projets
VGW-241/021/RP07/229/2023•LVwG W VGW-241/021/RP07/229/2023
VGW-241/021/RP07/229/2023Tribunal administratif régional19 janv. 2023
Dringendes Wohnbedürfnis; Wohnung; Voraussetzungen; Wohnbeihilfe; anrechenbarer Wohnungsaufwand; Haushaltseinkommen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 01.12.2022, zur Zl. ..., betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, beide in der geltenden Fassung, zu Recht e r k a n n t :
Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.12.2022 eine Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 53,00 zuerkannt und von 01.01.2023 bis 30.11.2024 werden monatliche Euro 38,43 zuerkannt.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:„Der Antrag vom 04.10.2022 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“
Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 sei der Mieterin bzw. dem Mieter einer nicht nach §§ 20 ff WWFSG 1989 geförderten Wohnung, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern die Mieterin bzw. der Mieter und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwende.
Gemäß § 90 Abs. 1 ABGB seien Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
Gemäß § 61a Abs. 1 WWFSG 1989 seien den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel alle im gemeinsamen Haushalte lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen.
Gemäß § 27 Abs. 2 WWFSG 1989 können bei der Prüfung des Einkommens weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
Frau B. A. sei aufrecht verheiratet. Unterlagen zur Haushaltstrennung (z.B. notarielle Bestätigung, Einreichung der Scheidung) wurden nicht vorgelegt. Da nicht nur die Wohnung in Wien, C.-gasse von den Ehepartnern bewohnt wird und somit zwei Wohnsitze zur Verfügung stehen, bestehe kein ausschließlich dringendes Wohnbedürfnis an der gegenständlichen Wohnung. Der Antrag wäre somit abzuweisen.
Im vorliegenden rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor:
“Da ich eine 60%ige Behinderung (Muskelschwund) habe (siehe beiliegender Behindertenausweis), benötige ich meine Wohnung, die ich seit 58 Jahren bewohne. Damit unsere Ehe auf einer angenehmen, anständigen Begegnung basiert, bleibt mein Ehepartner in seiner seit 40 Jahren bewohnten Wohnung. Wohnungsgröße 25m2, Miete € 135,07 monatlich inkl. BK. Einkommen Dauerleistung der Mindestsicherung der MA 40 ohne weitere Zuschüsse. Da die MA 50 mit dem Slogan (siehe einen beiliegenden Zeitungsausschnitt) wirbt, „Wien lässt niemanden zurück“, hoffe ich, auf einen positiven Bescheid, da sich an meiner finanziellen und wohnlichen Situation nichts geändert hat, außer das alles noch teurer wird Miete, Fernwärme, Strom, Ernährung. Ich hoffe auf Ihr Verständnis und zeichne mit vorzüglicher Hochachtung A. B.“
Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungs-verfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung und Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
In ihrem Vorlageschreiben gibt die Behörde Folgendes an:
Der Gatte der Beschwerdeführerin wohnt jedoch in einer anderen Wohnung in Wien. Da der Beschwerdeführerin zwei Wohnsitze zur Verfügung stehen, besteht somit kein ausschließliches dringendes Wohnbedürfnis an der gegenständlichen Wohnung. Daher wurde der Bezug der Wohnbeihilfe eingestellt.
Gemäß § 90 Abs. 1 ABGB sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus kann gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 3 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des Ermittlungsergebnisses wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Die nunmehrige Rechtsmittelwerberin stellte am 04.10.2022 einen Ver-längerungsantrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989.
Mit Bescheid vom 01.12.2020 zu GZ: ... wurde der Bf für den Zeitraum 01.12.2020 bis 30.11.2022 eine monatliche Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 in Höhe von 45,00 Euro gewährt.
Die Bf bezieht eine Alterspension mit Ausgleichszulage von der PVA Wien und erhält Pflegegeld der Stufe 2.
Die antragsgegenständliche Gemeindewohnung verfügt über 53 m2 Wohnnutzfläche und über die Ausstattungskategorie B. Laut Mietaufstellung (Bl. 3 des Behördenaktes) beträgt der Hauptmietzins Euro 168,54.
Laut vorliegender Heiratsurkunde ist die Bf seit 11.11.2022 mit Herrn D. E., geb. am ...1967, aufrecht verheiratet. Er verfügt über kein Eigeneinkommen aus Erwerbstätigkeit, sondern erhält Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung in vollem Umfang laut einliegendem Bescheid vom 29.10.2021 zu GZ: ... (Bl. 14 des Behördenaktes). Herr D. bewohnt eine Gemeindewohnung in Wien, F.-gasse mit 26m2 Wohnnutzfläche und bezahlt dafür monatlich ca. Euro 122,58 Bruttomiete.
(Die Wohnnutzfläche der Wohnung des Ehemannes der Bf wurde aufgrund einer Anfrage bei der MA 50 übermittelt).
Diese Feststellungen gründen sich aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungs-ergebnisses.
In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 und des Einkommensteuergesetzes EStG 1988 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Einkommensteuergesetz EStG 1988 sind
Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
–
freiwillig oder
–
an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden.
§ 27 (1) WWFSG 1989 normiert: Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:
bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;
bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;
bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.
(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.
§ 17. (1) WWFSG 1989 normiert: Falls einem Mieter die Aufbringung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz oder einem Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) die Aufbringung der Eigenmittel gemäß § 8 auf Grund der finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Haushaltseinkommen und der Haushaltsgröße, nicht oder nur zum Teil zumutbar ist, kann ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden.
(2) Bei der Bemessung des Eigenmittelersatzdarlehens ist auf das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche (Abs. 3) Bedacht zu nehmen.
(3) Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m2 und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2, für jede weitere um je 15 m2. Bei Jungfamilien erfolgt die Berechnung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche in der Weise, dass der an Hand der Haushaltsgröße ermittelten Wohnnutzfläche 15 m2 hinzugerechnet werden.
(4) Im Falle der Überschreitung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche ist der Berechnung des Eigenmittelersatzdarlehens jener Teil der Eigenmittel zugrunde zu legen, der dem Verhältnis des angemessenen Ausmaßes zum tatsächlichen Ausmaß der Wohnnutzfläche entspricht.
(5) Mit im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen kann eine Solidarhaftung vereinbart werden, die nach Aufgabe der Wohnungsnutzung durch den Haftenden endet. Auch eine rechtsverbindliche Erklärung betreffend die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen kann von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen eingeholt werden. Die vom Darlehensnehmer und den Mitverpflichteten gegenüber dem Vermieter bestehenden Rückforderungsansprüche wegen der eingebrachten Eigenmitteln haben in Höhe der Aushaftung des Eigenmittelersatzdarlehens zugunsten des Landes Wien als abgetreten zu gelten.
§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH
a)
für Jungfamilien,
b)
für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,
c)
für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,
d)
für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,
e)
für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder
f)
für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.
(4) Als Wohnungsaufwand gilt jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher
der Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 und § 12,
der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 62 Abs. 1 Z 2,
der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1
dient.
Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei gemäß § 15 geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins.
Im Falle der Umschuldung gemäß § 68 Abs. 4 zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.
(4a) Für die in Abs. 3 genannten Personen gilt, falls sie Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind, ein zusätzlicher Betrag von 0,70 Euro je m² tatsächlicher, höchstens jedoch angemessener Wohnnutzfläche gemäß § 17 Abs. 3 als Wohnungsaufwand.
(5) Der Berechnung der Wohnbeihilfe ist höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrundezulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.
(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden.
Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
§ 60. (1) normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.
(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.
(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.
(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.
Es war im gegenständlichen Beschwerdefall eine der Grundvoraussetzungen, nämlich die Erfüllung des dringenden Wohnbedürfnisses nach § 60 Abs. 1 WWFSG 1989, zu überprüfen.
Dem WWFSG 1989 liegt u.a. das rechtspolitische Ziel zugrunde, dass nicht jemand aus öffentlichen Mitteln gefördert werden soll, der ohnedies über eine andere Wohnung verfüge. Es besteht daher kein dringendes Wohnbedürfnis, wenn das dringende Wohnbedürfnis gehörig in der anderen Wohnung befriedigt werden kann (Erkenntnis des VwGH 2013/05/0031).
Hierzu hat das Höchstgericht VwGH in seinem Erkenntnis vom 08.04.2014 zu GZ: 2013/05/0184 erkannt, dass eine Voraussetzung zur Gewährung einer Wohnbeihilfe, die Befriedigung des ausschließlich dringenden Wohnbedürfnisses an der gegenständlichen Wohnung erfüllt sein muss. (Hinweis E vom 13. November 2012, 2010/05/0069). Hiebei genügt es jedoch nicht, dass eine andere Wohnung überhaupt vorhanden ist. Vielmehr muss die Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses in dieser anderen Wohnung nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch dem Beihilfenwerber zumutbar sein.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2012 zu GZ: 2010/05/0069 ausgeführt, dass zur Frage, ob eine Wohnung zu klein ist, die Kriterien des § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 heranzuziehen sind.
Es ist als erwiesen anzusehen, dass die Bf eine 60%ige Behinderung (Muskelschwund) und alleine die 53m2 große antragsgegenständliche Wohnung bewohnt.
Es ist davon auszugehen, dass die Bf ihr dringendes Wohnbedürfnis in der halb so großen Wohnung (26m2 Wohnnutzfläche) ihres Ehemannes nicht gehörig befriedigt werden kann. Es besteht daher ein dringendes Wohnbedürfnis an der zu fördernden gegenständlichen Wohnung. Damit war der gegenständliche Verlängerungsantrag gewährungsfähig und war die Wohnbeihilfe zu berechnen.
Berechnung Dezember 2022:
Das VGW geht von einem monatlichen anrechenbaren Haushaltseinkommen in Höhe von Euro 912,74 aus. Im Detail: Mindestpension Euro 977,94 x14:12 abzüglich Begünstigung gemäß § 20 Abs. 3 lit.c) leg.cit.
Aus diesem anrechenbaren Haushaltseinkommen ergibt sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 106,00 Dem gegenüber steht ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 159,00 gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. Nutzflächeneinschränkung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung ab Jänner 2023:
Das VGW geht von einem monatlichen anrechenbaren Haushaltseinkommen in Höhe von Euro 983,39 aus. Im Detail: Mindestpension Euro 1.053,64 x14:12 abzüglich Begünstigung gemäß § 20 Abs. 3 lit.c) leg.cit.
Aus diesem anrechenbaren Haushaltseinkommen ergibt sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 120,57 Dem gegenüber steht ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 159,00.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.