LVwG W VGW-031/068/13883/2022

VGW-031/068/13883/2022Tribunal administratif régional20 mars 2023

Regest

Suchtgift; Fahrrad; beeinträchtigter Zustand; Verweigerung; Lenken eines Fahrzeuges

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/13883/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.068.13883.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des A.B., geb. ….1999, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion …, Polizeikommissariat …, vom 17.10.2022, Zl. VStV/…/2022, betreffend eine Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung – StVO,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 auf € 1.600,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf 11 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG € 160,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

I.ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

„1.Datum/Zeit:18.05.2022, 13:35 Uhr

Ort:…, C., am Vorplatz vor dem C., welcher an die Auffahrt zum D.grenzt.

Betroffenes Fahrzeug:Fahrrad

Sie haben sich am 18.05.2022 um 13:35 Uhr in …., am Vorplatz des C. nach Aufforderung eines besonders geschulten Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte , dass Sie zum angeführten Zeitpunkt das angeführte Fahrzeug in einem durch vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:1) § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von €falls diese uneinbringlich ist,gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1.2. 000,0014 Tage§ 99 Abs. 1 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet),

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00.“

Mit E-Mail vom 03.11.2022 hat der Beschuldigte dazu eine Beschwerde eingebracht, die sich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet (LPD – AS 43). Das Straferkenntnis ist daher, da es diesbezüglich unbekämpft geblieben ist, in seinem Tat- und Schuldausspruch in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer hat sich am 18.05.2022 um 13:35 Uhr in ..., C., am Vorplatz vor dem C., welcher an die Auffahrt zum D. grenzt, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt ein Fahrrad in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Er hat dadurch § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO idF BGBl. I Nr. 6/2017 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO idF BGBl. I Nr. 154/2021 übertreten. Diese Übertretung ist gemäß § 99 Abs. 1 StVO idF BGBl. I Nr. 154/2021 mit einer Geldstrafe von € 1.600,00 bis zu € 5.900,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen bedroht. Die Mindeststrafe für das Lenken eines Fahrzeuges unter Einfluss von Suchtgift beträgt nach § 99 Abs. 1b StVO € 800,00.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er ersuche in dieser Angelegenheit um Milde, er habe nach langer Krankheit finanzielle Probleme; er habe jetzt zwar eine Anstellung gefunden, könne aber die Strafe nicht bezahlen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten gefährdete in erheblichem Ausmaß das Interesse daran, dass die Behörde überprüfen kann, dass Fahrzeuglenker ohne Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift ihre Fahrzeuge entsprechend den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten lenken, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat erheblich war.

Die Beschwerdeführer war verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, dies wurde ebenso wie eine mittlere Einkommenssituation von der belangten Behörde berücksichtigt. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Schuldeinsicht gezeigt hat, und seine persönlichen Verhältnisse als unterdurchschnittlich einzustufen waren, war die Strafhöhe trotz des objektiven Unrechtsgehalts der Übertretungen spruchgemäß herabzusetzen, zumal aufgrund des Strafbetrages angesichts der schlechten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers die spezialpräventive Wirkung der Bestrafung trotzdem sichergestellt ist.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der von der belangten Behörde angenommene Erschwerungsgrund VStV/…/2021 – Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten erwiesenen Zustands ein völlig anderes Unrecht typisiert als die Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung, welche allenfalls eine derartige Beeinträchtigung zutage fördern könnte. Der Konsum einer beeinträchtigenden Substanz und die Verweigerung einer behördlichen Anordnung Folge zu leisten, beruhen auch nicht auf derselben schädlichen Neigung des Beschwerdeführers und auch das beeinträchtigte Rechtsgut ist nicht exakt dasselbe. Das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Substanzen beeinträchtigten Zustand gefährdet die Sicherheit im Straßenverkehr unmittelbar, während die Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung lediglich das Überwachungsinteresse der Behörde an der Einhaltung der Verbotsnorm verletzt.

Nach der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs. 1 VStG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen (vgl. E 19. Februar 1993, 92/09/0307) (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2013, Zl. 2012/09/0014).

Wird eine Geldstrafe von der Berufungsbehörde nicht nur aufgrund der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabgesetzt, so hat sie auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026) (Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/17/0567).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

II.Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Verwaltungsgericht Wien

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