LVwG W VGW-101/032/6505/2023

VGW-101/032/6505/2023Tribunal administratif régional19 sept. 2023

Regest

Wiener Umweltinformationsgesetz, Aarhus-Konvention, Wiener Baumschutzgesetz, Informationsbegehren, Zurverfügungstellung von Stellungnahmen, Umweltinformation, Begriff, richtlinienkonforme Auslegung, freier Zugang, Mittteilungspflicht, Ablehnungsgründe, Mitteilungsschranken, Interessensabwägung, interne Mitteilungen, personenbezogene Daten, Übermittlung konkreter Schriftstücke, kein Rechtsanspruch

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/032/6505/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.032.6505.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des Vereins A. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 21. April 2023, Zl. …, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz – Wr. UIG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 24. August 2023

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 5 Wiener Umweltinformationsgesetz, LGBl. 15/2001 idF LGBl. 62/2018, wird festgestellt, dass die belangte Behörde dem beschwerdeführenden Verein die Mitteilung folgender Umweltinformationen betreffend die Liegenschaft Wien, B.-gasse, zu Unrecht verweigert hat:

  • Inhalte der Stellungnahmen der Magistratsabteilung 37 an das Magistratische Bezirksamt ... vom 18. Jänner 2023, Zl. ..., und vom 2. Februar 2023, Zl. ....

  • Inhalte der Stellungnahmen der Magistratsabteilung 42 an das Magistratische Bezirksamt ..., vom 21. Dezember 2022 zu den Bezugszahlen "…" und "…" inklusive des Inhalts der in diesen Stellungnahmen angeführten Beilagen sowie die Inhalte der Stellungnahme der Magistratsabteilung 42 an das Magistratische Bezirksamt ... vom 1. März 2023 zur Bezugszahl "…".

  • Inhalte des an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH gerichteten Schreibens der C. Ges.m.b.H. vom 13. September 2022, samt dem Inhalt des diesem Schreibens angehängten Gutachtens zur Zl. ….

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einem Begehren des beschwerdeführenden Vereins vom 26. März 2023 auf Mitteilung von Umweltinformationen gem. § 9 Abs. 1 Wiener Umweltinformationsgesetz – Wr. UIG nicht entsprochen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, mit welcher begehrt wird, dass die gewünschten Informationen ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln seien.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Zugriff auf den elektronisch geführten Verwaltungsakt wurde eingeräumt.

4. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 2. Juni 2023 um nähere Informationen betreffend die im Auskunftsbegehren des beschwerdeführenden Vereins erwähnten Stellungnahmen des Bezirksvorstehers, der MA 37, der MA 42 und der allfälligen Gutachten Dritter. Die belangte Behörde erstattete dazu am 6. Juni 2023 eine Äußerung. Zu dieser Äußerung der belangten Behörde erstattete der beschwerdeführende Verein am 20. Juni 2023 eine weitere Stellungnahme.

5. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die belangte Behörde ausdrücklich aufgefordert, zur Verhandlung eine informierte Person zu entsenden, welche zum Verfahrensgegenstand Auskünfte geben könne. Die belangte Behörde teilte am 2. August 2023 mit, dass "aus Ressourcengründen" eine Teilnahme der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 11. August 2023 wiederholte die belangte Behörde diese Mitteilung und erstattete weiteres Vorbringen. Unter einem wurden dem Verwaltungsgericht Wien "Kopien von Aktenbestandteilen des Bezug habenden Baumaktes" in Form von einem "Konvolut 1" und "Konvolut 2" übermittelt und darauf hingewiesen, dass diese Kopien von der Akteneinsicht auszunehmen seien.

6. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 24. August 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher Vertreter des beschwerdeführenden Vereins erschienen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Mit Schreiben vom 30. August 2023 beantragte die bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesende belangte Behörde die Ausfertigung der Entscheidung.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Dem Beschwerdeverfahren liegt ein Informationsbegehren des beschwerdeführenden Vereins vom 26. März 2023 zugrunde. Mit diesem Informationsbegehren wurde bezogen auf die Liegenschaft Wien, B.-gasse, von der belangten Behörde Folgendes begehrt:

"Unter Bezugnahme auf unsere Anfragen und die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Wr.Umweltinformationsgesetz, Aarhus-Konvention) wird um die Zurverfügungstellung aller Ihnen mit heutigen Datum vorliegenden Stellungnahmen der MA 37, der MA 42, des Bezirksvorstehers, etwaiger Gutachten von Dritten und um die Übermittlung eines Lageplanes (die angeführten Bäume betreffend) ersucht."

Diesem Informationsbegehren war ein Schriftwechsel zwischen dem beschwerdeführenden Verein und der belangten Behörde vorausgegangen, aus welchem ein Bezug zu einem auf der genannten Liegenschaft geführten verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend die Entfernung von Bäumen nach dem Wiener Baumschutzgesetz erkennbar ist.

In diesem Verfahren wurden am 18. Jänner 2023 und am 2. Februar 2023 Stellungnahmen der Magistratsabteilung 37 sowie am 21. Dezember 2022 und am 1. März 2023 Stellungnahmen der Magistratsabteilung 42 erstattet, welche umfassende Informationen über die Eigenschaften und den Zustand von auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse, stehenden Bäumen enthalten. Zudem finden sich in diesen Stellungnahmen Angaben über mögliche Ersatzpflanzungen bei einer Entfernung der Bäume. In einem von der C. Ges.m.b.H. der Bundesimmobiliengesellschaft mbH vorgelegten Gutachten vom 13. September 2022 werden Ausführungen zu einer Überprüfung der Verkehrssicherheit und den Gesundheitszustand bzw. die Erhaltungswürdigkeit betreffend zahlreiche Bäume auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse, gemacht. Dieses Gutachten ist bei der belangten Behörde vorhanden. In einer Stellungnahme des Bezirksvorstehers vom 16. Februar 2023 werden allgemeine Ausführungen umweltpolitischer Natur über den Naturraum in Wien gemacht, welche keinen konkreten Zusammenhang mit auf der Liegenschaft Wien, B.gasse, stehenden Bäumen aufweisen.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Im Behördenakt ist der Antrag des beschwerdeführenden Vereins vom 26. März 2023 enthalten, die getroffenen Feststellungen dazu ergeben sich aus dessen Wortlaut.

Der Hintergrund des Informationsbegehrens vom 26. März 2023 und der Zusammenhang mit einem Verfahren zur Entfernung von Bäumen auf der genannten Liegenschaft lassen sich aus der Aktenlage erkennen, welche den Schriftverkehr des beschwerdeführenden Vereins mit der belangten Behörde umfassend wiedergibt. So langte bereits am 5. Juli 2022 ein umfassendes Informationsbegehren bei der belangten Behörde ein, in welchem der Zusammenhang mit der genannten Liegenschaft hergestellt wurde.

Die Feststellungen zum Inhalt der jeweiligen Stellungnahmen der Magistratsabteilung 37 und 42, zu dem Gutachten der C. Ges.m.b.H. und zu der Stellungnahme des Bezirksvorstehers gründen auf den von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Kopien dieser jeweiligen Schriftsätze. Das Gutachten der C. Ges.m.b.H. muss bei der belangten Behörde vorhanden sein, weil es von dieser selbst dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt wurde. Zudem findet sich in den vorgelegten Unterlagen ein E-Mail an zwei Sachbearbeiter des Magistrats der Stadt Wien vom 22. September 2022, welchem das Gutachten offenbar angehängt war.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Umweltinformationsgesetzes – Wr. UIG, LGBl. 15/2001 idF LGBl. 62/2018, lauten:

"§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte an die Europäische Kommission über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

Informationspflichtige Stellen

§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind

1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die eine durch Landesgesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

[…]

Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die

1. bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder

2. für sie bereitgehalten werden,

wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

[…]

III. Recht auf freien Zugang, Mitteilungsschranken und Rechtsschutz

Mitteilungspflicht

§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Antrages bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 10), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem/der Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) […]

(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungs-schranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf

1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

5. Rechte an geistigem Eigentum;

6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

[…]

Rechtsschutz

§ 9. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann gemeinsam entschieden werden."

2. Zum Verfahrensgegenstand:

Dem im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten Informationsbegehren vom 26. März 2023 ging ein reger Schriftwechsel zwischen dem beschwerdeführenden Verein und der belangten Behörde voraus. Im Zuge dieses Schriftwechsels stellte der beschwerdeführende Verein Fragen und Nachfragen an die belangte Behörde, dem beschwerdeführenden Verein wurden von der belangten Behörde Informationen und Unterlagen übermittelt. Letztlich hat der beschwerdeführende Verein auf die Übermittlung der im Schreiben vom 26. März 2023 angeführten Informationen bestanden. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid so zu verstehen, dass damit auch tatsächlich (nur) über das im Schreiben des beschwerdeführenden Vereins vom 26. März 2023 gestellte Informationsbegehren und nicht über jegliche, vorher ergangene Anfragen des beschwerdeführenden Vereins in diesem thematischen Zusammenhang schlechthin abgesprochen hat.

Das Informationsbegehren vom 26. März 2023 stützt sich auf das Wiener Umweltinformationsgesetz (und die Aarhus-Konvention). Die Informationen werden in Zusammenhang mit einem Verfahren zur Entfernung von Bäumen nach dem Wiener Baumschutzgesetz auf einer näher bezeichneten Wiener Liegenschaft begehrt. Zunächst ist zu klären, ob die dabei genannten Stellungnahmen der MA 37, der MA 42, des Bezirksvorstehers, ein Gutachten von Dritten und ein Lageplan (die angeführten Bäume betreffend) tatsächlich Umweltinformationen iSd § 2 Wr. UIG darstellen.

3. Zum Vorliegen von Umweltinformationen:

3.1. Das Wr. Umweltinformationsgesetz stellt für eine Auskunftserteilung auf den Begriff der Umweltinformationen ab. Liegen Umweltinformationen iSd § 2 Wr. UIG vor, können diese in weiterer Folge dem freien Zugang iSd § 4 Wr. UIG oder einer Mitteilungspflicht iSd § 5 Wr. UIG unterliegen, dabei sind die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe des § 6 Wr. UIG zu beachten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Umweltinformationen schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen. Eine richtlinienkonforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein. Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren. Das Informationsrecht besteht dabei sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Gemäß § 6 Abs. 4 Wr. UIG sind die in Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist; in jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen (VwGH 9.6.2022, Ro 2021/05/0014).

3.2. Das vorliegende Informationsbegehren bezieht sich im Wesentlichen auf in einem konkreten Verfahren zur Entfernung von Bäumen nach dem Wiener Baumschutzgesetz erstattete Stellungnahmen und Gutachten. Diese Stellungnahmen der Magistratsabteilung 37 und 42 sowie das von der C. Ges.m.b.H. vorgelegte Gutachten enthalten nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen Informationen über die Eigenschaften und den (Gesundheits)Zustand, die Erhaltungswürdigkeit und die Verkehrssicherheit von Bäumen auf der gegenständlichen Liegenschaft. Es handelt sich damit um Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen – nämlich von Bäumen – iSd § 2 Z 1 Wr. UIG.

In Hinblick auf die erwähnte Stellungnahme des Bezirksvorstehers ist das Vorliegen von Umweltinformationen jedoch zu verneinen, weil diese so unkonkret gehalten ist, dass kein Rückschluss auf Informationen über die auf der gegenständlichen Liegenschaft stehenden Bäume getroffen werden kann und auch keine Verwaltungsmaßnahme iSd § 2 Z 3 Wr. UIG näher umschrieben wird.

3.3. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob es sich bei den begehrten Informationen um Informationen iSd § 4 Abs. 2 Wr. UIG handelt, die dem freien Zugang unterliegen. Das ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien zu bejahen, da es sich um Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen iSd § 4 Abs. 2 Z 1 Wr. UIG handelt.

4. Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe:

4.1. In § 6 Abs. 1 Wr. UIG sind mehrere Gründe aufgezählt, bei deren Vorliegen die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben darf.

Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht erkennbar, dass es sich bei der Einholung von fachlichen Stellungnahmen einzelner Magistratsabteilung in einem Verfahren nach dem Baumschutzgesetz, die der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts dienen, um "interne Mitteilungen" iSd § 6 Abs. 1 Z 1 Wr. UIG handelt. Das Informationsbegehren wurde auch nicht missbräuchlich gestellt (§ 6 Abs. 1 Z 2 Wr. UIG). Es ist nicht zu allgemein geblieben (§ 6 Abs. 1 Z 3 Wr. UIG), sondern bezieht sich auf konkret genannte Informationen in einem bestimmten Verwaltungsverfahren.

Zusammenfassend steht somit dem Informationsbegehren keine Mitteilungsschranke iSd § 6 Abs. 1 Wr. UIG entgegen.

4.2. Die belangte Behörde hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegeben, dass die gegenständlichen Informationen "persönliche Daten" enthielten, zB "Hinweise auf die Referent*innen" oder "Namen von privaten beigelegten Gutachten". Der Sache nach macht die belangte Behörde damit den Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 3 Wr. UIG geltend, weil ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten bestehe.

Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei den unter Pkt. III.3. behandelten Informationen um solche Umweltinformationen handelt, die gem. § 4 Abs. 2 Wr. UIG dem freien Zugang unterliegen, weshalb die Ablehnungsgründe des § 6 Abs. 2 Wr. UIG nicht zur Anwendung gelangen. Doch selbst unter der Annahme, dass es sich um Umweltinformation handelte, die nicht dem freien Zugang unterliegen, stünde § 6 Abs. 2 Z 3 Wr. UIG einer Mitteilung nicht entgegen:

Bei Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung personenbezogener Daten ist gemäß § 6 Abs. 4 Wr. UIG eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe vorzunehmen, dies nach der zitierten Norm unter enger Auslegung des Ablehnungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 3 Wr. UIG (VwGH 15.05.2023, Ra 2022/10/0193).

Im Beschwerdefall handelt es sich bei den allenfalls mitzuteilenden personenbezogenen Daten im Wesentlichen um die Identität der jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, welche im gegenständlichen Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz für die Magistratsabteilung 37 und die Magistratsabteilung 42 tätig geworden sind, sowie um die Identität des Verfassers des Gutachtens der C. Ges.m.b.H. Bei diesen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten, welche im konkreten Fall mit den jeweiligen Schriftsätzen verknüpft sind. Festzuhalten ist aber, dass sich die Verknüpfung personenbezogener Daten ausschließlich in der Information über die Urheberschaft einer bestimmten Stellungnahme bzw. eines Gutachtens erschöpft, dass aber die Stellungnahmen bzw. das Gutachten selbst keine davon abgekoppelten personenbezogenen Daten enthalten. Für das Verwaltungsgericht Wien ist in Abwägung der Schutzwürdigkeit des Interesses an der Geheimhaltung dieser personenbezogenen Daten mit dem öffentlichen Interesse an einer Informationsmitteilung jedenfalls das öffentliche Interesse an einer Mitteilung von Umweltinformationen als überwiegend anzusehen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Information über den Umstand, dass eine bestimmte bei der belangten Behörde beschäftigte Person in einem bestimmten verwaltungsbehördlichen Verfahren in einer sachbearbeitenden Rolle aufgetreten ist, wesentlich in die Persönlichkeitssphäre dieser Personen eingreift. Diese Abwägung ist auch auf die Identität eines privaten Gutachters übertragbar, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren um ein öffentliches Infrastrukturprojekt handelt, welches auf Grund einer Vielzahl von dabei zu entfernenden Bäumen berechtigtes öffentliches Interesse auf sich gezogen hat.

Schließlich ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Nennung personenbezogener Daten in den vom Informationsbegehren umfassten Unterlagen nur durch die eben (allenfalls) gemachte Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den öffentlichen Interessen an einer Mitteilung begegnet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich eine Anonymisierung oder Schwärzung einzelner personenbezogener Daten, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, nicht in Betracht (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0078).

5. Im Ergebnis ist spruchgemäß die Feststellung zu treffen, dass die in der obigen Begründung im Einzelnen behandelten Umweltinformationen mitzuteilen sind. Dabei ist festzuhalten, dass die vom beschwerdeführenden Verein begehrte Informationen über einen Lageplan die angeführten Bäume betreffend in den im Spruch genannten Stellungnahmen samt deren Beilagen enthalten sind und somit ein gesonderter Abspruch über diesen Aspekt entfallen kann. Soweit das Informationsbegehren darüber hinaus geht (im Wesentlichen betreffend die Stellungnahme des Bezirksvorstehers), erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und ist die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen (vgl. zum feststellenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Auskunftspflichtgesetzen VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, uva).

Weiters räumt das Wiener Umweltinformationsgesetz zwar einen Rechtsanspruch auf die Übermittlung von Umweltinformationen, nicht jedoch auf Übermittlung konkreter Schriftstücke ein (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den Auskunftspflichtgesetzen VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012, wonach damit kein Recht auf Akteneinsicht eingeräumt wird). Das Verwaltungsgericht Wien hat daher spruchgemäß festzustellen, hinsichtlich welcher Umweltinformationen dem beschwerdeführenden Verein die Mitteilung zu Unrecht verweigert wurde, es kann aber nicht – wie im Informationsbegehren formuliert – die Übermittlung bestimmter Aktenstücke anordnen oder selbst vornehmen (§ 5 Abs. 4 Wr. UIG bezieht sich im Übrigen auf die Form der Erteilung der Mitteilung, nicht auf den Inhalt). Es liegt im Ermessen der belangten Behörde, ob sie in weiterer Folge eine Ablichtung der jeweiligen Originaldokumente übermittelt (was angesichts des Umfangs der Informationen zweckmäßig erscheint), oder ob sie die Informationen dem beschwerdeführenden Verein in einer exzerpierten Art und Weise übermittelt, wie dies bereits im behördlichen Verfahren hinsichtlich einzelner Informationen erfolgte.

6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei den im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen – etwa zum Begriff der Umweltinformation oder zur Auslegung von Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründen – an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

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