LVwG W VGW-111/V/067/3520/2023; VGW-111/V/067/3521/2023; VGW-111/V/067/3522/2023

VGW-111/V/067/3520/2023; VGW-111/V/067/3521/2023; VGW-111/V/067/3522/2023Tribunal administratif régional7 avr. 2023

Regest

Bescheidbeschwerde; aufschiebende Wirkung; Ausschluss; Antragsrecht; Beginn der Bauführung; Rechtskraft der Baubewilligung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/V/067/3520/2023; VGW-111/V/067/3521/2023; VGW-111/V/067/3522/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.111.V.067.3520.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die als Anträge gedeuteten Anregungen der A. GmbH Co KG (FN …), vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerden

  1. des Herrn Ing. F. G., Wien, H.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 24.10.2022, GZ MA37-BB/…3-2021-1, mit welchem die Bauführung für eine Luftleitungsanlage zur Be- und Entlüftung der Garage des im Wesentlichen als medizinisches Dienstleitungszentrum (A.) genutzten Gebäudes gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO für Wien) iVm § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008) zulässig erklärt wurde

(mitbeteiligte Parteien: 1) Ing. I. G., 2) Magistrat der Stadt Wien und 3) Wiener Umweltanwaltschaft)

    1. des Herrn Ing. F. G., Wien, H.-Gasse, 2) des Herrn Mag. (FH) J. K., Wien, L.-gasse, 3) der Frau M. N., vertreten durch Rechtsanwalt, und 4) der Frau Mag. (FH) O. P., MSc, Wien, H.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 24.10.2022, GZ MA37-BB/…1-2021-1, mit welchem unter

Spruchpunkt I.1.) gemäß § 70 in Verbindung mit § 54, § 76 Abs. 10a und § 83 Abs. 2 Bauordnung für Wien (BO für Wien), § 2 Wiener Bautechnikverordnung (WBTV) und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) auf den Liegenschaften Wien, B.-gasse, bzw. Wien, C.-Gasse, (Bauplatz 1: GStNrn. … und …, einliegend in EZ …, KG E. sowie GstNr. …, einliegend in EZ … (ÖG), KG E.) die Bewilligung für die Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums (A.) mit unterschiedlichen medizinischen Einrichtungen, für Wohnen in Heimnutzung in den beiden obersten Geschoßen sowie für Gewerbe- und Büroflächennutzung, samt einer Tiefgarage mit 194 PKW- und 13 Motorrad-Stellplätzen erteilt wurde,

Spruchpunkt I.2.) u.a. gemäß § 54 Abs. 3 BO für Wien die Gehsteigherstellung an der Front C.-Gasse und B.-gasse gestundet wurde,

Spruchpunkt I.3.) gemäß § 54 Abs. 9 BO für Wien die Ausführung des Unterbaus einer Gehsteigauf- und -überfahrt an der Front B.-gasse bekanntgegeben wurde,

Spruchpunkt II.) eine Gebrauchserlaubnis und Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erteilt wurde und

Spruchpunkt III.) eine Gebrauchsabgabe festgesetzt wurde,

(mitbeteiligte Parteien: 1) Herr Ing. F. G., 2) Herr Mag. (FH) Ing. J. K., 3) Frau M. N., 4) Frau Mag. (FH) O. P., MSc und 5) Magistrat der Stadt Wien)

    1. des Herrn Ing. F. G., Wien, H.-Gasse und 2) Frau M. N., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 21.11.2022, GZ MA37-BB/…0-2021-1, mit welchem gemäß § 61 Bauordnung für Wien (BO für Wien) auf den Liegenschaften Wien, B.-gasse, bzw. Wien, C.Gasse, (Bauplatz 1: GStNrn. … und …, einliegend in EZ …, KG E., sowie GstNr. …, einliegend in EZ … (ÖG), KG E.) die Bauführung für die Herstellung von Lüftungs- und Klimaanlagen für das im Wesentlichen als medizinisches Dienstleistungszentrum (A.) genutzte Gebäude für zulässig erklärt wurde

(mitbeteiligte Parteien: 1) Herr Ing. F. G., 2) Frau M. N., 3) Wiener Umweltanwaltschaft und 4) Magistrat der Stadt Wien

den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Gemäß § 22 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG werden die als Anträge gedeuteten Anregungen auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Auf Antrag der A. GmbH Co KG (FN …) bewilligte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheiden vom 24.10.2022, GZ MA37-BB/…1-2021-1, im Wesentlichen die Bauführung für die Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums (A.), vom 24.10.2022, GZ MA37-BB/…3-2021-1, die Bauführung für eine Luftleitungsanlage zur Be- und Entlüftung der Garage des im Wesentlichen als medizinisches Dienstleitungszentrum (A.) genutzten Gebäudes sowie vom 21.11.2022, GZ MA37-BB/…0-2021-1, die Bauführung für die Herstellung von Lüftungs- und Klimaanlagen für das im Wesentlichen als medizinisches Dienstleistungszentrum (A.) genutzte Gebäude; diese Bescheide beziehen sich alle auf Bauführungen auf den Liegenschaften Wien, B.-gasse, Wien, C.-Gasse, EZ …, KG E.).

Gegen diese Bescheide wurden von Herr Ing. F. G., Herr Mag. (FH) Ing. J. K., Frau M. N. und Frau Mag. (FH) O. P., MSc, Beschwerden erhoben, wobei jedoch nicht alle Beschwerdeführer gegen alle drei Bescheide Beschwerden erhoben. Die Beschwerden wurden dem Verwaltungsgericht Wien zur Erlassung einer Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerden wurden der A. GmbH Co KG als Bauwerberin und mitbeteiligte Partei in den Beschwerdeverfahren zur Kenntnisnahme, allfälligen Stellungnahme und samt Möglichkeit zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung zugeleitet.

Neben der Beschwerdebeantwortung übermittelte die A. GmbH Co KG eine als „Anregung“ bezeichnete Eingabe auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Obzwar das Wort „Antrag“ auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, sondern lediglich das Wort „Anregung“ verwendet wurde, erschloss sich aus dem Gesamtkontext des Vorbringens, dass der A. GmbH Co KG nicht bloß an einer „Anregung“ auf amtswegigen (vom Verwaltungsgericht Wien veranlassten) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden, sondern die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Wien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden zu erwirken. Zur Vermeidung allfälliger Rechtsschutzdefizite wurde daher diese Anregung als Antrag gedeutet. Die Eingabe der die A. GmbH Co KG wurde den übrigen Verfahrensparteien mit dem Hinweis auf „Antrag“ auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung übermittelt und unter einem auch der die A. GmbH Co KG zur Kenntnis gebracht, welche sich auch nicht gegen die Deutung ihrer Anregung als Antrag aussprach.

2. Die antragstellende A. GmbH Co KG bringt in ihrer Eingabe zusammengefasst vor:

Trotz der Formulierung des § 22 Abs. 2 VwGVG bestünde eine Verpflichtung des Gerichtes, bei Vorliegen der Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Dazu weist die Antragstellerin darauf hin, dass in Baugenehmigungsverfahren die Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol vom Grundmodell der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde abgewichen sind und Beschwerden gegen Baubewilligungsbescheide dort lediglich dann aufschiebende Wirkung zukomme, wenn diese auf Anlass einer beschwerdeführenden Partei zuerkannt werde und wenn der Konsumation des Baugenehmigungsbescheides (und damit des Baubeginns) öffentliche Interessen entgegenstünden.

Im antragsgegenständlichen Fall spricht für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse der Bezirksbevölkerung an bedarfsgerechte Gesundheitsvorsorge: Entsprechend dem österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG), welcher unter anderem auf eine umfassende Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und Förderung von Primärversorgungsstrukturen abziele, liege der (ehestmögliche) Baubeginn des A. als integrierte regionale Versorgungseinheit im allergrößten öffentlichen Interesse, weil eine solche regionale Versorgungseinheit im Sinne von Punkt 2.1.3.2 ÖSG 2017 im …. Wiener Gemeindebezirk noch nicht existiert.

Auch die wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin als Bauwerberin im Falle eines weiteren Verzugs des Baubeginns sprechen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – dies im Zusammenhang mit der massiven (Bau-) Kostenexplosion, aber auch in Folge des Russland-Ukrainer-Konflikts von der EZB beschlossenen Zinswende und den daraus resultierenden Finanzierungskosten. Bei Nichteinhaltung abgeschlossener Mietverträge drohten zudem Folgekosten.

Auch Gefahr in Verzug im Falle des weiteren Zuwartens bis Baubeginn läge vor, weil in Wien de facto bereits jetzt von einem Gesundheitsnotstand auszugehen sei, der nur durch die Bereitstellung zusätzlicher (Primär-) Versorgungseinrichtungen saniert werden kann. Andernfalls würde die körperliche und geistige Gesundheitsvorsorge der Bezirksbevölkerung kollabieren und – letzten Endes – in einem weiteren Anstieg der Mortalitätsrate münden.

Eine Interessenabwägung ieS zeige, dass dem öffentlichen Interesse der Bezirksbevölkerung an Gesundheitsversorgung und dem wirtschaftlichen Interesse an einem ehestmöglichen Baubeginn keine annähernd gewichtigen Interessen der Beschwerdeführer gegenüberstehen, weil letztlich das Kostenrisiko im Falle eines vorzeitigen Vollzugs des Bescheides (= Baubeginn) ausschließlich von der antragstellenden Bauwerberin zu tragen ist, wobei dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist.

Der Eingabe in Ablichtung angeschlossen waren Unterstützungserklärungen einer Fachärztin für medizinische und chemische Labordiagnostik, eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie und eines Diagnosezentrums.

3. Die Eingabe der A. GmbH Co KG wurde den übrigen Verfahrensparteien der Beschwerdeverfahren zur Kenntnisnahme und Stellungnahme innerhalb gesetzter Frist (31.03.2023, einlangend) zugeleitet.

3.1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, führte in seiner Stellungnahme (eingelangt am 23.03.2023) zusammengefasst aus, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Für die Beschwerdeführer brächte dies auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil, den die bloße Ausübung der mit der Baubewilligung eingeräumten Berechtigung während des Beschwerdeverfahrens könne für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil der Nachbarn angesehen werden (Hinweis auf VwGH vom 16.10.2017, Ra 2017/05/0210). Unter Hinweis auf § 70a BO für Wien wird ausgeführt, die Möglichkeit des Bauens auf eigenes Risikos für Bauwerber bis zu einer nachfolgenden Überprüfung sei ein langjährig etabliertes Grundprinzip vereinfachter baubehördlicher Verfahren. Das daran anknüpfende Rechtsschutzprinzip wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur auch grundsätzlich für zulässig und als verfassungskonform erachtet. Im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Nachbarn hat allein die Bauwerberin die Folgen einer daran allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baus und der damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.

3.2. Die Wiener Umweltanwältin führte in ihrer Stellungnahme (eingelangt am 28.03.2023) zusammengefasst aus, sie sehe sich nicht in der Lage, den Zustand des medizinischen Systems der Stadt Wien ganzheitlich zu bewerten und eine Aussage über den Notstand des medizinischen Systems der Stadt Wien zu treffen. Die Wiener Umweltanwältin habe lediglich bzw. im Wesentlichen bezüglich Luft- und Lärmemissionen ihrer Parteistellung wahrzunehmen und die den Bewilligungsbescheiden zugrundeliegenden Gutachten in diesen beiden Bereichen entsprechend den gängigen Rechtsvorschriften und weisen Immissionen innerhalb des örtlich zumutbaren Ausmaßes aus.

3.3. Herr Ing. G. führte in seiner Stellungnahme (eingelangt am 29.03.2023) zusammengefasst aus, mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sollen grundsätzlich unverzüglich bauliche Fakten geschaffen werden. Zum Antragsvorbringen der Sicherung der Gesundheitsversorgung führt Ing. D. aus, diese Defizite sind historisch gewachsen und nicht erst aus einer möglichen Verzögerung aus dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer entstanden. Dem Argument der wirtschaftlichen Folgen entgegnet er, die höheren Bau- und Finanzierungskosten werden kalkulatorisch zu den Verbrauchern durchgereicht. Im Vertrauen auf zu erwartende aber noch nicht vorliegende Genehmigungen bereits verbindlich abgeschlossene (Miet-) Verträge sei mehr als unverständlich.

3.4. Frau N. beantragte in ihrer Eingabe (vom und eingelangt am 30.03.2023) im Wege ihres Rechtsvertreters die Erstreckung der Frist um zu mindestens drei Wochen, sohin bis 21.04.2023.

3.5. Frau Mag. (FH) P., MSC führte in ihrer Stellungnahme (vom 31.03.2023, eingelangt am 03.04.2023) zusammengefasst aus, die Gesundheit der Allgemeinheit werde durch das Bauwerk nicht geschützt, weil mit überwiegend privat tätige Ärzten zu rechnen sei. Die Quote der öffentlich zugänglichen Gesundheitsdienstleister ist nicht bekannt. Die Defizite im Gesundheitswesen resultieren über jahrelange Fehlplanungen und Fehleinschätzungen im Gesundheitswesen und nicht durch Verzögerungen im Baufortschritt dieses Projektes. Die von der Bauwerberin genannte Umfrage der Wiener Ärztekammer bezog sich auf Umstände in den Wiener Spitälern – beim gegenständlichen Bauprojekt handle es sich jedoch um kein Spital. Zu den von der Bauwerberin ins Treffen geführten abgeschlossenen Mietverträgen weist Mag. P. darauf hin, es liegt in der Verantwortung der Bauwerberin ihre Vereinbarungen unter Berücksichtigung aller Eventualitäten abzusichern. Nach inhaltlichen Ausführungen, dass sie die Idee hinter dem Bauprojekt nicht grundsätzlich ablehne, die konkrete Art der Ausführung jedoch schon, spricht sie sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus.

3.6. Herr Mag. (FH) Ing. K. spricht sich in seiner Stellungnahme (vom 31.03.2023, eingelangt am 03.04.2023) gegen den Beschluss des Antrages auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Rechtssache ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

„Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 70/2021, lauten auszugsweise:

„Baubeginn

§ 72. (1) Soweit nicht §§ 62, 70a oder 70b zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, wenn die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die auf Grund einer Beschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien dem Bauwerber zugestellt wurde.

(2) Mit dem Abbruch eines Gebäudes darf erst begonnen werden, wenn dieses nicht mehr benützt wird; widrigenfalls kann die Behörde diese Bau- und Abbruchsarbeiten in sinngemäßer Anwendung des § 127 Abs. 8, 8a und 9 einstellen.“

III.1.1. Gemäß § 13 Abs.1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerde“) aufschiebende Wirkung zu. Durch Bescheid der Behörde (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder Beschluss des Verwaltungsgerichtes (§ 22 Abs. 2 VwGVG) kann die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werden. Dies setzt gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG voraus, dass nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 VwGVG – ihrem insofern u.a. von § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG abweichenden Wortlaut zufolge – sehen kein Antragsrecht der Parteien hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, weshalb ein darauf abzielender Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich der Antrag/die Anregung der antragstellenden Baubwerberin, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung abzuerkennen als unzulässig (vgl. VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/07/0038; siehe auch Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 22 Rz 19).

1.2. Das Verwaltungsgericht Wien sieht sich aber auch nicht zu einem derartigen Ausspruch von Amtes wegen nicht veranlasst:

Mit dem beantragten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung soll der Bauwerberin die von der belangten Behörde öffentlich-rechtliche Berechtigung zur Bauführung nicht weiter dispensiert werden und die Bauwerberin bereits während aufrechtem Beschwerdeverfahren zur Bauführung berechtigt sein. Die Bauwerberin soll damit zur Ausübung der ihr von der belangten Behörde eingeräumten Berechtigung sofort befugt sein und den Baubeginn setzen dürfen.

Obzwar § 22 Abs. 2 VwGVG den Verwaltungsgerichten in Beschwerdeangelegenheiten gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Befugnis eröffnet die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde durch Beschluss auszuschließen, ist in der antragsgegenständlichen Fallkonstellation – neben der verfahrensbezogenen Bestimmung des § 22 Abs. 2 VwGVG – auch die materienspezifische Anordnung in § 72 BO für Wien zu berücksichtigen:

Dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 72 BO für Wien darf mit den der antragstellenden Bauwerberin aufgrund der im Verfahren gemäß § 70 BO für Wien (bzw. § 61 BO für Wien) ergangenen Baubewilligungen mit dem Bau/der Bauführung (erst) begonnen werden, wenn die auf Grund einer Beschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien der Bauwerberin zugestellt wurde. Die Beschränkung der aus einer erteilten Baubewilligung erfließenden Berechtigung zur Bauführung erst mit Rechtskraft der Baubewilligung findet sich bereits in der Stammfassung der Bauordnung für Wien (vgl. § 72 LGBl. für Wien Nr. 11/1930) und stellt das Grundmodell der Wiener Bauordnung dar.

Lediglich wenn die Bestimmungen der §§ 62, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, darf bereits „vor Rechtskraft bzw. vor der Zustellung der bewilligenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien an den Bauwerber mit der Bauführung“ begonnen werden. In den zuletzt genannten Verfahrensarten sieht das Gesetz gar keinen ergangenen Bescheid bzw. ein auf Bescheiderlassung abzielendes förmliches Verfahren vor. Die Rechtsvorschriften zu diesen Baubewilligungsverfahren sehen lediglich unter bestimmten Voraussetzungen Untersagungsbescheide an den Bauwerber vor und, wenn kein solcher Untersagungsbescheide ergangen ist, dann wird eine Baubewilligung gemäß § 70 BO für Wien fingiert („gilt das Bauvorhaben […] als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 70 bewilligt“), jedoch wird kein Baubewilligungsbescheid in einem förmlichen Verwaltungsverfahren erlassen.

Die Bauordnung für Wien eröffnet (dem Verwaltungsgericht Wien) keine Befugnis eine von § 72 BO für Wien abweichende Anordnung zu treffen. Im Falle eines amtswegigen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht Wien aus Anlass einer gegen einen Baubewilligungsbescheid erhobenen Beschwerde stünde eine derartige Entscheidung mit § 72 BO für Wien im inhaltlichen Widerspruch und wäre mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von einer mündlichen Verhandlung konnte in der antragsgegenständlichen Angelegenheit abgesehen werden; sie wurde nicht beantragt und auch nicht vom Verwaltungsgericht Wien als erforderlich erachtet.

2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe etwa VwGH vom 12.03.2021, Ra 2021/06/0016, oder vom 02.11.2021, Ra 2021/11/0112, hinsichtlich einzelfallbezogener Beurteilungen). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.