projets
VGW-011/075/11054/2022•LVwG W VGW-011/075/11054/2022
VGW-011/075/11054/2022Tribunal administratif régional27 avr. 2023
Gehsteig; Herstellung; Verpflichtung; Baubewilligung; Miteigentümerin; Hausverwaltung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bier über die Beschwerde der DI A. B., vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 3. August 2022, Zl. MA64/.../2022, betreffend eine Übertretung der Bauordnung für Wien (BO für Wien) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 2.700, auf € 1.000,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auf sieben Stunden herabgesetzt wird.
II.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 100,– festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
III.Der im angefochtenen Straferkenntnis genannte zu zahlende Gesamtbetrag hat sohin auf € 1.100,– zu lauten.
IV.Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm "§ 135 Abs. 1 BO für Wien, LBGl. für Wien 11/1930, idF LBGl. für Wien 69/2018" lautet.
V.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 3. August 2022, Zl. MA64/.../2022, wurde der Beschwerdeführerin – mit näherer Begründung – zur Last gelegt, sie habe es als Miteigentümerin des Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, C.-gasse 17, ident D.-gasse 9, EZ ..., KG E., für das eine Baubewilligung mit Bescheid vom 22. Mai 2013, Zl. MA 37/... – ...-1/2012, erteilt und die Fertigstellungsanzeige mit 17. Mai 2018 zur Kenntnis genommen worden sei, in der Zeit von 31. Dezember 2018 bis 5. Mai 2022 unterlassen, vor dieser Liegenschaft entlang der Front C.-gasse 17 einen bauordnungsgemäßen Gehsteig gemäß Punkt II. des Bescheides herzustellen bzw. herstellen zu lassen.
Der vorhandene Gehsteig habe hinsichtlich der Bauart, der Höhenlage und der Lage diesen Voraussetzungen nicht entsprochen, da am vorhandenen Gehsteig an der Front C.-gasse 17
1. die Randbegrenzung aus 7'' Granitwürfeln statt gestocktem Granitrandstein 20/24 cm auf geschaltem Unterlagsbeton mit geschalter Rückenstütze aus Beton der Güte C 20/25 XO gemäß RVS 08.18.01 besteht,
2. der Gehsteigbelag aus Asphaltbeton statt 2,0 cm Gussasphalt – glatt, abgestreut (MA 4, 90/10, M2, G3) auf 10,0 cm Unterlagsbeton C 20/25/GK 32 auf 10,0 cm ungebundener oberer Tragschicht (Kantkorn) auf Unterbauplanum besteht,
3. hinsichtlich der Höhenlage die Einfassung des Gehsteiges zu tief ausgeführt wurde sowie
4. hinsichtlich der Lage des Gehsteiges dieser Wellen in der Einfassungsflucht aufweist.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien, LBGl. 11/1930, idF LGBl. 69/2018 iVm § 54 Abs. 1, 2 und 4 BO für Wien, LGBl. 11/1930, idF LGBl. 25/2014 begangen.
Wegen dieser Übertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.700,– und für den Fall, dass diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden verhängt. Gemäß § 64 VStG wurden der Beschwerdeführerin € 270,– als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung frist- und formgerecht Beschwerde. Sie bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, es treffe sie kein Verschulden, zumal sie erst zwei Jahre nach der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2013 Eigentum an einer Wohnung auf der Liegenschaft erworben habe. Vielmehr sei der Bauträger, der die Dachgeschosswohnung errichtet habe, auch zur Herstellung des Gehsteiges verpflichtet. Die Beschwerdeführerin habe die Wohnung aus einer Insolvenzmasse erworben, sie durfte daher von der Lastenfreiheit ausgehen. Der Gehsteig habe außerdem einen ordnungsgemäßen Eindruck gemacht. Die Beschwerdeführerin habe erst im Verwaltungsstrafverfahren von der Verpflichtung sowie der jahrelangen Untätigkeit der Hausverwaltung erfahren. Mittlerweile sei der Gehsteig auch bereits ordnungsgemäß hergestellt worden. Sie ersuche daher, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe herabzusetzen.
3. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
4. Aufgrund des ähnlich gelagerten Sachverhaltes wurde aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis die zu den Zahlen VGW-011/075/10576/2022, VGW-011/075/10886/2022, VGW-011/075/11004/2022, VGW-011/075/11008/2022, VGW-011/075/11010/2022, VGW-011/075/11014/2022, VGW-011/075/11019/2022, VGW-011/075/11021/2022, VGW-011/075/11022/2022, VGW-011/075/11023/2022 und VGW-011/075/11054/2022 geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden.
Am 3. November 2022 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien die öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der u.a. die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Die anwesenden Parteien haben auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet.
II.Sachverhalt
1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 22. Mai 2013, Zl. MA 37/...-...-1/2012, wurde betreffend die Liegenschaft C.-gasse 17, ident D.-gasse 9, EZ ..., Katastralgemeinde E., in Spruchpunkt "I.)" die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft folgende Bauführung vorzunehmen:
"Die bestehende eingeschossige Dachkonstruktion mit Dachausstieg und darüber liegender Dachterrasse wird entfernt und es wird durch Ansteilung der straßen- und hofseitigen Dachflächen auf 45° Dachneigung ein zweigeschossiger Dachgeschosszubau mit hofseitigen Terrassen und Balkon im 1. Dachgeschoss für drei Wohnungen errichtet. Die Anzahl der Wohnungen im Dachgeschoss wird von vier Wohnungen auf drei Wohnungen reduziert. An der Straßenfront wird eine Eckgaupe und an den Hoffronten werden in beiden Dachgeschossen Gaupen hergestellt. […]"
Spruchpunkt "II.)" des Bescheides lautet wie folgt:
"II.) Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges
Auf Grund des § 54 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) und der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 17. Feber 1981, LGBl. f. Wien Nr. 14, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. April 2004, LGBl. für Wien Nr. 14, ist der Gehsteig nach folgenden Angaben herzustellen:
a) Bauart
Straßenflucht
Randbegrenzung
C.-gasse
Gestockter Granitrandstein 20/24cm auf geschaltem Unterlagsbeton mit geschalter Rückenstütze aus Beton der Güte C 20/25 XO gemäß RVS 08.18.01 (Anhang 3, Abb. 2)
Die Granitrandsteine sind in ein 3 bis 6 cm dickes Zementmörtelbett zu verlegen. Die Fugen zwischen den Granitrandsteinen sind mit Zementmörtel zu verfugen.
Im Anschluss an die bestehenden Gehsteige ist eine Dehnungsfuge aus dauerelastischem Material herzustellen
Die Ausführung der Randbegrenzung hat gemäß ÖNORM B 2214 und RVS 08.18.01 zu erfolgen.
Straßenflucht
Gehsteigbelag
C.-gasse
2,0 cm Gussasphalt – glatt, abgestreut (MA 4, 90/10, M2, G3) auf 10,0 cm Unterlagsbeton C 20/25/GK 32 auf 10,0 cm ungebundener oberer Tragschicht (Kantkorn) auf Unterbauplanum
b) Breite und Höhenlage des Gehsteiges an der Front 1) C.-gasse 2) D.-gasse Systemskizze:
[Skizze]
Höhenlage an der Baulinie (Anlaufhöhe) [m über Wiener Null]
Breite des Gehsteiges
[m]
Querneigung
[%]
Anmerkung
32,05
1,90
2%
Anpassen an den angrenzenden Gehsteig
32,01
1,90
2%
32,01
2,10
2%
32,94
2,10
2%
Anpassen an den angrenzenden Gehsteig
Gehsteige sind im Bereich von Fußgängerübergängen bzw. in Eckbereichen auf eine Mindestbreite von 1,5m behindertengerecht abzusenken.
Hinsichtlich der genauen Anordnung ist mit der MA 28 […] Rücksprache zu halten.
Randsteinabschrägungen sind unzulässig.
Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt."
2. Dieser Bescheid erging nicht an die Beschwerdeführerin, da die Beschwerdeführerin erst mit Kaufvertrag vom 23. November 2015 die Wohnung 16 auf der Liegenschaft in Wien, C.-gasse 17, ident D.-gasse 9, EZ ..., Katastralgemeinde E., erworben hat. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls von 31. Dezember 2018 bis 5. Mai 2022 Eigentümerin dieser Wohnung.
Die Beschwerdeführerin hat sich beim Erwerb der Wohnung bei der zuständigen Behörde nicht erkundigt, ob im Zusammenhang mit der Liegenschaft – abgesehen von Verpflichtungen betreffend ihre Wohnung – aufgrund eines Bescheides oder eines Gesetzes Verpflichtungen bestehen.
3. Die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 22. Mai 2013, Zl. MA 37/...-...-1/2012, rechtskräftig erteilte Baubewilligung wurde konsumiert. Am 17. Mai 2018 wurde die Fertigstellung betreffend die Baubewilligung zur Zahl MA 37/...-...-1/2012 angezeigt und als vollständig belegt zur Kenntnis genommen.
4. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 14. Dezember 2018, Zl. MA 37 – ...-2018-1, wurde für die Durchführung "des Punktes II.) Gehsteigbekanntgabe (an der Front C.-gasse) des rechtskräftigen Bescheides vom 22. Mai 2013, Zl.: MA 37/...-...-1/2012, eine Frist bis 24. September 2021 unter der Voraussetzung gewährt, dass alle Maßnahmen getroffen werden, die geeignet sind, eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit auszuschließen."
Dieser Bescheid erging unter anderem an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat ihn am 14. Jänner 2019 persönlich übernommen.
5. Der im angelasteten Tatzeitraum vorhandene Gehsteig entsprach den Vorschriften hinsichtlich der Breite und war trittsicher. Er entsprach hinsichtlich der Bauart (Asphaltbeton und 7-Zoll-Granitwürfel) sowie der Höhenlage (Randstein zu tief) nicht den Vorschriften.
6. Am 8. Juni 2022 wurde die Zeugin F., die als Immobilienverwalterin für die G. GmbH tätig ist, von den Miteigentümern der Liegenschaft beauftragt, die Herstellung des Gehsteiges laut Spruchpunkt "II.)" des Bescheides vom 22. Mai 2013, Zl. MA 37/...-...-1/2012, umzusetzen. Am 9. August 2022 wurde die Fertigstellung des Gehsteiges angezeigt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 28, vom 12. August 2022, Zl. MA 28-B-G-.../2022, wurde die vorschriftsmäßige Herstellung des Gussasphaltgehsteiges vor der Liegenschaft in Wien, C.-gasse 17, ident D.-gasse 9, an der Front C.-gasse festgestellt.
7. Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
8. Die Beschwerdeführerin hat durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und keine Sorgepflichten.
III.Beweiswürdigung
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Akt, Würdigung des Parteienvorbringens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an der u.a. die Beschwerdeführerin teilgenommen hat und als Partei sowie Frau F. als Zeugin einvernommen wurden.
2. Die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 22. Mai 2013, Zl. MA 37/...-...-1/2012, und vom 14. Dezember 2018, Zl. MA37 – ...-2018-1, sowie die Fertigstellungsanzeige vom 17. Mai 2018 liegen dem verwaltungsbehördlichen Akt ein (AS 6 ff, 13 und 14 ff). Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt nicht an der Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente. Dass die Baubewilligung konsumiert wurde, wurde im Übrigen im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt.
Dass die Beschwerdeführerin nicht Adressatin des Bescheides vom 22. Mai 2013, Zl. MA 37/...-...-1/2012, ist, ergibt sich aus der Zustellverfügung in diesem Dokument und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst zu einem späteren Zeitpunkt Miteigentum an der Liegenschaft erworben hat.
Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend den Bescheid vom 14. Dezember 2018, Zl. MA37 – ...-2018-1, ergeben sich aus dem dem verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Zustellnachweis (AS 27).
3. Die eigentumsrechtlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem Kaufvertrag (ON 6) und dem Grundbuch (AS 44 ff).
4. Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Gehsteiges ergeben sich aus der Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 28, vom 1. Dezember 2021 (Verhandlungsprotokoll – Beilage ./11).
5. Dass die Beschwerdeführerin sich beim Kauf der Eigentumswohnung betreffend die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung beim Magistrat der Stadt Wien erkundigt hätte, hat sie im gesamten Verfahren nicht behauptet. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei der Meinung gewesen, den Kaufgegenstand aus der Insolvenzmasse lastenfrei erworben zu haben ist etwa auf Punkt "I. Präambel" des Kaufvertrages zu verweisen, wonach der Käufer darauf hingewiesen wird, dass es sich beim Kaufgegenstand um ein grundlegend zu sanierendes Objekt handelt, bei der neben den baubehördlichen Erfordernissen erhebliche Adaptions- und Bauarbeiten noch erforderlich seien. Zudem verpflichtet sich der Käufer hinsichtlich der weiteren konsensmäßigen Vorgehensweise im Zusammenhang mit einer Sanierung bzw. einem Ausbau des Kaufgegenstandes dazu, sich mit den Miteigentümern und den bezughabenden Behörden in Verbindung zu setzen und den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten (ON 6, Kaufvertrag S 3). Dem Käufer wurde eine Vollmacht erteilt, um sich u.a. insbesondere bei der Baubehörde über aktuelle und geplante Vorschreibungen an die Eigentümer Informationen einzuholen (ON 6, Kaufvertrag S 4). Inwiefern die Beschwerdeführerin angesichts dieser Hinweise im Kaufvertrag von einer "Lastenfreiheit" des Objektes ausgehen konnte, ist daher nicht nachvollziehbar.
6. Die Feststellung zur Beauftragung der Hausverwaltung und zur Herstellung des Gehsteiges ergeben sich aus den Angaben der Zeugin F. in der mündlichen Verhandlung, an denen das erkennende Gericht nicht zweifelt. Diese Angaben stimmen auch mit dem im Zuge des Verfahrens vorgelegten Protokoll der Videokonferenz der Miteigentümer mit der Hausverwaltung vom 8. Juni 2022 überein (VGW-011/075/10576/2022-7, Punkt 3. des Protokolls).
7. Die Fertigstellungsanzeige sowie der Bescheid vom 12. August 2022, Zl. MA 28-B-G-.../2022, wurden von der Hausverwaltung G. GmbH vorgelegt (VGW-011/075/10576/2022-7). Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt nicht an der Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente; dem ist auch die belangte Behörde nicht entgegengetreten.
8. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht; diese waren daher vom Verwaltungsgericht Wien zu schätzen. Bei der Schätzung der Einkommensverhältnisse ist mangels Informationen von Seiten des Beschuldigten von einem Durchschnittseinkommen auszugehen (vgl. VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322).
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Aktenlage (AS 60).
IV.Rechtslage
1. § 54 und § 135 des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuches (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. für Wien 11/1930, idF LGBl. für Wien 69/2018 lauten – auszugsweise – wie folgt:
"Gehsteigherstellung
§ 54. (1) Bei Herstellung eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland oder einer fundierten Einfriedung an einer Baulinie ist der Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes bzw. der Einfriedung verpflichtet, in der vollen Länge der Baulinien des Bauplatzes oder Bauloses, auf dem der Neu-, Zu-, oder Umbau bzw. die Einfriedung hergestellt wird, in der von der Behörde bekanntgegebenen Breite, Höhenlage und Bauart (Abs. 2) einen Gehsteig herzustellen. Als Gehsteig gelten auch Verkehrsflächen oder Teile einer solchen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind und deswegen entweder nicht befahrbar ausgestaltet oder von einem etwaigen Fahrstreifen baulich nicht getrennt bzw. durch Randsteine gegen andere Teile der Verkehrsfläche nicht abgegrenzt sind. Der Gehsteig ist, wenn der Bebauungsplan im Querschnitt der Verkehrsfläche nicht anderes bestimmt, an der Baulinie herzustellen. Bei Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die Eckflächen. Bei der Herstellung bloß einer nicht fundierten Einfriedung an der Baulinie ist nach den Grundsätzen dieses Absatzes ein Gehsteig in vorläufiger Bauart herzustellen.
(2) Mit der Erteilung der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau im Bauland oder eine fundierte Einfriedung an einer Baulinie hat die Behörde die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes und der nach Abs. 13 über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihren baulichen Anlagen erlassenen Verordnungen bekannt zu geben.
(3) Die Behörde hat die Gehsteigherstellung mit der Erteilung der Baubewilligung zu stunden, wenn noch kein Bedarf nach dem Gehsteig besteht oder andere wichtige Gründe dafür sprechen und keine öffentlichen Rücksichten entgegenstehen. Die Behörde ist berechtigt, für die Herstellung des Gehsteiges einen späteren Zeitpunkt festzusetzen, wenn seine derzeitige Herstellung aus öffentlichen Interessen unzweckmäßig ist. In beiden Fällen ist die Behörde berechtigt, anstelle der Herstellung eines Gehsteiges in endgültiger Bauart auf die Dauer der Stundung die Herstellung eines Gehsteiges in vorläufiger Bauart und die infolge verschiedener Höhenlagen notwendigen Bauwerke anzuordnen. Wurde während des Stundungszeitraumes der Bebauungsplan so abgeändert, dass sich daraus eine Änderung der Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges ergibt, oder wurden die Bestimmungen über die Bauart des Gehsteiges abgeändert, ist der Gehsteig nach den geänderten Bestimmungen herzustellen; der Verpflichtete ist aber berechtigt, die Mehrkosten gegenüber der seinerzeitigen Verpflichtung von der Gemeinde zu verlangen. Dieser Anspruch ist längstens binnen einem Jahr nach Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung des Gehsteiges (Abs. 11) unter Nachweis der tatsächlich aufgelaufenen Kosten und Vermögensnachteile geltend zu machen. Bei Wegfall der für die Stundung maßgeblichen Gründe hat die Behörde die Stundung mit Bescheid zu widerrufen und die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes und der nach Abs. 13 über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihren baulichen Anlagen erlassenen Verordnungen bekannt zu geben.
(4) Die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges ist bis zur Beendigung der Bauführung zu erfüllen. Nötigenfalls hat die Behörde dem Eigentümer des Bauwerks den Auftrag zu erteilen, einen den Vorschriften entsprechenden Gehsteig herzustellen.
(5) – (7) […]
(8) Tritt die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung ein und liegt vor der Liegenschaft bereits ein den geltenden Vorschriften entsprechender Gehsteig, so gilt die Verpflichtung als erfüllt. Die Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn vor der Liegenschaft bereits ein Gehsteig in einwandfreiem (trittsicherem) Zustand liegt, der lediglich hinsichtlich der Bauart den geltenden Vorschriften nicht entspricht. Etwa erforderliche Instandsetzungen eines von der Gemeinde bereits übernommenen Gehsteiges sind von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen. Wurde der Gehsteig jedoch auf Kosten der Gemeinde hergestellt oder wurde von der Gemeinde eine Teilleistung (Vorleistung) zur Gehsteigherstellung erbracht oder wurde von der Gemeinde auf Grund einer Änderung der Bestimmungen über die Beschaffenheit des Gehsteiges ein übernommener Gehsteig diesen Bestimmungen entsprechend abgeändert, hat der zur Gehsteigherstellung Verpflichtete der Gemeinde Kostenersatz zu leisten; etwa erforderliche Instandsetzungen sind auch in diesem Falle von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen.
(9) – (10) […]
(11) Nach Herstellung des Gehsteiges ist um die Feststellung seiner vorschriftsgemäßen Herstellung bei der Behörde anzusuchen. Mit Rechtskraft dieser Feststellung geht der Gehsteig in das Eigentum der Gemeinde über. Die Erhaltungspflicht für den Gehsteig verbleibt jedoch dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der unbebauten Liegenschaft, vor der ein Gehsteig hergestellt worden ist, bis zu ihrer Übernahme durch die Gemeinde.
(12) – (13) […]
[…]
Baustrafen
§ 135. (1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.
(2) – (6) […]"
V.Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 54 Abs. 1 erster Satz BO für Wien ist bei Herstellung eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland oder einer fundierten Einfriedung an einer Baulinie der Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes bzw. der Einfriedung verpflichtet, in der vollen Länge der Baulinien des Bauplatzes oder Bauloses, auf dem der Neu, Zu-, oder Umbau bzw. die Einfriedung hergestellt wird, in der von der Behörde bekanntgegebenen Breite, Höhenlage und Bauart (Abs. 2) einen Gehsteig herzustellen.
2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsteht die Pflicht zur Gehsteigherstellung kraft Gesetzes, und zwar bei jeder Bauführung grundsätzlich von neuem, ohne dass es einer Anordnung oder Auflage zur Gehsteigherstellung in einem Baubewilligungsbescheid bedarf (vgl. VwGH 23.7.2013, 2012/05/0079 mwH). Die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung entsteht, wenn keine Stundung erfolgte, mit der Konsumation der sie auslösenden Baubewilligung (vgl. VwSlg. 8028 A/1971; VwGH 23.7.2013, 2012/05/0079). Nach erfolgter Bekanntgabe besteht die Verpflichtung zur Herstellung in der bekannt gegebenen Weise (vgl. VwSlg. 8028 A/1971).
3. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die im Jahr 2013 erteilte, rechtskräftige Baubewilligung konsumiert wurde und der vorhandene Gehsteig hinsichtlich der Bauart und Höhenlage nicht der gemäß § 54 Abs. 10 BO für Wien iVm § 4 und § 5 Gehsteigverordnung normierten und mit Bescheid vom 22. Mai 2013, Zl. MA 37/...-...-1/2012, bekanntgegebenen Weise entsprach. Damit ist grundsätzlich die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung eingetreten, welche unbestritten im angelasteten Tatzeitraum von 31. Dezember 2018 bis 5. Mai 2022 nicht erfüllt wurde.
4. Die Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges haftet am Bau selbst. Sie trifft den Eigentümer des Baues und dessen Rechtsnachfolger im Eigentum, ohne dass es hiezu einer Eintragung der Verpflichtung in das Grundbuch bedarf (vgl. VwGH 28.6.2005, 2003/05/0237). Sie wirkt solidarisch für jeden Miteigentümer der Liegenschaft (vgl. VwSlg. 8028 A/1971).
5. Die Beschwerdeführerin war im angelasteten Tatzeitraum Miteigentümerin der Liegenschaft in Wien, C.-gasse 17, ident D.-gasse 9. Für diese Liegenschaft wurde mit Bescheid vom 22. Mai 2013 eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt. In einem erfolgte in Punkt II.) die Gehsteigbekanntgabe. Die erteilte Baubewilligung wurde konsumiert. Am 17. Mai 2018 wurde die Fertigstellung betreffend die Baubewilligung zur Zahl MA 37/...-...-1/2012 angezeigt und als vollständig belegt zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum von 31. Dezember 2018 bis 5. Mai 2022 die Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges nicht erfüllt. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.
6. Das Verwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Dezember 2018, Zl. MA 37-...-2018-1, die Frist zur Herstellung des Gehsteiges bis zum 24. September 2021 verlängert wurde. Von dieser Fristerstreckung wurde aber die Herstellungsverpflichtung der Beschwerdeführerin dem Grunde nach nicht berührt (vgl. erneut VwSlg. 8028 A/1971 und VwGH 30.1.1973, 1493/72).
7. Dass die Verpflichtung im Tatzeitraum gemäß § 54 Abs. 3 BO für Wien gestundet worden wäre, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Anhaltspunkte dafür gibt es nicht. Vielmehr wird auch im Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 1. Dezember 2021 darauf hingewiesen, dass keine Frist gemäß § 54 Abs. 3 BO für Wien gewährt werden kann (Verhandlungsprotokoll Beilage ./11). Dass auf diesem Schreiben handschriftlich "gem. Telefonat – Fristverlängerung bis Mai 22" vermerkt ist, ändert daran nichts, zumal es keine entsprechenden Rechtsakte gibt.
8. Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 BO für Wien handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Um straflos zu bleiben, liegt es am Beschuldigten zu beweisen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift – die Erfüllung der Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges – ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (vgl. VwGH 30.1.1973, 1493/72). Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
9. Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie sei in Unkenntnis der gesetzlichen Verpflichtung gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH 24.2.2015, 2013/05/0098 mwN). Als Miteigentümerin der Liegenschaft war die Beschwerdeführerin verpflichtet, sich über die relevanten gesetzlichen Bestimmungen in geeigneter Form zu informieren (vgl. VwSlg. 17.924 A/2010; VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107). Nur im Falle der Erteilung einer unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde könnten im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht behauptet, eine Rechtsauskunft der zuständigen Behörde eingeholt zu haben, weshalb ihre Unkenntnis der Verpflichtung der Gehsteigherstellung, die auf ihr Vertrauen zurückzuführen sei, das Miteigentum aus der Insolvenzmasse "lastenfrei" erworben zu haben, als Verschulden anzurechnen ist (vgl. VwGH 28.2.2012, 2011/05/0022).
Wie im Verfahren zudem festgestellt werden konnte, hat die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 14. Dezember 2018 am 14. Jänner 2019 persönlich übernommen und war daher spätestens ab diesem Zeitpunkt in Kenntnis davon, dass mit Bescheid vom 22. Mai 2013 eine Gehsteigbekanntgabe betreffend die Liegenschaft in Wien, C.-gasse 17, erfolgte. Auch danach hat die Beschwerdeführerin keine Erkundigungen bei der Magistratsabteilung 37 eingeholt. Das Vorbringen, sie sei beim Kauf nicht auf die Verpflichtung hingewiesen worden, geht insofern auch ins Leere. Die Beschwerdeführerin bringt in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich vor, sie habe sich darauf verlassen, dass sich die Hausverwaltung um alle Mängel annehmen würde.
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht, ein mangelndes Verschulden darzulegen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gehsteigherstellung trifft nämlich den (Mit)Eigentümer und nicht die Hausverwaltung (vgl. erneut VwGH 28.6.2005, 2003/05/0237). Der verpflichtete (Mit)Eigentümer kann sich nicht durch die Übertragung der Verpflichtung auf eine dritte Person von seiner Verpflichtung befreien (vgl. VwGH 15.3.1971, 1283/70). In diesem Fall wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, dafür zu sorgen, dass die Hausverwaltung der Wiederherstellung des Gehsteiges nachkommt. Dass die Beschwerdeführerin darauf hingewirkt habe, hat sie aber im gesamten Verfahren nicht behauptet, vielmehr gibt sie in der mündlichen Verhandlung an, sie habe zwar mehrmals mit den zuständigen Personen der Hausverwaltung gesprochen, dabei sei es aber immer um andere Mängel gegangen.
Insofern die Beschwerdeführerin auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung durch die Hausverwaltung vertraut hat, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie bei monatelanger Untätigkeit der Hausverwaltung gehalten gewesen wäre, selbst geeignete Schritte zu setzen, um der Verpflichtung nachzukommen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge sei erst Anfang des Jahres 2022 der Untätigkeit der betrauten Hausverwaltung dadurch begegnet worden, dass eine neue Hausverwaltung bestellt worden sei. Die neue Hausverwaltung habe sich erstmals im Mai 2022 aufgrund der Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges an sie gewandt. Danach habe sie sehr schnell darauf hingewirkt, dass der Verpflichtung nachgekommen wird. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass ihr die Erfüllung der Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges im Tatzeitraum ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Sie hat sohin auch das subjektive Tatbild erfüllt.
10. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
11. Im Beschwerdefall ist für die der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien ein Strafrahmen bis zu € 50.000,– bzw. für den Fall, dass diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen heranzuziehen.
12. Die übertretene Norm dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse der Sicherheit der Fußgänger, weil die Gehsteigherstellung diesen die Möglichkeit eröffnet, eine Verkehrsfläche zu begehen, ohne dabei entweder die Fahrbahn oder (auch bei Schlechtwetter) eine unbefestigte Fläche zu benützen (vgl. VwGH 24.3.1992, 88/05/0146). Dieses öffentliche Interesse wurde durch das Verhalten der Beschwerdeführerin angesichts des Umstandes, dass der vorhandene Gehsteig trittsicher war, in geringerem Maße beeinträchtigt.
13. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist als durchschnittlich zu werten, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Herstellung des Gehsteiges eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder ein Verstoß dagegen nur schwer hätte vermieden werden können.
14. Angesichts des durchschnittlichen Verschuldens und der nicht bloß geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes scheidet ein Vorgehen nach § 33a VStG (Beratung) von vornherein aus. Auch die Voraussetzungen für das Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG liegen aus diesem Grund nicht vor (vgl. etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, wonach die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein.).
15. Wie die belangte Behörde bei der Strafbemessung zutreffend berücksichtigt hat, ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd und der lange Tatzeitraum erschwerend zu werten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind – wie auch die belangte Behörde angenommen hat – als durchschnittlich zu werten. Sorgepflichten waren nicht zu berücksichtigen.
Zudem ist aber auch der Umstand, dass die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes aufgrund der Trittsicherheit des Gehsteiges im vorliegenden Fall geringer ist, erstmals zu berücksichtigen. Weiters erscheint es auch aus spezialpräventiven Gründen – der Gehsteig wurde mittlerweile ordnungsgemäß hergestellt – sowie aufgrund des persönlichen Eindruckes von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung geboten, eine geringere Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen. Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist daher spruchgemäß herabzusetzen.
Eine weitere Herabsetzung kommt angesichts des durchschnittlichen Verschuldens und des langen Tatzeitraumes nicht in Betracht, die nunmehr verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie erforderlich, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
16. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 100,– festzusetzen, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
17. Die bei der Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung war zu konkretisieren (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041).
18. Infolge des teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
19. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, wen die gesetzliche Verpflichtung zur Gehsteigherstellung trifft und wann diese entsteht bzw. zum Verschulden, ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.