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VGW-001/034/688/2022•LVwG W VGW-001/034/688/2022
VGW-001/034/688/2022Tribunal administratif régional12 juin 2023
Verwaltungsstrafverfahren, Einstellung, Rechtsanwaltskammer, Formalpartei, Winkelschreiberei, Winkelschreibereiverordnung, gerichtliche Eingaben, Ausübungsrecht, Vorbehaltsbereich, Inkassoinstitute, Gewerberecht, reglementiertes Gewerbe, Lizenzentgelte, Lizenzverstoß, Einziehung, Abmahnung, Schadenersatzforderung, Verwendungsanspruch, Zahlungsaufforderung, Tatanlastung, Doppelbestrafung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Osinger in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.04.2023 aufgrund der Beschwerde der Rechtsanwaltskammer Wien gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.12.2021, GZ: ... betreffend Einstellung des gegen den Beschuldigten Mag. A. B. geführten Verwaltungsstrafverfahrens nach § 57 Abs. 2 RAO zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Einstellung auf § 45 Abs. 1 Z 1 und 3 VStG zu stützen ist.
II. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das gegen den Beschuldigten Mag. A. B. wegen Übertretung des § 57 Abs. 2 RAO geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:
„Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wird von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Sie hinsichtlich des Vorwurfes:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der C. X. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft, wie aus einem diesbezüglichen Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16.12.2020 hervorgeht, durch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Schreiben vom 15. und 24. April 2020 an die E. GmbH) bzw. die Einforderung von Entschädigungen (Zahlungsaufforderungen) für die mutmaßliche unerlaubte Nutzung von geistigem Eigentum unbefugt gewerbsmäßig Tätigkeiten ausgeübt hat, die gemäß § 8 RAO den österreichischen Rechtsanwälten vorbehalten sind, ohne in eine Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen zu sein.
wegen Übertretung der folgenden Bestimmung/en:
§ 8 Abs. 1 und 2 RAG, Rechtsanwaltsordnung, RGBl Nr. 96/1868 in der geltenden Fassung
abgesehen und die Einstellung verfügt.“
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Rechtsanwaltskammer Wien vom 14.01.2022, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verhängung einer angemessenen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe über den Beschuldigten beantragt wird.
3. Das Verwaltungsgericht Wien hat in der Angelegenheit öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen vom 13.06.2022 (Vernehmung der in der vom Beschwerdeführer vertretenen C. X. GesmbH beschäftigten Frau F. G. sowie des in der E. GesmbH beschäftigten Herrn H. I.), vom 20.02.2023 (Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei), vom 09.03.2023 (weiteres Vorbringen des Beschuldigtenvertreters bzw. des Vertreters der Rechtsanwaltskammer Wien) sowie vom 04.04.2023 (Erörterung insbesondere der Schreiben der Wiener Gewerbebehörde MA 63 vom 20.03.2023, 28.03.2023 und 04.04.2023) durchgeführt. Danach wurde in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.04.2023 das aus dem Spruch ersichtliche Straferkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Mit Schriftsatz vom 18.04.2023 hat die Rechtsanwaltskammer Wien die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
4. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Die vom Beschuldigten Mag. A. B. gegründete bzw. maßgeblich geleitete Firmengruppe mit Sitz in der Schweiz (C. Y. GesmbH) und weiteren „verbundenen Gesellschaften“ weltweit (für Österreich, Deutschland und Schweiz: C. X. GesmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse) ist Weltmarktführer in der maschinellen Prüfung von Urheberrechtsverletzungen an Fotografien. Über Auftrag der Bildrechteinhaber (im Wesentlichen große Bildagenturen weltweit) wird von der C. Y. GesmbH die lizenzlose (gewerbliche) Nutzung von Fotografien im Internet durch Dritte festgestellt, woraufhin die C. Y. GesmbH die verbundenen Gesellschaften (für Österreich, Deutschland und Schweiz: C. X. GmbH) mit der Einforderung der nicht bezahlten Lizenzgebühren namens und Auftrags der Rechteinhaber beauftragt, wofür die C. X. GesmbH eine „Provision“ von den eingenommenen Lizenzgebühren erhält. Die vorgeschriebenen Lizenzgebühren werden dabei von den Kunden (Bildrechteinhabern) bestimmt und orientieren sich an den bei ordnungsgemäßer Lizenzierung zu bezahlenden. Die C. X. GesmbH fordert den dem Bildrechteinhaber entgangenen Lizenzbetrag gegenüber dem unternehmerischen lizenzlosen Verwender dieser Bilder im Internet ein, wofür sie mit den Kunden vereinbarte Standardschreiben verwendet. Nach einem ersten Anschreiben (mit „Abmahnung“ der lizenzlosen Bildverwendung) erfolgen in der Regel zwei weitere Schreiben, ein „Mahnschreiben“ und das „Abschlussschreiben“ mit Mitteilung der Weitergabe an den Anwalt des Kunden. Der Beschuldigte entfaltete diese Tätigkeit in Österreich seit Anfang 2020, wobei er vor Aufnahme der Tätigkeit Gespräche mit dem Vertreter des Spitzeninstituts der „Inkassoinstitute“ in Österreich, Herrn Mag. J. K. vom L. führte, der ihm bestätigten, dass das vorgeschlagene Geschäftsmodell durch das vom Beschuldigten für die C. X. GesmbH angestrebte Gewerberecht „Inkassoinstitute“ abgedeckt ist. Er führt eingangs auch Gespräche mit Wiener Gewerbebehörden, woraufhin er eine Bestätigung eines Schweizer Wirtschaftstreuhänders darüber vorlegt, dass die betreffende Tätigkeit weltweit bzw. in der Schweiz ohne spezielles Gewerberecht als „IT Dienstleister“ ausgeübt wird. Dies trifft auch tatsächlich zu, die entsprechenden Tätigkeiten werden weltweit auf dieser Basis durchgeführt. Der Beschwerdeführer meldet vor Aufnahme der Tätigkeit das Gewerberecht „Inkassoinstitute“ mit Anfang 2021 an, doch entsteht dieses Gewerberecht (allenfalls auch infolge des ersten Corona-Lockdowns) erst im Juni 2020 (03.06.2020, GISA Zahl ...) mit dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichem Geschäftsführer der C. X. GesmbH für das betreffende Gewerberecht „Inkassoinstitute“. Mit E-Mails vom 15. und 24.04.2020 fordert die C. X. GesmbH namens und Auftrags der M. GesmbH von der E. GesmbH in Wien, N.-gasse die Entfernung näher angeführter Bilder von der Webseite der Firma E. und fordert für die frühere Verwendung dieser Bilder Lizenzgebühren im Ausmaß von 1.032,- Euro. Im ersten Schreiben der C. X. GesmbH vom 15.04.2020 findet sich eine Passage, in der sich die Bildrechteinhaberin M. direkt an die Firma E. GesmbH wendet. Aufgrund von Bedenken der E. (Einzahlung des geforderten Lizenzbetrages auf ein Schweizer Konto, keine Ausstellung einer Rechnung) wendet sich diese Firma an die Wiener Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 30.04.2020, ob die Vorgangsweise der C. X. GmbH „berechtigt“ sei. Mit Schreiben vom 14.12.2020 erstattet die Rechtsanwaltskammer Wien als Formalpartei Anzeige an den Magistrat der Stadt Wien betreffend Verdacht der Winkelschreiberei durch die vom Beschuldigten Mag. A. B. vertretene C. X. GesmbH. Der Magistrat der Stadt Wien, MBA ..., fordert den Beschuldigten Mag. A. B. mit Schreiben vom 11.01.2021, zugestellt am 13.01.2021, zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorwurf des Eingriffes in den Rechtsanwaltsvorbehalt (Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 und 2 RAO) auf. Der Beschuldigte Mag. A. B. stellt daraufhin die entsprechende Tätigkeit in Österreich ein, legt das Gewerberecht mit 12.12.2022 zurück und entlässt die Angestellten der C. X. GesmbH, die mit der Vornahme dieser Tätigkeiten befasst waren, nach Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Kurz danach bringt der österreichische Rechtsanwaltsverein Klage gegen die C. X. GmbH bzw. den Beschuldigten A. B. beim Handelsgericht Wien auf Unterlassung der „rechtsgeschäftlichen Vertretung und Rechtsberatung“ von Bildrechteinhabern ein. Das entsprechende Klagebegehren wird durch Ersturteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.10.2021, GZ: ... abgewiesen, die betreffende abweisende Entscheidung durch Beschluss des OLG Wien vom 30.03.2022, ... aufgehoben, daraufhin im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren des österreichischen Rechtsanwaltsvereins durch das HG Wien mit Urteil vom 05.05.2022 neuerlich abgewiesen, wonach das betreffende Urteil durch Entscheidung des OLG Wien vom 28.12.2022, ... im Sinne einer Klagsstattgebung abgeändert wird. Vom OLG Wien wird die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 ZPO wegen bisher fehlender Rechtsprechung zur Frage, inwieweit die Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen durch eine Gewerbeberechtigung als Inkassoinstitut im Sinne des § 118 GewO 1994 gedeckt ist, zugelassen. Das ordentliche Revisionsverfahren ist nach wie vor beim OGH anhängig.
Die betreffende Frage wird vom OLG Wien in seiner genannten Entscheidung verneint, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Wiener Gewerbebehörde MA 63 bejaht.
Nach den oben angeführten Schreiben der vom Beschuldigten vertretenen C. X. GmbH an die Firma E. kommt es in weiterer Folge zu direkten Gesprächen der Firma E., Herrn Dr. O., mit der M., woraufhin diese den geforderten Lizenzbetrag reduziert und letztlich eine weitere Reduzierung durch die Firma E. akzeptiert. Die Firma E. zahlt den vom Kunden der C. X. GesmbH „doppelt“ reduzierten Betrag an die C. X. GesmbH und entfernt die nichtlizenzierten Bilder von ihrer Webseite.
Dieser Sachverhalt ergibt sich - soweit erkennbar unstrittig - aus den Einlassungen des Beschwerdeführers und seiner (früheren) Angestellten Frau F. G., den Angaben des Angestellten der Firma E. Herrn I., den vom VGW eingeholten GISA Auskünften, Auskünften insbesondere der MA 63 sowie Einsichtnahme in den Verwaltungsakt ... des MBA ... sowie den Akt des HG Wien ....
5. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 57 Abs. 2 RAO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16.000,- Euro zu bestrafen, wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.
Gemäß § 8 Abs. 2 RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
Gemäß § 8 Abs. 3 RAO bleiben jedenfalls unberührt auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.
Gemäß § 94 Z 36 GewO 1994 sind folgende Gewerbe reglementierte Gewerbe:
Inkassoinstitute.
Gemäß § 118 Abs. 1 GewO 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) für die Einziehung fremder Forderungen.
Gemäß § 118 Abs. 2 GewO 1994 sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben, oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.
Gemäß § 118 Abs. 3 GewO 1994 sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.
6. Im Verfahren scheint unstrittig, dass die im weiteren Sinn von der Gesellschaft des Beschuldigten betriebene „Einziehung“ von nicht entrichteten Lizenzentgelten für die Veröffentlichung von geschützten Fotografien nicht als Schadenersatzforderung im Sinne des § 1295 ABGB („Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes“ im Sinne des § 87 Urheberrechtsgesetz), sondern als bereicherungsrechtlicher Anspruch (Verwendungsanspruch) im Sinne des § 1041 ABGB bzw. § 86 Urheberrechtsgesetz anzusehen ist. Diese Ansicht wurde - soweit in der verkündeten Entscheidung rezipiert – insbesondere durch Mitteilung der Wiener Gewerberechtsbehörde MA 63 vom 04.04.2023 bestätigt, wonach die Einschränkung des Gewerberechtes des reglementierten Gewerbes „Inkassoinstitute“ durch § 118 Abs. 3 GewO 1994 nicht die Einziehung fremder bereicherungsrechtlicher, sondern nur schadenersatzrechtliche Forderungen beinhaltet. Vom entscheidenden Richter bei Verkündung der Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnte das in diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegte, wenngleich bereits im VGW Wien eingelangte Schreiben der Wirtschaftskammer Wien vom 03.04.2023, worin unter umfangreicher Bezugnahme auf die historische Entwicklung des Gewerberechtes der nunmehrigen „Inkassoinstitute“ gemäß § 90 Z 36 GewO 1994 gefolgert wird, dass
1. unter dem Tatbestandsmerkmal „Einziehen fremder Forderungen“ im Sinne des § 118 Abs. 1 GewO 1994 auch das Einkassieren fremder Forderungen anderer Art als bloßer Geldleistungen, etwa auch das Abmahnen zum Unterlassen einer unbefugten Nutzung eines urheberrechtlichen geschützten Werkes, gezählt werden kann,
2. das Einziehen von fremden bereicherungsrechtlichen (bestreitbaren) Forderungen vom Umfang des Gewerberechts „Inkassoinstitute“ gedeckt ist, und
3. Bemühungen zum Erzielen einer „einvernehmlichen Lösung“, soweit darin das Vermitteln einer Lizenz angestrebt wird, durch das Nebenrecht des § 32 Abs. 1a GewO 1994 zum freien Gewerbe „Verwertung von Immaterialgüterrechten“ („Bildagentur“) gedeckt ist.
Die betreffenden, auf sämtliche Entwicklungen der gewerberechtlichen Regelungen seit „Privatgeschäftsvermittlung in anderen als Handelsgeschäften“ durch Hofkanzleidekret vom 16.04.1833 bzw. die parallel dazu stehenden rechtsanwaltlichen Regelungen (Advokatenordnung vom 15.08.1849 bzw. 06.07.1868) bezugnehmenden Ausführungen gehen somit - was die Zulässigkeit einer „Abmahnung“ von Lizenzverstößen durch Inkassoinstitute betrifft – über die Mitteilungen der Wiener Gewerbebehörde MA 63 an das Verwaltungsgericht Wien vom 20.03.2023, 28.03.2023 und 04.04.2023 sogar hinaus.
Selbst wenn die vom OLG Wien (in gewerberechtlicher Hinsicht) nicht gleichermaßen detailliert getroffenen Ausführungen in den Berufungsentscheidungen vom 30.03.2022 und 28.12.2022 zutreffen bzw. im laufenden Revisionsverfahren vom OGH bestätigt werden sollten, spricht dies jedenfalls nicht gegen die überaus detaillierten, überzeugenden Ausführungen der zur Vollziehung der GewO 1994 bezüglich des Gewerbes „Inkassoinstitute“ zuständigen Behörden bzw. Stellen, die die Einziehung von bereicherungsrechtlichen (bestreitbaren) Forderungen aus der nichtlizenzierten Verwendung von Fotografien durch gewerbliche Nutzer im Internet als dem Gewerberecht der „Inkassoinstitute“ zugehörig beurteilt haben. Von der WKO wurde sogar die diesbezügliche „Abmahnung“ als Teil der diesem Gewerbe zustehenden Rechte angesehen bzw. die Vermittlung einer einvernehmlichen „Lösung“ als jedenfalls im Rahmen des Nebenrechtes nach § 32 Abs. 1a GewO 1994 zulässige Betätigung qualifiziert.
7. In der verfahrenseinleitenden Anzeige der Rechtsanwaltskammer Wien wurde wiederholt auf eine Übertretung der Winkelschreibereiverordnung RGBl. Nr. 114/1857 in der geltenden Fassung (§ 1 leg.cit.) hingewiesen. Die betreffende Bestimmung bezieht sich jedoch ausschließlich auf „gerichtliche Eingaben“, wovon im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein kann. In den vom Verwaltungsgericht Wien aufgrund verspäteter Vorlage in seiner Verkündung nicht direkt verwertbaren Ausführungen der WKO Wien in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2023 wird ausgeführt, dass in den gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere im nunmehrigen § 118 GewO 1994, als Grenze zum Ausübungsrecht (Vorbehaltsbereich) der Rechtsanwälte gerade die (hier nicht verletzte) Winkelschreibereiverordnung angesehen wird. Soweit hier keine Verletzung der Winkelschreibereiverordnung vorliegt, weil keine gerichtlichen Eingaben bzw. sonstigen in der Winkelschreibereiverordnung angegebenen Tätigkeiten durchgeführt wurden, wäre aus gewerblicher Sicht ein Eingriff in den Vorbehaltsbereich der Rechtsanwälte durch die beiden hier angelasteten Schreiben der C. X. GesmbH diesbezüglich nicht anzunehmen.
In der dem Verfahren zugrundeliegenden Anlastung der Verwaltungsbehörde wird nur die Geltendmachung von schadenersatzrechtlichen Forderungen (die eben nicht erfolgte) angeführt, bzw. eine allenfalls tatsächlich nicht dem Gewerberecht der Inkassoinstitute unterliegende Geltendmachung von nicht monetären Forderungen („Abmahnung“) nicht erwähnt. Der bloß unbestimmte Hinweis auf die „Einforderung von Entschädigungen (Zahlungsaufforderung) für die mutmaßlich unerlaubte Nutzung von geistigem Eigentum“ lässt nicht erkennen, worauf sich diese Anlastung beziehen sollte, zumal diesbezüglich auch keinerlei Tatzeitpunkt angeführt ist. Soweit darin eine Wiedergabe der verfahrenseinleitenden Anzeige der Rechtanwaltskammer Wien vom 14.12.2020 zu erblicken ist, nimmt diese wiederholt auf eine im Verfahren nicht angelastete Homepage der Firmengruppe „C..com/de-at“ Bezug.
8. Dem Beschwerdeführer ist somit zu Gute zu halten, dass die von ihm gewählte Rechtsauslegung im Hinblick auf die von den Gewerbebehörden vertretene Rechtsmeinung vertretbar (allenfalls sogar richtig) ist. Dem Beschwerdeführer durfte somit eine allenfalls unrichtige Rechtsauslegung, die diesfalls nur aufgrund einer teleologischen Interpretation der Bestimmung des § 118 Abs. 3 GewO 1994 (abgehend vom bloßen Wortverständnis) erfolgen würde, nicht zur Last gelegt werden. Nach dem Verfahrensergebnis hat er in den hier allenfalls in Frage kommenden Tatzeitpunkten im Hinblick auf die von ihm bereits betriebene Erlangung des Gewerberechtes „Inkassoinstitute“ im Vertrauen auf das bereits entstandene Gewerberecht (das allenfalls durch Corona verzögert entstanden ist) gehandelt. Es fehlt somit jedenfalls der für eine Bestrafung erforderliche Schuldnachweis. Darüber hinaus ist auch die Anlastung nicht geeignet, das dem Beschwerdeführer allenfalls vorwerfbare Verhalten zum Zwecke einer entsprechenden Rechtsverfolgung durch ihn einerseits, zur Vermeidung einer Doppelbestrafung andererseits ausreichend konkret zu umschreiben, da in erkennbarer Weise der unzutreffende Vorwurf der Einziehung schadenersatzrechtlicher Forderungen gemacht wurde, von der die Einziehung der hier gegenständlichen bereicherungsrechtlichen Forderungen jedenfalls zu unterscheiden ist.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war der Beschwerde der Rechtsanwaltskammer Wien gegen die Verfahrenseinstellung keine Folge zu geben und war im Hinblick auf die sich aus dem Sachverhalt klar ergebende Wertung, dass einem Beschuldigten bei Vertreten einer eine Bestrafung ausschließenden Rechtsposition der Gewerbebehörden kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis auszuschließen.
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