LVwG W VGW-031/102/9886/2022

VGW-031/102/9886/2022Tribunal administratif régional3 nov. 2022

Regest

Aggressives Verhalten; Organe der öffentlichen Aussicht; lautes Schreien; Herumfuchteln; unverhältnismäßige Reaktion

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/102/9886/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.102.9886.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Kratschmayr über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Simmering, vom 20.05.2022, Zl. VStV/…/2022, wegen Übertretungen des Wiener Landessicherheitsgesetzes (WLSG) und des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.10.2022

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 150,00 auf € 80,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden auf zwei Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Spruchpunktes 2. mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung nach der Wortfolge „die uEB angeschrien“ die Wortfolge „und wild gestikuliert“ eingefügt wird.

III. Dementsprechend wird der der Beschwerdeführerin auferlegte Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf insgesamt € 10,00, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag, reduziert.

IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Simmering, vom 20.05.2022, Zl. VStV/…/2022, wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Landessicherheitsgesetzes (Spruchpunkt 1.) und des Sicherheitspolizeigesetzes (Spruchpunkt 2.) für schuldig erkannt und hinsichtlich Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) und hinsichtlich Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden) verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden € 25,00 vorgeschrieben.

Im Wesentlichen wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe durch lautes aggressives Schreien in Richtung der einschreitenden Beamten den öffentlichen Anstand verletzt (Spruchpunkt 1.) und sie habe sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dies nach erneuter Abmahnung nicht eingestellt habe (Spruchpunkt 2.).

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde bei der Begründung des Straferkenntnisses notorischer Stehsätze bedient habe und nicht nachvollziehbar sei, warum die namhaft gemachte Zeugin C. D. nicht einvernommen worden sei. Die belangte Behörde habe übersehen, dass der einschreitende Exekutivbeamte sein eignes Verhalten besser darstellen wollte. Die Beschwerdeführerin habe die ihr zur Last gelegten Taten nicht begangen.

Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 7.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Meldungsleger, die Beschwerdeführerin, deren Vertreter, die beantragte Zeugin C. D. sowie eine Dolmetscherin ladungsgemäß erschienen sind.

Mit Schreiben vom 18.10.2022 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.

II. Feststellungen

Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Die Beschwerdeführerin hat sich am 10.01.2022 um 9 Uhr in Wien, E.-straße gegenüber den einschreitenden Exekutivbeamten, welche ihre gesetzlichen Aufgaben wahnahmen – nämlich eine Identitätskontrolle und eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung des Meldegesetzes bei der Beschwerdeführerin durchführten– insofern aggressiv verhalten, als die Beschwerdeführerin die einschreitenden Exekutivorgane lautstark angeschrien hat und wild mit den Händen nahe vor den Exekutivorgane mit den Händen herumfuchtelte und gestikulierte.

Dabei schrie diese die einschreitenden Exekutivorgane unter anderem mit folgenden Worten an: “Na und? Meine Eltern wohnen hier!“, „Was geht Sie das an?“, „Verschwinden Sie aus meiner Wohnung!“, „Mein Mann ist Anwalt!“, „Das wird Ihnen leidtun!“, „Ich geb Ihnen gar nichts! Geben Sie mir mal Ihren Ausweis!“, „Mein Mann hört am Telefon alles mit!“, „Ich zeige Sie an!!“.

Im Zuge der Amtshandlung hat die Beschwerdeführerin versucht die Türe vor den Exekutivbeamten zuzuschlagen worauf hin ein Exekutivorgan den Fuß zwischen Türe und Türstock stellte, um dies zu verhindern. Auch bevor der Exekutivbeamte den Fuß in die Türe gestellt hat, verhielt sich die Beschwerdeführerin aggressiv, als diese sich laut verbal äußerte und die einschreitenden Beamten anschrie und wild mit den Händen gestikulierte.

Die Beschwerdeführerin hat das aggressive Verhalten auch fortgesetzt, nachdem sie von den anwesenden Beamten mehrmals aufgefordert worden war, dieses Verhalten einzustellen.

III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt (Gerichts- und Behördenakt) sowie auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Herrn Insp. F. G. (Meldungsleger) und Zeugin C. D. in der mündlichen Verhandlung.

Im Einzelnen:

Dass sich die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt an der Adresse in Wien, E.straße aufhielt und eine Identitätskontrolle bzw. eine Kontrolle nach dem Meldegesetz durch die einschreitenden Beamten (insbesondere durch Meldungsleger Insp. F. G.) stattfand, folgt aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, sowie den übereinstimmenden Angaben des Meldungslegers.

Die Feststellungen betreffend das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Zeuge Insp. G.) gründen sich auf dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und der gelegten Anzeige. Der Zeuge G. vermittelte in der Verhandlung insgesamt einen sicheren und glaubwürdigen Eindruck und konnte sich in den wesentlichen Punkten noch an die gegenständliche Amtshandlung und das Verhalten der Beschwerdeführerin während dieser erinnern. Die Aussage ergab ein nachvollziehbares Bild von der Situation. Auch dass sich dieser an unwesentliche Details nicht mehr genau erinnern konnte, vermag die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal zwischen der Amtshandlung und der Vernehmung mehr als ein halbes Jahr liegt und es daher umso mehr als glaubwürdig erscheint unwesentliche Details des genauen Ablaufs der Amtshandlung nicht mehr in Erinnerung zu haben.

Der Zeuge erklärte glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin ihm gegenüber während der Durchführung der Amtshandlung von Anfang an aggressiv, feindselig und unkooperativ verhalten habe. Der Zeuge führte nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin diesen lautstark unter anderem mit den in den Feststellungen wiedergegebenen Worten angeschrien habe und wild mit den Händen gestikuliert habe, dies auch bevor er den Fuß in die Tür stellte, als diese die Tür zuschlagen wollte. Dass diese die Tür zuschlagen wollte, ergibt sich ebenfalls aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen, zumal einem geschulten Organ zugetraut werden kann, dass dieser aufgrund seiner Erfahrung das Zuschlagen antizipieren konnte. Dass die Beschwerdeführerin die Türe nur zumachen wollte, weil es Winter und daher kalt gewesen sei, erscheint nicht glaubwürdig und erweist sich als reine Schutzbehauptung. Dass der Zeuge den Fuß in die Türe stellte, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen. Der Zeuge konnte sich auch noch glaubhaft daran erinnern, dass sogar eine Festnahme angedroht wurde und die Beschwerdeführerin erst daraufhin das aggressive Verhalten einstellte.

Auch nachdem diese mehrmals abgemahnt wurde das Verhalten einzustellen, setzte diese das Verhalten fort. Dass die Beschwerdeführerin dabei Nahe des Beamten stand ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Zeuge direkt vor der Türe und die Beschwerdeführerin im Türbereich stand.

Das Verwaltungsgericht Wien hat keinen Zweifel, dass die beschriebene Verhaltensweise als geschultes Organ so wiedergegeben wurde, wie er diese wahrgenommen hat.

Diesen Angaben des Zeugen konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig entgegentreten. Die Beschwerdeführerin wirkte bei der Verhandlung auffällig bemüht einen ruhigen und freundlichen Eindruck zu machen. Ihr Vorbringen, wonach sie sich nicht aggressiv verhalten habe und nicht nachvollziehen könne, weshalb ihr dies vorgeworfen werde, erscheint nicht glaubwürdig. Dass die Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung vollkommen ruhig geblieben ist, wiewohl sie mit der Kontrolle der Beamten nicht einverstanden war, ist nicht plausibel zumal dies der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Mensch, wenn er sich über eine Situation ärgert, durchaus auch lauter werden kann. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der glaubwürdigen Aussagen des Zeugen erscheint es nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin in der für sie unangenehmen Situation völlig ruhig geblieben ist. Auch die Aussage der Zeugin C. D. - welche keine Wahrnehmungen zum gegenständlichen Vorfall hatte – die Beschwerdeführerin (ihre Tochter) sei nicht aggressiv, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese zum konkreten Vorfall keine Wahrnehmungen hat. Die allgemeine Aussage, die Beschwerdeführerin sei nicht aggressiv, konnte die Glaubwürdigkeit des Meldungsleger nicht in Zweifel ziehen.

Darüber hinaus ist es auch nicht erkennbar, warum der einschreitende Beamte die Gefahr einer strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verfolgung riskieren sollte, nur um die Beschwerdeführerin fälschlicherweise einer Verwaltungsübertretung zu beschuldigen. Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 82 Abs. 1 erster Satz des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,-- zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält.

Unter aggressivem Verhalten ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen, wobei das Vorbringen seines Rechtsstandpunktes nicht dazu berechtigt, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan, die durch § 82 Abs. 1 SPG gesetzten Grenzen zu überschreiten (siehe zur Vorgängerbestimmung Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG etwa VwGH 21.2.1994, 93/10/0092 mwN; siehe auch VwGH 29.5.2000, 2000/10/0038).

Während die bis zum Inkrafttreten des SPG geltende Z. 2 des Art. IX Abs. 1 EGVG in § 81 SPG aufgenommen wurde, ging der Tatbestand der Z. 2 des Art. IX Abs. 1 EGVG ("ungestümes Benehmen") in § 82 SPG auf ("aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen") (vgl. VwGH 6.9.2007, 2005/09/0168). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sind - ohne inhaltliche Änderung - die Worte „ungestüm benimmt“ durch die Worte „aggressiv verhält“ ersetzt worden (vgl. dazu 148 BlgNR 18.GP sowie VwGH 29.5.2000, 2000/10/0038). Hinsichtlich der Auslegung der Worte „aggressiv verhält“ kann demnach aufgrund derselben inhaltlichen Bedeutung auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum „ungestümen Benehmen“ gemäß Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG in der Fassung vor Inkrafttreten des SPG zurückgegriffen werden.

Seit der Novellierung des § 82 Abs. 1 SPG durch die Präventions-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 1/2016, kommt es für die Erfüllung des objektiven Tatbildes der Verwaltungsübertretung des § 82 Abs. 1 SPG nicht mehr darauf an, dass durch das Verhalten eine Amtshandlung behindert wird (siehe auch AB 1229 BlgNR 25. GP, 9).

Durch "lautes Schreien" und "Herumfuchteln mit den Händen vor dem Sicherheitswachebeamten" hat die Beschwerdeführerin die ihr zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschnitten, dass ihr Verhalten bereits als aggressiv zu werten ist (vgl. idS VwGH 16.01.1989, 87/10/0093). Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen – und damit ein aggressives Verhalten nach § 82 Abs. 1 SPG - dar (vgl. etwa VwGH 31.01.1992, 91/10/0097).

Für die objektive Erfüllung des Straftatbestandes des § 82 Abs. 1 SPG ist es ohne Belang, ob das als aggressiv zu qualifizierende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person, wie etwa auch durch ein Sicherheitsorgan, hervorgerufen oder mitverursacht worden ist (vgl. idS VwGH 19.02.1987, 86/10/0182, VfGH 27.2.1978, 2057/78; VfGH 22.6.1983, B 334/81). Das Verhalten des einschreitenden Beamten für die Frage, wann ein Benehmen als aggressiv zu werten ist, kann jedoch nicht völlig außer Acht gelassen werden, zumal nur eine unverhältnismäßige Reaktion auf dessen Verhalten - das Vorliegen der sonstigen Tatbildmerkmale vorausgesetzt - den Tatbestand zu verwirklichen vermag (vgl. VfGH 22.6.1983, VfSlg 9730).

Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin von Beginn der Amtshandlung an aggressiv gegenüber den einschreitenden Beamten verhalten, indem die Beschwerdeführerin diese angeschrien und nahe der Beamten wild mit den Händen gestikuliert hat und die Türe vor dem Beamten zuschlagen wollte. Dies ist als unverhältnismäßige Reaktion auf eine Überprüfung nach dem Meldegesetz bzw. auf eine Identitätskontrolle zu werten. Dass der einschreitende Beamte den Fuß in die Türe stellte, als diese die Türe zuschlagen wollte, löste daher nicht das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin aus und ist ihr Verhalten nicht als Reaktion darauf zu werten.

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin nahe vor den Exekutivbeamten, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, wild mit den Händen gestikuliert, diese angeschrien sowie herumgeschrien hat und dieses aggressive Verhalten gegenüber einem Exekutivbeamten auch nach Abmahnung fortgesetzt hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Es wäre der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, auf das vorgeworfene aggressive Verhalten gegenüber den einschreitenden Polizisten zu verzichten und sich selbst ruhig zu verhalten. Nach der Aktenlage haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden Verschuldens des Beschuldigten ergeben. Es war daher von Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen. Es ist daher auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an einem geordneten Zusammenleben und der ungestörten Ausübung von Amtshandlungen. Das Ausmaß des Verschuldens ist nicht als geringfügig einzuschätzen.

Strafmildernd ist die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin. Als erschwerend war kein Umstand zu werten.

Im Hinblick auf den im vorliegenden Fall anzuwendenden Strafrahmen in Höhe von bis zu € 500,00 (§ 82 Abs. 1 SPG), der vorliegenden Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und aus general- und spezialpräventiven Überlegungen erscheint die verhängte Strafe von € 150,00 (das sind 30 % der Höchststrafe) als zu hoch bemessen, weshalb die Strafe entsprechend herabzusetzen war. Die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint angemessen um die Beschwerdeführerin von weiteren gelichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - keine Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschuldigten - aus. § 20 VStG kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da keine Mindeststrafe normiert ist.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt (vgl. etwa VwGH 4.9.1995, 94/10/0166). Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein. Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als "Beteiligte" an derselben anzusehen (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 90/10/0039).

Beispiele in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffen das Verrichten der kleinen Notdurft (Urinieren) (vgl. VwGH 30.4.1992, 90/10/0039), das Bespucken einer anderen Person (vgl. VwGH 28.9.1987, 87/10/0079), das Beschimpfen auf unflätige und obszöne Weise (vgl. VwGH 25.11.1975, 2287/74), der Tanz einer Frau in unbekleidetem Zustand vor mehreren Personen (vgl. VwGH 22.9.1953, 0526/51, VwSlg. 3094 A/1953) und das Raufen in der Öffentlichkeit (vgl. VwGH 14.1.1975, 1447/74).

Das Schreien und heftige Gestikulieren, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, schließt hingegen nicht notwendigerweise ein Verhalten in sich, das mit der Würde des Menschen als sittlicher Person bei einem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit unvereinbar wäre (vgl. VwGH 8.3.1983, 81/10/0076, VwSlg. 11077 A/1983).

Im vorliegenden Fall sind keine weiteren Umstände hinzugetreten, welche das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten unter den Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes iSd § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG subsumieren lassen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher diesbezüglich aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 500, Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie tatsächlich eine Geldstrafe von 80,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig (vgl. zu § 82 Abs. 1 SPG VwGH 10.12.2018, Ra 2018/01/0488).

Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des aggressiven Verhaltens gemäß § 82 Abs. 1 SPG bzw. zur Rechtsprechung hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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