projets
VGW-022/056/4185/2022•LVwG W VGW-022/056/4185/2022
VGW-022/056/4185/2022Tribunal administratif régional3 oct. 2022
Bestandsmeldung; Erzeuger von Trauben; nulla poena sine lege
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde 1. des Herrn A. B. und 2. der B. GmbH. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.03.2022, GZ: ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Weingesetz 2009,
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. ) Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Erstbeschwerdeführer als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:
„I. Datum:16.08.2020 – 06.10.2020
Ort:1010 Wien, Stubenring 1
Funktion:handelsrechtlicher Geschäftsführer
FirmaB. GmbH. mit Sitz in C., D.
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der B. GmbH., mit Sitz und Standort in C., D., FN ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Weinhandelsbetrieb in der Zeit von 16.08.2020 bis 06.10.2020, entgegen § 29 Abs. 2 Weingesetz 2009, ihrer Verpflichtung, wonach Weinhandelsbetriebe, mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) im Wege der Weindatenbank eine Bestandsmeldung abzugeben hat, insofern nicht nachgekommen ist, als die Gesellschaft die Bestandsmeldung 2019 mit Stichtag 31.07.2020, die bis zum 15.08.2020 an die Weindatenbank des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) in Wien 1, Stubenring 1, abzugeben gewesen wäre, auch bis zum 06.10.2020 nicht abgegeben hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 61 Abs. 1 Z. 4 in Zusammenhalt mit § 29 Abs. 2 letzter Satz Bundesgesetz über den Verkehr mit Weinen und Obstwein (Weingesetz 2009), BGBl. I Nr. 111/2009 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von € 630,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden gemäß § 61 Abs. 1 Weingesetz 2009 i.d.g.F. iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 63,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 693,00.
II. Die B. GmbH. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. B. verhängte Geldstrafe von € 6300,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 63,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“
In den gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Beschwerden weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie die Weinbestandsmeldungen 2019 am 15.12.2019 gemeinsam per E-Mail an die Bundeskellereiinspektion gesendet habe und jene für 2020 am 03.03.2021 per Post gesendet. Es werde überlegt, keine Weinprodukte mehr im Sortiment zu haben, da die Strafen in keinem Verhältnis zum Verdienst stünden. Die Randprodukte gehörten nicht zum Kerngeschäft. Abgesehen davon würden sie die Höhe der ausgesprochenen Strafe als viel zu hoch empfinden und daher um eine Herabsetzung bzw. um eine völlige Aufhebung derselben bitten.
2. ) Das Verfahren gründet sich auf die Anzeige der Bundeskellereiinspektion vom 10.11.2020 an die Bezirksverwaltungsbehörde E.. Darin wird ausgeführt, dass der beschwerdeführende Betrieb die Bestandsmeldung 2020 bis zum 06.10.2020 nicht abgegeben habe.
In der Folge wurde das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien abgetreten.
3. ) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 21.06.2022 eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin erschien. Er verzichtete auf eine Verkündung der Entscheidung, diese erfolgte auch nicht, da noch weitere Erwägungen auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung durchzuführen waren.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Zuständigkeit:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei der Nichtbefolgung von Anzeigepflichten um Unterlassungsdelikte handelt und der Tatort dort liegt, wo der Täter handeln hätte sollen. Dabei wird bei Verstößen gegen Melde-, Anzeige, oder Ablieferungspflichten grundsätzlich auf den Sitz jener Behörde oder Dienststelle abgestellt, bei der die Meldung oder Anzeige zu erstatten, die Auskunft zu erteilen oder allenfalls ein Gegenstand abzuliefern ist (vgl. etwa: VwGH vom 23.11.2001, Zl. 99/02/0369). Auch die Verjährungsfristen richten sich nach dem Ende des Unterlassungszeitraumes (hier 07.10.2019).
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Bestandsmeldung wurde (verspätet) erst im März 2021 – sohin nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt - erstattet. Dies blieb im Verfahren unbestritten. Ferner steht fest, dass es sich gegenständlich nicht um einen Erzeugerbetrieb, sondern um einen Handelsbetrieb handelt. Konkret kaufte die GmbH im Zeitraum 2020 ca. 15000 Liter Wein, lagerte diesen bzw. behandelten diesen um daraus Glühwein zu machen und füllten diesen in weiterer Folge in Gebinden ab zum Weiterverkauf. Dies ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung und auch aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses selbst („Handelsbetrieb“).
Die Behörde wirkte am Verfahren nicht mit, die Angaben des Beschwerdeführers waren nachvollziehbar, daher war davon auszugehen, wie der Beschwerdeführer ausgeführt hatte (bereits in der Beschwerde selbst).
Daraus ergeben sich folgende rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich Bestandsmeldungen:
Der vormals in Geltung befindliche § 29 Abs. 2 letzter Satz WeinG in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013 sah vor, dass die Pflicht zur Abgabe von Bestandsmeldungen auch Weinhandelsbetriebe und Winzergenossenschaften betraf. Dementsprechend wurde dies mit der Strafnorm des § 61 Abs. 1 Z. 4 WeinG unter Strafe gestellt (wie gegenständlich angelastet).
§ 29 Abs. 2 WeinG in der seit 13.06.2016 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 47/2016) sieht eine Verpflichtung zur Bestandsabgabe lediglich für Erzeuger von Trauben vor und wendet sich lediglich an Erzeuger von Trauben.
§ 29 Abs. 3 WeinG in der bereits seit 13.06.2016 (und nunmehr nach wie vor geltenden) Fassung (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 47/2016) lautet wie folgt:
„Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurden, sowie natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, die mehr als 3 000 Liter Wein und sonstige Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1, 2 und 4 lagern oder seit der letzten Bestandsmeldung als Zugang verbucht haben, haben mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Meldung über ihre Bestände, Zu- und Abgänge an Wein und sonstigen Erzeugnissen, sowie der Bestände an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zu erstatten. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, wurde eine geringere Menge an Wein als 3000 Liter erzeugt, wird eine geringere Menge als
3 000 Liter gelagert oder wurden weniger als 3 000 Liter zugekauft, so kann die Bestandsmeldung bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank zu erstatten.“
Aus Z. 40 der Regierungsvorlage 1061 d.B. XXV. GP geht zur Änderung der Bestimmung des § 29 Abs. 3 WeinG Folgendes hervor:
„Mit der Novelle wird klargestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Bestandsmeldung nicht jedenfalls die Erzeugung von Trauben (also einen aktiven Weinbaubetrieb) voraussetzt.“
Da der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin (GmbH) nicht Erzeuger von Trauben sind, sondern ein Handelsbetrieb (also Wein von mehr als 3000l lagern), trifft sie die Verpflichtung zur Abgabe einer Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 3 WeinG.
Verfahrensbezogen wäre daher gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 29 Abs. 3 WeinG die Bestandsmeldung durch die Zweitbeschwerdeführerin mit Stichtag 31.07.2020 spätestens am 15.08.2020 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) im Wege der Weindatenbank abzugeben gewesen. Das genannte Ministerium hat seinen Sitz in Wien, weshalb der Tatort der unterlassenen Mitteilung in Wien liegt. Der Magistrat der Stadt Wien ist daher zurecht eingeschritten.
Die herangezogene Strafnorm des § 61 Abs. 1 Z. 4 WeinG in der seit 13.06.2016 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 47/2016) lautet wie folgt:
§ 61.
(1) Wer
...
4. die Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1, die Bestandsmeldungen gemäß § 29 Abs. 2 oder das Stammdatenblatt nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß abgibt,
...
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 820 € zu bestrafen.
Demnach sieht § 61 Abs. 1 WeinG keine Bestrafung bei Übertretungen des § 29 Abs. 3 WeinG (mehr) vor. Im WeinG finden sich auch keine sonstigen Strafnormen, welche die Übertretung des § 29 Abs. 3 WeinG unter Strafe stellen würden.
Da gegenständlich im Tatzeitpunkt die Übertretung eindeutig nur § 29 Abs. 3 WeinG beruht (und sich nur darauf gründen kann), kommt eine Bestrafung wegen Übertretung des § 29 Abs. 2 WeinG ebenso eindeutig nicht in Betracht. Eine weite Interpretation verbietet sich bei Strafgesetzen.
Es mangelt daher an einer gültigen Strafnorm für Übertretungen des § 29 Abs. 3 WeinG. Der Gesetzgeber hat eine solche Strafnorm weder im hier relevanten Tatzeitraum noch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (und auch nicht bis zum Entscheidungszeitpunkt durch das Verwaltungsgericht Wien) erlassen. Unmittelbar aus dem zugrundeliegenden Unionsrecht ergeben sich keine Strafbestimmungen und es verbietet der Grundsatz „nulla poena sine lege“, dass auf Grund unionsrechtlicher Überlegungen (Effizienzprinzip) gegenständlich eine Strafsanktion zu verhängen wäre.
Mangels Vorliegens eines diesen Sachverhalt umfassenden Straftatbestandes liegt keine Übertretung vor, weswegen spruchgemäß vorzugehen war. Im Übrigen ist der Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge seiner Verpflichtung mit Verspätung nachgekommen.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.