LVwG W VGW-121/082/4750/2022

VGW-121/082/4750/2022Tribunal administratif régional16 sept. 2022

Regest

Taxiausweis; Vertrauenswürdigkeit; entschiedene Sache

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-121/082/4750/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.121.082.4750.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B. vom 24.2.2022 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 10.02.2022, Zl. ..., betreffend Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, wegen entschiedener Sache,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hatte am 14.7.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises gestellt.

Mit dem (hier nicht angefochtenen) rechtskräftigen Bescheid vom 18.8.2021 wies die belangte Behörde den Antrag ab, weil dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 fehlte. Grundlage der abweisenden Entscheidung waren fünfzehn in einer Tabelle dargestellte, nicht getilgte Verwaltungsübertretungen, zwölf wegen Übertretung der StVO und drei wegen Übertretung des KFG. Bei der zeitlich zuletzt begangenen Übertretung (des § 52 lit. a Z 11a StVO) war der Tilgungsbeginn mit 24.6.2021, bei den beiden ältesten mit 25.8.2017 angegeben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.8.2021 zugestellt.

Etwa fünfeinhalb Monate später, am 7.2.2022, stellte der Beschwerdeführer den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag abermals auf Ausstellung eines Taxiausweises.

Mit dem nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 10.2.2022 wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück.

Der Beschwerdeführer erhob (fristgerecht) die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen Gründe für die Ausstellung des beantragten Taxilenkerausweises dargelegt werden. Er sei gerichtlich nicht verurteilt worden, die verhängten Verwaltungsstrafen hätten nur eine geringe Strafhöhe. Die Übertretungen seien meist auf seine Unachtsamkeit zurückzuführen gewesen, kämen aber nicht wieder vor. Er verhalte sich sonst richtig im Straßenverkehr.

2. Rechtliche Beurteilung

In rechtlicher Hinsicht ist voranzustellen, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (VwGH 23.5.2022, Ra 2022/07/0048; sowie VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212, Rz. 24). Insoweit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids maßgeblich (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0237, Rz. 9).

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache wird die "Sache" durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt. Wenn es sich um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um einen später entstandenen Sachverhalt handelt, oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift, liegt nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vor. Ein anderer Sachverhalt liegt nur vor, wenn dieser von der erledigten Sache in wesentlichen Punkten abweicht (VwGH 14.12.1994, 94/03/0067).

War ein bestimmter Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen, so ist nur eine solche Änderung der Sachlage relevant, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die in der vorangegangenen Entscheidung als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit nicht von vorneherein als ausgeschlossen gelten kann (abermals VwGH 14.12.1994, 94/03/0067).

Mit dem abweisenden Bescheid vom 18.8.2021 hatte die belangte Behörde die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers wegen fünfzehn Verwaltungsübertretungen innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren verneint. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids vom 10.2.2022, also etwa fünfeinhalb Monate später, war noch keine dieser Verwaltungsübertretungen getilgt, sodass in dieser Hinsicht keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten war (vgl. zu strafgerichtlichen Verurteilungen neuerlich VwGH 14.12.1994, 94/03/0067).

Im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises ist eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen feststeht, derentwegen die Bestrafung erfolgt. Fortlaufend gesetzte Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt - legen das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit nahe, sodass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann (zu alldem zuletzt VwGH 28.1.2021, Ra 2020/03/0138, Rz. 19).

Der zeitliche Aspekt allein vermag einen geänderten Sachverhalt in diesem Fall noch nicht zu begründen. Die Vertrauenswürdigkeit ist an einem fünfjährigen Zeitraum zu messen, mag auch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten die Unzuverlässigkeit nach sich ziehen, wenn es weiter zurückliegt und im Zeitpunkt der Ausstellung - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht mehr begründen könnte (VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079, Rz. 22). Im vorliegenden Fall lag zwischen der Erlassung des Abweisungsbescheids und der (wenige Tage nach der Antragstellung erfolgten) Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids ein Zeitraum von fünfeinhalb Monaten. Zur Tilgung (einiger) der bestehenden (älteren) Vormerkungen war es zwischenzeitig nicht gekommen. Der Tatzeitpunkt der letzten Übertretung lag im Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Zurückweisungsbescheids um die genannten fünfeinhalb Monate weiter zurück, von der Tilgungsfrist waren bei der vorliegenden Antragstellung am 7.2.2022 erst siebeneinhalb Monate verstrichen. Eine andere Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers kam bei Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids daher von vornherein nicht in Betracht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, wobei der Sachverhalt in den (verfahrensrechtlich) relevanten Punkten feststeht, sodass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0317, Rz. 13).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache keine grundsätzliche (verfahrensrechtliche) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war.

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