projets
VGW-101/032/5796/2022•LVwG W VGW-101/032/5796/2022
VGW-101/032/5796/2022Tribunal administratif régional13 déc. 2022
Brandschutz; Brandgefahr; feuerpolizeilicher Übelstand; Beseitigung; Leistungsfrist
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. März 2022, Zl. MA 36-…-2021-4, mit welchem aufgetragen wurde, einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß § 6 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 6 Abs. 1 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG und § 9 Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 – WFPolV zu beseitigen,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 6 Abs. 1 und 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015, LGBl. 14/2016, wird der angefochtene Bescheid behoben, soweit er sich auf folgende Gegenstände bezieht:
-Fußabstreifer mit unbekannter Brandschutzqualifikation, Teppiche, Schuhe, Türdekorationen, Dekorationsartikel, Einkaufstrolly, Altpapier auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse 38
-Schuhe, Holzbretter, Dekorationsartikel, Einkaufstrolly, Kühlschrank, Blumentopf, Kunststoffkiste im Stiegenhaus und den Hausgängen der Liegenschaft Wien, B.-gasse 38
-Schaumstoffe und Textilien im Innenhof der Liegenschaft Wien, B.-gasse 38
II. Hinsichtlich des Auftrags, fünf Restmüllgroßbehälter und zwei Altpapiergroßbehälter im Innenhof der Liegenschaft mit einem Abstand von zwei Metern zu Fenstern und Ausgängen abzustellen, wird die Beschwerde gem. § 6 Abs. 1 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015, LGBl. 14/2016, iVm § 9 Abs. 1 Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016, LGBl. 24, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die Beseitigung des feuerpolizeilichen Übelstandes bis 30. Juni 2023 eingeräumt wird.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Der angefochtene Bescheid vom 4. März 2022 hat folgenden Spruch:
"Der Hausverwaltung des gegenständlichen Objekts, A. GmbH wird aufgetragen einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß § 6 Abs 3 erster und zweiter Satz Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015, LGBI. Nr. 14/2016 i.d.g.F. insofern zu beseitigen, als
folgende gemäß § 6 Abs 3 erster Satz WFPolG 2015 brandgefährliche Gegenstände
Fußabstreifer mit unbekannter Brandschutzqualifikation, Teppiche, Schuhe, Türdekorationen, Dekorationsartikel, Einkaufstrolley, Altpapier (Fotodokumentation im Anhang)
und gleichzeitig gemäß § 6 Abs 3 zweiter Satz WFPolG 2015
im Verlauf von Fluchtwegen gelagerte und leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände
Schuhe, Holzbretter, Dekorationsartikel, Einkaufstrolley, Kühlschrank, Blumentopf, Kunststoffkiste (Fotodokumentation im Anhang)
aus dem Stiegenhaus und den Hausgängen in Wien, B.-gasse 38, zu entfernen sind.
Des Weiteren wird aufgetragen einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015 sowie § 9 der Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 - WFPolV 2016 insofern zu beseitigen, als folgende Gegenstände
5 Restmüllgroßbehälter, 2 Altpapiergroßbehälter, Schaumstoffe, Textilien (Fotodokumentation im Anhang)
im Innenhof in einem Abstand von mindestens 2 Meter zu Fenstern und Ausgängen abzustellen sind.
Frist: binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides
Rechtsgrundlage; § 19 Abs 3 WFPolG 2015, LGBI. Nr. 14/2016 i.d.g.F."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids begehrt wird.
3. Die belangte Behörde erlies keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
4. Die zunächst nach der Geschäftsverteilung zuständig gemachte Richterin führte eine mündliche Verhandlung durch, holte weitere Unterlagen ein und gab die Erstellung eines Amtssachverständigengutachten in Auftrag.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 6. September 2022 wurde die Rechtssache dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.
6. Den Verfahrensparteien wurde Parteiengehör zum mittlerweile eingelangten Amtssachverständigengutachten und zu weiteren eingelangten Stellungnahmen eingeräumt.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Bei der Liegenschaft Wien, B.-gasse 38, handelt es sich um ein Mehrparteienwohnhaus, die Hausverwaltung wird von der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgeübt.
Bei Begehungen durch die belangte Behörde auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft am 3. August 2021 und am 21. Februar 2022 wurden die im Spruch des angefochtenen Bescheids angeführten Gegenstände im Stiegenhaus und den Hausgängen, sowie im Innenhof der Liegenschaft vorgefunden.
Diese Gegenstände – mit Ausnahme von fünf Restmüllgroßbehältern und zwei Altpapiergroßbehältern sowie vereinzelten Fußabstreifern – wurden mittlerweile entfernt. Die verbleibenden Fußabstreifer stellen keine Brandlast dar, von der eine nennenswerte Brandgefahr ausgeht. Auch eine mögliche Stolpergefahr durch die Fußabstreifer ist vernachlässigbar. Die Restmüllgroßbehälter sowie Altpapiergroßbehälter stellen auf Grund ihrer Aufstellung in unmittelbarer Nähe der Stiegenhausfenster eine Brandaktivierungs- und eine Brandlastgefahr dar. Im Falle eines Brandes dieser Großbehälter besteht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Fluchtwege oder eines Brandüberschlags auf das Gebäudeinnere. Auch der Rettungsweg vom Dachgeschoß über die Fluchtleiter wird durch die derzeitige Aufstellung einem Brandrisiko ausgesetzt.
Aus feuerpolizeilicher Sicht bietet sich der Bereich neben dem Car-Port im Innenhof als Aufstellplatz für die Großbehälter an. Diese Flächen stellen aber Zubehörflächen zu Eigentumswohnungen und keine Allgemeinflächen dar. Um diese Flächen für die Aufstellung der Großbehälter nutzen zu können, sind daher zivilrechtliche Vereinbarungen mit den Wohnungseigentümern erforderlich. Die mit Gras bewachsene Fläche muss in weiterer Folge noch befestigt werden.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einholung eines Amtssachverständigengutachtens und Einräumung von Parteiengehör zu diesem Gutachten und weiteren Stellungnahmen.
Die Feststellungen zur Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Es steht außer Streit, dass bei behördlichen Begehungen im Vorfeld die im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten Gegenstände vorgefunden wurden. Für das Verwaltungsgericht Wien bestehen auch keine Zweifel, dass bei Befunderhebung des Amtssachverständigen am 8. September 2022 diese Gegenstände – mit Ausnahme der Großbehälter und einzelner Fußabstreifer – entfernt worden waren, wie sich aus dem erstatteten Amtssachverständigengutachten und den schon in der mündlichen Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Fotos ergibt. Die Verfahrensparteien sind diesen sachverhaltsmäßigen Annahmen auch nicht entgegengetreten.
Die Einschätzung zur jeweiligen Brandgefahr durch die noch vorhandenen Fußabstreifer und Großbehälter ergibt sich aus dem schlüssigen und auf fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Gutachten des Amtssachverständigen vom 20. September 2022. Dieser hat die von den noch vorhandenen Gegenständen ausgehende Brandgefahr für das Verwaltungsgericht Wien nachvollziehbar dargestellt, sodass diese fachliche Einschätzung den Feststellungen zugrunde gelegt werden kann.
Die Feststellungen zur zivilrechtlichen Qualifikation der Fläche neben dem Car-Port im Innenhof der Liegenschaft ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft. Aus den im Akt enthaltenen Fotos ist ersichtlich, dass es sich dabei um eine begrünte Fläche handelt.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG, LGBl. 14/2016, lauten:
"Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung
§ 6.(1) Brandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
(2) Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste und dergleichen, sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.
(3) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.
[…]
Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände
§ 19. (1) Feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.
(2) Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.
(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen."
§ 9 Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 – WFPolV 2016, LGBl. 24, lautet (auszugsweise):
"Lagerungen brennbarer Stoffe im Freien
§ 9. (1) Brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe, dürfen in der Nähe von technischen Anlagen, die Wärmestrahlung abgeben können oder durch deren Betrieb eine sonstige Brandgefahr gegeben ist, von Arbeitsplätzen, an denen offenes Feuer oder Licht verwendet wird, sowie von Fenstern und Ausgängen von Gebäuden nicht gelagert werden. (3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.
[…]"
2. Das Verwaltungsgericht hat – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 6.10.2022, Ra 2022/06/0083). Soweit die relevanten Gegenstände mittlerweile entfernt wurden, ist der feuerpolizeiliche Übelstand zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts Wien daher bereits behoben und die Grundlage für eine Vorschreibung der Beseitigung des Übelstandes gem. § 19 Abs. 3 WFPolG weggefallen. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Umfang aufzuheben (vgl. hingegen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu baupolizeilichen Aufträgen zB VwGH 15.3.2022, Ra 2021/05/0214).
Hinsichtlich der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts Wien auf der Liegenschaft noch vorhandenen Fußabstreifer hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausgestellt, dass diese keine Brandlast darstellen, von der eine nennenswerte Brandgefahr ausgeht, und dass die von ihnen ausgehende Stolpergefahr vernachlässigbar ist. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien erfüllt die vereinzelte Lagerung diese Fußabstreifer im Stiegenhaus der Liegenschaft daher nicht den Tatbestand des feuerpolizeilichen Übelstandes iSd § 19 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 und 3 WFPolG, weil durch die Fußabstreifer die Brandvermeidung oder Brandbekämpfung nicht erschwert und Fluchtwege nicht eingeengt werden. Der angefochtene Bescheid ist auch hinsichtlich der Fußabstreifer aufzuheben.
Soweit sich der angefochtene Bescheid hingegen auf Restmüll- und Altpapiergroßbehälter bezieht, sind nach den Ermittlungsergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 WFPolG iVm § 9 Abs. 1 Wiener Feuerpolizeiverordnung erfüllt, weil von der derzeitigen Aufstellung der Großbehälter eine Brandaktivierungs- und eine Brandlastgefahr, sowie eine Brandüberschlagsgefahr ausgehen. Die Beseitigung dieses feuerpolizeilichen Übelstandes ist der beschwerdeführenden Partei gem. § 19 Abs. 3 WFPolG aufzutragen. Der Wortlaut der §§ 6 Abs. 3 und 19 WFPolG sieht dabei eine Abwägung zwischen den Vorteilen der Maßnahme im Interesse des WFPolG mit den daraus erwachsenden Kosten nicht vor. Nach dem Wortlaut der §§ 6 Abs. 3 und 19 Abs. 3 WFPolG ist auch nicht zu prüfen, ob ein solcher Auftrag für den Adressaten zumutbar ist oder nicht. In § 19 Abs. 3 WFPolG ist vielmehr nur die Erteilung der für die Beseitigung eines Übelstandes erforderlichen Aufträge normiert (VwGH 26.4.2022, Ra 2020/05/0210).
In Hinblick auf die für die Veränderung des Aufstellortes notwendigen zivilrechtlichen und baulichen Vorkehrungen ist der beschwerdeführenden Partei aber eine ausreichend lange Leistungsfrist einzuräumen. Die vom Verwaltungsgericht Wien gewählte Leistungsfrist bis 30. Juni 2023 ergeht auf Grund des eigenen Vorschlags der beschwerdeführenden Partei und ist daher als ausreichend für die Möglichkeit einer Umsetzung zu qualifizieren. Die belangte Behörde hat aus feuerpolizeilicher Sicht keine Einwände gegen diese Frist erhoben, weshalb diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen als angemessen gesehen werden kann (vgl. allgemein zur Angemessenheit einer Leistungsfrist VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0076).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – im Übrigen von keiner Verfahrenspartei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil im Beschwerdeverfahren einzig nicht übermäßig komplexe Sach- und Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt oder zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines feuerpolizeilichen Auftrags an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.