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VGW-172/092/7277/2022•LVwG W VGW-172/092/7277/2022
VGW-172/092/7277/2022Tribunal administratif régional29 sept. 2022
Zahnarzt; Disziplinarvergehen; Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft; Berufspflichten; standeswidriges Verhalten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des Herrn DDr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Österreichischen Zahnärztekammer vom 1.3.2022, Zl. ..., betreffend Disziplinarstrafe nach dem Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.9.2022
zu Recht erkannt und verkündet:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben als der Beschwerdeführer hinsichtlich Faktum 2 und 3 freigesprochen wird. Hinsichtlich Faktum 1 wird die Beschwerde abgewiesen und das Disziplinarerkenntnis bestätigt. Die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- wird auf € 1.500,-- reduziert. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten in Höhe von € 400,-- zu tragen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
Mit Beschluss vom 16.12.2021, ..., leitete der belangte Disziplinarrat über Antrag des Disziplinaranwalts das Disziplinarverfahren ein, weil der Beschwerdeführer in seiner Ordination in Wien das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft beeinträchtigt und seine Berufspflichten verletzt habe, indem er
1. am 27.2.2021 einer 27-jährige Patientin gesagt habe: „Ah, ihr Frauen setzt eure Muschi ja für alles ein. Da könntest auch du deine einsetzen, um einmal den Männern auch das richtige über Corona zu erzählen“;
2. am 9.3.2021 entgegen der COVID-19-Maßnahmenverordnung das Tragen eines Mund-Nasenschutzes verweigert und auch seine Angestellten nicht zum Tragen eines solchen Schutzes angehalten habe;
3. am 9.3.2021 unter Verletzung des § 35 Abs. 1 Satz ZÄG gegenüber den einschreitenden Erhebungsbeamten sinngemäß geäußert habe, es handle sich um eine „Plandemie“, er brauche keinen Mund-Nasenschutz, weil es diese Krankheit nicht gebe, er habe Kontakt zur Staatsanwaltschaft und werde die Beamten anzeigen, wenn er angezeigt werde.
Wenn sich dieser Verdacht bestätige, so wäre jeweils ein Disziplinarvergehen anzunehmen, und zwar zu Punkt 1 nach § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG und zu den Punkten 2 und 3 nach § 55 Abs. 1 Z 2 ZÄKG.
Mit Schriftsatz vom 11.2.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Rechtfertigung und beantragte die Fällung eines Freispruchs.
Am 1.3.2022 führte der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer eine Disziplinarverhandlung durch, nach deren Ende der Beschwerdeführer aufgrund der drei im Einleitungsbeschluss vom 16.12.2021 ausgebreiteten Fakten schuldig gesprochen wurde, weil er durch das Faktum 1 das Disziplinarvergehen nach § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG und durch die Fakten 2 und 3 jeweils das Disziplinarvergehen nach § 55 Abs. 1 Z 2 ZÄKG begangen habe, weshalb gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 ZÄKG insgesamt die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- verhängt und er gemäß § 82 Abs. 1 ZÄKG verpflichtet wurde, die mit € 1.200,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.
Mit Schriftsatz vom 12.5.2022 zog der Beschwerdeführer das Disziplinarerkenntnis vom 1.3.2022 (form- und fristgerecht) mit dem Antrag in Beschwerde, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
Mit Note vom 30.5.2022 legte der belangte Disziplinarrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, wo sie am 9.6.2022 einlangte.
Mit Schriftsatz vom 25.8.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Beweisantrag.
Mit E-Mail vom 8.9.2022 leitete die Österreichische Zahnärztekammer dem erkennenden Verwaltungsgericht eine an sie gerichtete E-Mail des Beschwerdeführers vom 17.8.2022 weiter, in der er sich insbesondere ausführlich zum Faktum 1 äußerte.
Am 15.9.2022 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen (auf die Einvernahme der Zeugin zu Faktum 1 wurde verzichtet) und nach deren Schluss das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
Mit Schreiben vom 20.9.2022 beantragte der belangte Disziplinarrat die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu VGW-172/092/7277/2022-8.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen und hat seinen Berufssitz im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer tätigte am 27.1.2021 gegenüber seiner Patientin C. D. (jedenfalls sinngemäß) die Aussage: „Ihr Frauen setzt eure Muschi ja für alles ein. Da könntest du auch deine einsetzen, um einmal den Männern auch das richtige über Corona zu erzählen.“
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 9.3.2021 entgegen einer bestehenden Verordnung das Tragen eines Mund-Nasenschutzes verweigerte.
2.1. Der Beschwerdeführer gestand selbst zu, am 27.1.2021 gegenüber seiner Patientin C. D. die festgestellte Aussage getätigt zu haben; auf die Einvernahme von Frau D. als Zeugin konnte daher verzichtet werden.
2.2. Der Beschwerdeführer bestritt in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht glaubhaft und auch für das erkennende Verwaltungsgericht nachvollziehbar (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 2), am 9.3.2022 bei Kontakt mit seinen Patienten keine Maske getragen zu haben. Die am 9.3.2021 einschreitenden Polizisten hatten selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen dahin, dass der Beschwerdeführer bei Kontakt mit Patienten keinen Mund-Nasenschutz getragen hätte. Sie schlossen vielmehr aus der „geäußerten Einstellung“ des Beschwerdeführers, dass dieser auch in Gegenwart von Patienten die vorgeschriebenen Schutzmasken nicht getragen habe (vgl. Disziplinarerkenntnis, Seite 4). Mangels unmittelbarer Wahrnehmungen konnte auf die Einvernahme der einschreitenden Polizisten verzichtet werden. Jedenfalls in Zweifel war daher die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen.
Feststellungen zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, auch seine Angestellten zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes anzuhalten, waren entbehrlich, weil dieses Verhalten, wäre es zu konstatieren, kein Disziplinarvergehen bildet (vgl. unten Pkt. 3.1.2.2.).
2.3. Feststellungen zum Faktum 3 konnten entfallen, weil nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts dieses Verhalten des Beschwerdeführers, wäre es zu konstatieren, kein Disziplinarvergehen bildete (vgl. unten Pkt. 3.1.3.)
Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG machen sich Kammermitglieder eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie „das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft durch ihr Verhalten dieser, den Patienten/Patientinnen oder den Kollegen/Kolleginnen gegenüber beeinträchtigen“.
Die vom Beschwerdeführer am 27.1.2021 gegenüber seiner Patientin D. getätigte Aussage (Faktum 1) beeinträchtigt das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft; diese Äußerung des Beschwerdeführers verletzt nämlich die Würde von Frauen, weil sie letztlich Frauen auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert. Mit diesem Verhalten einer Patientin gegenüber beeinträchtigte der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft, und dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer damit die Zeugin D. herabwürdigen wollte oder nicht; auch die hinter diese Äußerung stehende Motivlage des Beschwerdeführers, die er insbesondere in seiner E-Mail vom 17.8.2022 darlegte, ändern daran nichts, weil die Frage der Beeinträchtigung des Standesansehens objektiv (vom Empfängerhorizont aus) zu beantworten ist. Da anzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer als Arzt zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit klar sein musste, dass diese Äußerung von der Zeugin als herabwürdigend empfunden werden kann, war diesbezüglich von zumindest fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. § 55 Abs. 6 ZÄKG) auszugehen. Der Schuldspruch zu Faktum 1 war daher zu bestätigen.
Gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 ZÄKG machen sich Kammermitglieder eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie „Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum/zur Doctor/Doctorin medicinae dentalis oder zum/zur Doctor/Doctorin medicinae universae verpflichtet haben oder nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.“
Der belangte Disziplinarrat sah eine Verletzung von Berufspflichten (§ 55 Abs. 1 Z 2 ZÄKG) darin, dass der Beschwerdeführer am 9.3.2021 entgegen einer bestehenden Verordnung das Tragen eines Mund-Nasenschutzes verweigerte und auch seine Angestellten nicht zum Tragen eines solchen Schutz bei solchem Schutze anhielt.
3.1.2.1. Am 9.3.2021 galt die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II 2021/58, zuletzt geändert durch BGBl. II 2021/94. § 11 dieser Verordnung enthielt spezielle Regelungen für „Krankenanstalten und Kuranstalten sowie für Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“. Da die Ordination des Beschwerdeführers ein Ort ist, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, ist § 11 4. COVID-19-SchuMaV anwendbar. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 dieser Verordnung ist „[b]eim Betreten [der Ordination des Beschwerdeführers] durch Mitarbeiter […] bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen“.
Da nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer am 9.3.2022 bei Kontakt mit Patienten eine der in § 11 Abs. 3 4. COVID-19-SchutzMaV genannten Masken trug, verletzte er den Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 3 dieser Verordnung nicht; mangels Missachtung eines Gebotes, das den Beschwerdeführer als Mitarbeiter eines Ortes, an dem Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, treffen, liegt diesbezüglich auch keine Berufspflichtverletzung iSd § 55 Abs. 1 Z 2 ZÄKG vor; der Beschwerdeführer war daher von diesem Vorwurf freizusprechen
3.1.2.2. Der im bekämpften Disziplinarerkenntnis im Faktum 2 gleichfalls enthaltene an den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf, seine Angestellten nicht zum Tragen eines solchen Mund-Nasenschutzes angehalten zu haben, lässt sich auf keine in § 11 4. COVID-19-SchutzMaV enthaltene Pflicht zurückführen, weshalb auch hier diesbezüglich keine Berufspflichtverletzung iSd § 55 Abs. 1 Z 2 ZÄKG vorliegt; der Beschwerdeführer war daher – unabhängig davon, ob der Vorwurf zutrifft – von diesem Vorwurf freizusprechen.
3.1.2.3. Andere Tatbestände der 4. COVID-19-SchutzMaV richten sich nicht spezifisch an (Zahn-)Ärzte (und deren Mitarbeiter), sodass sie (als allgemeine, jedermann treffende Pflichten) als Berufspflichtverletzungen von Zahnärzten von vornherein ausscheiden. Die Verfahrenseinstellung, auf die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren hinwies (vgl. Beilage ./A), ist daher, weil es in diesem Verwaltungsstrafverfahren um die Übertretung anderer Tatbeständen der 4. COVID-19-SchutzMaV ging, in diesem Zusammenhang nicht weiter relevant; bei diesem Verfahrensergebnis stellt sich auch die Frage einer (allenfalls verpönten) Doppelbestrafung nicht.
3.1.3.1. Der Vorwurf zu Faktum 3 betrifft am 9.3.2021 (angeblich) getätigte Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber einschreitenden Erhebungsbeamten (Polizisten); durch diese Äußerungen sah der belangte Disziplinarrat das Disziplinarvergehen nach § 55 Abs. 1 Z 2 ZÄKG als verwirklicht; der Beschwerdeführer habe somit seine Berufspflichten verletzt.
Der belangte Disziplinarrat sieht zwar, dass das disziplinare Vergehen der Beeinträchtigung des Standesansehen nach § 55 Abs. 1 Z 2 ZÄKG ein Verhalten voraussetzt, dass der Disziplinarbeschuldigte gegenüber der Zahnärzteschaft, einem Patienten/einer Patientin oder einem Kollegen/einer Kollegin gesetzt hat, und dies sei bei Äußerungen gegenüber Polizisten schlicht nicht der Fall. Der belangte Disziplinarrat meint aber, der Beschwerdeführer habe die in § 35 Abs. 1 ZÄG normierte Berufspflicht verletzt, als Angehöriger des zahnärztlichen Berufs im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen, wobei (nach dieser Bestimmung) ein Verhalten dann standeswidrig ist, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
3.1.3.2. Das erkennende Verwaltungsgericht folgt dieser Auffassung nicht: § 35 Abs. 1 ZÄG transformiert nicht jede Standespflichtverletzung (auch) zu einer Berufspflichtverletzung.
Es wäre zunächst nicht sachlich begründbar, warum ein (das Standesansehen beeinträchtigendes) Verhalten (in Idealkonkurrenz) als doppeltes Disziplinarvergehen höher zu bestrafen sein soll, als ein Verhalten, das (bloß) Berufspflichten verletzt.
Diese Anordnung – hätte sie den vom belangten Disziplinarrat angenommenen Inhalt – wäre darüber hinaus schlicht nicht notwendig: Die in § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG enthaltene Anordnung, dass sich Kammermitglieder durch ein Verhalten, das das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft beeinträchtigt, eines Disziplinarvergehens schuldig machen (und unter den Voraussetzungen des § 58 ZÄKG mit einer Disziplinarstrafe zu belegen sind), ist nämlich nicht bloß eine Vollzugsanordnung an die Disziplinarbehörden, sondern beinhaltet freilich auch das Gebot, standeswidriges Verhalten zu unterlassen (anderenfalls verböte § 75 Strafgesetzbuch auch nicht das Begehen eines Mordes, sondern hielte die Strafbehörden lediglich an, Personen, die einen Mord begehen, zu bestrafen). Das Gebot, standeswidriges Verhalten zu unterlassen, ist somit bereits in § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG grundgelegt. Es hätte daher der Regelung des § 35 Abs. 1 ZÄG nicht bedurft, wollte man wirklich jedes standeswidrige Verhalten auch als Berufspflichtverletzung disziplinieren.
Schließlich erhellt auch aus den Gesetzesmaterialien (1087 der Beilagen 22. GP), dass der Gesetzgeber in § 35 ZÄG die bestehenden, die Zahnärzte treffenden Pflichten (zur besseren Übersichtlichkeit lediglich) zusammenfassen wollte.
§ 36 Abs. 1 ZÄG transformiert folglich nicht jede Standespflichtverletzung auch zur Berufspflichtverletzung, sondern hält deklarativ fest, dass Zahnärzten auch die Pflicht trifft, standeswidriges Verhalten zu unterlassen.
Abschließend wäre es nicht verständlich, dass das ZÄG ein standeswidriges Verhalten anders definiert als das ZÄKG; vielmehr wird § 35 Abs. 1 ZÄG iSd Definition des § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG so zu lesen sein, dass das als standeswidrig zu beurteilende Verhalten gegenüber der Zahnärzteschaft, Patienten oder Kollegen gesetzt werden muss. Ist aber § 35 Abs. 1 ZÄG so zu lesen, dann wäre sein Tatbestand des standeswidrigen Verhaltens gleich wie jener des § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG in casu nicht erfüllt.
Mangels Beeinträchtigung des Standesansehens iSd § 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG ist damit auch via § 35 Abs. 1 ZÄG keine Berufspflichtverletzung nach § 55 Abs. 1 Z 2 ZÄKG gegeben, weshalb der Beschwerdeführer auch von diesem Faktum freizusprechen war.
3.2. Die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,--, die gemäß § 58 Abs. 3 ZÄKG eine Gesamtstrafe war, ist daher im Verhältnis des Unwerts der vom belangten Disziplinarrat geahndeten Fakten zu reduzieren. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist der Unwert der drei Fakten (wären sie allesamt disziplinär) in etwa gleich hoch. Diese Strafhöhe von etwa 1/3 der im bekämpften Disziplinarerkenntnis verhängten Disziplinarstrafe waren noch aufgrund des (für einen Zahnarzt) unterdurchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers auf € 1.500,-- zu reduzieren; gleichermaßen waren gemäß § 82 Abs. 2 ZÄKG die Kosten des Disziplinarverfahrens auf € 400,-- zu reduzieren.
3.3. Das erkennende Verwaltungsgericht führte eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Zwar schreibt § 77 Abs. 1 ZÄKG vor, dass die mündliche Verhandlung (vor dem Disziplinarrat) nicht öffentlich ist, und sind nach § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (auch) jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, doch gilt dies nach dem ersten Halbsatz des § 17 VwGVG nur, “soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. § 24 Abs. 1 VwGVG bestimmt für Verhandlungen anderes, nämlich die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlungen. Darüber hinaus ist die Öffentlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. Art 6 EMRK).
3.4. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zwar liegt – soweit zu sehen – zur Frage der Transformation aller Standespflichtverletzungen via § 35 Abs. 1 ZÄG auch zu Berufspflichtverletzungen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, doch ist der Wortlaut der angewandten Gesetzesbestimmungen eindeutig und klar, sodass auch dieser Umstand keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen vermag.
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