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VGW-031/V/068/15231/2022•LVwG W VGW-031/V/068/15231/2022
VGW-031/V/068/15231/2022Tribunal administratif régional3 juil. 2023
Verwaltungsstrafverfahren, Mautpflicht, zeitabhängige Maut, Benützung von Mautstrecken, Klebevignette, Tönungsstreifen, Mautprellerei, Ermahnung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde der Frau A. B., geb. 1969, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 31.10.2022, GZ: ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.4.2023, zu Recht:
I.Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
In der Straffrage wird in Anwendung des § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 zweiter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit:05.07.2020, 11:48 Uhr
Ort:1220 Wien, Schnellstraße, S2, 0,662, Knoten Süßenbrunn, Abschnitt Hirschstetten-Gewerbeprak Stadlau
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: L-... (A)
Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Digitale Vignette) zu entrichten. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes war am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 20 Abs. 1 i.V.m. §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von €falls diese uneinbringlich ist,gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 300,008 Stunden§ 20 Abs. 1 Bundesstraßen – Mautgesetz BGBl. 109/2022
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 330,00.“
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in der sie aufs Wesentlichste zusammengefasst vorbrachte, die Vignette unter dem Tönungsstreifen angebracht zu haben und die ordnungsgemäße Begleichung der Mautgebühr mittels Zahlungsbeleg nachweisen könne.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien, hg. einlangend am 14.12.2022, zur Entscheidung vor.
Am 25.4.2023 fand am Verwaltungsgericht Wien die mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Anschließend wurde das KFZ in Augenschein genommen zum Beleg dafür, dass der Tönungsstreifen aus dem Wageninneren kaum sichtbar ist.
Mit zwei E-Mails vom 25.4.2023 legte die Beschwerdeführerin am 23.6.2020 angefertigte Fotos (Foto Nr. 1 bis 8) vor, welche zeigen, dass die Vignette im Tönungsstreifen angebracht war.
Die Beschwerdeführerin kaufte am 4.5.2020 eine Jahresvignette für das Jahr 2020 in Form einer Klebevignette. Diese brachte sie links oben – allerdings von innen im Tönungsstreifen der Windschutzscheibe des auf sie seit 22.4.2020 zugelassenen Mercedes Benz mit dem behördlichen Kennzeichen L-... an, sodass die Vignette von außen nicht eindeutig sichtbar war. Vom Wageninneren aus gesehen war dieser Tönungsstreifen für sie beim Anbringen jedoch transparent und als Tönungsstreifen nicht klar erkennbar.
Die Beschwerdeführerin lenkte am 5.7.2020 um 11:48 Uhr das gegenständliche Fahrzeug auf der mautpflichtigen Schnellstraße S2, Autobahn-km 0,662 im Abschnitt Hirschstetten-Gewerbepark Stadtlau, wo sie von der automatischen Vignettenkontrolle erfasst wurde.
Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt blieb im Verfahrenslauf unstrittig. Auf den von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25.4.2023 vorgelegten Fotos ist klar ersichtlich, dass eine Klebevignette für das Jahr 2020 im Inneren des Fahrzeugs angebracht wurde (VGW – ON 5: Foto Nr. 5). Es ist weiters eindeutig erkennbar, dass diese im Tönungsstreifen klebt (VGW – ON 5: Foto Nr. 6, 8) und daher von außen nicht gut sichtbar ist (VGW – ON 4: Foto Nr. 1 bis 4).
Der Zeitpunkt des Kaufs der Vignette ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zahlungsbeleg (Beilage ./1).
Bestritten wurde, dass die Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ein Verschulden treffe, da sie das neu erworbene Auto im Zeitpunkt der Anbringung der Vignette nicht gekannt und bei Anbringung der Vignette im Wageninneren den von innen nahezu transparenten Tönungsstreifen nicht als solchen erkannt habe.
Diese Ausführungen schienen äußerst nachvollziehbar und war ihr nach Einsicht in die vorgelegten Fotos (VGW-ON 5: Fotos Nr. 7 und Nr. 8) auch Glauben zu schenken.
Die Feststellung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit stützt sich auf den Akteninhalt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl. 109/2002, lauten auszugsweise:
„3. Teil
Zeitabhängige Maut
Mautpflicht
§ 10 (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.
(2) - (4) […]
Mautentrichtung
§ 11 (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.
(2) - (5) […]
(6) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Klebevignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen, über das Mitführen der Klebevignetten an Stelle der Anbringung, über Ersatzklebevignetten, über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem und über die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten sind in der Mautordnung zu treffen. Die Mautordnung kann vorsehen, dass die Umregistrierung bedingt erfolgt und nach Ablauf einer in der Mautordnung vorgesehenen Frist wieder erlischt, falls der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umregistrierung nicht fristgerecht erbringt.
(7) […]
Mautordnung und Datenverarbeitung
Erlassung
§ 14 (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).
(2) […]
§ 15 (1) Die Mautordnung hat zu enthalten:
9. die Festlegung der Beschaffenheit der Klebevignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung, Bestimmungen über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem sowie Informationen über die Gültigkeitsdauer der Vignetten (§ 11 Abs. 6);
(2) […]
Verlautbarung
§ 16 (1) Die Mautordnung ist von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Internet unter der Adresse www.asfinag.at zu verlautbaren und muss frei von Sondergebühren jederzeit ohne Identitätsnachweis zugänglich sein.
(2) […]
Strafbestimmungen
Mautprellerei
§ 20 (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.“
Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 45/2019, begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von EUR 300,- bis EUR 3.000,- zu bestrafen.
Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug zu entrichten.
Die Mautordnung trifft gemäß Abs. 6 par. cit. nähere Bestimmungen zur Anbringung einer Klebevignette und ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Durchführungsverordnung (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/06/0096; 18.6.2003, 2001/06/0173).
Unter 1.9.1. der zum Tatzeitpunkt gültigen 59. Version der Mautordnung wird ausgeführt, dass die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen im Sinne dieser Mautordnung, ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht zu haben, verboten ist. Unter 2.2.1. wird beschrieben, wie die Klebevignette ordnungsgemäß angebracht wird: „Die Klebevignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von vorne außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z. B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen).“
Da die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt eine mautpflichtige Straße mit ihrem PKW benutzt hat, war sie zur Entrichtung der Maut verpflichtet. Auch wenn sie eine Vignette am 4.5.2020 gekauft und auf die Windschutzscheibe geklebt hatte, so war die Maut dennoch zum Tatzeitpunkt nicht „ordnungsgemäß“ entrichtet, da die im Tönungsstreifen angebrachte Vignette nicht gut sicht- und kontrollierbar war.
Sie hat sohin das Tatbild der Mautprellerei gemäß § 20 BStMG objektiv verwirklicht.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin erstattete diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Angesichts der obigen Beweisergebnisse steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach Anbringen der Klebevignette im Tönungsstreifen nicht geprüft hat, ob diese auch gut sichtbar ist. Indem die Beschwerdeführerin die unter den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht ließ, war ihr in subjektiver Hinsicht jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Gegenständlich liegen jedoch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist erwiesen worden, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild zwar verwirklicht hat, dies jedoch mit geringem Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihres neu erworbenen PKW eine neue Jahresvignette gekauft und diese auf der Windschutzscheibe angebracht, wobei sie aufgrund des von innen transparent erscheinenden Tönungsstreifens nicht erkannte, dass sie die Vignette in den Tönungsstreifen geklebt hat. Abgesehen von der erschwerten Kontrolle sind keine weiteren nachteiligen Folgen der Tat ersichtlich, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie in Besitz einer gültigen Vignette war. Aufgrund des Vorfalls brachte sie die Vignette auch unterhalb des Tönungsstreifens an.
Der Unwertgehalt der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tat war demnach im Einzelfall als deutlich geringer zu werten als der in § 20 BStMG typisierte Fall der Mautprellerei. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin erwiesenermaßen keine Mautprellerei beging, ist das von der BF beeinträchtigte strafrechtlich geschützte Rechtsgut nicht das Interesse der Verhinderung von Mautprellerei, und auch nicht das Interesse an deren Kontrolle, denn auch diese wurde nicht vereitelt, denn die Kontrolle hat – wie gegenständlicher Fall belegt – funktioniert, indem das Fahrzeug der BF durch die automatische Vignettenkontrolle beanstandet wurde und letztendlich lediglich die Klärung, ob die BF die Mautabgabe tatsächlich entrichtet hatte, aufwändiger war, als wenn sie die Vignette ordnungsgemäß angebracht hätte. Somit wurde im gegenständlichen Fall lediglich das Interesse der ASFINAG an einem niedrigen Kontrollaufwand verletzt, wobei es sich hierbei um ein geschütztes Rechtsgut von geringer Bedeutung handelt.
Es liegen daher die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor.
Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Die Ermahnung erscheint geboten und ausreichend, um die Beschwerdeführerin von der Begehung einer identen Sorgfaltswidrigkeit – nämlich die nicht ordnungsgemäße Anbringung einer Klebevignette – abzuhalten. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die darauffolgenden Vignetten seither korrekt angebracht, sodass die Möglichkeit einer wiederholten Begehung äußerst unwahrscheinlich ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.
II. Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
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