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VGW-031/046/7615/2023•LVwG W VGW-031/046/7615/2023
VGW-031/046/7615/2023Tribunal administratif régional4 sept. 2023
Verwaltungsstrafverfahren, Klimademo, Klimakleber, Schuldspruch, Strafhöhe, res iudicata, Strafbemessung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde der Frau Mag. phil. A. B., vertreten durch RA Mag. C. D., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 23.03.2023, Zl. VStV/…./2023, mit welchem dem Einspruch vom 22.03.2023 gegen die Strafverfügung vom 09.03.2023 Folge gegeben und die Geldstrafe neu bemessen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen den Strafausspruch richtet, wird ihr insofern Folge gegeben, als die wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG verhängte Geldstrafe auf 150,-- Euro herabgesetzt wird. Die wegen Übertretung des § 76 Abs. 1 StVO verhängte Geldstrafe wird der Höhe nach bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafen werden mit jeweils 4 Tagen neu festgesetzt.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist durch die Zitate der Strafsanktionsnormen wie folgt zu ergänzen:
Die Strafsanktionsnorm zum Vorwurf der Übertretung des § 76 Abs 1 StVO lautet: „§ 99 Abs 3 lit a StVO, BGBL Nr. 159/1960 idf BGBL I Nr. 93/2009“.
Die Strafsanktionsnorm zum Vorwurf der Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG lautet: „§ 81 erster Satz Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl I Nr. 61/2016“.
III. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens reduziert sich auf insgesamt 30,-- Euro, das sind 10% der Geldstrafen. Betreffend die wegen Übertretung des § 76 Abs. 1 StVO verhängte Strafe wird der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 30,-- Euro auferlegt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Gang des Verfahrens:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis gab die Landespolizei-direktion Wien dem Einspruch vom 22.3.2023 gegen die Strafverfügung vom 9.3.2023 insofern Folge, als die wegen Übertretung des § 76 Abs. 1 StVO verhängte Geldstrafe von 250,-- Euro auf 150,-- Euro, die wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG verhängte Geldstrafe von 350,-- Euro auf 250,-- Euro herabgesetzt wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde – undifferenziert - für beide Delikte mit insgesamt 9 Tagen und 21 Stunden neu bemessen. Der von der Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wurde mit insgesamt 40,-- Euro festgelegt. Als Rechtsgrundlagen sind die §§ 49 Abs. 2 und 64 Abs. 1 und 2 VStG angeführt.
Aufgrund der dagegen form- und fristgerecht erhobenen, gegen Schuld- und Strafausspruch gerichteten Beschwerde führte das Verwaltungsgericht Wien am 14.7.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch.
In der Verhandlung brachte der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin zur Frage, ob der Einspruch vom 22.3.2023 gegen die Strafverfügung vom 9.3.2023 nur gegen die Strafhöhe gerichtet war, vor, dass das Verwaltungsgericht Oberösterreich dies bei gleichlautender Textierung des Einspruchs bereits verneint habe und verwies auf die Entscheidungen zu GZ: LVWG-383/5/KLi/CK sowie LVWG-701295/2/BP/NIF. Weiters verwies er auf Entscheidungen in Wien (VGW031/085/15498/2022), Vorarlberg (LVWG-1-14/2023-R16) sowie Tirol (LVWG-2023/14/0484, LVWG-2023/14/0626 und LVWG-2023/14/0627).
Zur Strafhöhe führte der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung aus, die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass ihr Verhalten zum einen unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fällt und zum anderen im Hinblick auf einen durch den Klimawandel bedingten Notstand, wie er auch vom Nationalrat anerkannt wurde, gerechtfertigt sei. Sollte bloß eine notstandsähnliche Situation angenommen werden, wäre dies zumindest als Milderungsgrund zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe an der gegenständlichen Aktion teilgenommen, weil sie der Überzeugung sei, dass in wichtigen politischen Anliegen – ein solches stelle für sie der Klimaschutz dar – ziviler Ungehorsam notwendig sei, um Veränderungen zu bewirken. Beispiele dafür seien etwa die Bewegung für das Frauenwahlrecht, die Bürgerrechtsbewegung und der Widerstand gegen die Transitbelastung der Wohnbevölkerung durch die Brennerautobahn. Die Klimakrise stelle aus ihrer Sicht jedoch alles andere in den Schatten, weil es ohne entsprechende Gegenmaßnahmen keine Zukunft für die Menschen mehr gebe.
Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung hat der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtet und der schriftlichen Erledigung des Verfahrens ausdrücklich zugestimmt.
Sachverhalt:
Aufgrund der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Mit Strafverfügung vom 9.3.2023 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt,
1. als Fußgängerin beim Betreten der Fahrbahn nicht auf den übrigen Verkehr achtgegeben zu haben, da sie die Fahrbahn betreten und sich dann auf den Boden gesetzt habe und
2. die öffentliche Ordnung gestört habe, indem sie die Fahrbahn betreten, sich und auf den Boden gesetzt habe, wodurch der Straßenzug und Fahrzeugfließverkehr behindert gewesen sei und die Polizei habe intervenieren müssen.
Wegen dieser beiden Übertretungen 1.) des § 76 Abs. 1 StVO und 2.) des § 81 Abs. 1 SPG wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen zu 1.) von 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 19 Stunden) und zu 2.) von 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen und 19 Stunden) verhängt.
Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin am 22.3.2023 durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Einspruch erhoben. Der Einspruch richtet sich nur gegen die Strafhöhe. Er lautet wie folgt:
„I.
„In dieser Verwaltungsstrafsache gibt die Beschuldigte bekannt, dass sie Mag. C. D., Rechtsanwalt in …., mit ihrer Verteidigung beauftragt hat und ersucht um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu dessen Handen.
II.
Die Beschuldigte erhebt gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 10.1.2023 Einspruch. Die Strafe ist viel zu hoch.
III.
Die Strafhöhe steht in keinem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.
Die Beschuldigte verfügt aktuell über kein gutes Einkommen und auch über kein Vermögen, welches sie zur Deckung der Strafe heranziehen könnte. Die verhängte Strafe trifft sie daher im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung übermäßig hart.
Angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten würde eine Ermahnung ebenso ausreichen. Auch eine Strafe in Höhe von EUR 30,00 würde die Beschuldigte ebenso von der Begehung ähnlicher Taten abhalten und wäre daher spezial- und generalpräventiv ausreichend.
Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Versammlung handelte, die auf die Dringlichkeit der Klimakrise hinweisen sollte. In Zeiten von bereits 1,2´C Erderhitzung und dadurch bedingten Millionenschäden und verletzten Menschen in Österreich ist das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, erheblich strafmildernd zu werten.
Beweis: Vernehmung der Beschuldigten.
Sollte die Strafe in dieser Höhe bestehen bleiben, wird die Beschuldigte jedenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
Die Beschuldigte stellt daher den
ANTRAG,
die Strafe erheblich, und zwar auf gesamt rund EUR 40,00, zu reduzieren, weil ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bezahlung einer höheren Strafe ohnehin nicht zulassen.“
Die belangte Behörde wertete diesen Einspruch als nur gegen die Strafhöhe gerichtet und gab dem Einspruch insofern Folge, als die wegen Übertretung des 76 Abs. 1 StVO verhängte Geldstrafe von 250,-- Euro auf 150,-- Euro, die wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG verhängte Geldstrafe von 350,-- Euro auf 250,-- Euro herabgesetzt wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde – undifferenziert - für beide Delikte mit insgesamt 9 Tagen und 21 Stunden bemessen. Der von der Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wurde mit insgesamt 40,-- Euro festgelegt. Als Rechtsgrundlagen sind die §§ 49 Abs. 2 und 64 Abs. 1 und 2 VStG angeführt.
Die Beschwerdeführerin ist laut Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und bezieht laut ihren eigenen, glaubhaften Angaben als Teilzeitbeschäftigte ein monatliches Einkommen von ca. 1.600,-- Euro monatlich netto. Sie besitzt ein kreditfinanziertes Eigenheim und ist sorgepflichtig für zwei Kinder.
Im Rahmen der gegenständlichen, behördlich nicht angemeldeten Aktion (im Rechtssinn handelte es sich um eine Spontanversammlung) der „letzten Generation“ am Margarethengürtel postierte sich die Beschwerdeführerin mittig auf einem Schutzweg, klebte sich aber nicht fest, da sie die Bildung einer Rettungsgasse sicherstellen wollte. Die Beschwerdeführerin und zwei weitere Aktivisten spannten ein Transparent mit politischer Botschaft betreffend die Notwendigkeit sofortiger Maßnahmen zum Klimaschutz. Die Beschwerdeführerin wurde unmittelbar nach Eintreffen der Polizei an den Armen gepackt und von der Fahrbahn entfernt. Durch die gegenständliche Aktion der letzten Generation kam es zu einem Verkehrsstau am Margarethengürtel.
Diese Feststellungen gründen sich auf das einer APA-Meldung vom 24.2.2023 angeschlossene Foto und die die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß § 49 Abs. 2 VStG hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, (nur) darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
Gemäß § 76 Abs. 1 StVO haben Fußgänger, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen, sofern dies zumutbar ist; beim Betreten der Fahrbahn ist auf den übrigen Verkehr achtzugeben. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Gemäß § 81 Abs. 1 erster Satz Sicherheitspolizeigesetz – SPG ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 16 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Unein-bringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Rechtliche Beurteilung:
Die belangte Behörde ist gegenständlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Einspruch vom 22.3.2023 gegen die Strafverfügung vom 9.3.2023 nur gegen die Strafhöhe gerichtet ist.
Der oben wörtlich wiedergegebene Einspruch lässt daran keinen Zweifel aufkommen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den ausdrücklichen Antrag hinzuweisen, die Strafe erheblich, und zwar auf 40,-- Euro zu reduzieren. Ein Antrag von einer Bestrafung abzusehen oder den Schuldspruch zu beheben findet sich dagegen nicht. Dazu kommt, dass der Einspruch von einem Rechtsanwalt, somit von einer Person, die als rechtskundig zu gelten hat, verfasst wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt auch die Offizialmaxime nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen - wenngleich zweckmäßigen - Inhalt zu geben. Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der Judikatur zur Auslegung von Anbringen, wonach es auf den Inhalt der Eingabe ankommt und Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/12/0023, VwGH 19.12.2022, Ra 2020/06/0131, VwGH 14.6.2022, Ra 2020/10/0123, mwN). Somit kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch bei der Auslegung von Rechtsmittelschriftsätzen wie dem gegenständlich Einspruch auf den objektiven Erklärungswert der Eingabe, nicht aber auf den Willen der Partei an. Nach dem objektiven Erklärungswert der zu beurteilenden Eingabe wurde unter I. die Bevollmächtigung mitgeteilt, unter II. die Art des Rechtsmittels genannt und unter III. dieses näher ausgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Eingabe auch der Schuldspruch der genannten Strafverfügung bekämpft wurde, lassen sich bei gebotener objektiver Betrachtungsweise nicht ableiten.
Es war somit dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt, auf das gegen den Schuldspruch gerichtete Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen und war die Beschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch gerichtet ist, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Der im angefochtenen Straferkenntnis enthaltene Strafausspruch war im Hinblick auf den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch in der Strafverfügung vom 9.3.2023 zu überprüfen.
Zur Höhe der Geldstrafen ist festzuhalten, dass durch die Verwaltungsübertretungen sowohl das gesetzlich geschützte Interesse an der Flüssigkeit des Verkehrs als auch jenes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung massiv beeinträchtigt wurde, hatte doch das als rechtswidrig erkannte Verhalten der Beschwerdeführerin unstrittig eine Behinderung des Fahrzeugverkehrs am Margarethengürtel im morgendlichen Stoßverkehr und die daraus resultierende Störung der öffentlichen Ordnung, die letztlich ein Einschreiten von Exekutivkräften erforderlich machte, zur Folge. Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin ist als hochgradig einzustufen, hat sie doch gerade beabsichtigt, durch ihr Verhalten Verkehrsbehinderungen herbeizuführen, um auf die Dringlichkeit der Anliegen des Klimaschutzes öffentlichkeitswirksam hinzuweisen.
Zum Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, die Behörde hätte den Milderungsgrund eines hehren Tatmotives berücksichtigen müssen, vermag das Verwaltungsgericht Wien diese Argumentation nicht zu teilen.
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass sie die ihr zur Last gelegte Tat nicht aus bloßer Unachtsamkeit oder aus einer Laune heraus begangen hat, sondern dies getan hat, um auf ein aus ihrer Sicht wichtiges Anliegen öffentlichkeitswirksam aufmerksam zu machen. Aufgrund der unstrittigen Tatumstände steht auch fest, dass die Aktion, an der die Beschwerdeführerin beteiligt war, als Spontanversammlung zu qualifizieren ist und somit in den Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit fällt. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass gerade im Schutzbereich dieses Grundrechts nicht zwischen der Bekundung hehrer Anliegen, das werden im Wesentlichen jene Anliegen sein, die von vielen Menschen geteilt und unterstützt werden, und weniger anerkannten Meinungen bzw. gesellschaftspolitisch strittigen Anliegen, sofern selbige nicht als gesetzwidrig einzustufen sind, unterschieden werden darf. Schützenswert ist nämlich die Bekundung der freien Meinung im öffentlichen Raum an sich, wobei auf den Inhalt des in der Versammlung zu transportierenden Anliegens gerade nicht abgestellt werden darf. Dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungs-übertretung bei einer Kundgebung für den Klimaschutz begangen hat, vermag deshalb keine mildere Strafe zu begründen als wenn sie für ein anderes Anliegen eingetreten wäre. Dazu kommt, dass in einer rechtsstaatlichen, pluralistischen Demokratie wie sie in Österreich Staatsform ist, zahlreiche legale Möglichkeiten offenstehen, auf gesellschaftspolitische sowie umweltpolitische Anliegen aufmerksam zu machen. So wäre es der Beschwerdeführerin etwa offen gestanden, ihr Anliegen im Rahmen einer nach dem Versammlungsgesetz ordnungsgemäß angemeldeten Versammlung zu vertreten.
Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sie habe deswegen an der gegenständlichen Aktion der letzten Generation teilgenommen, weil aus ihrer Sicht der Klimanotstand einen entschuldigenden Notstand bildet, der es rechtfertigt, auch mit den gegenständlich gewählten Mitteln auf die Dringlichkeit und die Wichtigkeit gegensteuernder Maßnahmen hinzuweisen, vermag damit eine Strafmilderung nicht begründet zu werden. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass zum einen der vom humanbedingten Klimawandel ausgehenden Gefahr die Unmittelbarkeit und der direkte Bezug zur Beschwerdeführerin (es handelt sich vielmehr um eine allgemeine, globale Bedrohung für die Zukunft) fehlt und zum anderen - soweit es um den Schutz der gesamten Bevölkerung vor den Folgen des Klimawandels geht - die rechtliche Zulässigkeit von Verhaltensweisen den geltenden Gesetzen entnommen werden muss und die Wahl der Mittel nicht der Selbsteinschätzung des Einzelnen unterliegt.
Im Übrigen wurde betreffend die Übertretung des § 76 Abs. 1 StVO im Zuge der behördlichen Strafbemessung der bis zu 726,-- Euro reichende gesetzliche Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. d StVO ohnedies nur zu einem geringen Bruchteil ausgeschöpft und die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als besonderer Milderungsgrund anerkannt. Die über die Beschwerdeführerin deshalb verhängte Geldstrafe von 150,-- Euro erweist sich daher selbst bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, mit denen die Beschwerdeführerin als Teilzeitbeschäftigte mit Sorgepflichten für zwei Kinder konfrontiert ist, keineswegs als überhöht.
Anders verhält es sich mit der wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG verhängten Geldstrafe. Diese wurde trotz des niedrigeren, nur bis 500,-- Euro reichenden Strafrahmens von der belangten Behörde höher festgelegt als jene wegen Übertretung des § 76 Abs. 1 StVO. Die solcherart erfolgte Ausschöpfung des Strafrahmens bis zur Hälfte erweist sich selbst in Ansehung des vergleichsweise hohen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat wegen der Unbescholtenheit und der Einkommenssituation sowie der Sorgepflichten der Beschwerdeführerin nicht als geboten, sodass die Geldstrafe in diesem Punkt spruchgemäß herabgesetzt wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde betreffend die Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG um 1 Tag und 21 Stunden herabgesetzt und beträgt nunmehr für jedes der beiden Delikte 4 Tage.
Da die Strafsanktionsnormen im angefochtenen Straferkenntnis nicht zitiert sind, war der Spruch des Straferkenntnisses um die entsprechenden Normzitate zu ergänzen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr hätte kein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens vorgeschrieben werden dürfen, weil die in der Strafverfügung vom 9.3.2023 verhängten Strafen mit dem angefochtenen Straferkenntnis herabgesetzt wurden, übersieht sie, dass - im Unterschied zur Norm des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, der eine Vorschreibung des Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nur für den Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht vorsieht - die Kostenvor-schreibung nach § 64 Abs. 1 VStG im behördlichen Verfahren in jedem Straferkenntnis zu erfolgen hat.
Da der Beschwerde betreffend den Strafausspruch wegen der Übertretung des § 76 Abs. 1 StVO kein Erfolg beschieden war, wurde der Beschwerdeführerin diesbezüglich aufgrund der zwingenden Rechtsvorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der gesetzlich vorgegebenen Höhe von 20% der Geldstrafe vorgeschrieben. Betreffend die Bestrafung wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG war kein solcher Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben da diesbezüglich keine Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG auch die außerordentliche Revision ausgeschlossen, zumal gegenständlich sog. Bagatelldelikte vorliegen, für deren Übertretung ein Strafrahmen von weniger als 750,-- Euro vorgesehen ist und für deren Begehung gegenständlich keine 400,-- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
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