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VGW-141/051/14997/2022•LVwG W VGW-141/051/14997/2022
VGW-141/051/14997/2022Tribunal administratif régional31 janv. 2023
Mindestsicherung; Rückforderung; Verletzung der Anzeigepflicht; Teuerungsausgleich
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 19.10.2022, Zl. ..., betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 21 WMG verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 30.09.2022 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 246,96 Euro zurückzuzahlen.
Begründend wird ausgeführt, aufgrund des Teuerungsausgleiches AMS von 300,- Euro im September 2022 sei ein Überbezug entstanden.
Der Beschwerdeführer habe unter Anrechnung des Teuerungsgleich im September 2022 keinen Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen gehabt, weshalb die ihm für diesen Monat zugesprochene und ausbezahlte Mindestsicherungsleistung rückgefordert werde. Die Änderung sei nicht bzw. nicht unverzüglich/verspätet gemeldet worden.
Dieser Bescheid wurde ausschließlich auf § 21 WMG gestützt.
Dagegen richtet sich die innerhalb der Rechtsmittelfrist erhobene Eingabe vom 05.11.2022, in der der Einschreiter das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückforderung bestreitet. Da erkennbar dargelegt wird, dass eine Überprüfung des Bescheides begehrt und auch Gründe für die aus Sicht des Rechtsmittelwerbers gegebene Unrichtigkeit der Entscheidung angeführt werden, ist diese Eingabe als formgerechte Beschwerde anzusehen. Weder die irrige Bezeichnung als „Berufung“ noch die Nennung einer unzuständigen Beschwerdeinstanz (Arbeits- und Sozialgericht) stehen diesem Ergebnis entgegen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das AMS Wien dem Beschwerdeführer den Teuerungsausgleich in der Höhe von 300,- Euro am 02.09.2022 angewiesen hat. Die Mindestsicherungsleistung für September 2022 wurde bereits in den letzten Augusttagen 2022 angewiesen. Ein weiterer Teuerungsausgleich in der Höhe von 300,- Euro wurde dem Beschwerdeführer durch den Magistrat Wien, Magistratsabteilung 40, im September 2022 angewiesen.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
§ 66 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – AlVG regelt die Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) von 300,- Euro für die Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe. Durch den Verweis auf Abs. 1 zweiter und dritter Satz des § 66 AlVG wird klargestellt, dass diese Einmalzahlung nicht bei der Pensionsversicherung, nicht als steuerbares Einkommen und nicht bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen zu berücksichtigen ist. Allerdings wurde der letzte (vierte) Satz des Abs. 1 (dass die Einmalzahlung als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz gelte) nicht für die Einmalzahlung nach Abs. 5 übernommen und auch nicht (wie in § 4 Abs. 1 LWA-G) festgelegt, dass sie als nicht anrechenbare Leistung iSd § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz gelte. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) aufgrund des § 66 Abs. 5 AlVG auf die Mindestsicherung anzurechnen ist, zumal Leistungen aufgrund des AlVG gemäß § 7 Abs. 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen sind und § 66 Abs. 5 AlVG keinen Verweis auf § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (Unterbleiben der Anrechnung von bestimmten öffentlichen Mitteln bzw. Leistungen, die die Landesgesetzgebung im Einzelnen zu bezeichnen hat) sowie vor allem keinen Verweis auf § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (nicht anzurechnende Leistungen des Bundes zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe, wenn diese bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet werden) enthält. Dem Gesetzgeber des Teuerungs-Entlastungspakets, BGBl. I Nr. 93/2022, mit dem ua die zitierte Bestimmung des § 66 Abs. 5 AlVG eingefügt und das LWA-G erlassen wurde, kann jedenfalls im Hinblick auf die Doppelauszahlung des Teuerungsausgleiches – einerseits nach § 66 Abs. 5 AlVG durch das AMS und andererseits nach §§ 3 f LWA-G durch die Sozialhilfebehörde – nicht unterstellt werden, dass er eine derartige Mehrfachförderung gewollt oder in Kauf genommen hätte. Es ist vielmehr erkennbar, dass der Teuerungsausgleich nur einmal gebühren soll (vgl etwa § 771 Abs. 7 ASVG idF BGBl. I Nr. 93/2022).
Ob die in Rede stehende Einmalzahlung (Teuerungsausgleich), die nach § 66 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 93/2022 an Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (oder auch im Rahmen des § 771 ASVG idF BGBl. I Nr. 93/2022 etwa an Pensionsbezieher mit Ausgleichszulagenanspruch) in jeder Konstellation als Einkommen auf die Mindestsicherung anzurechnen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Rückforderung hier aus folgenden Gründen nicht in Betracht kommt:
§ 21 WMG lautet:
Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
§ 21. (1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:
2. Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Lohn- und Einkommensteuerrückzahlungen;
3. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltstitel, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht), Asylstatus, subsidiärer Schutz;
4. Schul- und Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds;
6. Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohn- oder Aufenthaltsort sowie die Aufgabe des Wohnortes in Wien oder die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Wien.
(2) Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Voraussetzung für die Rückforderung von Leistungen gemäß § 21 Abs. 2 WMG ist, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, weil eine Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände gemäß § 21 Abs. 1 WMG nicht gemeldet wurde. Die Anzeigepflichtverletzung muss für den Überbezug ursächlich sein.
Im Hinblick darauf, dass die Anweisung des Teuerungsausgleichs von 300,- Euro vom AMS auf das Konto des Beschwerdeführers am 02.09.2022 und somit nach Anweisung der für September 2022 zuerkannten Mindestsicherungsleistung verfügt worden ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die dem Beschwerdeführer zuerkannte Mindestsicherungsleistung für September 2022 dem Konto des Beschwerdeführers bereits gutgeschrieben war, hätte auch die frühestmögliche Anzeige des Erhalts der Einmalzahlung des AMS durch den an der noch im August 2022 erfolgten Auszahlung der Mindestsicherungsleistung für September 2022 nichts mehr geändert.
Die angefochtene Rückforderung für im September 2022 zu viel bezogene Mindestsicherungsleistungen war daher mangels einer kausalen Anzeigepflichtverletzung aufzuheben.
Da die Rechtslage aus dem Blickwinkel der hier zu beurteilenden Fallkonstellation eindeutig ist und die Entscheidung in keinem Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen daher nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
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