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VGW-021/060/11873/2021•LVwG W VGW-021/060/11873/2021
VGW-021/060/11873/2021Tribunal administratif régional4 août 2022
Nichtraucherschutz; Inverkehrbringen; Tabakerzeugnisse; Zusatzstoffe; Menthol; Richtlinie 2014/40/EU; Verschulden
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.04.2021, Zl. ..., betreffend Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) iVm Verwaltungsstrafgesetz (VStG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Mit an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk gerichtetem Schreiben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15.9.2020 wird um Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß TNRSG ersucht. Dabei wird auf eine Beanstandung durch die AGES (Verletzung von § 8b TNRSG) betreffend die Probe Nr. ... „X.“. Das „Amtliche Kontroll- und Untersuchungszeugnis“ der AGES weist im Prüfbericht bezüglich der am 10.7.2020 eingelangten Probe (Probenummer: ...) folgende Probenbeschreibung aus: 10 Packungen, Flip-Top-Hardpack mit rechtwinkligen Ecken, mehrfarbig bedruckt, darüber farblose, durchsichtige Kunststofffolie; Inhalt: 10 Zigarillos mit Filter, im Filter befindet sich eine Kapsel, die mit einer Flüssigkeit (minzartiger Geruch) gefüllt ist. In der Probe wurden gefunden: Eukalyptol, Menthon und Menthol. Im Abschnitt „Gutachten“ findet sich u.a. folgende Ausführung: „… In der Stellungnahme Nr. .../2015 des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 30. Juli 2015 ‚Gesundheitliche Bewertung von Zusatzstoffen für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten‘ werden Menthon, Menthol und Eukalyptol als ‚Cooling compounds‘ – Stoffe, die die Inhalation erleichtern – eingestuft. … Die vorliegende Probe enthält Zusatzstoffe, die das Inhalieren erleichtern, und entspricht daher nicht den Anforderungen des § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG.“
1.2. Mit AZR des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.10.2020 wurde dem Herrn Mag. A. B. (Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung (angeführt mit der gesetzlichen Bestimmung: § 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8b Abs. 2 Z 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 i. d. g. F. iVm § 9 Abs. 1 VStG idgF) vorgeworfen:
Er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C. GmbH Co KG als Inverkehrbringerin des unten angeführten Produkts die Bestimmungen des § 8b des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) idgF insofern nicht eingehalten, als bei dem am 10.7.2020 von der C. GmbH Co. KG an die Koordinationsstelle Tabak der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) übermitteltem Produkt im Rahmen einer routine- bzw. planmäßigen Untersuchung gemäß § 10 TNRSG folgende Beanstandungen in Bezug auf die Vorgaben des TNRSG festgestellt worden seien:
Bei der vorliegenden Probe (Proben Nummer: ...) mit der Bezeichnung „X.“ handle es sich um Zigarillos und daher um ein Rauchtabak Erzeugnis gemäß der Definition des § 1 Z 1j Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF. Gemäß § 8b Abs. 2 Z 4 sei das Inverkehrbringen von Rauchtabak Erzeugnissen mit Zusatzstoffen, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern, verboten.
Die vorliegende Probe enthalte die unzulässigen Zusatzstoffe Menthon, Menthol und Eukalyptol, die das Inhalieren erleichtern, und entspreche daher nicht den Anforderungen des § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG. Auf das amtliches Kontroll- und Untersuchungszeugnis der AGES vom 9.9.2020 als Beilage wurde in den AZR verwiesen.
1.3. Mit als „Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren“ bezeichnetem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13.11.2020 äußert sich dieser zur AZR. Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus:
Der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Z 3 TNRSG iVm § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG sei schon dem Grunde nach verfehlt, weil § 14 Abs. 1 Z 3 TNRSG Verstöße gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b TNRSG ahnde. Normadressat der genannten Meldepflichten sei aber nur der Hersteller bzw. Importeur Tabakerzeugnisse. Die C. sei aber gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 ausschließlich Großhändlerin und sohin schon begrifflich weder Hersteller noch Importeur. Die AZR habe zudem die zur Last gelegte Tat und die dadurch übertretenen Verwaltungsvorschriften genau zu bezeichnen. Das Zitat einer unzutreffenden Bestimmung würde die inhaltliche Rechtswidrigkeit eines allfälligen Bescheides nach sich ziehen.
Auch würde § 14 Abs. 1 TNRSG würde den Täterkreis vollkommen unbestimmt lassen und deswegen gegen Art. 49 Abs. 1 EU-GRC sowie Art. 7 Abs. 1 EMRK verstoßen. Weder die TPD2 noch das TNRSG selbst würden aber festlegen, welche konkreten Personen verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen werden sollen. Auch sei die subjektive Tatseite nicht erfüllt, weil als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einer Großhändlerin es faktisch gar nicht möglich sei, auf die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Tabakerzeugnisse Einfluss zu nehmen.
Auch liege kein objektiv rechtswidriges Handeln vor. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass keiner der Zusatzstoffe (Menthol, Menthon und Eukalyptol) die gesetzlich verbotene Wirkung der Erleichterung des Inhalierens habe. Mit Beschluss der Europäischen Kommission 2016/787 seien 15 Zusatzstoffe festgelegt worden, die untersuchungswürdig erscheinen würden. Menthol sei davon erfasst. Menthol und Eukalyptus seien gar nicht erst in die Liste aufgenommen worden, was darauf hindeutet, dass von der Kommission eine wissenschaftliche Untersuchung als nicht erforderlich angesehen worden sei. Die Aufnahme eines Zusatzstoffes in die Prioritätenliste habe für sich jedenfalls kein Verbot desselben zur Folge. Vielmehr würde damit nur eine Untersuchungstätigkeit indiziert. Die Hersteller müssten dann umfassende Studien zur weiteren Untersuchung durchführen. Der Hersteller des genannten Produkts habe die umfassenden Studien auch tatsächlich durchgeführt und damit die entsprechenden Verpflichtungen des TPD2 und des TNRSG vollumfänglich erfüllt. Der Bericht der Hersteller enthalte eine Zusammenfassung, einen Überblick über die verfügbare wissenschaftliche Literatur über den betreffenden Zusatzstoff und eine Zusammenfassung der internen Daten über die Wirkung des Zusatzstoffes. Dabei sei die Beachtung höchster wissenschaftlicher Standards sichergestellt worden. Die Ergebnisse der Studien seien eindeutig und klar: Klinische Studien hätten ergeben, dass Menthol nicht zu einem tieferen Inhalieren führe. Aus dem Zweck der Art. 6 TPD 2 und § 8a TNRSG ergebe sich eine klare Pflicht der Behörden zur Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts der Hersteller (Art. 6 Abs. 4 TPD2).
Das Gutachten der AGES sei unschlüssig, weil aus einem Verweis auf wissenschaftliche Quellen Ergebnisse abgeleitet werden, die aus diesen Quellen aber gerade nicht ableitbar seien. Denn das Gutachten bestünde in einem bloßen Verweis auf eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung aus dem Jahr 2015, die die angenommenen Eigenschaften von Menthol belegen soll. Eine Begründung für diese Auffassung und eine vertiefte Auseinandersetzung mit der BfR-Stellungnahme würde nicht stattfinden. Zu beachten sei, dass die BfR-Stellungnahme selbst keine eigenständige Prüfung der einschlägigen wissenschaftlichen Evidenz beinhalte, sondern nur auf den Report des „Tobacco Products Safety Advisory Committee“ (TPSAC) aus dem Jahr 2011 verweise. TPSAC sei zu dem Ergebnis gekommen, dass nur widersprüchliche wissenschaftliche Evidenz zu den Wirkungen von Menthol auf die Nikotinaufnahme bei Rauchern von Menthol- und nicht mentholhaltigen Tabakerzeugnissen bestünde. Die Food Drug Aministration (FDA) habe im Jahr 2013 eine eigenständige Untersuchung durchgeführt: Demnach würden die verfügbaren Studien die Schlussfolgerung zulassen, dass Menthol in Zigaretten wahrscheinlich nicht mit erhöhten oder verminderten Niveaus von Biomarkern bei Exposition einhergeht. Dies lege wiederum die Vermutung nahe, dass Menthol nicht zu einer Erleichterung des Inhalierens führe. Auch sei das Gutachten der AGES unvollständig, weil es die aktuellen und eindeutigen wissenschaftlichen Ergebnisse der Studien seit dem Jahr 2018 nicht berücksichtige. Es bezieht sich ausschließlich auf die BfR-Stellungnahme aus dem Jahr 2015, die wiederum auf den TPSAC-Report aus dem Jahr 2011 abstelle.
1.4. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.4.2021 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung von § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG iVm § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 verhängt. Die im Straferkenntnis erfolgte Tatanlastung entspricht den AZR vom 21.10.2020 (siehe Punkt 1.1.).
1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.5.2021 binnen offener Frist Beschwerde. Im Wesentlichen stützt sich der Beschwerdeführer auf die bereits in seiner Rechtfertigung vorgebrachten Begründung (siehe Punkt 1.3.) und macht zudem rechtswidrige Strafbemessung geltend. Die Strafbemessung bestünde lediglich in der Aneinanderreihung von Textbausteinen. Auch seien die vorliegenden strafmindernden subjektiven Strafbemessungskriterium außer Acht gelassen worden. Hingewiesen wird zudem vom Beschwerdeführer darauf, dass selbst bei unzutreffender Annahme des Vorliegens von Verschulden, so hätte wegen offensichtlicher Geringfügigkeit das Verfahren eingestellt werden müssen (§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG).
1.6. Anlässlich einer telefonischen Anfrage der VGW teilt em. O. Univ. Prof. A. E. (em. Ordinarius für Umwelthygiene) mit, dass es zahlreiche Evidenz gebe (v. a. Studien aus den USA), dass Menthol die Inhalation erleichtere. Er werde dazu dem Gericht Unterlagen zukommen lassen. Mit E-Mail vom 2.6.2022 teilt Universitätsprofessor E. mit, dass er mit einem Link relevante Zitate aus der wissenschaftlichen Literatur des letzten Jahrzehnts sende, die den Zusammenhang von Mentholzusatz, leichterer Inhalierbarkeit von Tabakrauch und größere Gesundheitsgefährdung belegen würden. Auf Wunsch könne er auch rezente Publikationen senden, die er nicht mehr dokumentiert habe, weil die Evidenz für diese Zusammenhänge bereits gegeben gewesen sei. In einer der mittels Link übermittelten Forschungsarbeit heißt es: „Zigarettenhersteller nutzen die Fähigkeit von Menthol, Reizungen zu maskieren und sensorische Effekte zu erzielen …. … Menthol erleichtert und verstärkt das Rauchen. … selbst nicht identifizierbare Werte zur Geschmeidigkeit und einer verminderten Härte beitragen. … Unabhängige Untersuchungen berichten, dass Menthol … Beruhigende Wirkungen auf die Atemwege hat ….“ (Menthol: Die Teile zusammenfügen, Professor Stanton A. Glantz, Universität von Kalifornien, San Francisco).
1.7. Mit als „1. Vollmachtsbekanntgabe“ und „2. Eingabe und Urkundenvorlage“ bezeichnetem Schriftsatz vom 25.7.2022 bringt der Beschwerdeführer über seine nunmehrige Rechtsvertreterin u. a. vor, dass der wissenschaftliche Diskurs zu Menthol als Zusatzstoff in Tabakerzeugnissen auf EU-Ebene noch nicht abgeschlossen sei. (Ein vom BMSGPK mittels Bescheid verhängtes Verbot zum Inverkehrbringen u. a. der „X.“ sei zwischenzeitig im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aufgehoben worden.) Zusammengefasst würde beim Beschwerdeführer kein subjektiv vorwerfbares Verschulden vorliegen. Der Beschwerdeführer sei auf Grundlage der vorliegenden Studien davon überzeugt gewesen, dass durch mentholhaltige auch Tabakerzeugnisse kein Verstoß gegen § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG vorliege. Als Urkunden dem Schriftsatz beigeschlossen sind: 1. Bescheid des BMSGPK 25.5.2021 und 2. Beschwerde der C. GmbH Co. KG vom 22.6.2021.
1.8. Am 3.8.2022 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin bestritt insbesondere das Verschulden des Beschwerdeführers und legte den „Report for Priority Additives: Menthol“ des „Priority Additives Tabacco Consortium“ vor.
1.9. Die Darstellung des Verfahrensgangs sowie die (zusammengefasste) Wiedergabe des Inhalts der angeführten Urkunden ergibt sich aus der Aktenlage.
2.1. Der Beschwerdeführer ist seit 3.2.2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH. Die C. GmbH ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C. GmbH Co. KG. Geschäftszweig der C. GmbH ist Beteiligungsverwaltung und der Handel. C. GmbH ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C. GmbH Co. KG.
2.2. C. GmbH Co. KG handelte auch mit dem Produkt „X.“. Dies auch am 10.7.2020, d. h. auch an diesem Tag wurden Tabaktrafiken beliefert.
2.3. Am 10.7.2020 wurde von der C. GmbH Co. KG an die Koordinationsstelle Tabak der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) im Rahmen einer Untersuchung gemäß § 10 TNRSG eine Produktprobe des unter 2.2. genannten Produkts abgegeben.
2.4. Die Zigarillo des verfahrensgegenständlichen Produkts war mit Filter ausgestattet. Im Filter befand sich eine Kapsel, die mit einer Flüssigkeit (minzartiger Geruch) gefüllt war. Darin enthalten war Eukalyptol, Menthon und Menthol.
2.5. Die Studie der „Joint Action of Tobacco Control“ (Einrichtung der Europäischen Kommission), in der Menthol als Zusatzstoff genannt wird, der gegen Art. 7 der RL 2014/40/EU, stammt vom 3.12.2020.
-Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu 2.1. ergeben sich unzweifelhaft aus dem Firmenbuchauszug zur C. GmbH und der C. GmbH Co. KG.
Zu 2.2. bis 2.4.: Dass C. GmbH Co. KG Handel (Großhandel) betreibt, ergibt sich bereits aus der Auskunft der informierten Vertreterin in der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen unzweifelhaft aus der Aktenlage. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer zu den Punkten 2.2. bis 2.4. auch nicht behauptet. Die näheren Angaben unter 2.5. zur Studie der „Joint Action of Tobacco Control“ wurden glaubhaft von der Sachverständigenzeugin, Frau Dipl.-Ing. F., in der mündlichen Verhandlung dargelegt.
3.1. Die gegenständlich relevanten Rechtsvorschriften des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF, lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,
...
1j.„Rauchtabakerzeugnis“ jedes Tabakerzeugnis mit Ausnahme rauchloser Tabakerzeugnisse,
…
2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,“
„Verbot des Inverkehrbringens
§ 2.
(1) Das Inverkehrbringen von
Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen ...
…
ist verboten.“
„Inhaltsstoffe
§ 8b. …
(2) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit folgenden Zusatzstoffen ist verboten:
4. Zusatzstoffe, die bei Rauchtabakerzeugnissen das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern,
„Strafbestimmungen
§ 14. (1) Wer
1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
...
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
…“
3.2. Das verfahrensgegenständliche Produkt, das im angefochtenen Straferkenntnis erwähnt wird, ist als Zigarillo Tabakerzeugnis im Sinne des § 1 Z 1 TNRSG und auch Rauchtabakerzeugnis im Sinne des § 1 Z 1j TNRSG. Damit ist auch das Inverkehrbringen der verfahrensgegenständlichen Zigarillos gemäß § 2 Z 1 TNRSG verboten, wenn sie u. a. nicht der Bestimmungen des § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG entsprechen. Die C. GmbH Co. KG belieferte in Österreich Trafiken mit den in Rede stehenden Zigarillos. Die Trafiken sind jene Verkaufsstelle, wo der Endverbraucher seine Zigaretten kauft. Aufgrund der Belieferung der Trafiken mit den Zigarillos durch C. GmbH Co. KG hat dieses Unternehmen die gegenständlichen Zigarillos im Sinne des § 1 Z 2 TNRSG in Verkehr gebracht. Dass C. GmbH Co. KG die Zigarillos nicht in die EU importierte, spielt für das Inverkehrbringen keine Rolle. In Zusammenschau der Bestimmungen des § 1 Z 2 TNRSG, § 2 Z 1 TNRSG und § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG ergibt sich klar, dass Normadressat derjenige ist, der ein Tabakerzeugnis in Verkehr bringt.
Aufgrund der Studienlage (siehe etwa Pkt. 1.6. oder die Studie, auf die sich die AGES stützt) gab es bereits am 10.7.2020 zumindest begründete Hinweise, dass Rauchtabakerzeugnisse mit Menthol solche sind, deren Handel bzw. das Inverkehrbringen nach § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG sanktionsbewehrt ist, weil durch Menthol das Inhalieren erleichtert wird. Soweit ersichtlich war dies bei Eukalyptol und Menthon weniger deutlich. Der Beschwerdeführer führt nun ins Treffen, dass es auch eine Studienlage zu seinen Gunsten gegeben hätte und hätten jüngste Entwicklungen zum Tatzeitpunkt noch nicht berücksichtigt werden können (so etwa in der mündlichen Verhandlung vom 3.8.2022). Ausschlaggebend ist nun, dass letztlich bei einer nicht restlos klaren Studienlage die Schwelle zur Bejahung von Verschulden nicht zu hoch angesetzt werden darf; dies unter besonderer Bedachtnahme auf den unionsrechtlichen Rechtsrahmen. So sieht Art. 6 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.4.2014 vor, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und anschließenden Aktualisierung einer solchen Prioritätenliste von Zusatzstoffen erlässt. Diese Liste enthält Zusatzstoffe, für die es erste Anzeichen, Forschungen oder Regelungen in anderen Staaten gibt, die darauf hindeuten, dass sie u. a. das Inhalieren erleichtern. Menthol ist ein solcher Zusatzstoff (siehe dazu Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2016/787 der Kommission vom 18.5.2016, mit einer Prioritätenliste von Zusatzstoffen, die in Zigaretten und in Tabak zum Selbstdrehen enthalten sind und erweiterten Meldepflichten unterliegen. Maßgeblich ist, dass in Art. 6 der oben genannten Richtlinie von „ersten Anzeichen“ und „hindeuten“ die Rede ist. Mit den gewählten Formulierungen ist aus dem unionsrechtliche Rechtsrahmen abzuleiten, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie für ein Verbot des Inverkehrbringens noch keine abschließende Klärung erfolgt ist. Damit ist aber auch Art. 7 Abs. 6 lit. d der in Rede stehenden Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht gesichert auf den Zusatzstoff „Menthol“ anwendbar. Der von der Kommission erlassene Durchführungsrechtsakt (eben weil er sich auf Art. 6 Abs. 1 der genannten Richtlinie stützt) bezieht sich auf Zusatzstoffe, für die es zunächst erste Anzeichen gibt, die auf eine Eigenschaft iSd Art. 6 Abs. 1 lit. a hindeuten, wo dies jedoch noch nicht abschließend geklärt ist. Der Durchführungsrechtsakt wurde aber am 18.5.2016 erlassen. Also auch zu diesem Zeitpunkt war in Bezug auf den unionsrechtlichen Rechtsrahmen der Zusatzstoff „Menthol“ hinsichtlich seiner Eigenschaft bezüglich des Erleichterns des Inhalierens noch nicht eindeutig eingeordnet. Jedenfalls alle Studien bis zu diesem Zeitpunkt können noch nicht das abschließender Nachweis für die in Art. 7 Abs. 6 lit. d der Richtlinie angeführte Eigenschaft mit entsprechender Rechtsfolge für das Inverkehrbringen angesehen werden. Die Studie der „Joint Action of Tobacco Control“ stammt vom 3.12.2020.
Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass zum Tatzeitpunkt kein Verschulden beim Beschwerdeführer in Bezug auf das Inverkehrbringen vorliegt.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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