LVwG W VGW-102/100/15486/2022

VGW-102/100/15486/2022Tribunal administratif régional10 févr. 2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Unterbrechung der Fahrt; Abnahme der Kennzeichentafel; Abholung; gesetzliche Ermächtigung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/100/15486/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.100.15486.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG des A. B., wegen Verletzung in Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abnahme der Kennzeichentafel „W-... (A)“ gemäß § 102 Abs. 3c Kraftfahrgesetz 1967 [KFG], BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022, am 8.11.2022, 19:45 Uhr, welche über den 11.11.2022, ab 19:45 Uhr, hinaus fortdauerte) durch Organe der Landespolizeidirektion Wien

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Maßgeblicher Verfahrensgang

1. Am 8.11.2022, um 19:45 Uhr, nahm ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Insp. C. D.) eine Abnahme der Kennzeichentafel des für den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassenen Motorrads mit dem behördlichen Kennzeichen „W-... (A)“ auf Basis von § 102 Abs. 3c KFG vor. Die Kennzeichentafel wurde dem Beschwerdeführer am 16.11.2022 wieder ausgefolgt.

2. Mit dem am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien persönlich eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die am 8.11.2022, um 19:45 Uhr, erfolgte Abnahme der Kennzeichentafel „W... (A)“. In seiner Beschwerde bringt er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass ihm am Freitag, den 11.11.2022, die Kennzeichentafel nicht ausgefolgt worden sei, obwohl gemäß § 102 Abs. 3c KFG eine Abnahme maximal 72 Stunden dauern dürfe. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass das zuständige Amt unbesetzt sei und er die Kennzeichentafel frühestens am darauffolgenden Montag, den 14.11.2022, ab 8:00 Uhr abholen könne. Zudem hält der Beschwerdeführer fest, dass die Abnahme schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragt daher, die Abnahme der Kennzeichentafel für rechtswidrig zu erklären. Aufwandersatz wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

3. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift.

Die belangte Behörde übermittelte den vom Polizeikommissariat E. geführten Verwaltungsstrafakt zu GZ: ... und äußerte sich wie folgt:

„I. Sachverhalt:

Hinsichtlich der Ereignisse am 08.11.2022 darf auf die Rubrik Tatbeschreibung in der Anzeige des SPK ... vom 08.11.2022 hingewiesen werden. Die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein wurden dem BF am 08.11.2022 um 19:45 Uhr gemäß der Bestimmung des § 102 Abs 3c KFG abgenommen. Die 72-stündige Frist gem. § 102 Abs 3c KFG wäre daher am 11.11.2022 um 19.45 Uhr abgelaufen.

Am 11.11.2022 um ca. 21 Uhr erschien der BF auf der PI F.-Straße und beantragte beim Wachhabenden die Ausfolgung der abgenommenen Kennzeichen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kennzeichentafeln bereits an die (für die Ausfolgung zuständige) Einlaufstelle des PK ... übermittelt worden, welche zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr besetzt war und hätten die Kennzeichentafeln daher frühestens am darauffolgenden Montag (14.11.22) ausgefolgt werden können.

Tatsächlich erfolgte die Übergabe am 16.11.2022.

II. Rechtslage:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Überschreitung der – für die Zwangsmaßnahmen – in § 102 Abs 3c KFG vorgesehen zeitlichen Frist von 72 Stunden.

Da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich ist, dass diesem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten werden kann, wird seitens der belangten Behörde von einer Gegenschrift Abstand genommen.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.“

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Am 8.11.2022, um 19:35 Uhr, wurden Insp. C. D. und Insp. G. H. im Zuge des motorisierten Streifendienstes in Wien, I.-Straße Höhe Nr. 38 auf den Beschwerdeführer als Lenker des Motorrades mit dem behördlichen Kennzeichen „W... (A)“ aufmerksam. Nach Auffassung der Polizeibeamten hatte der Beschwerdeführer eine nicht situationsbedingte Anfahrbeschleunigung bei der dortigen Verkehrslichtsignalanlage durchgeführt. Daher fuhren die Polizeibeamten den Beschwerdeführer stadtauswärts nach. Aus Sicht der Polizeibeamten hatte der Beschwerdeführer bei der Verkehrslichtsignalanlage bei der Adresse I.-Straße Höhe Nr. 112, Wien, erneut eine erhebliche Anfahrbeschleunigung durchgeführt.

Die Polizeibeamten hielten den Beschwerdeführer an der Adresse I.-Straße Höhe Nr. 124, Wien, zur Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle an. Um 19:45 Uhr forderte Insp. D. den Beschwerdeführer auf, die Kennzeichentafel des für den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassenen Motorrads mit dem behördlichen Kennzeichen „W-... (A)“ zu übergeben, weil diese auf Basis von § 102 Abs. 3c KFG abgenommen werde. Dies deshalb, weil aus Sicht des Polizeibeamten nicht auszuschließen war, dass der Beschwerdeführer erneut nicht situationsbedingte Anfahrbeschleunigungen ausführen würde. Der Beschwerdeführer montierte die Kennzeichentafel ab und übergab diese Insp. D.. Dem Beschwerdeführer wurde eine Bescheinigung der Abnahme der Kennzeichentafel ausgehändigt, auf welcher unter anderem die Polizeiinspektion J.-gasse als Dienststelle vermerkt ist. Insp. D. setzte den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Dauer der Abnahme 72 Stunden betragen werde.

2. Am 11.11.2022 kam der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist von 72 Stunden zur Polizeiinspektion J.-gasse. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass die Kennzeichentafel nach Ablauf der Frist im Polizeikommissariat in der F.-Straße abzuholen ist. An der Adresse F.-Straße, Wien, ist das Stadtpolizeikommando E., die Polizeiinspektion F.-Straße und das Polizeikommissariat E. untergebracht. Um ca. 21:00 Uhr desselben Tages kam der Beschwerdeführer zur Adresse Wien, F.-Straße. Der Beschwerdeführer beantragte beim Wachhabenden Insp. K. L. (Stadtpolizeikommando E. – Polizeiinspektion F.-Straße) die Ausfolgung der abgenommenen Kennzeichentafel, weil die Frist von 72 Stunden gemäß § 102 Abs. 3c KFG um 19:45 Uhr abgelaufen ist.

Insp. L. teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Kennzeichentafel nicht ausgehändigt werden könne, weil diese bereits an die Einlaufstelle des Polizeikommissariats E. übermittelt worden war. Ferner setzte Insp. L. den Beschwerdeführer in Kenntnis, dass er die Kennzeichentafel erst ab Montag, den 14.11.2022, zu den Öffnungszeiten des Polizeikommissariats E. wiedererlangen könne. Die Öffnungszeiten des Polizeikommissariats E. sind Montag bis Mittwoch 8:00 bis 14:00 Uhr, Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:30 Uhr sowie Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr.

Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer eine Zeitbestätigung über seine Anwesenheit an der Adresse Wien, F.-Straße. Insp. L. stellte ihm eine entsprechende Zeitbestätigung für den 11.11.2022 von 21:00 bis 21:15 Uhr aus.

3. Die Kennzeichentafel des Beschwerdeführers wurde durch die Polizeiinspektion J.-gasse per Dienstpost an das Polizeikommissariat E. in der F.-Straße, Wien, übermittelt. Das Polizeikommissariat E. ist zwar an derselben Adresse wie das Stadtpolizeikommando E. und die Polizeiinspektion F.-Straße untergebracht, jedoch sind die Räumlichkeiten getrennt. Außerhalb der Besetzungszeiten des Polizeikommissariats E. kann ein wachhabender Polizeibeamter der Polizeiinspektion die Räumlichkeiten des Polizeikommissariats nicht betreten bzw. von dort Kennzeichentafeln holen. Die jederzeitige Ausfolgung der Kennzeichentafel war deshalb nicht gewährleistet. Aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Konstellation evaluierte das Stadtpolizeikommando E. die bisherige Vorgehensweise, um in Hinkunft eine Wiederausfolgung von abgenommenen Kennzeichentafeln rund um die Uhr zu gewährleisten.

4. Am 16.11.2022, um ca. 13:00 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer die Kennzeichentafel „W... (A)“ am Polizeikommissariat E. tatsächlich wieder ausgefolgt.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen und den vom Polizeikommissariat E. geführten Verwaltungsstrafakt zu GZ: ....

Der festgestellte Sachverhalt ist, soweit für die Entscheidung relevant, zwischen den Parteien unstrittig. Das Verwaltungsgericht Wien hegt keine Bedenken in Bezug auf die Richtigkeit der von den Parteien vorgelegten Urkunden, welche den von den Parteien übereinstimmend vorgebrachten Sachverhalt belegen.

Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Anzeige vom 8.11.2022 (Bearbeiter: Insp. C. D.; GZ: ...), das damit übereinstimmende Beschwerdevorbringen, den aufgrund des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens gelegten Bericht des Polizeikommissariats E. vom 12.1.2023 (Bearbeiter: Major M. N., BA; GZ: ...) sowie die von Insp. D. verfasste Bestätigung über die Abnahme der Kennzeichentafel „W-... (A)“ vom 8.11.2022.

Die unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Bericht des Polizeikommissariats E. vom 12.1.2023 (Bearbeiter: Major M. N., BA; GZ: ...) und das damit übereinstimmende Beschwerdevorbringen. Ferner legten sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer eine Kopie der am 11.11.2022 von Insp. L. verfassten Zeitbestätigung vor, weshalb die Anwesenheit des Beschwerdeführers um 21:00 Uhr an diesem Tag an der Adresse Wien, F.-Straße, unzweifelhaft festgestellt werden konnte. Die Öffnungszeiten des Polizeikommissariats E. wurden auf Basis der im Webauftritt der Landespolizeidirektion Wien öffentlich verfügbaren Informationen festgestellt (siehe https://www.polizei.gv.at/wien/lpd/dst/dienststellen...; abgerufen am 3.2.2022).

Die unter Punkt II.3. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Bericht des Polizeikommissariats E. vom 12.1.2023 (Bearbeiter: Major M. N., BA; GZ: ...).

Die unter Punkt II.4. getroffene Feststellung über den tatsächlichen Zeitpunkt der Aushändigung der Kennzeichentafel „W-... (A)“ an den Beschwerdeführer stützt sich auf die von ihm unterfertigte Bestätigung vom 16.11.2022 (Bearbeiterin: Amtsdirektorin O. P.; GZ: ...).

IV. Rechtsgrundlagen

§ 102 Abs. 3c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022, lautet:

„§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1)–(3b) […]

(3c) Als nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten (Abs. 3) gilt jedenfalls

1. die Durchführung einer nicht situationsbedingt ausgeführten Anfahrbeschleunigung, Abbremsung oder Schleuderbewegung mit nicht nur kurzfristig auftretendem übermäßigem Schlupf an einem oder mehreren Rädern, insbesondere mit daraus resultierender Geräuschentwicklung,

2. die nicht situationsbedingte Verwendung des Kraftfahrzeuges, bei der nicht jederzeit Kontakt zwischen der Fahrbahnoberfläche und allen Rädern besteht,

3. Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder

4. eine Fahrweise, bei der mit Hilfe elektrisch betriebener Hydraulik- oder Pneumatikpumpen die Karosserie an den Vorderrädern sowie jede Radaufhängung einzeln angehoben wird.

Wird ein derartiges Verhalten von Organen der öffentlichen Sicherheit wahrgenommen und kann aufgrund der Gesamtsituation vor Ort angenommen werden, dass dies wiederholt oder fortgesetzt stattfinden wird, sind die Organe der öffentlichen Sicherheit berechtigt, sofort die Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen, wie etwa die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Absperren oder Abstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren, Abnahme der Kennzeichentafel und dergleichen, zu unterbinden. Solche Zwangsmaßnahmen sind spätestens nach 72 Stunden aufzuheben.

(4) – (12) […]“

V. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar (d.h. ohne vorangegangenen Bescheid) in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (vgl. VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010). Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten wird (zB VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231).

Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.09.2006, 2005/03/0068).

Prüfungsgegenstand in einem Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die vom Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu bezeichnende angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 23.9.1998, 97/01/0407; 26.5.2009, 2005/01/0203; 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).

2. In § 102 Abs. 3c KFG werden demonstrativ Verhaltensweisen angeführt, welche jedenfalls nicht als „der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten“ anzusehen sind. Die Gesetzesmaterialien beziehen sich in diesem Zusammenhang auf in der Tuner-Szene übliche Verhaltensweisen wie zB die Durchführung von in motorsportähnlicher Art und Weise ausgeführten starken Anfahrbeschleunigungen, abrupten Abbremsungen, Schleuderbewegungen, Driften, oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder „Hopsenlassen“ des Fahrzeuges mit Hilfe elektrisch betriebener Hydraulik- oder Pneumatikpumpen (siehe ErläutRV 1424 BlgNR 27. GP).

Wird ein derartiges Verhalten von Organen der öffentlichen Sicherheit wahrgenommen und kann aufgrund der Gesamtsituation vor Ort angenommen werden, dass das Verhalten wiederholt oder fortgesetzt stattfinden wird, sind die Organe der öffentlichen Sicherheit gemäß § 102 Abs. 3c KFG berechtigt, sofort die Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen, wie etwa die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Absperren oder Abstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren, Abnahme der Kennzeichentafel und dergleichen, zu unterbinden. Solche Zwangsmaßnahmen sind spätestens nach 72 Stunden aufzuheben.

3. Die zu beurteilende Abnahme der Kennzeichentafel „W... (A)“ nach § 102 Abs. 3c KFG am 8.11.2022, um 19:45 Uhr, welche über den 11.11.2022, ab 19:45 Uhr, fortdauerte, stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG dar (vgl. zB VfSlg. 8569/1979; VwGH 13.10.1987, 87/11/0104; 16.1.1990, 89/11/0084; 25.10.2018, Ra 2018/09/0068). Bei der Kennzeichentafel handelt es sich um eine Urkunde, welche die Benützung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Motorrades auf öffentlichen Straßen rechtlich ermöglicht. Mit der als normative Anordnung zu wertenden Aufforderung von Insp. D., die Kennzeichentafel zu übergeben, wurde dem Beschwerdeführer der für diese Sache wesentliche Gebrauch als Fahrzeug unmöglich gemacht. Somit greift die Abnahme der Kennzeichentafel in das Eigentum und damit in die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein (siehe VfSlg. 12.270/1990).

Auf Basis der gesetzlichen Ermächtigung des § 102 Abs. 3c KFG darf die Abnahme von Kennzeichentafeln nicht länger als 72 Stunden aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer kam am Freitag, den 11.11.2022, um ca. 21:00 Uhr, zu der ihm vorab mitgeteilten Adresse Wien, F.-Straße, um die ihm abgenommene Kennzeichentafel abzuholen. Die Frist von 72 Stunden war bereits davor um 19:45 Uhr abgelaufen. Dem Beschwerdeführer wurde die Kennzeichentafel dennoch nicht ausgehändigt, weil diese sich in den Räumlichkeiten des Polizeikommissariats E. befand, zu denen der anwesende Polizeibeamte Insp. L. keinen Zutritt hatte. Wie das Polizeikommissariat E. im Bericht vom 12.1.2023 ausdrücklich festgehalten hat, war die Ausfolgung der Kennzeichentafel nach Ablauf der Frist von 72 Stunden organisatorisch nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer hätte die Kennzeichentafel frühestens am Montag, den 14.11.2022, ab 8:00 Uhr, wiedererlangen können.

Somit wurde die gesetzliche Ermächtigung des § 102 Abs. 3c KFG dadurch überschritten, dass die Abnahme der Kennzeichentafel „W-... (A)“ am 8.11.2022, um 19:45 Uhr, über den 11.11.2022, ab 19:45 Uhr, hinaus fortdauerte. Der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erweist sich bereits aus diesem Grund als rechtswidrig. Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter darauf einzugehen, ob der angefochtene Akt allenfalls aus weiteren Gründen den gesetzlichen Vorgaben zuwiderlief (siehe zB VwGH 15.11.2000, 99/01/0067; 22.10.2002, 2000/01/0389; 29.6.2006, 2005/01/0032; 15.5.2008, 2008/09/0063; 5.12.2017, Ra 2017/01/0373).

4. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Da der Beschwerdeführer als obsiegende Partei keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, waren keine Kosten zuzusprechen (zB VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0181).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist und im Übrigen keine Verfahrenspartei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat.

6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (zB VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041; 15.5.2019, Ro 2019/01/0006). Es liegt zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 102 Abs. 3c KFG vor, allerdings ist die in der vorliegenden Konstellation anzuwendende gesetzliche Rechtslage eindeutig. § 102 Abs. 3c KFG hält explizit fest, dass eine auf Basis dieser gesetzlichen Ermächtigung gesetzte Zwangsmaßnahme spätestens nach 72 Stunden aufzuheben ist. Da die Bestimmung insofern unmissverständlich ist, liegt in Bezug auf die Maßnahme, welche vorliegend zu beurteilen war, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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