LVwG W VGW-162/017/3675/2023

VGW-162/017/3675/2023Tribunal administratif régional14 sept. 2023

Regest

Ärztegesetz, Beitrag, Wohlfahrtsfonds, Bemessungsgrundlage, ärztliche Tätigkeit, nichtärztliche Tätigkeit, medizinische Leistungen, Gesundheitsberatung, Ernährungsberatung, Allgemeinmedizin, Ernährungsmedizin, medizinische Beratung, ärztliche Berufsbefugnis, Berufsberechtigung, Ausübung des ärztlichen Berufes, Ausübung der Medizin, auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, unmittelbare Behandlung, mittelbare Tätigkeit, Feststellung, Diagnose, Gesunderhaltung, Besserung, Heilung, wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden, Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft, Abgrenzung, objektive Kriterien, angewandte Methode, Mindestmaß an Rationalität, durch Medizinstudium vermitteltes umfassendes Wissen, Berechtigungsumfang, Ärzteausbildungsverordnung, Fächerkatalog, Gesundheitsförderung, Vorsorge, Nachsorge, Abweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-162/017/3675/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.162.017.3675.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Dr. C. D. em., Mag. E. F., gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 28.04.2022, Zl. ..., betreffend den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2021, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.07.2023,

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag zum Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2021 mit 2.841,54 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er nicht als Arzt tätig sei. Vielmehr habe er im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Institut G. und H. seit 2.11.2012 lediglich nichtärztliche Tätigkeiten zu erbringen. Das angeführte Institut biete keine medizinischen Leistungen an. Der Beschwerdeführer sei dort lediglich als Gesundheitsberater sowie als Vortragender tätig. Mit der Beschwerde wurde der Dienstvertrag in der Fassung vom 1.7.2021 vorgelegt.

Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien erstattete die belangte Behörde am 19. Mai 2023 eine Stellungnahme. Laut dem vorgelegten Dienstvertrag sei der Beschwerdeführer als Gesundheitsberater und Vortragender. Die belangte Behörde verweist auf den Internetauftritt der …gesundheitszentren X. und X. S. und das …gesundheitszentrum Y., wonach der Beschwerdeführer dort als Allgemein- und Ernährungsmediziner mit Tätigkeiten Medizinische Beratung sowie Gesundheitsförderung angeführt sei. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wohl aufgrund der Fähigkeiten und Kenntnisse, die er als Arzt für Allgemeinmedizin (mit Diplom Ernährungsmedizin) erlangt habe, für die Vorträge herangezogen worden sei und diese beim Beschwerdeführer somit als Ausfluss seiner ärztlichen Berufsbefugnis seien.

Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien führte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 5.7.2023 aus, dass er im Institut G. und H. als Gesundheitsberater hauptsächlich für Klienten aus sozial benachteiligten Schichten, die mit psychischen, sozialen und gesundheitlichen Problemen und Fragen dorthin kommen, arbeite. Er mache keine Untersuchung und stelle keine Diagnosen und führe auch keine Therapien durch. Weiters listete der Beschwerdeführer die Institutsprojekte auf, in denen er als Trainer/Vortragender tätig sei.

Am 26.7.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer, sein Vertreter und der Vertreter der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen sind. In dieser Verhandlung präzisiert der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten für die in der Stellungnahme vom 5.7.2023 angeführten Projekten. Betont wird neuerlich, dass es sich lediglich um eine allgemeine Beratung in gesundheits- und sozialen Fragen handelt und keinerlei Untersuchungen und Diagnosen an Patienten durchgeführt werden.

Darüber wurde erwogen:

Es steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist laut Eintragung in die Ärzteliste seit 1.12.1998 als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin an der Ordinationsadresse I.-Straße, Wien tätig.

Seit 2012 ist der Beschwerdeführer zudem beim Institut G. und H. tätig als Gesundheitsberater und Vortragender angestellt. Das ÖGK – Diplom Ernährungsmedizin wurde am 3.6.1998 ausgestellt. Im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer somit Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Allgemeinmediziner in der Ordination I.-Straße sowie als Angestellter des Instituts G. und H. erzielt. Beide Einkünfte wurden von der belangten Behörde zur Gänze zur Berechnung des Wohlfahrtsfonds 2021 als Bemessungsgrundlage herangezogen. Seitens des Beschwerdeführers wird nicht die rechnerische Richtigkeit der Berechnung des Wohlfahrtsfonds bestritten, sondern eingewendet, dass die Einkünfte, welche aus der Tätigkeit am Institut G. und H. erwirtschaftet werden, nicht in die Bemessungsgrundlage einzufließen hätten, zumal es sich dabei nicht um ärztliche Tätigkeit handelt.

Am Institut G. und H. ist der Beschwerdeführer als Gesundheitsberater und Vortragender tätig. Er berät Männer und Frauen in psychischen, sozialen und gesundheitlichen Problemen. Er führt weder Untersuchungen noch Diagnosen noch Therapien durch. Ziel seiner Tätigkeit ist, seine Klienten zu motivieren, mehr Verantwortung für ihre Gesundheit und die Gesundheit ihrer Angehörigen zu übernehmen und demzufolge einen gesünderen Lebensstil anzustreben. Am Institut werden immer wieder Projekte angeboten, bei denen der Beschwerdeführer als Trainer oder Vortragender tätig ist. An folgenden Projekten war der Beschwerdeführer im Jahr 2018 tätig:

•„J.“ - Kurse für übergewichtige Menschen:

Hier werden den Teilnehmer:innen in drei oder acht monatigen Kursen wöchentlich psychologische Betreuung, Bewegungseinheiten, Motivations-, Einkaufstraining und Kochworkshops geboten.

•Betriebliche Gesundheitsförderung — „K.“:

Die Aufgabe des Beschwerdeführers ist hier mit den Mitarbeitern (Niedriglohnbereich) in einem Betrieb an einem vereinbarten Tag (Dauer ca. drei Stunden) ein gemeinsam kreiertes Menü vorzubereiten/kochen und gemeinsam zu essen. Diese Workshops motivieren und ermutigen die Teilnehmer zu Hause für sich oder für ihre Angehörigen zu kochen und sind auch für ein gutes Arbeitsklima und Gemeinschaftsgefühl förderlich.

•„L.“Mehr Gesundheitskompetenz in Schwangerschaftsdiabetes:

In diesem Projekt ist der Beschwerdeführer nur als Dolmetscher tätig

(Deutsch/...).

•„M.“:

Die Aufgabe ist die Stärkung der Gesundheitskompetenz bei arbeitssuchenden und arbeitsmarktfernen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund in den Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Inhaltliche Schwerpunkte sind österreichisches Gesundheits- und Sozialsystem, psychische, körperliche und soziale Gesundheit, Kommunikation in Gesundheitseinrichtungen sowie kritische

Gesundheitskompetenz.

•„N.“:

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Projekt besteht darin herzkranke Menschen und ihre Angehörigen für einen gesunden Lebensstil zu motivieren, wie ein rauchfreies Leben zu führen, mehr Bewegung zu machen, einen besseren Umgang mit Stress zu pflegen, für eine gesunde Ernährung zu sorgen und regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen zu gehen.

Das Verwaltungsgericht Wien geht von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus und hat keinerlei Zweifel, dass die von ihm angeführten Tätigkeiten wie beschrieben ausgeführt worden sind. Es war daher auch von weiteren Beweisaufnahmen abzusehen.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 1 Z. 1 ÄrzteG bezieht sich, soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, in diesem Bundesgesetz die allgemeine Bezeichnung “Arzt” (“ärztlich”) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als “Arzt für Allgemeinmedizin”, “approbierter Arzt”, “Facharzt” oder “Turnusarzt” verfügen.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ist der Arzt zur Ausübung der Medizin berufen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5. die Vorbeugung von Erkrankungen;

6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

6a.die Schmerztherapie und Palliativmedizin;

7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. sind Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerien für Gesundheit wird die Ausbildung der Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen/Ärzte) Ausbildungsordnung 2015 – RAO 2015, BGBl. II Nr. 147/2015 in der maßgeblichen Fassung lauten:

§ 9 ÄAO lautet:

(1) Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt,

1. hat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung gemäß § 3 Z 1 und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowie

2. eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin

zu absolvieren.

(2) Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich aus Anlage 1.

(3) Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

(4) In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.

(5) Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.

(6) Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

§ 10 ÄAO lautet:

(1) Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den gemäß der Anlage 1 angeführten Fachgebieten.

(2) Gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1. Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,

2. medizinische Basisversorgung,

3. Gesundheitsförderung,

4. Vorsorge- und Nachsorgemedizin,

5. Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,

6. Koordination medizinischer Maßnahmen,

7. psychosomatische Medizin,

8. Geriatrie,

9. Suchttherapie,

10. Schmerztherapie,

11. allgemeinmedizinische Betreuung behinderter Menschen sowie

12. palliativmedizinische Versorgung

In der Anlage 1 der ÄAO wird das Aufgabengebiet der Allgemeinmedizin wie folgt definiert:

A.Definition des Aufgabengebiets

Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.

Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der

1. Gesundheitsförderung, -vorsorge und -nachsorge,

2. patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,

3. Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,

4. Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,

5. allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,

6. Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,

7. Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,

8. Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie

9. Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.

B. Fachgebiete und Ausbildungsdauer

Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß § 6 in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:

1. Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Z 7.4. oder Z 7.5. absolviert wurden,

2. Innere Medizin in der Dauer von zumindest 9 Monaten,

3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest 3 Monaten,

4. Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest 3 Monaten,

5. Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest 3 Monaten,

6. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in der Dauer von zumindest 3 Monaten,

7. zwei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Fachgebieten:

7.1. Anästhesiologie und Intensivmedizin,

7. 2Augenheilkunde- und Optometrie,

7. 3Chirurgie gemäß § 15 Z 5.1,

7. 4Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

7. 5Haut- und Geschlechtskrankheiten,

7. 6Neurologie oder

7. 7Urologie.

Gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 sind die Kammerangehörigen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie ärztlich tätig sind. Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beitrag ist gemäß § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Als Bemessungsgrundlage können die Einnahmen, die Einkünfte oder Beides herangezogen werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln.

Gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) beträgt der Fondsbeitrag, soweit in der Beitragsordnung nichts anderes festgelegt wurde, 14% der Bemessungsgrundlage, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich aus ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkommen maßgeblich ist.

Gemäß Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Gewinn berechnet aus dem Einnahmen-Ausgaben-Überschuss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. (Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung).

Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 2 bis 3a zusammenzurechnen (Abschnitt I Abs. 4 Beitragsordnung).

Gemäß Abschnitt I Abs. 7 der Beitragsordnung gelten bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe EUR 100.000 erreicht bzw. unterschreitet, abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2021 folgende Beitragssätze

bei einem Einkommenswert € 6.000, 0 v.H.

bei einem Einkommenswert € 6.000,- und 10.000 2 v.H.

bei einem Einkommenswert € 10.000,- und 14.000, 4 v.H.

bei einem Einkommenswert € 14.000,- und 18.000, 6 v.H.

bei einem Einkommenswert € 18.000,- und 22.000, 8 v.H.

bei einem Einkommenswert € 22.000,- und 26.000,- 10 v.H.

bei einem Einkommenswert € 26.000,- und 30.000,- 11 v.H.

bei einem Einkommenswert € 30.000,- und 100.000 12 v.H.

der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4. Die Beitragssätze beziehen sich in jedem Fall auf die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4. Die Ausnahmeregelung des Abs. 10 bleibt davon unberührt.

Unter dem Begriff Einkommenswert gemäß Abs. 7 ist die Summe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gemäß Abs. 2 bis 4, allerdings ohne Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe zu verstehen (Abschnitt I Abs. 7a der Beitragsordnung).

3. Gemäß S 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausqeführt wird, insbesondere:

die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

die Beurteilung von in Ziffer 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

die Behandlung solcher Zustände;

die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

die Vorbeugung von Erkrankungen;

die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;

die Vornahme von Leichenöffnungen.

Der Beschwerdeführer war in dem für die Berechnung des Wohlfahrtsfonds maßgeblichen Jahres 2018 am Institut G. und H. als Gesundheitsberater angestellt und war in diesem Zeitraum in die Ärzteliste eingetragen. Der Beschwerdeführer hat neben seinem Medizinstudium ein Diplom für Ernährungsmedizin erworben. Daneben war er selbständig in seiner Praxis in der I.-Straße, Wien tätig. In dieser Praxis wird auch Ernährungsberatung angeboten.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. B 894/2013 vom 21.02.2014 mit Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg 16.962/2003) ist nicht jede von einem Arzt durchgeführte Tätigkeit unter den Begriff der „Ausübung des ärztlichen Berufes“ iSd §2 Abs. 2 ÄrzteG zu subsumieren. Auch in seinem Erkenntnis vom 15.07.2011, Zl. 2009/11/0079 lässt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass „nicht jede von einem Arzt ausgeübte Tätigkeit ärztliche Tätigkeit ist; dazu seien vielmehr nur die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen“.

Von § 2 Abs. 2 ÄrzteG ist abzuleiten, dass nicht nur die unmittelbare Behandlung des Patienten als ärztliche Tätigkeit anzusehen ist sondern darüber hinaus jede Tätigkeit, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist.

Im Übrigen ist die ärztliche Tätigkeit im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben, die in der Bindung an die „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zum Ausdruck kommen: Zum Einen ist damit die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden (im Sinne einer rational nachvollziehbaren und überprüfbaren Ableitung aus empirisch nachweisbaren oder offen gelegten hypothetischen Prämissen durch adäquate Methoden) gemeint; zum Anderen die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft, was im Kontext des ÄrzteG anhand des Fächerkanons der medizinischen Ausbildung erschlossen werden kann (siehe Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19983 § 2 Rz 6).

Die Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeit kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen, wobei maßgebend ist, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/11/0038, der sich insofern der Ansicht des OGH in seiner E vom 21.11.2006, 4 Ob 151/06v, anschließt). Es kommt somit nicht darauf an, welchen Eindruck Dritte von einer Tätigkeit gewinnen mögen oder aus welchen Gründen eine Person für eine Tätigkeit engagiert wurde.

Im vorliegenden Fall ist daher die Frage zu klären, ob die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen als medizinisch wissenschaftlich qualifiziert werden können, weil sie vom Berechtigungsumfang eines Arztes für Allgemeinmedizin umfasst sind. Ob sie – überdies – auch als Tätigkeit einem anderen Gebiet, beispielsweise auf dem Gebiet der Ernährungswissenschaften, ausgeübt werden können, ist nicht maßgeblich: Der Umstand, dass die gleiche Tätigkeit einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründet nämlich nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt (vgl. VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002).

Der Berechtigungsumfang der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit richtet sich nach dem entsprechenden Fächerkatalog der Ärzteausbildungsverordnung aus der Anlage 1 der Ärzteausbildungsordnung ist als wesentlichen Aufgabengebiet für Ärzte der Allgemeinmedizin die Gesundheitsförderung, Vorsorge und Nachsorge angeführt. Sämtliche vom Beschwerdeführer beschriebenen Projekte, welche er als Trainer und Vortragender am Institut G. und H. durchführt, dienen in erster Linie dazu, gesundheitsfördernde Maßnahmen und ein entsprechendes Bewusstsein bei den Klienten zu erreichen. Der Beschwerdeführer wurde für seine Funktion herangezogen, weil er Fähigkeiten und Kenntnisse als Allgemeinmediziner besitzt, um die medizinische Beratung und Förderung durchführen zu können. Beim Projekt „N.“ berät er beispielsweise Herzpatienten über Lebensweise mit eingepflanzten Stent, wofür auch sein medizinisches Wissen herangezogen wird.

Vor diesem Hintergrund ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zumindest mittelbar im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Verbesserung oder Heilung von Menschen durch Gesundheitsberatung und Gesundheitsförderung tätig war und dabei medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse angewendet hat.

Da seitens der belangten Behörde daher die Einnahmen aus der Tätigkeit als Gesundheitsberater zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden und die rechnerische Richtigkeit seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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