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VGW-151/046/2572/2023•LVwG W VGW-151/046/2572/2023
VGW-151/046/2572/2023Tribunal administratif régional23 juin 2023
Aufenthaltstitel; Aufenthaltskarte; Staatsbürgerschaft, Entziehung der; Assoziierungsabkommen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde der Frau A. B., geboren 1964, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 16.1.2023, Zl. …, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 28.4.2023
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet:
„Ihr Antrag vom 28.6.2022 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt EU“ wird gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Am 28.6.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Begründend führte sie aus, bereits seit 1985 in Österreich zu leben und damals über einen unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk gemäß § 24 Passgesetz 1969 verfügt zu haben. Dieser Sichtvermerk würde seit Einführung des NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gelten. Die Beschwerdeführerin habe zwar 1993 die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt, der dadurch gegenstandslos gewordene Aufenthaltstitel sei jedoch nach dem de lege spätestens am 4.8.2016 eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder gültig.
Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.6.2022 - offenkundig fälschlich - als Erstantrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gewertet und den Antrag mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das ARB 1/80 und die dazu ergangene Judikatur des EuGH ausführt, dass ihre 1985 erworbene Daueraufenthaltsberechtigung durch den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erloschen, sondern nur gegenstandslos geworden und nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder aufrecht sei, sodass ihr die entsprechende Aufenthaltskarte auszustellen sei.
Das Verwaltungsgericht führte in dieser Angelegenheit am 28.4.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch und verkündete im unmittelbaren Anschluss die gegenständliche Entscheidung.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist 1964 in der Türkei geboren. Von 4.1.1985 bis 21.2.2003 war sie mit dem türkischen Staatsbürger C. B. verheiratet. Zum Zeitpunkt des Zuzuges der Beschwerdeführerin nach Österreich im Jahr 1985 gehörte ihr Ehegatte dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt an. Die Beschwerdeführerin erhielt zum Zweck der Einreise einen unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk nach den Bestimmungen des Passgesetzes 1969. Der in Österreich geführten Ehe entstammen die Kinder D. E., geboren 1987, und F. B., geboren 1999.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9.12.1993, Zl. MA 61/IV-…/92, wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom selben Tag gemäß § 10 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Mit Wirkung vom 1.9.1994 wurde die Beschwerdeführerin aus dem türkischen Staatsverband entlassen und verlor somit ihre türkische Staatsbürgerschaft.
Mit Bescheid vom 2.12.2020 stellte die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung 4.8.2016 aufgrund des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft spätestens am 4.8.2016 verloren hat.
Mit Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsangehörigkeit vom 31.8.2016 schied die Beschwerdeführerin erneut aus dem türkischen Staatsverband aus. Die Entlassung erfolgte mit Wirksamkeit vom 31.8.2016 (Ausstellungsdatum der Entlassungsurkunde). Mittlerweile hat die Beschwerdeführerin zwar die nochmalige Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt ist aber nach wie vor staatenlos.
Die Beschwerdeführerin hält sich – abgesehen von kurzen Urlausbsaufenthalten - seit 1985 durchgehend im Bundesgebiet auf, wo sie auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Sie verfügt über eine am 5.9.2016 ausgestellte Mavi-Karte. Eine Kommunikation mit der Beschwerdeführerin auf Deutsch ist nicht möglich und musste zum Verhandlungstermin ein Dolmetscher beigezogen werden.
Diese unstrittigen Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage und auf das Beschwerdevorbringen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter klargestellt, dass sie nicht die (erstmalige) Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, sondern lediglich die Ausstellung einer Urkunde über das Bestehen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ beantragt hat, zumal sie der Meinung ist, über diesen Aufenthaltstitel schon vor Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft verfügt zu haben und nach dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder über diesen Titel zu verfügen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 10 NAG lautet:
„Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
§ 10. (1)Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, die Anordnung zur Außerlandesbringung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 3 und 9 und 43 Abs. 3 werden ungültig, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.
(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.
(3) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn
1. dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
2. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
3. dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;
4. der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen ist;
5. die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt;
6. der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;
7. ein Fall des § 8 Abs. 3 oder § 55 Abs. 5 vorliegt;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 145/2017)
(4) Die Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit oder das Erlöschen von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.
(5) Ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente sind der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen.“
Gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 NAG-DV würde die der Beschwerdeführerin im Jahr 1985 erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung (unbefristeter Wiederein-reise-Sichtvermerk) als „Daueraufenthalt EG“ weitergelten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 NAG durch den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft am 9.12.2023 gegenstandslos geworden ist.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsmeinung lässt sich der zitierten Rechtsvorschrift nicht entnehmen, dass ein Aufenthaltstitel, der nach § 10 Abs. 3 Z 2 NAG gegenstandslos geworden ist, weil der Fremde die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, nach Verlust der Staatsbürgerschaft wiederauflebt. Andernfalls müsste auch nach Gegenstandlosigkeit des Aufenthaltstitels wegen zu langer Abwesenheit des Fremden vom Bundesgebiet (§ 10 Abs. 3 Z 4 NAG) der Aufenthaltstitel bei Wiedereinreise aufleben, was jedoch dem Zweck des Gesetzes diametral zuwiderlaufen würde und daher dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber dann, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 10 Abs. 1 NAG ungültig geworden ist, weil gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung in Rechtskraft erwachsen ist, für den Fall der nachträglichen Behebung einer solchen Entscheidung ausdrücklich das „de lege Wiederaufleben“ des Aufenthaltstitels vorsieht. Eine vergleichbare Regelung wurde für den Fall der Gegenstandslosigkeit nach § 10 Abs. 3 Z 2 NAG gerade nicht vorgesehen. Schließlich ergibt sich aus der Judikatur des VwGH zum Staatsbürgerschaftsgesetz (siehe etwa VwGH vom 11.1.2021, Ra 2020/01/0007), dass bei der Entziehung der Staatsbürgerschaft von der Behörde die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme auch dahingehend zu prüfen ist, ob ein Aufenthaltstitel beantragt werden kann, um auf diesem Weg sein/ihr Privat- und Familienleben fortsetzen zu können. Dies wäre nicht notwendig, wenn der VwGH von einem Wiederaufleben eines gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitels ausgehen würde.
Soweit die Beschwerdeführerin das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei – Beschluss Nr. 1/80 (kurz ARB) ins Treffen führt, dessen Art. 7 Abs. 1 ein Aufenthaltsrecht für Familienangehörige von türkischen Arbeitnehmern die dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehören, statuiert, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin aktuell nicht um eine türkische Staatsangehörige handelt und Österreich zum Zeitpunkt ihres Zuzugs (noch) kein Mitgliedstaat der Europäischen Union war.
Zwar hat der EuGH in dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Urteil vom 21.10.2020 in der Rechtssache C-720/19 festgehalten, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers selbst dann seine nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erworbenen Rechte nicht verliert, wenn er die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats angenommen und seine türkische Staatsbürgerschaft verloren hat, doch übersieht die Beschwerdeführerin, dass es gegenständlich nicht um Rechte geht, die sie nach dem ARB 1/80 allenfalls erworben hat, sondern um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 7 ARB 1/80 das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihr gewählten Beschäftigung in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis erworben hat, nachdem sie 1985 als Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines nunmehrigen Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten hatte, zu ihm zu ziehen und länger als fünf Jahre ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in Österreich gehabt hatte, vermag ihr dies keine über Art. 7 ARB 1/80 hinausgehenden Rechte, insbesondere nicht das Wiederaufleben des ihr bis zur Erlangung der Staatsbürgerschaft erteilten Aufenthaltstitels (damals „Wiedereinreise-Sichtvermerk“ gemäß Passgesetz 1969; nunmehr „Daueraufenthalt-EU“) zu begründen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen sind (siehe VwGH vom 9.8.2018, Ro 2017/22/0015). Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN).
Dem Interesse an der Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung wird jedoch – so das Höchstgericht - dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Beschäftigungs-bewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 (siehe VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015) oder nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 (vgl. VwGH 6.9.2018, Ro 2018/22/0008) erfüllen. Der Verwaltungs-gerichtshof hat zu § 4c AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektives öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung besteht (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig (vgl. VwGH 22.6.2006, 2005/21/0115).
Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere [gemeint: eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis] ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN).
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist durch die Nichtausstellung der von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltskarte nach dem NAG eine Schlechterstellung in ihrem Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet - bzw. auf Zugang zum Arbeitsmarkt, was jedoch nicht Gegenstand eines Verfahrens nach dem NAG ist - nicht ersichtlich (siehe dazu auch VwGH 17.6.2019, Ro 2019/22/0001).
Aus der zitierten Judikatur ergibt sich vielmehr, dass die der Beschwerdeführerin aus Art. 7 ARB 1/80 zukommenden individuellen Rechte ihr unmittelbar und unabhängig davon zustehen, ob sie über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt. Eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bedarf es dazu nicht. Die der Beschwerdeführerin nach dem ARB 1/80 allenfalls zustehenden Rechte vermögen somit nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt, sodass ihr die von ihr beantragte Aufenthaltskarte nicht ausgestellt werden kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und wurde selbige in den Entscheidungsgründen zitiert.
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