LVwG W VGW-031/051/3978/2023

VGW-031/051/3978/2023Tribunal administratif régional24 avr. 2023

Regest

Lenken eines Fahrzeuges; Alkoholeinfluss; Doppelbestrafung; fahrlässige Körperverletzung; Verfolgungshindernis

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/051/3978/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.051.3978.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 24.02.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 12.07.2021 um 20:35 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien einen PKW in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der mit einem geeichten Alkomaten durchgeführte Test habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,61mg/l ergeben, was einem Blutalkoholgehalt von 1,22 Promille entspricht.

Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO unter Berufung auf § 99 Abs. 1a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,-- Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt.

In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde verweist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf, dass der als Verwaltungsübertretung angelastete Tatvorwurf Teil einer strafgerichtlichen Verfolgung war, weshalb eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung nicht zulässig sei.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aus der zum nunmehrigen Tatvorwurf von Organen der Landespolizeidirektion Wien gelegten Anzeige ergibt sich, dass die Alkoholisierung des Beschwerdeführers im Zuge der Aufnahme eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden festgestellt wurde.

Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen dieses Ereignisses ein strafgerichtliches Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung iS des § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Abs. 2) StGB geführt.

Der Tatvorwurf lautete auf fahrlässige Körperverletzung eines anderen Fahrzeuglenkers bei einem durch Missachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage verursachten Zusammenstoß, wobei sich der Beschuldigte vor dem Lenken des KFZ durch Alkoholgenuss in einen Rauschzustand versetzt hat.

Dieses Verfahren wurde nach Unterbrechung der durchgeführten Hauptverhandlung mit einer Diversionsmaßnahme – Ableistung gemeinnütziger Leistungen und Entrichtung eines Pauschalkostenbeitrags – erledigt und mit Beschluss des BG C. vom 6.6.2022 gemäß § 201 Abs. 5 StPO endgültig eingestellt.

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Zufolge § 99 Abs. 1a StVO idF BGBl. I 154/2021 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1200,-- Euro bis 4400,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden (Verbot der Doppelbestrafung).

Die zitierte Bestimmung steht in Verfassungsrang.

Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZP-EMRK liegt dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. VfSlg. 14.696/1996).

Eine gesetzliche Strafdrohung widerspricht Art. 4 Abs. 1 7. ZP-EMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft (vgl. VfSlg. 15.128/1998), sich also die Entscheidung des Strafgerichts einerseits und der Verwaltungsbehörde andererseits auf das „gleiche Verhalten“ gründen (vgl. EGMR 23.10.1995, Appl. Nr. 15.963/90, Gradinger).

Mit Urteil vom 30. Mai 2002 (W. F. gegen Österreich, Appl. Nr.38275/97) sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass eine Verletzung des Art 4 Abs 1 des 7. ZP-EMRK stattgefunden hat, weil der Kläger auf Grundlage einer Handlung zunächst von der Verwaltungsbehörde wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO bestraft und nachfolgend vom Gericht wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 3 (mit der besonderen Qualifikation nach § 81 Z 2) StGB verurteilt worden war (Z 28 iVm Z 25, 26).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.4.2016, Ra 2015/02/0226, ausgesprochen, schon der Wortlaut der Bestimmung mache deutlich, dass Art. 4 7. ZP MRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung. Art. 4 Abs. 1 7. ZP-EMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat.

Auch die endgültige Einstellung eines Strafverfahrens iS des § 201 Abs. 5 StPO nach Durchführung eines Diversionsverfahrens beendet dieses endgültig und steht einer weiteren Strafverfolgung wegen desselben Tatvorwurfes oder eines wesentlichen Aspektes der Anklage entgegen (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0266; 29.05.2015, 2012/02/0238 mwH).

Die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung, wobei der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich vor dem Lenken des Fahrzeuges durch Alkoholgenuss in einen Rauschzustand versetzt, Teil des Tatvorwurfes ist, umfasst die Fakten der Verwaltungsstraftat des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO.

Daher stünde eine Bestrafung wegen Übertretung dieser Bestimmung in Anbetracht der strafgerichtlichen Verfolgung gemäß § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Abs. 2) StGB wegen desselben Verhaltens in Widerspruch zu der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP-EMRK.

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher wegen Vorliegen eines Verfolgungshindernisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs.8 VwGVG.

Da die Rechtslage aus dem Blickwinkel der hier zu beurteilenden Fallkonstellation eindeutig ist und die Entscheidung in keinem Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

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