LVwG W VGW-031/025/7936/2023

VGW-031/025/7936/2023Tribunal administratif régional10 août 2023

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Störung der öffentlichen Ordnung, objektiver Tatbestand, Tatbestandselemente, Ärgerniserregung, Ordnung an einem öffentlichen Ort, Überprüfung, Fahrausweis, Kontrollorgan, Einscannen, Verweigerung, Identitätsfeststellung, Fahrtunterbrechung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/025/7936/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.025.7936.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 05.05.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Die Revision ist unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut:

„1. Tatzeit: 13.03.2023, ca. 09:20 - 09:35 Uhr

Tatort: Wien, Bahnhof D.

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war:

Sie haben die Fahrkartenkontrolle der ÖBB-Kontrollorgane ungerechtfertigt behindert und sich trotz Aufforderung geweigert, den von Ihnen betretenen Zug zu verlassen, wodurch der zeitlich geregelte Fahrbetrieb für rund 15 Minuten unterbrochen wurde. Ihr Verhalten sorgte weiters für Unmut bei anderen Fahrgästen und hatte der Vorfall einen Polizeieinsatz zur Folge.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 125,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden, gemäß § 81 Abs. SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 12,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 137,50“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

Da er Besitzer eines gültigen Klimatickets sei, habe er dieses, wie bei jeder normalen Fahrscheinkontrolle, vorgewiesen. Meistens reiche das schon. Die „Schaffnerin“ habe ihn jedoch aufgefordert, das Ticket umzudrehen, damit sie es scannen könne. Er habe sie gebeten, von einem Scan abzusehen und das Ticket händisch zu prüfen. Sie habe gemeint, dass er beim Vertragsabschluss unterschrieben hätte, dass das Ticket gescannt werden dürfe, was er angezweifelt habe. Sie habe behauptet, dass er kein gültiges Ticket hätte und somit als Schwarzfahrer gelte, bis sie das Ticket eingescannt hätte. Er habe sich um eine sachliche Diskussion bemüht, doch es sei kaum noch möglich gewesen. Kurze Zeit später habe die „Schaffnerin“ die Weiterfahrt des Zuges verhindert und ihm befohlen, den Zug zu verlassen. Da er ein gültiges Ticket gehabt habe, habe er sich geweigert und sei auf seinem Platz sitzen geblieben.

Insgesamt sei sein Verhalten nicht hinreichend, um als Ordnungsstörung gewertet zu werden. Selbst wenn das Kontrollorgan der Ansicht ist, es müsse unbedingt den Code scannen, und selbst wenn er dem widersprechen würde, so gäbe es trotzdem andere Möglichkeiten, als den Zugverkehr zu stoppen. Aus dem Polizeiprotokoll gehe hervor, dass die Polizei gerufen wurde, da sich ein aggressiver Fahrgast weigere, den Zug zu verlassen. Diese Anschuldigung weise er klar zurück. Er lasse sich vielleicht Sturheit vorwerfen, eventuell zu einem gewissen Maße Pedanterie. Doch habe er während der gesamten Situation bewusst darauf geachtet, auf seinem Recht zu beharren und es zu verteidigen, nicht jedoch aggressiv zu sein und eine Bedrohung für die Sicherheit darzustellen.

Von einer Behinderung der Kontrolle – wie ihm vorgeworfen werde – könne keine Rede sein. Er sehe ein, dass es für den Arbeitsablauf der „Schaffner“ leichter ist, die Tickets einfach zu scannen und sofort zu sehen, ob es abgelaufen ist oder nicht. Laut Datenschutzerklärung der ÖBB – Personenverkehr AG (Version 2023.01) sehe das Kontrollorgan ansonsten dieselben Informationen auf dem Bildschirm, die auch auf dem Ticket stehen. Eine manuelle Prüfung des Tickets führe somit zu einem Arbeitsaufwand, der wenige Sekunden länger als die elektronische Prüfung dauere. Diese manuelle Prüfung sei von ihm angeboten, aber vom Kontrollorgan verweigert worden.

Da die ÖBB als Eisenbahnunternehmen eine Beförderungspflicht (§ 11 EisbBFG) hätten und er ein gültiges Ticket gehabt habe, sei ihm ein Transport zugestanden. Die Behauptung der „Schaffnerin“, das Ticket sei nicht gültig, wenn sie es nicht scannen könne, sei rechtlich nicht haltbar.

Laut § 1 Abs. 1 DSG habe er verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige.

Somit steht folgender Sachverhalt fest:

Seitens des Beschwerdeführers erfolgte eine Verweigerung des „Einscannens“ des Fahrausweises. Es entstand eine Diskussion zwischen ihm und mehreren Kontrollorganen. Der Beschwerdeführer weigerte sich, den Zug zu verlassen. Eine Fahrtunterbrechung wurde nicht vom Beschwerdeführer selbst ausgelöst (etwa durch Betätigen der Notbremse), sondern von einem Kontrollorgan. Einige Fahrgäste taten ihren Unmut kund. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung durch den herbeigerufenen Polizeibeamten, unverzüglich den Zug zu verlassen und sich zu legitimieren, umgehend nachgekommen.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Die genannten Angaben in der Anzeige erscheinen schlüssig und widerspruchsfrei, weshalb sie als glaubwürdig angesehen werden können, zumal der Beschwerdeführer den Angaben, soweit sie der Sachverhaltsfeststellung hier zugrunde gelegt werden, mit seinem Vorbringen nicht widersprochen hat.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

§ 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG lautet (samt Überschrift) wie folgt:

Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81. (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte (Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz – EisbBFG), BGBl. I Nr. 40/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, müssen Fahrgäste

(…)

2. den Fahrausweis den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und

3. erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbild der Ordnungsstörung durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum Ersten muss der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum Zweiten muss durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die „lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen“ hervorzurufen geeignet ist (vgl. VwGH 30.05.1994, 93/10/0213, mwN).

Hierfür ist nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und dergleichen führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Dazu genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten „Ärgernis genommen“ haben (vgl. VwGH 26.09.1990, 90/10/0065, mwN).

Im vorliegenden Fall ist die seitens des Beschwerdeführers erfolgte bloße Verweigerung des „Einscannens“ des Fahrausweises für sich betrachtet objektiv nicht geeignet, bei anderen Fahrgästen Ärgernis zu erregen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war für sich betrachtet nicht ursächlich dafür, dass es zu einer längeren Fahrtunterbrechung und damit zu einer Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort gekommen ist. Die Fahrtunterbrechung wurde nicht vom Beschwerdeführer selbst ausgelöst (etwa durch Betätigen der Notbremse), sondern vom Kontrollorgan. Vom Kontrollorgan wäre objektiv durchaus zu erwarten gewesen, dass es (wie in § 13 Abs. 3 Z 3 EisbBFG vorgesehen) eine Identitätsfeststellung (zwecks eventueller weiterer Schritte) vornimmt, ohne eine Fahrtunterbrechung und dadurch den Unmut anderer Fahrgäste auszulösen. Da die Störung der öffentlichen Ordnung somit nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lautes Schreien mit Kontrolloren der Wiener Verkehrsbetriebe ein zur Ärgerniserregung und Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort geeignetes Verhalten ist, „weil es zumindest mittelbar in wahrnehmbarer Weise eine negative Veränderung der Verhältnisse zur Folge hatte, nämlich eine durch die ‚Stehzeit‘ vielen Fahrgästen aufgezwungene Wartezeit von 7 min sowie die durch diese Verzögerung bedingte Beeinträchtigung des fahrplanmäßigen Verkehrs der U 1“ (vgl. VwGH 10.10.1988, 88/10/0054).

Im gegenständlichen Fall aber ist dem Beschwerdeführer „lautes Schreien mit Kontrolloren“ nicht angelastet, weshalb ein anderer Sachverhalt vorliegt als im genannten, vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall laut Anzeige der Aufforderung durch den herbeigerufenen Polizeibeamten, unverzüglich den Zug zu verlassen und sich zu legitimieren, umgehend nachgekommen ist.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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