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VGW-131/036/6840/2023; VGW-131/V/036/7065/2023•LVwG W VGW-131/036/6840/2023; VGW-131/V/036/7065/2023
VGW-131/036/6840/2023; VGW-131/V/036/7065/2023Tribunal administratif régional19 juil. 2023
Entziehung der Lenkberechtigung, Verkehrszuverlässigkeit, bedingte Nachsicht einer Rechtsfolge einer Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am … geborenen) Herrn A. B. in Wien …, …, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 28.04.2023, Zl. E/…/VA/23, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weitere Maßnahmen nach dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2023 zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen. In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Urteil des LG für Strafsachen Wien, Zl. …, sich der Ausspruch findet, wonach gemäß § 44 StGB die Rechtsfolgen nach dem § 26 Abs. 1, Abs. 2a iVm § 7 Abs. 1, Abs. 3 Z. 2, 3 und 11 FSG in Bezug der Lenkerberechtigung zu einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Auffällig ist nun, dass dieser Ausspruch nicht näher begründet ist. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte den zuständigen Richter um Aufklärung, welche Umstände für den Ausspruch nach § 44 StGB ausschlaggebend gewesen seien, aber dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Das Verwaltungsgericht Wien schaffte den Gerichtsakt bei und findet sich darin ein Gutachten der Frau Mag. C. vom …, darin heißt es, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis 2020 regelmäßig Cannabis geraucht habe, seit August 2021 habe er regelmäßig Crystal Meth konsumiert, ab Frühjahr 2021 habe er regelmäßig Liquid Ecstasy genommen. Beim Beschwerdeführer liege ein Abhängigkeitssyndrom vor. Es liege eine Suchtmittelabhängigkeit und damit die Notwendigkeit einer Behandlung vor.
Es wird also notwendig sein, dass der Amtsarzt überprüft, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieser Suchtmittelabhängigkeit überhaupt gesundheitlich zum Lenken eines Kfz geeignet ist oder nicht. Wenn dies verneint wird, dann wird die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung zu entziehen sein.
Im vorliegenden Fall ist aber aufgrund des oben angeführten Ausspruches (nach § 44 Abs. 2 StGB) der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.
H i n w e i s
Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.
Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig.
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