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VGW-152/044/6349/2023•LVwG W VGW-152/044/6349/2023
VGW-152/044/6349/2023Tribunal administratif régional22 mai 2023
Hinderungsgründe, Verwaltungsübertretung, Verleihungshindernis, besonderer Unrechtsgehalt, Staatsbürgerschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Senft über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., vertreten durch Frau Mag. C. D., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 8.3.2023, ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 7. Juni 2017 gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, StbG abgewiesen.
1.1. Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen aus – dass die Ehegattin des Beschwerdeführers am 7. Juni 2017 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt habe. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt. Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Juni 2020, ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) AuslBG, bestraft worden sei und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 550,-- verhängt worden sei. Das Straferkenntnis sei am 8. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen. Die genannte Verwaltungsübertretung sei eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG. Aufgrund der angeführten rechtskräftigen und ungetilgten Verwaltungsübertretung liege ein Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall StbG vor.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher dieser beantragt, der angefochtene Bescheid möge aufgehoben werden, in eventu, möge dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden. Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag unter Außerachtlassung der Entscheidungsfrist von sechs Monaten mehrfach verzögert bearbeitet habe, obwohl der Antrag spätestens mit 22. Jänner 2018 endgültig entscheidungsreif gewesen sei, da sämtliche Verleihungsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Die Behörde habe es aber geschafft, wiederholt in vorwerfbarer Weise dreifach die Entscheidungsfrist zu überschreiten, bis dann ein Verleihungshindernis hervorgekommen sei. Hätte die Behörde in zumutbarer Frist entschieden, wäre der Beschwerdeführer seit über zweieinhalb Jahren völlig rechtmäßig Österreichischer gewesen, als ihm das nachzusehende Malheur passiert sei. Diese Verwaltungsübertretung möge unter Umständen allenfalls ein Verleihungshindernis darstellen, allerdings sei sie kein Aberkennungsgrund in Bezug auf die Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer habe keine schwerwiegende Übertretung begangen und sei die Intention des Gesetzgebers bei Gesetzwerdung aber eine solche gewesen. Der Beschwerdeführer sei erfolgreicher Unternehmer und habe damals die besagte Mitarbeiterin ordentlich angemeldet und gesetzmäßig versichert, sowie pünktlich sämtliche mit dem Arbeitsverhältnis in Bezug stehende Abgaben entrichtet gehabt. Er habe lediglich vergessen, die Beschäftigungserlaubnis rechtzeitig verlängern lassen. Der Verlängerung seien absolut keine Hindernisse im Wege gestanden. Deshalb sei auch die erkennende Behörde von einem bloßen Vergessen ausgegangen und habe sie die Geldstrafe entsprechend herabgesetzt. Es möge schon sein, dass der VwGH in seinen Erkenntnissen von einem absoluten Verleihungshindernis ausgehe, allerdings verjähre dieses in fünf Jahren, wobei aufgrund der ewiglangen Bearbeitungsdauer bereits bald zweidrittel verstrichen seien. Andererseits stelle der VwGH immer wieder fest, dass bei einer derart verzögerten Entscheidung ein überwiegendes Verschulden der Behörde bei der objektiven Säumnis vorliege. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls bis 7. Juli 2020 sämtliche Voraussetzungen erfüllt und ein Recht auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erworben. Trotz dieses gesetzmäßigen Anspruches auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sei die Behörde ihrer Entscheidungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen. Die weiters angeführten Verwaltungsübertretungen stammen aus den Jahren 2019 und 2022 und seien ebenfalls nach der objektiven Entscheidungsreife des Antrages begangen worden. Die Behörde sei nachweislich nicht aufgrund überwindlicher Hindernisse an der Entscheidung gehindert gewesen. Zudem habe ein Dienstnehmer des Beschwerdeführers wesentlich später die Verleihung der Staatsbürgerschaft beantragt und sei diesem die Staatsbürgerschaft längst verliehen worden, nur weil dieser zufällig andere Sachbearbeiter gehabt habe. Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen würden als bekannt vorausgesetzt. Das hinzutretende allfällige Verleihungshindernis aus dem Jahr Mitte 2020 könne daher nicht als entscheidungsmaßgeblich herangezogen werden. Der Beschwerdeführer erfülle sohin sämtliche Voraussetzungen.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien (einlangend am 11. Mai 2023) samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist ein am ... in E. geborener türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, F. G. B., beantragte am 7. Juni 2017, ihr die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen und diese Verleihung auf ihre Kinder, H. B. und I. B. zu erstrecken. Ebenfalls am 7. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ihn und die Kinder H. B. und I. B. zu erstrecken.
2. Mit dem in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MBA f.d. ... Bezirk, vom 5. Juni 2020, ... wurde der Beschwerdeführer bestraft, er hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der „J. GmbH“ mit Sitz in Wien, K.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 6. September 2019 bis 31. Jänner 2020 in Wien, K.-gasse, die am ... geborene iranische Staatsangehörige L. M. beschäftigt, obwohl für diese eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung bzw. Bestätigung nicht ausgestellt wurde. Über den Beschwerdeführer wurde mit dem genannten behördlichen Straferkenntnis wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG eine Geldstrafe im Ausmaß von € 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens iHv € 50,-- verpflichtet.
2.1. In der Begründung des Bescheides der Verwaltungsstrafbehörde wird hinsichtlich der Strafbemessung ausgeführt, dass die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Geständnis und das geringe Verschulden, da laut AMS Wien zumindest eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 6. September 2018 bis 5. September 2019 erteilt gewesen sei und der Beschwerdeführer vergessen habe, um Verlängerung anzusuchen, als mildernd zu werten gewesen, erschwerend sei kein Umstand gewesen. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, habe gemäß § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe bis auf die Hälfte reduziert werden können.
2.2. Diese Verwaltungsstrafe ist noch nicht getilgt.
III. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, insbesondere auch zum verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers, sowie zu den personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gründen auf dem Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes.
2. Die im angefochtenen Bescheid zur Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem AuslBG getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, so insbesondere zum Vorliegen einer einmaligen rechtskräftigen Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die rechtskräftige, nicht getilgte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG ergibt sich auch aus dem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auszug des Verwaltungsstrafregisters des Magistrates der Stadt Wien. Die näheren Feststellungen zur Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem AuslBG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden behördlichen Straferkenntnis vom 5. Juni 2020, ....
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 64a Abs. 25 StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen.
§ 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 136/2013 lautet (soweit gegenständlich maßgeblich):
"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
…"
§ 55 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 lautet:
"Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt."
§ 16 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet:
"§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) ist;
3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und
5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird."
1. Zum Beschwerdevorbringen, dass der belangten Behörde ein überwiegendes Verschulden an der erheblichen Überschreitung der Entscheidungsfrist vorzuwerfen sei, ist vorauszuschicken, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, die behördliche Säumnis mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen. Dass der Beschwerdeführer innerhalb der der Behörde zustehenden gesetzlichen Entscheidungsfrist zufolge der Beschwerdeausführungen kein Verleihungshindernis verwirklicht habe, sondern erst nach Ablauf derselben, kommt im gegenständlichen Zusammenhang keine Bedeutung zu, ist doch das Vorliegen des fallgegenständlich von der Behörde herangezogenen Verleihungshindernisses – somit des Vorliegens einer ungetilgten Verwaltungsstrafe iSd § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG – nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu beurteilen.
2. In § 10 Abs. 2 StbG sind absolute Hinderungsgründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft normiert (vgl. EB zur RV 1189 BlgNr XXII. GP, 5). Dies bedeutet, dass bei Vorliegen einer dieser Hinderungsgründe die Staatsbürgerschaft nicht zu verleihen ist.
3. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nicht verliehen werden, wenn er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
4. § 10 Abs. 2 Z 2 StbG normiert daher zwei Fälle von Verleihungshindernissen (siehe VwGH 25.06.2009, 2006/01/0416). Im ersten Satzteil wird angeordnet, dass eine wiederholte Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt ein Verleihungshindernis darstellt. Nach dem zweiten Satzteil stellt darüber hinaus auch die erstmalige Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Übertretung der im Gesetz näher genannten Normen ein Verleihungshindernis dar.
5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine – gegenständlich unstrittig vorliegende – Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG bewirkt (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/01/0416; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0741; VwGH 26.01.2012, 2011/01/0153; VwGH 19. 09. 2013, 2013/01/0109 mwN; sowie VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG muss weder ein "besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung" noch müssen "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" bzw. die „besonderen Umstände des Einzelfalles“ geprüft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26.01.2012, 2011/01/0153, mwN, vgl. auch VwGH 15.09.2021, Ra 2021/01/0260). Auch ändert die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe daran nichts, dass (auch bei Verhängung einer Strafe in geringer Höhe) eine Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG vorliegt. (VwGH 26.01.2012, 2011/01/0153). Insofern kommt auch der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nach § 20 VStG bei der Bemessung der über den Verleihungswerber verhängten Strafe für die Annahme des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz StbG 1985 keine Bedeutung zu (VwGH 15.09.2021, Ra 2021/01/0260).
6. Da die rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafe auch derzeit noch nicht getilgt ist, liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG vor. Eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. Erstreckung der Verleihung auf den Beschwerdeführer kommt daher schon aus dem genannten Grund nicht in Betracht.
7. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer (durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu beurteilen waren, die auch durch die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung klargestellt wurden, der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig ist und die Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht hat (vgl. nochmals VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276, mit weiteren Nachweisen auch aus der Judikatur des EGMR). In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. auch VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen berührt die Versagung der Verleihung bzw. die Versagung der Erstreckung einer Verleihung kein civil right iSd Art. 6 EMRK (VwGH 16.12.2009, 2007/01/0615) und ist diese auch nicht in Durchführung von Unionsrecht ergangen.
9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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