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VGW-152/065/4157/2023•LVwG W VGW-152/065/4157/2023
VGW-152/065/4157/2023Tribunal administratif régional9 oct. 2023
Lebensunterhalt, Mindestsicherung, Sparverband, gemeinsame Haushaltsführung, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Zurechnung, Sozialhilfeleistungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde der Frau A. B., geb. am ...1981, Staatsangehörigkeit: Syrien - Arabische Republik, vertreten durch Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (belangte Behörde), vom 31.01.2023, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.09.2023, in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und Vertreterinnen der belangten Behörde,
zu Recht erkannt und verkündet:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und A. B., geb. am ...1981 in C., Staatsangehörigkeit: Syrien - Arabische Republik (Konventionsflüchtling) gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 19.09.2023 verliehen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Vertreterinnen der belangten Behörde stellten unmittelbar nach Anschluss der mündlichen Verkündung einen Antrag auf Vollausfertigung des Erkenntnisses.
Entscheidungsgründe
I.Angefochtener Bescheid:
Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 17.08.2021 bei der (nunmehr) belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Im Verfahren vor der belangten Behörde waren sämtliche Verleihungsvoraussetzungen des hier gegenständlichen Verleihungstatbestandes nach § 11a Abs. 6 Z 1 StbG – mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG – unstrittig erfüllt.
Die belangte Behörde hat den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für den Zeitraum August 2018 bis Juli 2021 positiv berechnet. Die belangte Behörde sah dennoch ein Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG, was schließlich zur Abweisung des Antrages führte. Begründend führt die belangte Behörde im (nun) angefochtenen Abweisungsbescheid aus, die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum von 06.04.2017 bis 10.12.2020 in Wien, D.-Gürtel gelebt und bezog von April 2017 bis April 2018 bedarfsorientierte Mindestsicherung.
An dieser Adresse habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 06.04.2017 bis 10.12.2020 mit Frau E. F. im gemeinsamen Haushalt gelebt, welche von August 2016 bis zumindest Dezember 2020 (ausgenommen die Monate August 2020 bis Oktober 2020) in Bezug von bedarfsorientierten Mindestsicherung gewesen sei.
An dieser Adresse habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 27.07.2017 bis 04.06.2018 auch mit Frau G. H. im gemeinsamen Haushalt gelebt, welche von Juli 2017 bis Juni 2018 in Bezug von bedarfsorientierten Mindestsicherung gewesen sei.
An dieser Adresse habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 06.04.2017 bis 10.12.2020 auch mit Frau I. J. im gemeinsamen Haushalt gelebt, welche von April 2017 bis Dezember 2020 in Bezug von bedarfsorientierten Mindestsicherung gewesen sei.
Die belangte Behörde hielt zudem nach Einvernahme der „ehemaligen Mitbewohnerinnen“ (als Zeuginnen) im angefochtenen Bescheid des Weiteren fest, dass nach den Angaben der Mitbewohnerinnen die Beschwerdeführerin in den oben angeführten Zeiträumen mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und dass jeder der Mitbewohnerinnen selbst für die Miete (entsprechend den vorgelegten Untermietverträgen abgeschlossen mit dem Hauptmieter Herrn K. L.) aufgekommen seien. Im Mietpreis seien Betriebskosten, Internetgebühren und sonstige Kosten bereits erhalten gewesen. Jede Frau habe zudem ihr eigenes Zimmer mit eigenem Badezimmer samt WC und Dusche, sowie einen eigenen Kühlschrank gehabt. Auch die Lebensmitteleinkäufe seien von jeder Frau selbst übernommen worden. Für die Besorgung von Hygiene – und Putzartikeln für die separaten Zimmer habe jede Mitbewohnerin selbst gesorgt. Lediglich etwa einmal jährlich sei beispielsweise für kleinere Artikel, wie einem Wischmop für die gemeinsam genutzten Räume (Gang und Küche) zusammengelegt worden.
Frau I. J. habe im Zuge ihrer Einvernahme auch angegeben, dass es während des gemeinsamen Zusammenlebens zwar keine gemeinsame Haushaltskassa im ursprünglichen Sinne gegeben habe, jedoch eine Art „Sparverband“ unter den Mitbewohnerinnen bestanden habe. Die Frau J., Frau F., zwei weitere Mitbewohnerinnen und die Beschwerdeführerin hätten hierzu eine Vereinbarung gehabt, wonach jede der teilnehmenden Frauen monatlich etwa 100 Euro in einen gemeinschaftlichen Topf geben müsse. Wenn eine der Mitbewohnerinnen größere Ausgaben tätigen musste, habe sie sodann auf das Geld aus dem gemeinsamen „Sparverband“ zugreifen können. Laut Frau J. Angaben habe auch die Beschwerdeführerin aus dem gemeinsam gesparten Geld größere Ausgaben getätigt. Der „Sparverband“ habe während dem gemeinsamen Zusammenleben zudem über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren bestanden.
Die belangte Behörde würdigte die Angaben der Zeuginnen insgesamt als sehr glaubwürdig und nachvollziehbar, da diese alle übereinstimmend angaben, dass es in der Wohnung sieben Zimmer mit WC, Dusche und Kühlschrank und Abstellraum gegeben habe, jede der Frauen einen eigenen Untermietvertrag (mit einer bezahlenden Monatsmiete von etwa 350 bis 400 Euro pro Mitbewohnerin) mit Herrn K. L. abgeschlossen und grundsätzlich ihre eigenen Lebensmittel und Hygieneartikel besorgt habe. Die Frauen hätten ebenso gleichlautend angegeben, dass die Zimmer bei ihrem Einzug bereits möbliert gewesen seien, lediglich die Beschwerdeführerin hätte aus gesundheitlichen Gründen ein eigenes Bett besorgt.
Die Aussagen der Zeuginnen hätten insgesamt ergeben, dass eine getrennte Wirtschaftsführung zwar theoretisch gut möglich gewesen wäre, tatsächlich jedoch zumindest hinsichtlich Frau I. J., Frau E. F. und Frau G. H. nicht erfolgte sei und der Beschwerdeführerin der Sozialhilfebezug der genannten Frauen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2020, Ro 2020/01/0001 zumindest indirekt zugutekam. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach durch den „monatlichen Sammelverband“ lediglich ein Leistungsaustausch der eingezahlten Geldmittel und keine Finanzierung der anderen Teilnehmer erfolgt sei, da alle Mitglieder nach sechs Monaten denselben Betrag wieder zurückerhalten hätten, wobei der Zeitpunkt der Auszahlung durch Los entschieden worden sei, habe die belangte Behörde nicht überzeugen können.
Da die Beschwerdeführerin ihr Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 17.08.2021 gestellt habe, seien die letzten sechs Monate vor Antragstellung (Februar 2021 bis Juli 2021) zwingend für die Lebensunterhaltsberechnung heranzuziehen gewesen. Zusätzlich seien in den Monaten von August 2015 bis Jänner 2021 weitere 30 Monate zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes frei wählbar gewesen. Da die Beschwerdeführerin selbst von April 2017 bis April 2018 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen habe, sowie vom Sozialhilfebezug ihrer Mitbewohnerinnen im Zeitraum 06.04.2017 bis 10.12.2020 (44 Monate und 4 Tage) profitiert habe und sie somit insgesamt keine 36 Monate ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nachweisen habe können, sei ihr Lebensunterhalt als nicht gesichert anzusehen und das Ansuchen abzuweisen gewesen.
II.Beschwerde:
Dagegen richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde, welche ein Missverständnis moniert. Es habe sich um keinen „Sparverband“, sondern um einen „monatlichen Sammelverband“ gehandelt, wie im Heimatland Syrien der Beschwerdeführerin und im weiteren arabischen Raum üblich sei, wobei nur ein Leistungsaustausch der eingezahlten Geldmittel und keinerlei Finanzierung durch die anderen Teilnehmer stattgefunden habe. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin mit weiteren fünf Mitbewohnerinnen Mitglied dieses Verbandes war (I. J., M. J., E. F., G. H. und N. O.). Es sei ausgemacht gewesen, dass jedes von den sechs Mitgliedern einen Betrag in Höhe von 100 Euro am Anfang des Monats in diesen „monatlichen Sammelverband“ einzahle und Ende des Monats eines der Mitglieder den gesammelten Betrag in Höhe von 600 Euro bekomme. Jedes der Mitglieder habe einmal im Laufe der nächsten sechs Monate 600 Euro bekommen und anschließend sei dieser „monatlicher Sammelverband“ beendet worden. Keines der Mitglieder des Verbandes habe von den anderen Mitgliedern profitiert.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
III.Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:
Die ledige Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Sie wurde am ...1981 in C., Syrien geboren.
Die Beschwerdeführerin kam als Flüchtling nach Österreich und stellte am 01.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführerin wurde am 13.10.2015 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Sie verfügt über einen bis 25.01.2026 ausgestellten Konventionsreisepass. Es ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig und liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor.
Seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz ist der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechtmäßig und ununterbrochen. Die Beschwerdeführerin hält sich seit über neun Jahren im Bundesgebiet auf und hatte in den letzten sechs Jahren keine nennenswerten Auslandsaufenthalte.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es liegen auch keine fremdenrechtlichen Vormerkungen vor.
Die Beschwerdeführerin legte am 03.03.2021 die Prüfung ÖSD Zertifikat B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GERS) erfolgreich ab.
Die Beschwerdeführerin absolvierte weiters am 19.10.2021 die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien gemäß § 10a Abs.5 StbG erfolgreich.
Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum von April 2017 bis April 2018 bedarfsorientierte Mindestsicherung. Sie war seit 03.04.2018 laufend bei der Firma P. GmbH unselbstständig angestellt und bezog seitdem keine Sozialhilfeleistungen mehr.
Im Berechnungszeitraum 36 Monate vor Antragstellung (August 2018 bis Juli 2021) wies die Beschwerdeführerin Einkünfte iHv. gesamt 61.013,70 Euro aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach. Diesen regelmäßigen Einkünften standen regelmäßige Aufwendungen in Höhe von insgesamt 14.078,19 Euro für Miete (Untermietzins) gegenüber. Nach Abzug der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG verblieben anzurechnende Aufwendungen iHv. 3.579,03 Euro. Das Nettoeinkommen betrug somit 57.434,67 Euro. Der Beschwerdeführerin stand im Zeitraum August 2018 bis Juli 2021 abzüglich der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG in der Höhe von 34.346,98 Euro, 23.087,69 Euro zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin bewohnte im Berechnungszeitraum August 2018 bis November 2020 ein Untermietzimmer von insgesamt sieben Einheiten einer zusammengelegten Wohnung in Wien, D.-Gürtel. Hauptvermieter war Herr L. K., mit dem die Beschwerdeführerin einen eigenen Untermietvertrag abschloss. Ihr Untermietzins betrug monatlich zwischen 350 Euro und 400 Euro.
Jeder der „Mitbewohnerinnen“ bewohnte in der großen Wohneinheit ein eigenes Zimmer mit eigenem Badezimmer samt WC und Dusche, sowie einem eigenen Kühlschrank. Jeder der „Mitbewohnerinnen“ kam selbst für den eigenen Mietzins entsprechend den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Untermietverträgen mit dem Hauptmieter Herrn K. L. auf. Im Untermietzins waren die Betriebskosten, Internetgebühren und sonstige Kosten bereits erhalten. Auch die Lebensmitteleinkäufe waren von jeder der „Mitbewohnerinnen“ selbst übernommen worden. Für die Besorgung von Hygiene – und Putzartikeln für die separaten Zimmer sorgte jede Mitbewohnerin selbst. Lediglich etwa einmal jährlich wurde beispielsweise für kleinere Artikel, wie einem Wischmop für die gemeinsam genutzten Räume (Gang und Küche) zusammengelegt.
In der Wohnung in Wien, D.-Gürtel wohnte im Zeitraum von 06.04.2017 bis 10.12.2020 auch Frau E. F. als Untermieterin eines Untermietzimmers, wobei diese von August 2016 bis zumindest Dezember 2020 (ausgenommen die Monate August 2020 bis Oktober 2020) in Bezug von bedarfsorientierten Mindestsicherung stand.
In der Wohnung in Wien, D.-Gürtel wohnte im Zeitraum von 27.07.2017 bis 04.06.2018 auch Frau G. H. als Untermieterin eines Untermietzimmers, wobei diese von Juli 2017 bis Juni 2018 in Bezug von bedarfsorientierten Mindestsicherung stand.
In der Wohnung in Wien, D.-Gürtel wohnte im Zeitraum von 06.04.2017 bis 10.12.2020 auch Frau I. J. als Untermieterin eines Untermietzimmers, wobei diese von April 2017 bis Dezember 2020 in Bezug von bedarfsorientierten Mindestsicherung stand. Nach den Angaben der Frau I. J. habe man sich zu einem von ihr initiierten „Sammelverband namens GAMEIA“, das im arabischen Raum in der Familie, im Freudenkreis weit verbreitet sei, in der gemeinsamen Wohnung in Wien, D.-Gürtel zusammengefunden, mit dem Ziel den Zusammenhalt unter den Frauen zu fördern. Die Beschwerdeführerin war mit weiteren vier Mitbewohnerinnen (I. J., E. F., G. H. und N. O.) sowie der Schwester der Zeugin (M. J., die außerhalb dieser Wohneinheit lebte), Mitglied dieses Sammelverbandes. Jedes von den sechs Mitgliedern zahlte einen Betrag beispielsweise in der Höhe von 100 Euro am Anfang des Monats in diesen „monatlichen Sammelverband“ ein und Ende des Monats erhielt eines der Mitglieder den gesammelten Betrag bei einem eingezahlten Betrag in Summe daher in Höhe von 600 Euro. Jedes der Mitglieder bekam einmal im Laufe der nächsten sechs Monate 600 Euro, so auch die Beschwerdeführerin, welche das Geld für einen Kurzurlaub in Spanien verwendete. Nicht festgestellt werden konnte, wie lange genau dieser Sammelverband bestand, ob eine oder mehrere Perioden und auch nicht wie hoch die „Einsätze“ im Einzelnen waren. Fest steht jedoch, dass keines der Mitglieder des Verbandes finanziell von den anderen Mitgliedern profitierte, die genannten Mitglieder des Sammelverbandes trugen weder zu den Wohnkosten noch zu den Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin bei.
Im Zeitraum ab November 2020 bewohnte die Beschwerdeführerin eine Wohnung in Wien, Q.-straße, wobei sie dort die alleinige Hauptmieterin war. Ihr Hauptmietzins betrug 485,66 Euro monatlich.
Die Beschwerdeführerin hat das Gelöbnis gemäß § 21 Abs. 2 StbG in der mündlichen Verhandlung abgelegt.
IV.Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt zu Zl. ..., Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von verschiedenen Registerauszügen, Einholung von Auskünften der Behörden (LPD Wien, BFA, Magistratsabteilung 40, 63, 67) sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei und Frau I. J. (unter Beiziehung eines Dolmetschers) als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2023.
Die Feststellungen gründen sich soweit im Weiteren nicht näher ausgeführt auf den unstrittig gebliebenen Akteninhalt zu Zl. ... und die vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten ergänzenden Erhebungen.
Der Mindestsicherungsbezug der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der eingeholten Auskunft der Magistratsabteilung 40 vom 19.04.2023, jener der „Mitbewohnerinnen“ aus den Auszügen im verwaltungsbehördlichen Akt.
Die Berechnung des Haushaltseinkommens der Beschwerdeführerin im Berechnungszeitraum 36 Monate vor Antragstellung, somit im Zeitraum August 2018 bis Juli 2021, gründet sich auf die aktenkundigen mit 05.10.2021 datierten unbedenklichen Einkommensberechnung der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Wohnsituation und zum Haushalt der Beschwerdeführerin mit den „Mitbewohnerinnen“ in der Wohnung in Wien, D.-Gürtel, ergeben sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin schilderte spontan, glaubhaft und ausführlich das Zusammenleben mit ihren „Mitbewohnerinnen“.
Die Zeugin Frau I. J. bestätigte die an sich unstrittig gebliebene Wohnsituation in der Wohnung in Wien, D.-Gürtel, wo sie bis heute lebt. Sie bekräftigte ihre getätigten Aussagen vor der belangten Behörde auch in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2023 und gab wiederholt und unmissverständlich an, sich an den Wohn- und Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin nicht beteiligt zu haben. Nach ihren Angaben habe man sich unter die „Mitbewohnerinnen“ lediglich zu einem von ihr initiierten „Sammelverband namens GAMEIA“, das im arabischen Raum in der Familie, im Freudenkreis weit verbreitet sei, auch in der gemeinsamen Wohnung zusammengefunden, um den Zusammenhalt unter den Frauen zu fördern. Die Zeugin, eine ältere Dame (geboren am ...1960), konnte sich zwar auf Nachfrage an Einzelheiten, insbesondere Zeiträume und Daten nicht mehr genau erinnern, sie wirkte dennoch glaubwürdig und ihre Aussagen nicht abgesprochen. Die Zeugin bestätigte mehrfach nachvollziehbar die Beschwerdeführerin nicht finanziell unterstützt zu haben. Das Verwaltungsgericht Wien gelangte daher im gegenständlichen Einzelfall in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin von den Sozialhilfemitteln ihrer „Mitbewohnerinnen“ in wirtschaftlicher Hinsicht nicht profitiert hat.
Die Beschwerdeführerin hat Deutschkenntnisse auf B2 des GERS durch das aktenkundige Zeugnis des ÖSD vom 03.03.2021 nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung konnten überdurchschnittliche Deutschkenntnisse wahrgenommen werden.
V.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt.
Die Beschwerdeführerin ist zumindest seit der Zulassung des Asylantrages am 01.07.2014 und jedenfalls seit der rechtskräftigen positiven Entscheidung über ihren Asylantrag am 13.10.2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig bzw. auf Dauer niedergelassen. Der rechtmäßige Aufenthalt ist ununterbrochen. Es liegen keine Unterbrechungsgründe nach § 15 StbG vor. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Anwartschaft gemäß § 11a Abs. 6 StbG.
Für eine Verleihung gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ist Voraussetzung, dass der Verleihungswerber abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1 StbG, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt. Die Beschwerdeführerin hat ein ÖSD-Zeugnis B2 nach dem GERS erbracht.
Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind weder im Verfahren der belangten Behörde noch im Rahmen des vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens hervorgekommen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG erfüllt sind.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen.
Die belangte Behörde begründete das Nichtvorliegen der Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts iSd § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG dahin, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der „geltend gemachten“ 36 Monate des Durchrechnungszeitraums über ein eigenes die durchschnittliche Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze übersteigendes Einkommen zwar verfügt habe und ihr dadurch eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen „theoretisch“ möglich gewesen sei. Der Mindestsicherungsbezug der im gemeinsamen Haushalt lebenden, gegenüber der Beschwerdeführerin nicht unterhaltspflichtigen Mitbewohnerinnen verbunden mit dem „Sparverband“ hätte im Ergebnis jedoch dazu geführt, dass der Sozialhilfebezug der Mitbewohnerinnen zumindest indirekt der Beschwerdeführerin zugutegekommen sei.
Gegenständlich war im Wesentlichen daher die strittige Frage zu beurteilen, ob eine gemeinsame Haushaltsführung in Wien, D.-Gürtel, unter den Untermieterinnen überhaupt vorgelegen ist, bejahendenfalls ob eine gemeinsame Haushaltsführung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorgelegen ist.
Für das erkennende Verwaltungsgericht Wien steht fest, dass die belangte Behörde grundsätzlich richtige Ermittlungsschritte setzte, indem sie den Mietvertrag der Beschwerdeführerin überprüfte und Mitbewohnerinnen zur Wohnsituation als Zeuginnen befragte. Im Ergebnis hat die belangte Behörde jedoch in Folge die Rechtssache nicht richtig beurteilt.
Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 5 zweiter Satz StbG 1985 müssen die eigenen Einkünfte im geltend gemachten Zeitraum dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG muss der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch dritte Personen, die mit der Antragstellerin (ohne Unterhaltsverpflichtungen) im gemeinsamen Haushalt leben, der Antragstellerin zugerechnet werden, wenn die Sozialhilfeleistungen der Antragstellerin in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugutekommen. In diesem Fall kann sie daher keine "Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften" nachweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass es im Hinblick auf die gemeinsame Haushaltsführung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass die vom Mitbewohner des Einbürgerungswerbers bezogene Mindestsicherung auch dem Einbürgerungswerber zugutekommen könne. In einem solchen Fall obliege es dem Einbürgerungswerber, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Annahme zu widerlegen (vgl. VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010; sowie VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0135, Rn. 16).
Unstrittig lag gegenständlich wie festgestellt bei der Wohnsituation und dem Haushalt eine solche Konstellation vor, dass es in der Hauptmietwohnung des Herrn K. L. in Wien, D.-Gürtel, sieben kleine Einheiten, also jeweils ein Zimmer mit WC, Dusche und Kühlschrank (und einen gemeinsamen Gang und Abstellraum sowie zwei Gemeinschaftsküchen) gab, jede der Frauen als Untermieterin einen eigenen Untermietvertrag über ihr Zimmer mit WC, Dusche und Kühlschrank mit einer Untermiete von etwa 350 bis 400 Euro monatlich mit Herrn K. L. abgeschlossen und ihre eigenen Lebensmittel und Hygieneartikel besorgt hatte. Dabei von einer gemeinsamen Haushaltsführung zu sprechen ist schon mal fraglich, zumal bei dieser Konstellation nicht wie typischerweise häufig der Fall um mehrere Familienmitglieder einer Haushaltsgemeinschaft oder einer Lebensgemeinschaft oder einer Wohngemeinschaft mit Freunden in einer Wohneinheit mit einem Mietvertrag handelte und die „Mitbewohnerin“-Eigenschaft auch eine rein zufällige war. Aber selbst wenn ein gemeinsamer Haushalt bejaht werden würde, weil es immerhin zwei gemeinsam genutzten Küchen gab, fehlt es an der gemeinsamen Haushaltsführung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, zumal die Frauen unstrittig für Untermietzins, Lebensmittel und Hygieneartikel jeweils eigenständig aufgekommen sind und der „Sparverband“ bzw. „monatlicher Sammelverband“ nicht den Zweck hatte, sich gegenseitig bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes, speziell bei der Begleichung des Untermietzinses bzw. bei Einkäufen des täglichen Lebens zu unterstützen, zumal es – von der Bezeichnung des Verbandes unabhängig – dabei um kein Geld zur gemeinsamen Haushaltsführung in einer Haushaltskasse, welches Monat für Monat in den Umlauf gekommen ist, handelte, vielmehr diente dieses System, welches im arabischen Raum unter „GAMEIA“ bekannt ist und eine Art Gesellschaftsspiel darstellt, der Möglichkeit gelegentlich, rechnerisch gesehen, beispielsweise ein- bis zweimal im Jahr pro Mitglied, je nach Länge der vereinbarten Periode und des zu leistenden Geldbetrages, Anschaffungen außerhalb des täglichen Lebens (wie einen Urlaub, ein Smartphone udgl.) zu finanzieren.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Lebensführungskosten, insbesondere die regelmäßigen Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die Miete durch monatlichen Zuzahlung der drei in Mindestsicherungsbezug stehenden „Mitbewohnerinnen“ – wie von der belangten Behörde festgestellt – verringert haben (vgl. VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010 und VwGH 7.09.2020, Ra 2020/01/0135, wonach sich jede Minderung der regelmäßigen Aufwendungen positiv auf die nachzuweisenden Einkünfte auswirke).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass durch das System des „Sparverbands“ bzw. „monatlichen Sammelverbands“ die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die dargelegten individuellen Umstände nicht vom Sozialhilfebezug ihrer „Mitbewohnerinnen“ profitierte. Weder hat die Beschwerdeführerin zu günstigeren Konditionen Unterkunft genommen (vgl. VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010), noch ihre Lebensführungskosten reduziert.
Die Beschwerdeführerin erwirtschaftete im maßgeblichen Zeitraum alleine und auch noch weit über den erforderlichen Richtsatz ein überdurchschnittlich hohes Einkommen aus unselbständigem Erwerb, um für ihren Lebensunterhalt und eine marktübliche Untermiete alleine aufzukommen.
Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin wird daher als gesichert im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG angesehen.
Für eine Verleihung gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ist Voraussetzung, dass der Verleihungswerber abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1 StbG, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt. Die Beschwerdeführerin wies ein ÖSD-Zeugnis B2 nach dem GERS nach. Die Beschwerdeführerin legte darüber hinaus die sog. Geschichtsprüfung gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 iVm § 10a Abs. 5 StbG bei der belangten Behörde erfolgreich ab.
Die Verleihungsvoraussetzungen des hier geprüften Verleihungstatbestandes des § 11a Abs. 6 Z 1 liegen allesamt vor.
Die Beschwerdeführerin ist Konventionsflüchtling. Ihr Asylstatus ist aufrecht. Bei einem Flüchtling ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit von Handlungen zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen im Einzelfall dennoch zu fordern. Solche besonderen Umstände wurden vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Daher war der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 StbG nicht nur zuzusichern, sondern zu verleihen (vgl. VwGH 03.05.2000, 99/01/0414).
Der Beschwerde war stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft spruchgemäß zu verleihen.
VI. Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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