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VGW-152/058/772/2023•LVwG W VGW-152/058/772/2023
VGW-152/058/772/2023Tribunal administratif régional1 févr. 2023
Verleihungshindernis; schwerwiegende Verwaltungsübertretung; Übertretung des AuslBG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am …1990, vertreten durch C. Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 28. November 2022, Zahl …, mit welchem der Antrag vom 25. Oktober 2022 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG abgewiesen wurde,
zu Recht:
I.Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 StbG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25. Oktober 2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2022, Zl. ..., wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG abgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 23. September 2021, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG bestraft worden sei und über ihn eine Geldstrafe von € 1.200,-- verhängt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG (in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG) eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG bewirke. Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG müsste weder ein „besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung“ noch müssten die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung“ geprüft werden. Aufgrund der rechtskräftigen und ungetilgten Verwaltungsübertretung liege ein absolutes Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 StbG vor, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gut integrierten jungen Erwachsenen handle, der in Österreich erfolgreich das Studium der Politikwissenschaften abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer arbeite bereits seit vielen Jahren in Österreich, verfüge über einen ununterbrochenen Aufenthalt und könne gute Erfolge in seiner Karriere vorweisen. Hinsichtlich des vorliegenden Straferkenntnisses treffe den Beschwerdeführer keinerlei Verschulden. Aufgrund des konkreten Sachverhaltes sei nicht vom Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses auszugehen. Es sei zwar richtig, dass eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund des AuslBG vorliege, jedoch sei das Verschulden des Beschwerdeführers im konkreten Sachverhalt nicht gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer in die konkrete Anstellung nicht involviert gewesen sei, könne er hierfür nun nicht in dieser Art und Weise zusätzlich zur ohnehin hohen Strafe, die bereits zur Gänze geleistet worden sei, zur Rechenschaft gezogen werden.
4. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2023 legte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden elektronischen Aktes zur Entscheidung vor. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen.
II.Sachverhalt:
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
1.1. Der Beschwerdeführer, A. B., wurde am …1990 in …/Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger.
1.2. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 23. September 2021, Zahl ..., wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,--verhängt.
Das Straferkenntnis ist am 26. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und der weiteren vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde und Würdigung des Beschwerdevorbringens.
2.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers und zu der rechtskräftigen Bestrafung ergeben sich aus den Behördenakt und den eingeholten Unterlagen (Passkopie des Beschwerdeführers, Straferkennntis des Magistrats der Stadt Wien vom 23. September 2021 und Rechtskraftbestätigung des Magistratischen Bezirksamtes vom 15. November 2021). Die Erlassung des Straferkenntnisses wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 162/2021 lautet auszugsweise:
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) bis (7) …“
2. In § 10 Abs. 2 StbG sind absolute Hinderungsgründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft normiert (vgl. die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsnovelle 2005, ErlRV 1189 BlgNr XXII. GP, 5). Dies bedeutet, dass bei Vorliegen einer dieser Hinderungsgründe die Staatsbürgerschaft nicht zu verleihen ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nicht verliehen werden, wenn er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes – FSG, § 366 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG, gilt.
§ 10 Abs. 2 Z 2 StbG normiert daher zwei Fälle von Verleihungshindernissen (siehe VwGH 19. September 2012, 2010/01/0041; VwGH 26. Jänner 2012, 2011/01/0153; VwGH 20. September 2011, 2009/01/0051; VwGH 23. September 2009, 2006/01/0741; VwGH 25. Juni 2009, 2006/01/0416). Im ersten Satzteil wird angeordnet, dass eine wiederholte Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt ein Verleihungshindernis darstellt. Nach dem zweiten Satzteil stellt darüber hinaus auch die erstmalige Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Übertretung der im Gesetz näher genannten Normen (die taxativ aufgezählt sind) ein Verleihungshindernis dar (vgl. VwGH 19. September 2017, Ra 2017/01/0277; VwGH 23. September 2009, 2006/01/0741). Wann eine schwerwiegende Übertretung vorliegt, ist aufgrund des objektiven Unrechtsgehaltes des durch die jeweilige Verwaltungsstrafbestimmung sanktionierten Verhaltens zu bestimmen. Auf die konkrete Tat kommt es hingegen nicht an, sodass ein „besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung“ oder die „konkreten Umstände der Rechtsverletzung“ nicht zu prüfen sind (vgl. VwGH 15. September 2021, Ra 2021/01/0260; VwGH 19. September 2017, Ra 2017/01/0276; VwGH 23. September 2009, 2006/01/0741). Es ist somit keine Einzelfallbetrachtung durchzuführen und die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung sind nicht zu prüfen (vgl. VwGH 19. September 2017, Ra 2017/01/0276; VwGH 26. Jänner 2012, 2011/01/0153). Entscheidend ist einzig ob der Beschwerdeführer aufgrund einer Verwaltungsstrafbestimmung rechtskräftig bestraft wurde, die eine schwerwiegende Übertretung sanktioniert (vgl. VwGH 26. Jänner 2012, 2011/01/0153).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG eine solche schwerwiegende Übertretung des AuslBG darstellt, die das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG bewirkt (vgl. VwGH 15. September 2021, Ra 2021/01/0260; VwGH 19. September 2017, Ra 2017/01/0276; VwGH 26. Jänner 2012, 2011/01/0153; VwGH 23. September 2009, 2006/01/0741; VwGH 25. Juni 2009, 2006/01/0416). Da der Beschwerdeführer wegen einer solchen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft wurde, liegt ein absolutes Verleihungshindernis vor.
Für diese Ergebnis ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihn kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung treffe, deshalb nicht von Bedeutung, da zum einen ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren in einem Verfahren betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht neu aufgerollt werden kann (vgl. zB VwGH 7. Juli 2022, Ra 2022/01/0153; VwGH 19. Mai 2021, Ra 2021/01/0058; VwGH 18. Juni 2014, 2013/01/0120; VwGH 3. Dezember 2003, 2002/01/0291) und da § 10 Abs. 2 Z 2 2. Fall StbG zum anderen nicht auf das tatsächliche Verhalten des Beschwerdeführers, das zu einer Bestrafung geführt hat, sondern lediglich auf den Umstand einer rechtskräftigen Bestrafung abstellt.
Im vorliegenden Fall ist es somit auch unerheblich, dass der Beschwerdeführer bereits gut in Österreich integriert ist.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde, war die Beschwerde abzuweisen.
3. Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstanden, zumal in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wurde und im Beschwerdeverfahren lediglich Rechtsfragen zur Auslegung des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG zu klären waren (vgl. VwGH 15. September 2021, Ra 2021/01/0260; VwGH 19. September 2017, Ra 2017/01/0276).
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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