LVwG W VGW-101/092/15698/2022

VGW-101/092/15698/2022Tribunal administratif régional27 janv. 2023

Regest

Verfahrenshelfer; Vergütung; Verfahrenshilfe; Erfolgszuschlag; verfassungsrechtliche Bedenken; Dienstleistungsrichtlinie; Rechtsanwalt

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/092/15698/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.092.15698.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des RA Dr. A. B., LL.M. (…), gegen den Bescheid des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22.11.2022, Zl. Vs .../2021, VSP .../2022, betreffend Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO)

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 26.1.2021 bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Abt. III) den Beschwerdeführer gemäß § 45 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger des Angeklagten C. D. in der Strafsache des Landesgerichts für Strafsachen Wien ....

Mit Schriftsatz vom 29.3.2022 bewertete der Beschwerdeführer seine von ihm im Jahre 2021 erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in dieser strafrechtlichen Verfahrenshilfe mit netto € 4.219,20, legte als Beweis ein Kostenverzeichnis zu dieser Verfahrenshilfe bei und beantragte die Vergütung für seine auch in dieser Verfahrenshilfesache erbrachten anwaltlichen Leistungen im Kalenderjahr 2021 wie im Kostenverzeichnisses angegeben.

Mit Bescheid vom 22.11.2022, Vs .../2021, VSP .../2022, wies der Ausschuss (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.3.2022 auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO im Zusammenhang mit der Verteidigung des Angeklagten C. D. ab dem 25.1.2021 im Strafverfahren zu ... des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit der Begründung ab, dass schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt keine Verhandlung stattgefunden habe, weshalb ein Anspruch schon im Grunde nach ausscheide.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2022 zog der Beschwerdeführer (auch) diesen Bescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragte unter anderem, den angefochtenen Bescheid für nichtig zu erklären, in eventu aufzuheben und die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Anträge stattzugeben.

Mit Note vom 21.12.2022 legte der belangte Ausschuss dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Note vom 13.1.2023 ersuchte das erkennende Verwaltungsgericht dem belangten Ausschuss um Übermittlung der Niederschrift, in der die Beschlussfassung, die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegt, dokumentiert ist, und der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss für das Jahr 2022 binnen zweier Wochen; diesem Ersuchen kam der belangte Ausschuss fristgerecht nach.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein in der Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragener Rechtsanwalt.

Der Beschwerdeführer erbrachte als Verfahrenshelfer im Zusammenhang mit der Verteidigung des Angeklagten C. D. im Strafverfahren zu ... des Landesgerichts für Strafsachen Wien zwischen dem 28.1.2021 und 24.6.2021 folgende Leistungen:

1 Brief an den Verfahrensbeholfenen (kurz)

2 Telefonate mit dem Verfahrensbeholfenen (jeweils kurz)

3 Konferenzen mit dem Verfahrensbeholfenen (2/2, 1/2 und 1/2)

5 Telefonate mit der Staatsanwaltschaft (jeweils kurz)

6 E-Mails an den Verfahrensbeholfenen (jeweils kurz)

1 Antrag auf Akteneinsicht (TP 2),

1 Akteneinsicht samt Anfertigung einer Aktenabschrift (1/2)

1 Aktenstudium (3/2)

Der Beschwerdeführer verzeichnete für diese Leistungen nach § 9 Abs. 1 Z 4 AHK insgesamt € 2.812,80, zuzüglich eines Erfolgszuschlags in der Höhe von € 1.406,40; zusammen somit € 4.219,20, zuzüglich USt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Nach § 16 Abs. 4 RAO haben zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwälte in Verfahren, in denen sie innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihnen geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig werden, einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen, die im Vergütungsantrag zu verzeichnen sind.

Entsprechend dieser Gesetzesvorgabe erhält der Beschwerdeführer für die in dieser Verfahrenshilfe Angelegenheit keine Vergütung. Dies (an)erkennt auch der Beschwerdeführer.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Kostenverzeichnis verzeichneten Erfolgszuschlags sei er bloß informativ auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2022, Ro 2022/03/0059, verwiesen, mit dem der VwGH einen Erfolgszuschlag in Verfahrenshilfeangelegenheiten abvotiert hat.

Dem erkennenden Verwaltungsgericht erschließt sich letztlich auch nicht, dass und warum die vom Beschwerdeführer für seinen Vergütungsanspruch angeführte Anspruchsgrundlage (§ 9 AHK Abs. 1 Z 4) ihn zu einem Vergütungsanspruch in der von ihm verzeichneten Höhe verhelfen können sollte, entsprechen doch die darin angesprochenen Leistungen nicht jenen vom ihm verzeichneten.

3.2. Der Beschwerdeführer äußert jedoch in seiner Beschwerde zum einen verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung und bringt zum anderen vor, aufgrund der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt), die die nationale Regelung (teilweise) verdränge, komme ihm ein derartiger Vergütungsanspruch zu.

3.2.1.1. Der Beschwerdeführer sieht sich zunächst in der Erwerbs(ausübungs)freiheit verletzt. Es ist für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert, dass und wodurch die von ihm in dieser Verfahrenshilfeangelegenheit erbrachten Leistungen (in ihrer qualitativen und quantitativen Dimension) die Freiheit der Erwerbsausübung überhaupt nur tangieren könnte.

3.2.1.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich auch im verfassungsrechtlichen Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt; dieses Grundrecht beinhalte auch das Recht, Verträge nicht abzuschließen. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass er mit der Verfahrensbeholfenen in dieser Verfahrenshilfeangelegenheit in keiner vertraglichen Beziehung steht.

Der Beschwerdeführer meint zudem, die Auferlegung der Verfahrenshilfe an ihn sei unverhältnismäßig, weil kein billiger Ausgleich erfolge, sodass umfassende Verfahrenshilfevertretungen wie hier wirtschaftlich nicht zumutbar seien. Das erkennende Verwaltungsgericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass das Erbringen der vom Beschwerdeführer in dieser Verfahrenshilfeangelegenheit verzeichneten Leistungen diesen unverhältnismäßig belaste und für ihn wirtschaftlich nicht zumutbar sei.

3.2.1.3. Der Beschwerdeführer bezieht seinen Gleichheitswidrigkeitsvorwurf auf Verfahrenshilfen in Zivilrechtssache (siehe Beschwerde, Pkt. 6.1.); verfahrensgegenständlich ist jedoch eine Verfahrenshilfe in einer Strafsache.

Der Beschwerdeführer sei jedoch in Bezug auf die behauptete Gleichheitswidrigkeit der Verfahrenshilfebestellungen und des diesbezüglichen Vergütungsanspruchs auf die von ihm auch selbst (Beschwerde, Pkt. 4.1.) zitierte Judikatur des VfGH verwiesen (VfSlg 12638/1991), wonach bloß bei „besonders umfangreichen und arbeitsintensive Vertretungen und Strafverteidigungen, die Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen“ ein Vergütungsanspruch bestehen muss. Eine derartig umfangreiche Inanspruchnahme liegt mit dieser hier gegenständlichen Verfahrenshilfeangelegenheit nicht vor.

3.2.2. Der Beschwerdeführer vertritt zudem die Auffassung, der unmittelbar anwendbare Art. 15 Abs. 3 lit. c Dienstleistungsrichtlinie verdränge die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 4 RAO dergestalt, dass einem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt für jede seiner Leistungen in einer Verfahrenshilfeangelegenheit ein Vergütungsanspruch gegenüber der Rechtsanwaltskammer zukomme.

Die Dienstleistungsrichtlinie dient der Umsetzung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union (Art. 56 EUV [ex-Art. 49 EGV]). Der vom Beschwerdeführer angezogene Art. 15 Dienstleistungsrichtlinie steht systematisch im Kapitel III mit der Überschrift „Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer“. Der Beschwerdeführer erklärt nicht und es ist auch nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer als ein in Wien ansässiger Rechtsanwalt in seiner Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt sein könnte. Die Dienstleistungsrichtlinie ist folglich in casu nicht maßgeblich, weshalb auch der den Vergütungsanspruch bei Verfahrenshilfe regelnde § 16 RAO durch Verdrängung nicht verändert ist.

Das erkennende Verwaltungsgericht sieht sich daher auch nicht veranlasst, – wie vom Beschwerdeführer gewünscht – einen Vorlageantrag an den EuGH zu richten.

3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte auf dem Boden des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK steht einem Einfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren, die Tatsachen unbestritten sind und das Gericht auf der Grundlage der Aktenlage entscheiden konnte, wobei im konkreten Fall lediglich rechtliche Fragen zu entscheiden sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä, Rn. 32).

3.4. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen sind die aufgeworfenen Rechtsfragen an Hand des eindeutigen Wortlauts der heranzuziehenden Bestimmungen zu beantworten, zum anderen hat sich der VfGH mit den damit im Zusammenhang stehenden Verfassungsfragen in VfSlg 12638/1991 auseinandergesetzt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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