LVwG W VGW-152/071/8506/2022

VGW-152/071/8506/2022Tribunal administratif régional15 févr. 2023

Regest

Staatsbürgerschaft; Erstreckung; Antragsänderung; Säumnisbeschwerde

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/071/8506/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.152.071.8506.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Säumnisbeschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft (belangte Behörde), Zl. MA 35–…-2022, hinsichtlich des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 09.08.2021,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerdeführerin, Frau A. B., geboren am … 2004 in C., wird gemäß § 11a Abs. 7 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) mit Wirkung vom 15.02.2023 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 09.08.2021, bei der belangten Behörde persönlich gestellt, begehrte die Beschwerdeführerin die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von ihrer Mutter, zumal diese am selben Tag einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt hat. Mit Eingabe vom 13.06.2022 wurde der Erstreckungsantrag vom 09.08.2021 dahingehend modifiziert, dass sie nun die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begehre. Anlässlich der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin verfahrensdienliche Dokumente und Unterlagen der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und ließ den Antrag in der Zeit zwischen 30.09.2021 und 22.03.2022 unbearbeitet liegen. Auch in der Zeit zwischen 13.04.2022 und 14.06.2022 ließ die belangte Behörde den Antrag unbearbeitet liegen und es wurden in dieser Zeit keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt.

Mit Schreiben vom 14.06.2022, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde.

Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 01.07.2022 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde Abstand genommen.

Das erkennende Gericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister, in den Versicherungsdatenauszug, und tätigte Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien (LPD), die Magistratsabteilung 40, die Magistratsabteilung 63, die Magistratsabteilung 67, das Finanzstrafregister und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

II. Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Bundesrepublik Somalia, ledig, unbescholten und verfügt über eine Geburtsurkunde und einen gültigen österreichischen Konventionsreisepass. Laut eigener Angabe lebt sie seit 2006 in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2007 zu Zl. … wurde ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seitdem hält sie sich ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 30.09.2022 scheinen betreffend die Beschwerdeführerin keine Vormerkungen auf. Laut Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.09.2022 bestehen keine negativen Vormerkungen und ist kein Aberkennungsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin anhängig oder beabsichtigt. Laut Berichten des Finanzstrafregisters vom 19.09.2022, der Magistratsabteilung 67 vom 20.09.2022 und der Magistratsabteilung 63 vom 20.09.2022 scheinen betreffend die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Vormerkungen auf.

Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, ergaben sich keine. Ebenso ergeben sich keine Hinweise darauf, dass durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt werden, oder dass sie mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. Da die Beschwerdeführerin weder strafrechtliche noch verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen aufweist, bietet sie nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr dafür, dass sie zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin einen der Verleihungshindernistatbestände des § 10 Abs. 2 StbG erfüllt, ergaben sich auf Grund der Aktenlage und den vom erkennenden Gericht getätigte Abfragen keine.

Für die Beschwerdeführerin gilt gem. § 10a Abs. 3 Z 2 lit. a StbG die Pflicht nach § 10a Abs. 1 StbG als erfüllt an, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war und im Schuljahr 2020/2021 aus dem Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit der Note „2“ beurteilt wurde.

Laut Berechnung der belangten Behörde vom 14.03.2022 ist der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit Abs. 5 StbG hinreichend gesichert. Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Berechnungszeitraumes bezogen.

Die Beschwerdeführerin hat am 15.02.2023 vor dem erkennenden Richter das Gelöbnis gem. § 21 Abs. 2 StbG abgelegt.

III. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. MA 35–…-2022, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister, in den Versicherungsdatenauszug, sowie Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien (LPD), der Magistratsabteilung 40, der Magistratsabteilung 63, der Magistratsabteilung 67, des Finanzstrafregisters und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

IV. Rechtslage:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985) idgF. lauten wie folgt:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1.

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensun- terhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) …

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) …

(7) …

[…]

§ 11a. (1) …

(2) …

(3) …

(4) …

(5) …

(6) …

(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.“

V. Rechtliche Beurteilung:

V.1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der verfahrenseinleitenden Anträge (der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf Verleihung sowie der Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin selbst) langten am 09.08.2021 bei der belangten Behörde ein. In der Folge setzte die belangte Behörde eine Reihe von Verfahrensschritten ohne aber die Verfahren abzuschließen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG lief daher am 09.02.2022 ab.

Da die Beschwerdeführerin am … 2022 volljährig geworden war, änderte sie am 13.06.2022 ihren Antrag von Erstreckung auf eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3 AVG) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Die Änderung eines Antrages von Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf eine (selbstständige) Verleihung der Staatsbürgerschaft stellt keine Änderung der Sache ihrem Wesen nach dar. Sowohl der ursprüngliche Antrag, als auch der geänderte Antrag zielen auf den Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft ex nunc durch einen Rechtsakt der Behörde ab (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210). Zudem handelt es sich auch bei einem Antrag auf Erstreckung dem Grunde nach um einen besonderen Verleihungstatbestand (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen. Aus § 13 Abs. 8 AVG ergibt sich, dass nicht bereits die Modifizierung der „Sache“, sondern erst die Änderung ihres „Wesens“ unzulässig ist. Darüber hinaus normiert § 37 AVG, dass die Behörde das Verfahren nach einer Antragsänderung iSd § 13 Abs. 8 AVG insoweit zu ergänzen (also etwa auch einzelne oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen) hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Die Wiederholung von Verfahrensschritten oder die Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte bedeutet somit aus dem Blickwinkel des AVG nicht, dass eine Antragsänderung deshalb als wesentlich und somit als konkludente Zurückziehung des Erstantrages zu werten ist (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN).

Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die Erteilungstatbestände des § 17 Abs. 1 StbG, als auch des § 11a Abs. 7 StbG auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG verweisen. Hinsichtlich einer rechtmäßigen Mindestaufenthaltsdauer weichen die beiden Regelungen insofern voneinander ab, als für eine Erstreckung gemäß § 17 Abs. 1 StbG zwar keine Mindestaufenthaltsdauer erforderlich ist, dafür muss aber bereits bei der Antragstellung ein qualifizierter, gefestigter Aufenthaltsstatus iSd § 16 Abs. 1 Z 2 StbG vorliegen. Für eine Verleihung gemäß § 11a Abs. 7 StbG ist hingegen ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von mindestens 10 Jahren im Bundesgebiet notwendig. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Verleihungstatbeständen besteht aber darin, dass eine Erstreckung gemäß § 17 Abs. 1 StbG nur an die minderjährigen, ledigen Kinder erfolgen darf, wenn zugleich einem Elternteil die Staatsbürgerschaft verliehen wird, während eine Verleihung gemäß § 11a Abs. 7 StbG an die besondere Verleihungsvoraussetzung des Status des Asylberechtigten. Im Sinne der obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen die beschrieben geringfügigen Unterschiede der beiden Verleihungstatbestände im Hinblick auf § 37 AVG keine Wesensänderung bei der Abänderung eines Antrages.

Auch im Hinblick darauf, dass mit § 13 Abs. 8 AVG grundsätzlich vermieden werden soll, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvoller Weise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam „an den Start zurückgeschickt“ werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben liegt, muss im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der Sache verneint werden (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120, mwN). Dabei ist im vorliegenden Fall auch zu beachten, dass die Antragsänderungen insbesondere durch die Säumnis der belangten Behörde notwendig wurden, da der ursprüngliche Antrag nach Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin aussichtlos geworden war. Auch mit Blick auf den von § 13 Abs. 8 AVG verfolgten Zweck eines möglichst raschen und effizienten Verfahrens, ist daher in der Antragsänderung keine wesentliche Änderung der Sache zu erkennen.

Insgesamt ist von der Beschwerdeführerin vorgenommene Antragsänderungen daher im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zulässige, die das Wesen der Sachen nicht veränderten.

Die Beschwerdeführerin hat am 09.08.2021 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag gestellt. Die belangte Behörde hat anfangs Ermittlungsschritte durch Anfrage an diverse Behörden gesetzt, war jedoch mehrmals über mehrere Monate hinweg untätig.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 14.06.2022 war die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Die belangte Behörde hat zu keinem Zeitpunkt ein fehlendes Verschulden an ihrer Säumnis behauptet oder substantiiert dargelegt. Im vorliegenden Fall sind auch keine Hinweise ersichtlich, die die belangte Behörde an der Erlassung eines Bescheides gehindert war.

Nachdem die Säumnisbeschwerde zulässig und begründet ist, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 01.07.2022 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.

V.2. In der Sache:

Der Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen nach § 11a Abs. 7 StbG zumal ihr seit mehr als 10 Jahren der Status als Asylberechtigter zukommt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilte, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen. Erteilungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen.

Da die Beschwerdeführerin Konventionsflüchtling ist, war ein Vorgehen nach § 20 StbG nicht möglich und die Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin zu verleihen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – von der Beschwerdeführerin beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt anhand der Aktenlage festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen handelt es sich bei einem Verfahren betreffend die Erlangung der Staatsbürgerschaft um kein solches, das ein civil right iSd Art. 6 EMRK berührt (VwGH 22.08.2007, 2007/01/0695).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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