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VGW-001/042/5534/2023•LVwG W VGW-001/042/5534/2023
VGW-001/042/5534/2023Tribunal administratif régional2 juin 2023
Integrationsgesetz, Verwaltungsübertretung, Modulerfüllung, Verpflichtung, Integrationsvereinbarung, Aufenthaltstitel, Normadressat, Rückwirkung, Zweijahresfrist, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den …, vom 8.3.2023, Zl. ..., wegen einer Übertretung des Integrationsgesetzes, zu Recht:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 9 IntegrationsG samt Überschrift i.d.F. BGBl. I Nr. 42/2020 lautet:
„Modul 1 der Integrationsvereinbarung
(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
§ 23 Abs. 1 IntegrationsG samt Überschrift i.d.F. BGBl. I Nr. 42/2020 lautet:
„Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 2a gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“
Die Stammfassung des IntegrationsG wurde durch das BGBl. I Nr. 68/2017 am 8.6.2017 kundgemacht.
§ 27 Abs. 1 IntegrationsG samt Überschrift i.d.F. BGBl. I Nr. 68/2017 wie auch § 27 Abs. 1 IntegrationsG in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, lautet:
„Inkrafttreten
(1) Die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
§ 28 IntegrationsG samt Überschrift i.d.F. BGBl. I Nr. 68/2017 wie auch § 28 Abs. 1 IntegrationsG in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, lautet:
„Übergangsbestimmungen
(1) Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.“
Aus dem Beschwerde beigeschlossenen, unbestrittenen erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen:
Der Beschwerdeführerin wurde mit 12.10.2010 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit der Gültigkeit vom 10.9.2010 bis zum 10.9.2011 nach dem Niederlassungs- und AufenthaltsG erteilt. Seitdem wurden der Beschwerdeführerin durchgehend weitere Aufenthaltstitel erteilt und verfügt diese auch aktuell über einen gültigen Aufenthaltstitel.
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob auch Personen, welchen mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des IntegrationsG erstmalig ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG erteilt worden ist, Normadressaten des § 9 Abs. 1 IntegrationsG und damit die Bestimmungen des § 9 und des § 23 Abs. 1 IntegrationsG sind.
Diese Frage lässt sich weder aus der Inkrafttretensbestimmung des § 27 IntegrationsG noch aus den Übergangsregelungen des § 28 IntegrationsG klären.
Zwar wird im § 27 Abs. 1 IntegrationsG normiert, dass § 9 IntegrationsG mit dem 1.10.2017 in Kraft getreten ist, doch ist damit nicht auch klar ausgesprochen, ob die Bestimmung des § 9 IntegrationsG auch auf vor dem 1.10.2017 erfolgte Sachverhalte Anwendung findet.
Aus der ursprünglichen Übergangsbestimmung des § 28 IntegrationsG, dem nunmehrigen § 28 Abs. 1 IntegrationsG wiederum könnte in einer Art Umkehrschluss gefolgert werden, dass das Integrationsgesetz grundsätzlich auch für alle Personen, welchen vor dem 1.10.2017 erstmals ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG erteilt worden ist, Anwendung findet, zumal bestimmt wird, dass auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1.1.2015 zuerkannt wurde, die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind.
Doch muss auch im Hinblick auf diese Bestimmung hervorgehoben werden, dass diese nur eine Aussage zu den §§ 4 bis 6 IntegrationsG, und damit gerade nicht zum § 9 Abs. 1 IntegrationsG macht.
Letzlich muss gegenständlich diese Frage einer allfälligen Normierung einer umfassenden Rückwirkung der Regelungen des IntegrationsG aber nicht geklärt werden, da unabhängig von der Beantwortung dieser Frage der klare Wortlaut des § 9 Abs. 1 IntegrationsG eine Rückwirkung der durch § 9 Abs. 1 IntegrationsG ausgesprochen Frist jedenfalls über den 1.10.2015 hinaus ausschließt.
Durch § 9 Abs. 1 IntegrationsG wird nämlich nur die Verpflichtung ausgesprochen, binnen zwei Jahren nach der erstmaligen (und damit nicht nach der letztmaligen [!!!]) Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet zu sein.
Aufgrund dieser klaren Bestimmung könnten am 1.10.2017 denkunmöglich Personen, welchen vor dem 1.10.2015 ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG erteilt worden ist, diese Pflicht erfüllen, zumal diese normierte Zweijahresfrist für diese Personen bereits vor dem Inkrafttreten des § 9 IntegrationsG abgelaufen wäre.
Da dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, etwas Unmögliches von einem Normunterworfenen zu fordern, ist damit zu folgern, dass jedenfalls Personen, welchen vor dem 1.10.2015 ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG erteilt worden ist, nicht Adressaten dieser Verpflichtungsnorm sein können.
Folglich ist die Beschwerdeführerin nicht Normadressatin des § 9 Abs. 1 IntegrationsG, und damit auch der Bestimmungen der §§ 9 und 23 Abs. 1 IntegrationsG.
Damit war und ist die Beschwerdeführerin auch nicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung i.S.d. § 9 IntegrationsG verpflichtet.
Folglich hat die Beschwerdeführerin auch nicht das ihr angelastete Tatbild erfüllt.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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