LVwG W VGW-122/043/15975/2022

VGW-122/043/15975/2022Tribunal administratif régional27 mars 2023

Regest

Prostitution; Prostitutionslokal; Schließung; Verantwortliche für Prostitutionslokale; Parteistellung; Interpretation

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-122/043/15975/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.122.043.15975.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der Firma A. GmbH, Wien, B.-gasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung - SVA 1 - Referat Sicherheitspolizeiliche Angelegenheiten, vom 08.11.2022, Zahl ..., mit welchem ausgesprochen wurde, dass das Prostitutionslokal "C." in Wien, D. Straße, gemäß § 14 Abs. 1 Wiener Prostitutionsgesetz (WPG) geschlossen wird,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Ad I.

Die Behörde erließ an die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch:

„Das durch rechtskräftige Kenntnisnahme der Behörde gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) betriebene Prostitutionslokal „C." in Wien, D. Straße, wird gemäß § 14 Abs. 1 WPG 2011 behördlich geschlossen.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin des Prostitutionslokals in Wien, D. Straße, trotz Verpflichtung nicht für die Einstellung der Prostitution in dem genannten Lokal gesorgt habe, weswegen dessen Schließung nach § 14 WPG verfügt worden sei.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelangte Beschwerde, worin im Wesentlichen vorgebracht werde, dass man sich nicht gegen die verfügte Schließung des Prostitutionslokales wende, sondern vielmehr die Umschreibung des Bescheides auf die Betreiberin des Prostitutionslokales begehrt werde, zumal offensichtlich die Betreiberin des Prostitutionslokals und die Eigentümerin der Liegenschaft verwechselt worden seien.

Die Behörde legte den bezughabenden Akt vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetz 2011 – WPG 2011 lauten folgendermaßen:

„Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

[…]

(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Abs. 2 setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.

(6) Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.

[…]

Allgemeine Beschränkungen der Prostitutionsausübung

§ 4.

Prostitution darf nicht ausgeübt werden von

a)minderjährigen Personen;

b)Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen;

c)Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen.

[…]

Prostitutionslokale

§ 6.

(1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn

a)sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen;

b)über sämtliche zugehörenden Räume Personen Verfügungsgewalt haben, die Prostitution ausüben;

c)es sich dabei nicht um Bahnhöfe oder Stationsgebäude handelt;

d)sie über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen;

e)sie so ausgestaltet sind, dass der Schutz von Jugendlichen gewahrt bleibt und Anrainerinnen und Anrainer keinen unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Kennzeichnung als Prostitutionslokal sowie jener Bereiche des Gebäudes, die für Anrainerinnen und Anrainer einsehbar sind.

(2) Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.

(3) Die näheren Vorschriften über die in Abs. 1 lit. d) und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen sind von der Behörde durch Verordnung zu erlassen.

[…]

Ausübung von Prostitution

§ 9.

[…]

(5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des § 6 entspricht.

[…]

Aufträge an Verantwortliche

§ 11.

(1) Die Behörde kann Verantwortlichen für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) mit Bescheid die Schaffung von Einrichtungen und Vorkehrungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d) und e) unter Gewährung einer angemessenen Frist auftragen. Beschwerden gegen Aufträge, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorbeugen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Wird dem Auftrag der Behörde gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht entsprochen, ist die weitere Verwendung des Gebäudes oder Gebäudeteiles zur Ausübung der Prostitution ab diesem Zeitpunkt unzulässig.

Einstellung der Prostitutionsausübung

§ 12.

(1) Verantwortliche für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) haben für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des § 4 und des § 9 Abs. 5 zuwidergehandelt wird, wenn die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 eingetreten ist oder wenn eine Untersagung gemäß § 13 erfolgte.

(2) Die Verpflichtung des Abs. 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.

Untersagung des Betriebes

§ 13.

(1) Sind die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und den Betrieb des Prostitutionslokals zu untersagen. Dasselbe gilt, wenn eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher wiederholt ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 nicht nachkommt.

(2) Die Behörde hat die Ausübung der Prostitution in Gebäuden oder Gebäudeteilen und den Betrieb eines Prostitutionslokales zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Anrainerinnen und Anrainer vor unzumutbarer Belästigung oder aus wichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere auch im Sinne des Jugendschutzes, erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit sind Schutzobjekte gemäß § 2 Abs. 10 besonders zu berücksichtigen.

(3) Das gleiche gilt, wenn die äußere Kennzeichnung eines Prostitutionslokales entgegen § 6 Abs. 1 lit. e) in aufdringlicher Weise erfolgt und trotz behördlicher Aufforderung nicht auf ein für die örtlichen Verhältnisse zumutbares Ausmaß abgeändert wird.

(4) Richtet sich die Untersagung gemäß Abs. 2 gegen eine Person, die Prostitution in einem Prostitutionslokal ausübt, so hat die Behörde eine Gleichschrift des rechtskräftigen Untersagungsbescheides auch einer Verantwortlichen oder einem Verantwortlichen (§ 2 Abs. 6) zuzustellen.

Schließung von Prostitutionslokalen

§ 14.

(1) Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1, 2 oder 4 lit. c), und ist anzunehmen, dass der gesetz- oder bescheidwidrige Betrieb des Prostitutionslokals fortgesetzt wird, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prostitutionslokal an Ort und Stelle zu schließen.

(2) Über die Schließung gemäß Abs. 1 ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Der Bescheid über die Schließung des Prostitutionslokals ist sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person der oder des Verantwortlichen oder der Betreiberin oder des Betreibers des von der Schließung betroffenen Prostitutionslokals wird die Wirksamkeit eines solchen Bescheids nicht berührt.

(4) Weist die oder der Betroffene nach, dass der rechtswidrige Zustand des Prostitutionslokals nicht mehr besteht, ist der Bescheid gemäß Abs. 2 auf Antrag aufzuheben.

[…]

Strafbestimmungen

§ 17.

(1) Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6, unterlässt,

a)die gemäß § 11 Abs. 1 ergangenen rechtskräftigen behördlichen Aufträge zu erfüllen;

b)für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 12 Abs. 1 zu sorgen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Nach § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Die A. GmbH wird durch den Geschäftsführer und Gesellschafter E. F. vertreten. Diese Gesellschaft ist zu einem Anteil von 46/1092 Miteigentümer der Liegenschaft in Wien, D. Straße, mit welchem untrennbar Wohnungseigentum an dem Geschäftslokal Top 2 verbunden ist. In diesem Geschäftslokal wurde bis zur behördlichen Schließung am 15. Oktober 2022 der Prostitution nachgegangen.

Trotz der Aufforderungen der belangten Behörde (19. August 2022, 14. September 2022), hat die Liegenschaftseigentümerin nach Beendigung eines Pachtverhältnisses den Namen des Betreibers nicht bekanntgegeben. Anlässlich einer Kontrolle am 15. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass das Prostitutionslokal ohne Bekanntgabe eines Betreibers betrieben wird und diverse Mängel bestanden. So war die Fluchtwegtüre im Stiegenhaus versperrt und leuchtete die Fluchtwegleuchte nicht nach Stromabschaltung, war die Plakette des Feuerlöschers mit 2/22 abgelaufen, lagen keine vernetzten Rauchwarnmelder vor, gab es einen losen Spiegel gegenüber dem Barbereich, lagen hygienische Mängel in Form von Schimmel in der Dusche und einem verschmutzten Leintuch vor und war die Lüftung in den Prostitutionszimmer defekt. Ein Betreiber des Prostitutionslokals war weiterhin der belangten Behörde nicht bekannt gegeben worden, obwohl zwei Prostituierte mit blauen Karten zum Zeitpunkt der Kontrolle ihre Dienste anboten.

Diese Feststellungen gründen aus dem unbedenklichen Akteninhalt und werden auch nicht bestritten.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Im hier gegenständlichen Fall wurde die Frage, ob die Schließung des Prostitutionslokals zu Recht erfolgte nicht in Anfechtung gezogen. Fraglich ist lediglich, ob Bescheidadressat der behördlichen Schließung auch der Liegenschaftseigentümer sein kann.

Nach Art 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Bereits im Gesetz müssen die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein. Bei Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind freilich - soweit nötig - alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz die Verwaltungsbehörde ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. VfSlg. 8395/1978 und die dort genannte Vorjudikatur).

Die Interpretation eines Rechtstextes kann auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, nämlich den Wortlaut, die Absicht des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck einer Norm. Der Verfassungsgerichtshof postuliert einen Vorrang des Wortlautes. Dies schon deshalb, weil die Sprache das einzige Instrument ist, durch das der Gesetzgeber seinen Willen artikulieren kann (Schauer in ABGB-ON1.01 § 6 Rz 7). Zudem wird ins Treffen geführt, dass das Vertrauen auf den kundgemachten Wortlaut ein wesentliches Element des Rechtsstaates ist (VwGH 78/1341 VwSlg 5402 F; Posch in Schwimann/Kodek4 § 6 Rz 7; auf Rechtssicherheit abstellend etwa auch VwGH 1127/76, ZfVB 1979/1832). Dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes So wird in VfSlg. 5153/1965 ausgeführt, dass nur wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar ist, zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden kann. Diese sind jedoch in keiner Weise verbindlich. Würden sie mit dem Gesetzeswortlaut in Widerspruch stehen, könnte nur das Gesetz und nicht die Materialien entscheidend sein (vgl. auch VfSlg. 7698/1975). Auf das Mittel der teleologischen Auslegung ist nur dann zurückzugreifen, wenn der Wortlaut einer Vorschrift Zweifel offen lässt (VwGH vom 3. März 1981, ZfVB 1982/1220). Denn es ist nicht Sache der Rechtsprechung, eine - womöglich - unbefriedigende Regelung (eine Ungerechtigkeit) des Gesetzes zu korrigieren oder im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind (vgl. Dittrich/Tades, ABGB34 [1994] [§ 6, E 55 und 56]).

Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 6 WPG ergibt sich, dass als Verantwortliche für Prostitutionslokale alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen, gelten.

Aus dieser Bestimmung geht daher aber klar hervor, dass Adressat einer behördlichen Schließung – gerade im Fall der mangelnden Namhaftmachung eines Betreibers – auch der Eigentümer des Geschäftslokals sein kann.

Die Lösung der Frage, ob jemanden Parteistellung zukommt, ist immer eine Beurteilung anhand § 8 AVG im Zusammenhalt mit der konkreten materiellen Verwaltungsschrift. So führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. VwGH vom 12. Dezember 2002, Zl. 2002/07/0109) Folgendes aus:

„Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (VwGH vom 20. Februar 1969, Zl. 0933/66, VwSlg. 7507 A/1969, vom 20. Oktober 1969, Zl. 1579/68, VwSlg. 7662 A/1969 und vom 10. Juni 1970, 0001/70, VwSlg. 7810 A/1970).“

Wie bereits vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in seinem Berufungsbescheid vom 2. April 2013, Zl. UVS-ANL/22/3629/2013-1, ausgesprochen, handelt es sich bei dem Schließungsverfahren nach § 14 WPG 2011 nicht um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, sondern um eine von Amts wegen durchzuführende Sicherungsmaßnahme.

In ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin wird die Beschwerdeführerin aktuell lediglich von den Regelungen der §§ 2, 3, 4, 10, 11 Abs. 2, 12, 13 Abs. 4, 15, 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 6 lit. b und c sowie Abs. 11 WPG 2011 erfasst, und werden ihr damit bloß verwaltungsstrafrechtliche Handlungs- und Duldungspflichten auferlegt, aus denen wohl eine eingeschränkte Parteistellung in Ansehung des 8 AVG und des Verwaltungsstrafgesetzes und daraus erfließende Rechte und Interessen abgeleitet werden könnten (vgl. UVS Wien vom 2. April 2013, GZ: UVS-ANL/22/3629/2013-1).

Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtsrichtig und war die gegenständliche Behörde daher als unbegründet abzuweisen.

Ad II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. VwGH vom 12. Dezember 2002, zZl. 2002/07/0109 oder VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. 2013/06/0196) und es an einer Rechtsprechung nicht fehlt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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