LVwG W VGW-101/032/13116/2022

VGW-101/032/13116/2022Tribunal administratif régional3 août 2023

Regest

Vollstreckbarkeitsbestätigung, Aufhebung der Vollstreckbarkeit, Vollstreckungstitel, Abweisung, Zurückweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/032/13116/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.032.13116.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B., vertreten durch RECHTSANWÄLTE, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 27. September 2022, Zl. MA 60 – ...-2021-20, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. September 2022 auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheids vom 12. November 2021 zur Zl. MA 60 – ...-2021 aufgrund eines Zustellmangels abgewiesen wurde, nach mündlicher Verhandlung am 19. April 2023

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag vom 12. September 2022 auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend den Bescheid vom 12. November 2021 zur Zl. MA 60 – ...-2021 zurückgewiesen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 12. September 2022 begehrte der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter hinsichtlich des Bescheids des Magistrats der Stadt Wien vom 12. November 2021, Zl. MA 60 – ...-2021-8, "die Aufhebung der Vollstreckbarkeit".

2. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

3. Das Verwaltungsgericht Wien holte eine weitere Stellungnahme der belangten Behörde ein und führte am 19. April 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Angelegenheit mit den Verfahrensparteien erörtert wurde. Den Verfahrensparteien wurde mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht Wien weitere Erhebungen tätigen und dazu schriftliches Parteiengehör einräumen werde. Die Verfahrensparteien verzichteten auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung.

4. Das Verwaltungsgericht Wien holte eine Stellungnahme des Bezirksgerichts C. ein und räumte den Verfahrensparteien dazu schriftliches Parteiengehör ein. Weitere Stellungnahmen wurden nicht erstattet.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Gegenüber dem Beschwerdeführer erging ein Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 12. November 2021, Zl. MA 60 – ...-2021-8, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, € 4.067,62 für die Unterbringung und Betreuung gem. § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommener Tiere binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheids zu leisten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Es kann dahingestellt bleiben, ob bzw. in welcher Weise dieser Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Der Bescheid wurde auch einer weiteren Amtspartei (der Tierschutzombudsperson für Wien) zugestellt.

Die belangte Behörde hat keine Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend den Bescheid vom 12. November 2021, Zl. MA 60 – ...-2021-8, ausgestellt.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde und des Bezirksgerichts C..

Die Erlassung des Bescheids vom 12. November 2021 und dessen weitere Zustellung an eine Amtspartei ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Inwieweit eine Zustellung des Bescheids an den Beschwerdeführer erfolgte, ist im Beschwerdeverfahren strittig geblieben, kann angesichts des Verfahrensergebnisses aber dahingestellt bleiben.

Dass hinsichtlich des Bescheids vom 12. November 2021 keine Vollstreckbarkeitsbestätigung ausgestellt wurde, ergibt sich aus einer Stellungnahme der belangten Behörde selbst, in welcher diese angibt, die Magistratsabteilung 60 (die bescheidausstellende Dienststelle) habe keine Vollstreckbarkeitsbestätigung ausgestellt, sowie aus dem Verwaltungsakt, in welchem keine Vollstreckbarkeitsbestätigung ersichtlich ist und schließlich aus einer vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Stellungnahme des Bezirksgerichts C., wonach dieses im Exekutionsverfahren betreffend den Bescheid vom 12. November 2021 keine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ersehen könne.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Der Vollstreckungstitel muss gem. § 3 Abs. 2 VVG mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

Bei behördlichen Bescheiden sind die auf ihnen vermerkten Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit aufzuheben, wenn sie rechtswidrig (vor allem irrtümlich) erteilt worden sind, etwa, weil ein Bescheid der verpflichteten Partei nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und daher nicht rechtskräftig ist (VwGH 24.4.2014, Ro 2014/08/0013). Die Entscheidung über die Aufhebung ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid (VwGH 22.2.2006, 2003/09/0111). Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht und die Leistungsfrist verstrichen ist (VwGH 1.8.2019, Ra 2015/06/0099).

Auch wenn Vollstreckbarkeitsbestätigungen keine Bescheide darstellen, hat der Abspruch über einen Antrag auf Erteilung derselben, wenn deren Ausstellung – im begehrten Umfang – verweigert wird, bescheidmäßig zu erfolgen, weil hiedurch die Rechtsstellung der Parteien für das Vollstreckungsverfahren gestaltet wird (VwGH 28.3.2000, 99/05/0254). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung jene Stelle zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist; das Verfahren und der Instanzenzug richten sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften (VwGH 7.4.1995, 94/02/0539). Wurde überhaupt keine Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt, so ist kein Raum für einen Abspruch über eine solche (VwGH 15.2.1991, 86/18/0271).

2. Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Antrag des Beschwerdeführers auf "Aufhebung der Vollstreckbarkeit" zugrunde. Da die Vollstreckbarkeit eines Bescheids ex lege besteht oder nicht und daher nicht Gegenstand eines konstitutiven Abspruchs sein kann, ist der Antrag auch im Lichte des weiteren Beschwerdevorbringens so zu verstehen, dass damit die Aufhebung einer allenfalls erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung bekämpft werden soll. In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sein Begehren auch klargestellt.

Im Beschwerdefall ist auf Sachverhaltsebene davon auszugehen, dass der dem gegenständlichen Antrag zugrundeliegende Bescheid vom 12. November 2021 mit keiner Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen wurde. Nach der eben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestand daher kein Raum für einen Abspruch über eine gar nicht erteile Vollstreckbarkeitsbestätigung und hätte die belangte Behörde den Antrag aus diesem Grund zurückweisen müssen. Die gegen den inhaltlich abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde ist folglich mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen ist (vgl. etwa VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 9.9.2020 Ra 2020/20/0327 und VfGH 18.6.2014, G5/2014).

Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter darauf einzugehen, ob der Bescheid vom 12. November 2021 dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt wurde und ihm gegenüber deshalb überhaupt vollstreckbar ist.

3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich hinsichtlich des Wesens von Vollstreckbarkeitsbestätigungen und der im Vollstreckungsverfahren offen stehenden Rechtsbehelfe an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Grundsätzliche Rechtsfragen wurden dabei nicht aufgeworfen.

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