LVwG W VGW-107/020/9274/2023

VGW-107/020/9274/2023Tribunal administratif régional19 juil. 2023

Regest

Ladungsbeschluss, Zwangsstrafe, unentschuldigtes Fernbleiben, Aussageverweigerungsrecht, Entschlagungsrecht, Titelbescheid, Vollstreckung, Begründungspflicht, Belehrung, Ehegatte

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/020/9274/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.107.020.9274.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom 14.06.2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. 1. Folgender Sachverhalt war der Entscheidung zu Grunde zu legen:

Mit Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.03.2023, GZ.: ..., wurde die Beschwerdeführerin in Angelegenheit der Beschwerde des DI C. B. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22.07.2022, Zl. ... betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am xx.xx.2023, 09:00 Uhr zum Verhandlungsort Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, Ungargasse 33, 2700 Wiener Neustadt, als Zeugin geladen. Ausgesprochen wurde, dass es notwendig sei, dass die Beschwerdeführerin persönlich erscheine. Für den Fall der Nichtbeachtung des Ladungsbeschlusses ohne wichtigen Grund wurde eine Zwangsstrafe von 500,00 EUR angedroht. Eine Rechtsbelehrung betreffend Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde erteilt.

Dieser Ladungsbeschluss wurde am 17.03.2023 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.

Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde mit angefochtenem Bescheid über die Beschwerdeführerin unter Punkt I. mit Hinweis auf die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu Zahl ... ausgestellte Ladung die darin angedrohte Zwangsstrafe von 500,00 Euro durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst verhängt, da sie die Ladung vom 15.03.2023 ohne wichtigen Grund nicht befolgt habe. Eine Zahlungsfrist wurde ausgesprochen und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Unter Punkt II. wurde mit Hinweis auf einen neuerlichen Verhandlungstermin für den Fall, dass die Beschwerdeführerin auch dieser Ladung ohne wichtigen Grund (z. B. Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise) nicht Folge leiste, die Verhängung einer Zwangsstrafe von 600,00 Euro angedroht.

Dieser Bescheid wurde am 20.06.2023 an die Beschwerdeführerin nachweislich persönlich zugestellt.

2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, ist unbestritten und wird auch der Beschwerde zu Grunde gelegt.

3. Innerhalb offener Frist erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid durch ihren Rechtsvertreter verfahrensgegenständliche Beschwerde, mit welcher sie zunächst darauf verwies, dass sie bereits vor der Verhandlung vom xx.xx.2023 mehrere eidesstattliche Erklärungen an die ermittelnde Behörde übermittelt habe. Darin habe sie klargestellt, dass sie keine Angaben machen könne, welche über die Fahrtenbuchaufzeichnungen hinausgingen, da die Beschwerdeführerin sich an die Umstände nicht mehr erinnert habe, da der Tatzeitpunkt schon mehr als ein Jahr zurückliege. Trotz mehrmaligen ln-Kontakt-Tretens mit der ermittelnden Behörde, habe diese die gegenständlich angefochtene Zwangsstrafe über EUR 500‚- veranlasst. Die Beschwerdeführerin sei als Zeugin geladen worden. Ihr stehe jedoch gemäß § 49 Abs 1 Z 1 ein Aussageverweigerungsrecht zu, da sie die Angehörigeneigenschaft des § 36a AVG als Ehegattin des Beschuldigten des Straferkenntnisses vom 22.07.2022, ... erfülle. Weiters liege für die Beschwerdeführerin ein Aussageverweigerungsrecht vor, wenn die Gefährdung bestehe, sich selbst zu belasten (vgl. VWGH 2012/09/0042). Dieser Verpflichtung sei die Behörde mit der Ladung vom 15.03.2023 nicht nachgekommen. Die Nichtaufklärung über das Recht zur Aussageverweigerung stelle einen Verfahrensmangel dar, der den Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe vom 14.06.2023, ... rechtswidrig mache. Gegenständlich lägen Vorbringen der Beschwerdeführerin vor, in denen eine Entschuldigung des Fernbleibens beantragt werde. Diese Vorbringen hätte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 58 Abs 2 AVG mit zu berücksichtigen gehabt. Jedoch fehle die dahingehende Bescheidbegründung gemäß § 60 AVG vollständig. Der angefochtene Bescheid unterliege somit einem wesentlichen Verfahrensmangel (Hinweisl VwGH vom 11.05.1990, 90/18/0018). Da der Ladungsbeschluss vom 15.03.2023 keine ausreichende Aufklärung über das Aussageverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin beinhalt habe, sei die Verhängung der angefochtenen Zwangsstrafe unzulässig. Das Recht auf Aussageverweigerung begründet jedenfalls das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung als sonstiges begründetes Hindernis iSd § 19 Abs 3 AVG. Wenn die belangte Behörde jedoch die Ansicht vertrete, dass dem nicht so sei und kein ausreichender Grund zum Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung vorliege, so hätte sich diese jedenfalls mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen und im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH begründet darzulegen gehabt, warum kein ausreichender Grund zum Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung vorgelegen sei. Darüber hinaus sei das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin zu einer Zeugeneinvernahme unzumutbar, da eine massive Entfernung des Verhandlungsorts (Wr. Neustadt) vom Wohnort der Beschwerdeführerin (Wien) bestehe und diese Umstände in keiner angemessenen Relation zur Höhe der Strafe von EUR 50,00 stünden. Unter Berücksichtigung des Aufwands hinsichtlich der anfallenden Reisekosten und der Zeitversäumnis durch die An- und Abreise zum Verhandlungsort, stehe dieser in keinem adäquaten Verhältnis zum ergangenen Strafausmaß. Gerade mit Hinblick auf die Strafbemessung in Höhe von EUR 50,00, welche im ursprünglichen Verfahren betreffend Herrn DI B., verhängt worden sei, sei der gegenständliche Strafbetrag mit dem zehnfachen, also mit EUR 500,00 deutlich überhöht. Diese Umstände führten bereits dazu, dass das Zwangsmittel deutlich überhöht sei. Umso eher sei es dahingehend geboten, kein Zwangsmittel zu verhängen. Die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin die Behörde mehrmals um Entschuldigung ihres Fernbleibens gebeten sowie als Kompensation eidesstattliche Erklärungen übermittelte habe, seien jedenfalls bei Bemessung des Zwangsmittels zu berücksichtigen. Es wurden daher die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf Beischaffung des gesamten Aktes der ermittelnden Behörde (LVwG-Wr. Neustadt) sowie auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 14.06.2023, ..., wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 14.06.2023, ..., wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Zurückverweisung der Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde gestellt.

4. Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten be-werkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstre-ckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel, soweit in den Verwaltungsvor-schriften nicht anderes bestimmt ist, in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.

Gemäß § 10 Abs. 1 VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

§ 48 Z 1 bis 3 AVG bestimmt, welche Personen als Zeugen nicht vernommen werden dürfen.

Gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 AVG darf die Aussage von einem Zeugen verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde.

Gemäß § 50 AVG ist jeder Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen.

§ 26 VwGVG normiert, dass Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren haben.

Gemäß § 38 VStG - der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist - sind die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person von der Aussagepflicht befreit.

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGVG sind in Verwaltungsstrafsachen vor den Verwaltungsgerichten außer dem Verhandlungsleiter die Parteien und ihre Vertreter, insbesondere der Beschuldigte, im Verfahren vor dem Senat auch die sonstigen Mitglieder berechtigt, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. Der Verhandlungsleiter erteilt ihnen hiezu das Wort. Er kann Fragen, die nicht der Aufklärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.

5. Nach der ständigen Judikatur wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder einer Unterlassung oder zu einer Handlung, die wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit sich durch Dritte nicht bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass die verpflichtete und diese Verpflichtung verletzt habende Person von der Vollstreckungsbehörde durch die Verhängung von Zwangsstrafe, welche entweder in Geld bemessen sein können oder aber in der Vollstreckung einer Haftstrafe vollzogen werden kann, zur Erfüllung der Pflicht angehalten wird. Diese Verpflichtung kann auch in einer gebotenen Unterlassungshandlung liegen (vgl. etwa VwGH 25.3.1997, 96/05/0112).

Ziel einer Zwangsstrafe ist es, durch die "Empfindlichkeit" der Zwangsstrafe gerade im Vermögen des jeweils betroffenen Verpflichteten einen angemessenen Anreiz zur Unterlassung von Zuwiderhandlungen und also zu dem unvertretbaren Verhalten zu geben (vgl. VwGH 21.10.2009, 2009/06/0130; 27.1.2015, 2012/11/0180).

Die einmal erfolgte Verhängung einer Zwangsstrafe hindert im Falle des weiteren Verzuges des Verpflichteten nach einer neuerlichen Androhung nicht die Wiederholung der Verhängung einer Zwangsstrafe (vgl. VwGH 31.7.2006, 2005/05/0020; 9.10.2014, 2013/05/0110). Die neuerliche Verhängung einer Zwangsstrafe setzt daher die neuerliche Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe voraus (vgl. VwGH 31.7.2006, 2005/06/1003; 6.7.2011, 2009/06/0228).

Bei einer Zwangsstrafe handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung. Auf das Vollstreckungsverfahren sind gemäß § 10 Abs. 1 VVG, soweit sich aus dem VVG nicht anderes ergibt, der I. Teil „Allgemeine Bestimmungen“ §§ 1 – 36a, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 AVG und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles „Sonstige Abänderung von Bescheiden“ und „Entscheidungspflicht“ des AVG sinngemäß anzuwenden (siehe VwGH 4.5.1971, 1891/70; 30.3.2016, Ra 2016/09/0022; 15.12.2017, Ra 2017/17/0663).

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der fest-gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nach-gekommen ist (vgl. VwGH 19.9.1996, Zl. 96/07/0081, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Vollstreckung des Titelbescheides ist etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden ist (vgl. VwGH 14.12.2000, 99/07/0185).

Eine Ladung ist grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, etwa dass diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung - bildet. Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung oder einer Zwangsstrafe ist gemäß § 19 Abs. 3 AVG nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen erfolgt war (VwGH 24.02.2011, 2010/21/0422 mit Hinweis auf den Beschluss vom 22. Jänner 1999, Zl. 98/19/0293, mwN).

6. Zum Beschwerdevorbringen

6.1. Weder ergibt sich aus den Inhaltserfordernissen einer Ladung nach § 19 AVG eine Pflicht zu einer Belehrung über Aussageverweigerungs- und entschlagungsrechte, noch folgt eine derartige Verpflichtung aus den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. Weiters sind Angehörige nicht vom Personenkreis des § 48 AVG umfasst, der bestimmt, welche Personen als Zeugen nicht vernommen werden dürfen. Sie sind somit erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung über die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage zu belehren und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen.

Würden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Aussageverweigerungs- und entschlagungsgründe von Zeugen von vorneherein als wichtiger Grund für die Nichtbeachtung des Ladungsbeschlusses angenommen werden und damit der Beschuldigte daran gehindert werden, an davon betroffene Zeugen Fragen zu stellen, würde er in seinen Verteidigungsrechten erheblich beeinträchtigt und wären dadurch die Erfordernisse des Art. 6 EMRK im Verfahren nicht eingehalten (siehe VwGH vom 06.07.2015, Ra 2014/02/0152). Dieses Fragerecht hat das Verwaltungsgericht dem Beschuldigten unabhängig davon, dass Zeugen gemäß § 38 VwGVG von ihrer Aussagepflicht befreit sein könnten, durch die Ladung und deren Durchsetzung sicherzustellen.

Der angefochtene Bescheid ist daher nicht auf Grund einer fehlenden Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht als Ehegattin (Angehörige) im Ladungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes Niederösterreich rechtswidrig.

6.2. Zur behaupteten fehlenden Begründung des angefochtenen Bescheides beziehungsweise der mangelnden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im angefochtenen Bescheid genügt der Hinweis auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Vollstreckungsverfahren nach dem VVG entsprechend § 10 VVG keine Begründungspflicht nach § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 AVG besteht.

6.3. Wenn die Beschwerdeführerin eine Unzumutbarkeit der Anreise von Wien nach Wiener Neustadt insbesondere im Hinblick auf die Kosten einwendet, ist auf § 26 VwGVG und den dort normierten Gebührenanspruch zu verweisen.

7. Im gegenständlichen Fall liegt ein rechtskräftiger, der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen zugestellter Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vor, den die Beschwerdeführerin ohne wichtigen Grund nicht befolgt hat. In dem Ladungsbeschluss war das nunmehr verhängte Zwangsmittel für den Fall der Nichtbeachtung der Ladung angedroht und weist dieser Ladungsbeschluss sämtlich gesetzlichen Inhaltserfordernisse auf. Sohin lagen die Voraussetzungen für den gegenständlichen Zwangsstrafenbescheid vor.

Zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe vermisst die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin die Behörde mehrmals um Entschuldigung ihres Fernbleibens gebeten sowie als Kompensation eidesstattliche Erklärungen übermittelt habe. Gerade im Hinblick auf diese Tatsachen und die mehrfachen Mitteilungen der Beschwerdeführerin, dass sie keine näheren Angaben machen könne, bestehen keine Zweifel an der Angemessenheit der Höhe der verhängten Zwangsstrafe, war doch der Wille zum Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung deutlich erkennbar und daher im Bereich des Wahrscheinlichen. Im Übrigen wurde das Ausmaß der möglichen in Geld bemessenen Zwangsfolge nur zu einem Viertel ausgeschöpft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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