LVwG W VGW-101/042/867/2023

VGW-101/042/867/2023Tribunal administratif régional8 mars 2023

Regest

Verfahrenshelfer; Verfahrenshilfe; angemessene Vergütung; Berechnung; Verhandlungstage; Honorar; Zuschlag

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/867/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.042.867.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen den Bescheid des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22.11.2022, Zl. ..., in einer Angelegenheit der Rechtsanwaltsordnung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des Bescheids des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22.11.2022, Zl. ..., wie folgt zu lauten hat:

„Dem Antrag wird im Ausmaß von EUR 29.670,84 (darin enthalten EUR 4.945,14 an USt) stattgegeben.“

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien hat über den Antrag des Mag. A. B. vom 29.03.2022, eingegangen am 30.03.2022, auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO im Zusammenhang mit der Verteidigung der Angeklagten C. D. E. zwischen dem 02.12.2020 und 01.12.2021 im Strafverfahren zu ... des Landesgerichts für Strafsachen Wien wie folgt entschieden:

  1. Dem Antrag wird im Ausmaß von EUR 21.896,73 (darin enthalten EUR 3.649,46 an USt) stattgegeben.

  2. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 38.321,91 wird abgewiesen.

Begründung

Text (Bild) nicht anonymisierbar

Dagegen richtet sich die folgende Beschwerde:

Text (Bild) nicht anonymisierbar

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 29.3.2022 ein Antrag auf Gewährung einer Sondervergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO eingebracht, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde:

Text (Bild) nicht anonymisierbar

Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 24.2.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und die Behördenvertreterin auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen. Im Anschluss wurde die Entscheidung verkündet.

Die belangte Behörde stellte mit Schriftsatz vom 1.3.2023 einen Ausfertigungsantrag.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Verfahrenshelfer der Angeklagten C. D. E. im Strafverfahren zu ... des Landesgerichts für Strafsachen Wien bestellt worden ist, und die von ihm im auf das letzte Verhandlungsjahr bezogenen Antrag aufgelisteten Vertretungsleistungen zwischen dem 2.12.2020 und dem 1.12.2021 erbracht hat.

Der erste Verhandlungstag im gegenständlichen Strafverfahren hat am 2.12.2019 stattgefunden. Der Beobachtungszeitraum läuft im gegenständlichen Strafverfahren daher jeweils von 2.12. 00:00 Uhr eines Jahres bis zum 1.12. 24:00 Uhr des Nachfolgejahres. Für den gegenständlichen Antrag ist daher der Zeitraum vom 2.12.2020 00:00 Uhr bis zum 1.12.2021 24:00 Uhr (zweites Verhandlungsjahr) als Beobachtungzeitraum relevant.

Wie zutreffend von der belangten Behörde festgestellt, wurde dieser Antrag rechtzeitig eingebracht.

§ 16 Abs. 1 bis 4 RAO in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 159/2013 lautet wie folgt:

„(1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.

(2) Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.

(3) Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.

(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.“

Grundsätzlich können vier Arten an Leistungen verzeichnet werden:

i) Zeiten der Hauptverhandlung: diese sind voll remunerierbar. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein schöffengerichtliches Strafverfahren. Der Tarifansatz findet sich in § 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK und beträgt für die erste halbe Stunde jedes Verhandlungstages EUR 408, für jede weitere EUR 204.

ii) Zeiten des Zuwartens während der Beratungen des Gerichtes: diese sind voll remunerierbar. Der Tarifansatz findet sich in § 10 Abs 4 AHK iVm TP 7/2 RATG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.900 (§10 Abs 1 AHK) und beträgt EUR 176,40.

iii) Zeiten des Zuwartens auf den Beginn oder die Fortsetzung der Hauptverhandlung:

diese sind - mit Ausnahme der jeweils ersten halben Stunde - remunerierbar. Der Tarifansatz findet sich in § 10 Abs. 4 AHK i.V.m. TP 7/2 RATG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.900 (§ 10 Abs. 1 AHK) und beträgt EUR 176,40.

iv) Schriftsätze: diese sind grundsätzlich remunerierbar. Der Tarifansatz findet sich in § 10 Abs. 1 AHK i.V.m. den Tarifposten des RATG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.900.

Zur Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.11.2018, G112/2018, aus wie folgt:

„1.1.2. Aus den Materialien zu § 16 Abs 4 RAO idF BGBl I 111/2007 (Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22 f.) wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich. Die Verhandlungszeit soll – neben der Abfassung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 Abs 2 StPO – als Maßstab für die Beurteilung des Verfahrensaufwandes für den Verfahrenshelfer dienen:

"[…] Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der – kaum überprüfbare – zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist."

(…)

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Soweit zulässig, ist der Antrag jedoch nicht begründet.

In seinem Erkenntnis VfSlg 12.638/1991 stellte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs4 B-VG fest, dass §16 Abs2 RAO, RGBl 96/1868, idF BGBl 570/1973 verfassungswidrig war. Nach der in diesem Verfahren geltenden Rechtslage war neben der Pauschalvergütung keine weitere Vergütung für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen vorgesehen. Mit § 16 Abs 4 RAO idF BGBl 474/1990 wurde die Möglichkeit der Beantragung einer "Sondervergütung" unter der Voraussetzung geschaffen, dass der bestellte Verfahrenshelfer in einem Verfahren innerhalb eines Jahres an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 idF BGBl I 111/2007 ergänzte §16 Abs4 RAO dahingehend, dass in Verfahren, in denen das Gericht gemäß §285 Abs2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels verfügt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist.

Die Materialien (Erläut zu RV 303 BlgNR, 23. GP, 22 f.) zu §16 Abs4 RAO idF BGBl I 111/2007 (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008) erläutern hiezu wie folgt:

"Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des §16 Abs4 RAO soll den praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit der verordnungsmäßigen Festsetzung der sog 'Sonderpauschalvergütung', also der Abgeltung von Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren, Rechnung getragen werden. Nach §16 Abs4 erster Satz RAO setzt der Anspruch des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts auf Sondervergütung insbesondere voraus, dass der Rechtsanwalt im betreffenden Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein Anspruch (wobei freilich auch solche Verfahrenshilfeleistungen vom Rechtsanwalt letztlich nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern von der Republik Österreich im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung nach §47 Abs1 RAO abgegolten werden). Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der – kaum überprüfbare – zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist. Dies scheint freilich dort nicht sachgerecht, wo das Gesetz selbst auf die besondere Komplexität und den besonderen Umfang einer Rechtssache Bedacht nimmt und anerkennt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine solche Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch das Gericht sieht – im Gefolge der E des VfGH vom 16.3.2000, AZ G151/99 – derzeit ausdrücklich §285 Abs2 StPO vor, dies für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Gegenausführung dazu). Hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen 'Monsterverfahren', in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, scheint es auch angemessen, auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach §16 Abs4 RAO besonders Bedacht zu nehmen. Der Vorschlag sieht daher vor, dass auf Antrag des die Gewährung einer Sondervergütung verlangenden Rechtsanwalts bei solchen Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des §285 Abs2 StPO (was sowohl hinsichtlich anderer Rechtsmittel als auch anderer Verfahrensarten möglich scheint) eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, einer Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ausmaß von zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der 'Sondervergütungsgrenze' von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen."

2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen gegen eine Pauschalvergütung der im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen, durch die nicht die Leistung des einzelnen, sondern die der Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit abgegolten wird und die daher jedem Rechtsanwalt – gleichgültig, ob und in welchem Umfang er Verfahrenshilfe geleistet hat – zugutekommt, keine Bedenken (vgl VfSlg 12.638/1991 mwN). Die Pauschalvergütung hat jedenfalls sachgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet zu sein (vgl VfSlg 6945/1972).

2.2.2. Vor diesem Hintergrund ist dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn einem Verfahrenshelfer erst bei Erreichen eines objektivierbaren Schwellenwertes von mehr als zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ein Anspruch auf Sondervergütung gewährt wird. Diese Regelung gewährleistet insbesondere, dass der Verfahrenshelfer lediglich für Leistungen in besonders aufwändigen Verfahren entlohnt wird, die in nachvollziehbarer Weise erbracht wurden. Dem Gesetzgeber ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er in diesem Zusammenhang nicht auch den kaum überprüfbaren Aufwand berücksichtigt, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist (vgl Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22 f.). Bei den geleisteten Verhandlungsstunden handelt es sich daher um einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Gewährung einer Sondervergütung neben der allgemeinen Pauschalvergütung.

Der Gesetzgeber trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass insbesondere das Verfassen von umfangreichen Rechtsmitteln zu einem erheblichen Aufwand führen kann. Die gesetzliche Fiktion, dass bei Verfahren, in denen das Gericht gemäß §285 Abs2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist, besteht in Strafverfahren für die Abfassung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Die Fristverlängerung kann sich insbesondere im Hinblick auf Art6 EMRK als notwendig erweisen (vgl hiezu VfSlg 15.786/2000). Dass § 16 Abs 4 RAO eine solche Regelung für Zivilverfahren nicht vorsieht, ist vor allem den wesentlichen Unterschieden zwischen Straf- und Zivilverfahren geschuldet. Eine Fristverlängerung ist in Strafverfahren alleine im Falle extremen Umfangs des Verfahrens vorgesehen. Ob ein solcher "Extremfall" vorliegt, hat gemäß § 285 Abs 3 StPO der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes unanfechtbar im Rahmen einer Gesamtschau des Verfahrens zu beurteilen (s hiezu auch Ratz in Fuchs/Ratz WK StPO § 285 Rz 18 [Stand: 16.5.2017, rdb.at]). Es ist dem Gesetzgeber daher aus gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegenzutreten, wenn bei der Frage, ob ein besonders komplexes bzw umfangreiches Strafverfahren vorliegt, auf eine Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichtes abgestellt wird. Dies gewährleistet zudem aus verwaltungsökonomischen Überlegungen eine für die jeweilige Rechtsanwaltskammer einfach handhabbare Regelung, um sicherzustellen, dass Verfahrenshelfern, die objektivierbar in einem besonders aufwändigen Verfahren bestellt wurden, zeitnahe eine Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO erhalten.

Dass bei Zivilverfahren alleine auf die Verhandlungszeit abgestellt wird, verstößt vor diesem Hintergrund nicht gegen den Gleichheitssatz. Neben dem Verhandlungsaufwand besteht hier – im Gegensatz zu bestimmten Strafverfahren – kein in verwaltungsökonomischer Weise objektivierbarer Anknüpfungspunkt zur Feststellung eines notwendigen "außergewöhnlichen Verfahrensaufwandes".

Schließlich erfolgen Verfahrenshilfeleistungen auch nicht unentgeltlich, die in Verfahren erbracht werden, in denen die Schwellenwerte des § 16 Abs 4 RAO nicht erreicht werden. Diese werden nämlich vom Bund im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung gemäß § 47 Abs 1 RAO abgegolten (vgl Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22).“

In seinen Erkenntnissen vom 10.10.2018, Zl. Ra 2017/03/0061 bis 0062-5, und vom 13.11.2019, Zl. Ra 2019/03/0014, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Vorjudikatur aus, dass der Anspruch nach einer angemessenen Vergütung entsprechend § 16 Abs. 4 RAO bedeute, dass die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbrachten Leistungen vergütungsfrei seien und erst die nachher erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Damit sei es verfehlt, auch die Leistungen, die vor Erreichen des Schwellenwertes erbracht worden sind, zusätzlich zu vergüten.

Auch stellte der Verwaltungsgerichtshof in diesen Entscheidungen klar, dass die Anrechnungsregel des § 16 Abs. 4 RAO nicht über die Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ hinaus zur Anwendung gelangt, sodass bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung für ein Rechtsmittel diese nicht zum Tragen kommt. Zudem wurde hervorgehoben, dass die Höhe der Entlohnung auf geeignete Weise, wie etwa durch die Zuerkennung eines angemessenen Zuschlags nach § 4 AKH, vorzunehmen ist.

Im Erkenntnis vom 11.7.2019, Ra 2019/03/0013, wurde wiederum klargestellt, dass dem Anspruch auf Sondervergütung eine jahresweise Betrachtung zugrunde liegt, wobei das jeweilige Kalenderjahr maßgeblich ist und dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 AHK ein Zuschlag i.S.d. § 4 AHK zuzusprechen ist.

In diesem Verfahren war eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist im Hinblick auf die Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zugesprochen, sodass inklusive Antragsbearbeitungsdauer 13 Wochen Zeit für die Rechtsmittelausführung bestanden hatten. Auch war vor der Zustellung des Rechtsmittelfristverlängerungsbeschlusses noch nicht im Ausmaß von 50 Verhandlungsstunden im bezughabenden gerichtlichen Strafverfahren verhandelt worden. In diesem Verfahren hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass es im gegenständlichen Verfahren durchaus angemessen erscheint, aufgrund der besonderen Aufwändigkeit des Rechtsmittelschriftsatzes, im Hinblick auf welchen eine Fristverlängerung gewährt worden ist, einen Zuschlag in der Höhe des 20-fachen des Tarifansatzes nach § 4 AHK zuzuerkennen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff „angemessene Vergütung“ im § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung dahingehend dahingehend auszulegen, dass unter einer „angemessenen Vergütung“ nicht exakt die Vergütung zu verstehen ist, die Rechtsanwälten nach den Tarifordnungen (im Strafverfahren nach den AHK) zusteht.

Eine solche Auslegung gebietet im Hinblick auf die jedenfalls nicht zu berücksichtigenden Leistungen im jeweiligen Verhandlungsjahr schon der Wortlaut des des § 16 Abs. 4 RAO, wonach dem Rechtsanwalt erst im Falle der Überschreitung der Grenze, bis zu welcher dieser honorarlos als Verfahrenshelfer tätig sein muss, ein auf § 16 Abs. 4 RAO gestützter Entlohnungsanspruch zusteht.

In gerichtlichen Strafverfahren steht dem Rechtsanwalt eine Entlohnung nach den Sätzen des AHK zu, und wird vom Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des § 16 Abs. 4 AHK so ausgelegt, dass die Höhe der zuzusprechenden Vergütung grundsätzlich entsprechend den Tarifansätzen der AHK zu ermitteln ist.

Dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Honoraranspruchs gemäß § 16 Abs. 4 RAO alle einem Rechtsanwalt gegenüber einem Klienten zustehenden Honorierungsansprüche vor Augen hatte, im Hinblick auf welche die Einschränkung auf die Nichthonorierung der bis zu einer bestimmten Leistungsschwelle erbrachten Leistungen normiert wird, lässt sich explizit aus den Ausführungen der Regierungsvorlage zur Novellierung des § 16 Abs. 4 RAO anlässlich der Novelle BGBl. I Nr. 111/2007 (RV 303 BlgNr 23. GP) entnehmen, in welcher auf den Seiten 22f ausgeführt wird (Fett nicht im Original):

„Der Entlohnungsanspruch des Rechtsanwalts richtet sich der Höhe nach bereits nach geltendem Recht primär nach der konkret zwischen Mandant und Rechtsanwalt getroffenen Vereinbarung. Fixe gesetzliche Mindest- oder Höchsthonorare im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und eigenem Mandanten bestehen nicht. Auch soweit das Rechtsanwaltstarifgesetz anwendbar ist, steht dieses dem Recht der freien Vereinbarung nicht entgegen (vgl. § 2 Abs. 1 RATG). Dieses Recht der freien Honorarvereinbarung soll auch in der RAO nochmals ausdrücklich klargestellt werden. Wird ein Rechtsanwalt bevollmächtigt, ohne eine spezielle Vereinbarung über seine Entlohnung zu treffen, muss der Mandant aber damit rechnen, dass der Anwalt das ihm zustehende Honorar verlangt. Wird insoweit keine Unentgeltlichkeit vereinbart, hat der Anwalt grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Entlohnung. Angemessen iSd § 1152 ABGB ist dabei jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt.“

In dieser Regierungsvorlage erfolgt daher auch eine Bestimmung des Begriffs „angemessen“ i.S.d. § 16 Abs. 4 RAO, wobei hier „angemessen“ mit der Höhe des Honorierungsanspruchs, auf welchen der Rechtsanwalt im Falle einer Nichtvereinbarung von Unentgeltlichkeit und der Nichtvereinbarung einer Sonderhonorierungsvereinbarung unter Maßgabe der Bestimmung des § 1152 ABGB einen Anspruch hat, konkretisiert wird.

Solange nicht besondere Erwägungen vorliegen, welche ein Abgehen von diesem Grundsatz erforderlich machen, steht einem Anwalt daher ein Vergütungsanspruch entsprechend dieser Tarifansätze der AHK zu, und damit grundsätzlich nicht bloß ein Bruchteil dieses Tarifansatzes.

Grundsätzlich ist daher ein Rechtsanwalt bei der Ermittlung des Vergütungsanspruchs nicht schlechter zu stellen, als dies üblicherweise ein Rechtsanwalt in einem Strafverfahren ist.

Mag sein, dass manche Rechtsanwälte gegenüber ihren Klienten auf einen Teil des gesetzlichen Honorars (etwa im Ausmaß von 25%) verzichten, doch kann diese Praxis für eine generelle Bemessung des Vergütungsanspruchs gemäß § 16 Abs. 4 RAO schon deshalb nicht maßgeblich sein, zumal die Honorarbemessung nach § 16 Abs. 4 RAO nicht die Folge einer auf freien Stücken basierenden Honorarvereinbarung ist. Das erkennende Gericht vermag daher dem Gesetz nicht zu erschließen, dass vom gebührenden Honoraranspruch bei einer Honorarfestsetzung gemäß § 16 Abs. 4 RAO stets ein Abschlag von 25 Prozent gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.11.2002, 2000/20/0050; vom 26.5.2008, 2006/05/0264 und vom 17.12.2009, 2009/06/0144, in welchen der Verwaltungsgerichtshof im je konkreten Einzelfall die Vornahme eines Abschlags vom nach den Tarifsätzen der AHK ermittelten Vergütungsanspruchs als zulässig angesehen hat.

In all den angeführten Judikaten wurde niemals ausgeführt, dass bei jeder Berechnung einer angemessenen Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO ein pauschaler Abschlag vorzunehmen ist. Vielmehr wurde in jedem dieser Judikate aufgrund der im jeweiligen Einzelfall getätigten rechtsmittelinstanzlichen Begründungsausführungen festgestellt, dass im Hinblick auf diese konkreten, im Einzelfall vorgebrachen Sonderkonstellationen der in der jeweiligen Entscheidung vorgenommene Abschlag im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung vertretbar war. Diesen Entscheidungen ist daher nur zu entnehmen, dass in Beachtung der obangeführten Formulierung in der Regierungsvorlage zum Angemessenheitsbegriff und der Maßgeblichkeit des § 1152 ABGB („unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist“) in Einzelfall auch eine Minderung des grundsätzlich forderbaren vollumfänglichen Honoraranspruchs zulässig sein kann. Wie schon ausgeführt, handelt es sich auch bei dieser Wendung „unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist“ um eine Ausnahmeregelung vom Regelfall des vollumfänglichen Honoraranspruchs, sodass nur in besonders gelagerten Fällen, wie diese eben in den obangeführten Erkenntnissen vom Verwaltungsgerichtshof als vertretbar angenommen wurden, abgesehen von der Nichthonorierungsregel des § 16 Abs. 4 RAO eine weitere Minderung des vollumfänglichen Honorierungsanspruchs im Einzelfall vertretbar vornehmbar ist. Es bedarf daher des Vorliegens einer bestimmten, vom Normalfall deutlich abweichenden Leistungserbringungskonstellation.

Auch der allfällige Standpunkt, dass stets deshalb ein Abschlag vorzunehmen sei, da ein Abschlag auch bei der Ermittlung der Pauschalvergütung gemäß § 47 RAO erfolgt, vermag die Annahme der stetigen Gebotenheit eines Pauschalabschlags nicht zu rechtfertigen. Dieser Standpunkt erscheint schon deshalb unvertretbar, da eine Vergütung konkreter erbrachter Vertretungsleistungen i.S.d. § 16 Abs. 4 RAO schon von ihrer Natur her etwas ganz anderes als eine Pauschalierungsregelung, deren Art der Ermittlung noch dazu gesetzlich überhaupt nicht näher konkretisiert wird, ist. Es werden daher quasi „Äpfel“ mit „Birnen“ verglichen. Abgesehen davon, dass eine gesetzliche Bestimmung, welche normiert, dass die Bemessung der Sonderhonorierung nach § 16 Abs. 4 RAO gemäß der Bemessungsregelung für die jährliche Pauschalhonorierung gemäß § 47 RAO zu erfolgten hat, mangels jeglicher näheren Determinanten des § 47 RAO (statt dessen wurde ein bestimmter Betrag festgesetzt und geregelt, wann dieser Vertrag neu zu verhandeln ist) völlig unbestimmt und damit im Widerspruch zur Vorgabe des Art. 18 B-VG stehen würde, gibt es auch eine solche gesetzliche Regelung nicht.

Ganz im Gegenteil wird im § 16 Abs. 4 AVG ausreichend deutlich auf die zum jeweiligen Vertretungsleistungszeitpunkt bestanden habenden Honorierungsregelungen für die Honorierung dieser Vertretungsleistung abgestellt. Verdeutlicht wird dies einerseits damit, dass eine Nichthonorierung bestimmter Einzelleistungen normiert wird, woraus im Umkehrschluss das Honorierungsgebot der übrigen Einzelleistungen zu folgern ist. Damit wird aber eine Honorierung von je spezifischen Einzelleistungen, und damit keine nach allgemeinen Kriterien zu bemessene Pauschalhonorierung angeordnet. Bestätigt wird diese Sichtweise zudem durch die obangeführten Gesetzesmaterialien (RV 303 BlgNr 23. GP), wonach einen Anwalt – sofern nichts Gegenteiliges geregelt – das ihm nach den allgemeinen Tarifsätzen zustehende Honorar zusteht. Dabei handle es sich um ein „angemessenes“ Honorar, welches nach der Bestimmung des § 1152 ABGB zu bemessen ist.

Da somit in den Materialien auch der Begriff „angemessen“ näher durch den Verweis auf üblichen Honorarrichtlinien und durch den Verweis auf die Bestimmung des § 1152 ABGB definiert wird, vermag jedenfalls durch diese Regelung der Regierungsvorlage auch eine auslegende, den Vorgaben des Art. 18 B-VG genügende, nähere Bestimmung des im § 16 Abs. 4 RAO verwendeten Begriffs „angemessen“ zu erfolgen.

Dass es sich bei der Regelung des § 1152 ABGB um eine Regelung für Ansprüche im Einzelfall entsprechend der konkreten im Einzelfall zu erbringenden Leistungen, und damit nicht um eine Pauschalierungsregelung handelt, sei bemerkt.

In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die Vorgabe des § 18 B-VG verwiesen, welcher vom Gesetzgeber fordert, einen unbestimmten Gesetzesbegriff ausreichend klar näher zu bestimmen. Wollte man daher die Auslegungsannahme der belangten Behörde, wonach stets ein Pauschalabschlag vorzunehmen ist, der gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO zugrunde legen, bedürfte es entsprechender klarer, zu diesen Auslegungsannahmen zwingend führender gesetzlicher Klarstellungen. Solche gibt es nun aber nicht, womit dieser Auslegung nicht zu folgen ist.

  1. tarifmäßiger Honoraranspruch:

Im Beobachtungszeitraum wurden an insgesamt 18 Tagen Verhandlungen verrichtet. Es handelt sich dabei um die Verhandlungstage 20 bis 37 des gegenständlichen Strafverfahrens.

Zutreffend gelangte die belangte Behörde auch zum Ergebnis, dass im gegenständlich zweiten Verhandlungsjahr in den ersten zehn Verhandlungstagen keine fünfzig Hauptverhandlungsstunden angefallen waren, sodass ein Entlohnungsanspruch erst ab dem Abschluss des zehnten Verhandlungstages dieses Verhandlungsjahres dem Beschwerdeführer gebührt.

Bei den ersten 10 Verhandlungstagen, die vom Antragsteller im Beobachtungszeitraum verrichtet wurden, handelt es sich um folgende:

•16.2.2021

•17.2.2021

•22.2.2021

•8.3.2021

•9.3.2021

 22.3.2021

•23.3.2021

•14.4.2021

•15.4.2021

•26.4.2021

Zutreffend gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der nicht zu honorierende Zeitraum mit dem 26.4.2021 endete, daher mit diesem Tag der Schwellenwert erreicht war.

Im Hinblick auf dieses zweite Verhandlungsjahr sind daher die vom 27.4.2021 bis einschließlich 1.12.2021 erbrachten Leistungen anspruchsbegründend.

Daher sind im zweiten Verhandlungsjahr – wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt - nachfolgende, gemäß § 16 Abs. 4 RAO honorierbare Leistungen vom Beschwerdeführer erbracht worden, wobei diesen Leistungen seitens der belangten Behörde zutreffend und vom Beschwerdeführer zudem ausdrücklich zugestanden die jeweils zugeordneten Tarifpositionen nach der AHK zuzuordnen waren:

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Diese für den jeweiligen Tag angenommenen Hauptverhandlungsdauern, Pausendauern und Beratungsdauern gründen auf den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, welche sich alle – bei Zugrundelegung einer stichprobenartigen Überprüfung - auf die von der belangten Behörde anlässlich der Aktenvorlage vorgelegten Verhandlungsprotokolle rückführen lassen.

Dieser seitens der belangten Behörde erstellten Aufstellung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht entgegen getreten.

  1. geltend gemachte Zuschläge

Wie zuvor dargelegt, hat jeder Rechtsanwalt bei Verrechnung nach der AHK im Falle der Erbringung der gegenständlichen Leistungen und dem gegenständlichen Verfahrensergebnis Anspruch auf die in der AHK angeführten Zuschläge zu den zuvor tarifmäßig ermittelten Einzelleistungsansprüchen.

Wie zuvor dargelegt, kann – mit der Maßgabe der Nichthonorierbarkeit der Leistungen bis zum Abschluss des zehnten Verhandlungstags – grundsätzlich auch im Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO nichts anderes gelten.

2. 1) Geltendmachung des Einheitssatzes:

Der Antragsteller hat in seinem Antrag einen 50%-igen Einheitssatz für alle Leistungen beantragt. Gemäß § 11 AHK kommen die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß § 23 RATG sinngemäß zur Anwendung. Dieser Zuschlag war somit zuzusprechen.

2. 2) Geltendmachung eines Erfolgszuschlags:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO dahingehend auszulegen, dass ein Vergütungsanspruch nach dieser Bestimmung nicht auch die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags nach § 12 AHK umfasst (vgl. VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059; 19.12.2022, Ro 2022/03/0060; 19.12.2022, Ro 2022/03/0061).

Dem Beschwerdeführer wurde daher zu Recht der von ihm begehrte Erfolgszuschlag nicht zugesprochen.

  1. pauschalierter Abschlag:

Wie zuvor bereits ausgeführt, ist dem vom Gesetzgeber dem § 16 Abs. 4 RAO beigemessenen Konzept nicht zu entnehmen, dass einem Rechtsanwalt nach der AHK zustehende Leistungsanspruche stets teilweise bzw. in pauschalierter Weise abzuerkennen sind. Für die Vornahme eines stets vorzunehmenden pauschalierten Abschlags besteht daher keine Rechtsgrundlage.

Vielmehr bedarf es einer besonderen Konstellation im Einzelfall, welche die Vornahme eines Pauschalabschlags vom nach den Grundsätzen der AHK ermittelten Honoraranspruch als geboten erscheinen lässt.

Zum gegenständlichen Verfahren ist auszuführen, dass sich in der gesamten Verfahren kein Hinweis ergeben hat, und auch nicht von der belangten Behörde (insbesondere in ihrer gegenständlich bekämpften Entscheidung) keine Ausführung gemacht wurde, welcher bzw. welche die Annahme einer vom Normalfall abweichenden, einen pauschalierten Abschlag im Einzelfall rechtfertigenden Konstellation im Einzelfall als gegeben erscheinen ließe.

So wurde von der belangten Behörde auch nicht vorgebracht, dass die gegenständlich honorierte Leistungserbringungskonstellation honorarmindernd untypisch für ein Strafverfahren in dem gegenständlichen Verhandlungsaufwandsumfang gewesen ist.

Vielmehr ist in der gegenständlichen Leistungserbringungskonstellation keine abweichende Leistungserbringungskonstellation vom typischen Normalfall eines Strafverfahrens, in welchem vom Verteidiger vergleichbare Leistungen erbracht werden, zu erblicken.

Es besteht daher keine Berechtigung bzw. Gebotenheit der Vornahme eines Pauschalabschlags vom nach den Grundsätzen der AHK ermittelten Honoraranspruch.

Schon mangels Vorliegens einer untypischen Leistungserbringungskonstellation stellt die Feststellung, dass ein Pauschalabschlag mangels Vorliegens einer einen solchen rechtfertigenden Sonderkonstellation nicht vorzunehmen ist, keine Abweichung von der obzitierten Judikatur dar.

Es war daher bei der Ermittlung des Vergütungsanspruchs des Beschwerdeführers kein Pauschalabschlag vorzunehmen.

4. Ziffernmäßige Berechnung der angemessenen Vergütung

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung der angemessenen Vergütung:

Daher sind im zweiten Verhandlungsjahr – wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt - nachfolgende, gemäß § 16 Abs. 4 RAO honorierbare Leistungen vom Beschwerdeführer erbracht worden, wobei diesen Leistungen seitens der belangten Behörde zutreffend und vom Beschwerdeführer zudem ausdrücklich zugestanden die jeweils zugeordneten Tarifpositionen nach der AHK zuzuordnen waren:

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Summe der Tarifansätze (2. Jahr) EUR 16.483,80

Einheitssatz 50% (2. Jahr) EUR 8.241,90

Zwischensumme netto EUR 24.725,70

20% USt EUR 4.945,14

angemessene Vergütung brutto EUR 29.670,84

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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