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VGW-001/016/7758/2023•LVwG W VGW-001/016/7758/2023
VGW-001/016/7758/2023Tribunal administratif régional29 sept. 2023
Versammlung, behördliche Auflösung, Spontanversammlung, Anzeige, Veranstalter, Mitveranstalter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über den als „Einspruch“ titulierten und als Beschwerde zu wertenden Schriftsatz der I. J., C.-Gasse, K., vom 9.5.2023 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.4.2023, Zl. ..., betreffend Übertretungen 1.) des § 14 Abs. 1 VersammlungsG, BGBl. Nr. 98/1953, und 2.) des § 2 Abs. 1 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 63/2017 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.9.2023 durch mündliche Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben, wird dieser Spruchpunkt aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde weiters insoweit Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von EUR 469,75 auf EUR 300,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, 21 Stunden und 57 Minuten auf zwei Tage und zwölf Stunden herabgesetzt wird.
Der Ausspruch der Vorhaftanrechnung gemäß § 19a Abs. 1 VStG wird insofern abgeändert, als die Vorhaft von sechs Stunden und drei Minuten in der Höhe von EUR 18,15 auf die nun verhängte Geldstrafe von EUR 300,-- angerechnet wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 30,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit o.a. Straferkenntnis wurden der Beschwerdeführerin Übertretungen 1.) des § 14 Abs. 1 VersammlungsG und 2.) des § 2 Abs. 1 leg. cit. zur Last gelegt und wurden über sie Geldstrafen bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen ad. 1.) iHv EUR 469,75 bzw. im Ausmaß von drei Tagen, 21 Stunden und 57 Minuten, wobei die Anrechnung einer Vorhaft von sechs Stunden und drei Minuten bzw. EUR 30,25 erfolgt ist, sowie ad. 2.) iHv EUR 500,-- bzw. im Ausmaß von vier Tagen und vier Stunden verhängt. Bei ihrer Strafbemessung ging die belangte Behörde von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und davon aus, dass kein Umstand als mildernd und dass das vorsätzliche Handeln der Beschwerdeführerin als erschwerend zu werten sei.
Hiegegen brachte die Beschwerdeführerin einen als „Einspruch“ titulierten und als Beschwerde zu wertenden Schriftsatz fristgerecht bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.
Nachdem der vorliegenden Beschwerde kein Begehren zu entnehmen war, wurde die Beschwerdeführerin hg. gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Behebung dieses Mangels aufgefordert und ist sie dem fristgerecht nachgekommen.
Sodann führte das Verwaltungsgericht Wien in gegenständlicher Rechtsache am 14.9.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher alle Verfahrensparteien ordnungsgemäß geladen wurden. Während die belangte Behörde bereits vorab auf eine Teilnahme verzichtet hatte, erschien die Beschwerdeführerin persönlich zur Verhandlung. Unmittelbar im Anschluss an diese wurde das gegenständliche Erkenntnis samt seinen wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Das Verhandlungsprotokoll wurde der Beschwerdeführerin vor Ort ausgehändigt und wurde an die belangte Behörde übermittelt.
Mit E-Mail vom 28.9.2023 begehrte die belangte Behörde – jedenfalls fristgerecht – die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, welche hiemit ergeht.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat es als Teilnehmerin einer am 17.4.2023 ab 7.46 Uhr in Wien, D.-straße, stattfindenden Versammlung unterlassen, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem diese Versammlung um 7.55 Uhr behördlich aufgelöst worden war. Sie war auf der Fahrbahn festgeklebt und musste von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von selbiger gelöst und weggetragen werden.
Veranstalter dieser Versammlung war A. B..
Die Beschwerdeführerin weist mehrere im Tatzeitpunkt rk. und nicht getilgte Übertretungen der StVO auf.
Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von EUR 1.380,--. Sie hat keinen Sorgepflichten nachzukommen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt und den Ergebnissen der hg. Verhandlung.
A. B. hat im hg. Verfahren zu VGW-001/016/7753/2023, welches ebenfalls die im vorliegenden Fall interessierende Versammlung betraft, glaubhaft eingestanden, dass er der alleinige Veranstalter jener Versammlung gewesen ist. Dies wurde von den beschwerdeführenden Parteien der hg. Verfahren zu VGW-001/016/7755/2023 und VGW-001/016/7763/2023, E. F. und G. H., die bereits in hg. Verhandung vom 24.8.2023 einvernommen und deren Aussagen in der Verhandlung vom 14.9.2023 nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Beschwerdeführerin verlesen wurden (vgl. § 46 Abs 3 Z 4 VwGVG), explizit bestätigt. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin aus hg. Sicht glaubhaft bestritten, eine führende Rolle in der gegenständlichen Versammlung übernommen zu haben.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin wurden von Amts wegen durch Anfrage bei den Verwaltungsstrafbehörden erhoben (vgl. Gerichtsakt, ON 11 bis 13).
Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin waren ihrer glaubhaften Aussage in hg. Verhandlung zu entnehmen (vgl. Seite 2 des Verhandlungsprotokolls, ON 9 des hg. Akts).
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Rechtliche Erwägungen:
Zur Bestrafung nach § 14 Abs. 1 VersammlungsG:
Gemäß § 14 Abs. 1 VersammlungsG sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047; 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersammlungsG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 leg. cit. ausgesprochen wurde. Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. hiezu etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216, mwN; siehe auch erneut VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Verwirklichung des Tatbildes. Ob die Auflösung der Versammlung, an der sie teilgenommen hat, zu Unrecht erfolgt sei und sie nicht gehalten gewesen sei den Versammlungsort zu verlassen, ist im Lichte der obzitierten Rechtsprechung hier nicht zu prüfen. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin bloß politische Argumente für ihr Verhalten vor, welche jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht weiter beachtlich sind.
Die Beschwerdeführerin hat die Übertretung des § 14 Abs. 1 VersammlungsG in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 684).
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Vielmehr noch ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Übertretung des § 14 Abs. 1 VersammlungsG daher auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur Bestrafung nach § 2 Abs. 1 VersammlungsG:
Nach § 2 Abs. 1 VersammlungsG muss, wer eine Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen.
„Veranstalter“ in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person, welche die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; dies ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Wird eine Versammlung – wie im gegenständlichen Fall – nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN).
Wie hg. festgestellt, war A. B. Veranstalter der konkreten Versammlung.
Die behördliche Annahme, dass jeder Teilnehmer einer Versammlung im Zweifel – sofern die Anzahl an Versammlungsteilnehmern überschaubar sei und sich niemand als Veranstalter deklariere – als „Mitveranstalter“ anzusehen sei, geht aus Sicht des erkennenden Richters zu weit. Insbesondere bei verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Tatbeständen ist eine restriktive Auslegung des Gesetzes gefordert (vgl. zB VwSlg. 6956 A/1966; VfSlg. 4280/1962).
Die Beschwerdeführerin kann die ihr zur Last gelegte Übertretung des § 2 Abs. 1 VersammlungsG demnach denkmöglich nicht begangen haben. Ihre Bestrafung ist sohin insoweit zu Unrecht erfolgt, sodass der bezughabende Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben war.
Zur Strafbemessung:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG sind nicht gegeben, da schon alleine das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering angesehen werden kann (vgl. hiezu zB VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).
Erschwerend ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, für deren Verwirklichung bereits fahrlässiges Verhalten ausreicht (vgl. § 5 Abs. 1 VStG), vorsätzlich begangen hat (vgl. etwa VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188, mwN). Weitere Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Milderungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere kann der – so behauptet – „gute Zweck der Versammlung“ für die hier angelstete Verwaltungsübertretung – i.e. das Nichtverlassen des Versammlungsortes nach Versammlungsauflösung – aus hg. Sicht nicht als mildernd erkannt werden (vgl. etwa VwGH 26.5.1995, 95/17/0074; 23.10.1996, 96/03/0183, zum „achtenswerten Beweggrund“).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind – entgegen der Annahme der belangten Behörde – als ungünstig zu werten.
Bei einem Strafrahmen bis zu EUR 720,-- bzw. „Arrest bis zu sechs Wochen“ (vgl. § 19 VersammlungsG) und im Lichte der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erscheint die behördenseits verhängte Strafe aus hg. Sicht überhöht und ist daher zu reduzieren. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen jedoch nicht in Betracht.
Dementsprechend ist die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Revisionsausspruch:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
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