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VGW-172/024/536/2021•LVwG W VGW-172/024/536/2021
VGW-172/024/536/2021Tribunal administratif régional1 août 2022
Disziplinarvergehen; Standespflicht; Berufspflicht; Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes; Kosten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Wien, vom 24.08.2020, Zl. ..., betreffend Ärztegesetz (ÄrzteG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t:
Im Namen der Republik:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet wie folgt:
„Der Disziplinarbeschuldigte Dr. A. B. ist schuldig, er hat dadurch, dass er im Jänner 2020 in Wien auf seiner Homepage unter der Rubrik „Impfen" behauptete, es gäbe keinerlei Sicherheitsnachweise für Impfungen und die Wirksamkeit von Impfungen sei nicht nachgewiesen, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft beeinträchtigt und seine Berufspflicht verletzt und damit die Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 1 iVm § 53 Abs. 1 ÄrzteG, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm § 1 und § 2 Abs. 1 Verordnung Arzt und Öffentlichkeit, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 03/2014 in der Fassung vom 14.12.2018 und § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG, BGBl. Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 156/2005 iVm § 53 Abs. 1 ÄrzteG, BGBl. I Nr. 169/1998, iVm § 1 und § 2 Abs. 1 Verordnung Arzt und Öffentlichkeit Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 03/2014 in der Fassung vom 14.12.2018 begangen.
Über Dr. A. B. wird gemäß § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe von 3.000 Euro verhängt.
Diese Geldstrafe wird gemäß § 139 Abs 3 ÄrzteG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 163 Abs 1 ÄrzteG hat der Disziplinarbeschuldigte Dr. A. B. die mit 1.000 Euro bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.“
II.Gemäß § 163 Abs. 1 Ärztegesetz hat der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien, das sind die festzusetzenden Barauslagen für das Gutachten und die Teilnahme des nichtamtlichen Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung, zu tragen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 21.01.2020 übermittelte die Patientenanwältin an den Kammeramtsdirektor der belangten Behörde die Information, dass der Disziplinarbeschuldigte auf seinem Internetauftritt bedenkliche Gesundheitsinformationen verbreite.
2. Mit Beschluss vom 09.03.2020 leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten ein.
3. Am 24.08.2020 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt und das angefochtene Erkenntnis wurde verkündet, in welchem über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-- verhängt wurde. Angelastet wurde dem Beschwerdeführer, dass er dadurch, dass er im Jänner 2020 in Wien auf seiner Homepage unter der Rubrik „Impfen“ behauptete, es gäbe keinerlei Sicherheitsnachweise für Impfungen und die Wirksamkeit von Impfungen sei nicht nachgewiesen, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft beeinträchtigt und seine Berufspflicht verletzt habe.
4. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Disziplinarbeschuldigte Beschwerde. In seiner Beschwerde bringt der Disziplinarbeschuldigte zusammengefasst vor, er habe seine Berufspflichten nicht verletzt, weil die Äußerungen auf seinem Internetauftritt an die Allgemeinheit gerichtet gewesen seien; auch der Vorwurf der Verletzung des Standesansehens sei unberechtigt, weil sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm auf seinem Internetauftritt veröffentlichten Information auf wissenschaftliche und somit zur öffentlichen Verwendung geeignete Studien gestützt habe. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Strafhöhe von € 3.000,-- überhöht sei. Zudem sei der mit € 1.000,-- bemessene Ersatz der Verfahrenskosten, in welchem lediglich der Inhalt einer einseitigen Urkunde zu beurteilen war und es lediglich einen Verhandlungstermin in der Dauer von 50 Minuten gegeben habe, unangemessen hoch.
5. Am 08.02.2021 stellte das Verwaltungsgericht Wien an die MA 15 – Gesundheitsdienst die Anfrage, ob ein Amtssachverständiger zur Erstattung eines Gutachtens zu den im Anhang näher ausgeführten Fragen zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 19.02.2021 übermittelte der Fachbereich Infektionsvorsorge ein E-Mail in welchem ausgeführt wurde, dass auf Grund der anhaltenden Situation der Pandemiebewältigung keine Ressourcen für Amtssachverständigentätigkeiten vorhanden seien. Es seien kulanzhalber die Fragen per Mail beantwortet worden, die Auslastung der Amtsärzte lasse die Übernahme weiterer Tätigkeiten jedoch nicht zu. Auf Grund dieser abschlägigen Mitteilung der MA 15 und insbesondere auch vor dem Hintergrund des Rechtes des Disziplinarbeschuldigten, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Fragen an den Sachverständigen zu stellen, beauftragte das Verwaltungsgericht Wien am 18.05.2021 den nichtamtlichen Sachverständigen Dr. C. D. mit der Beantwortung folgender Fragen:
„ …Ist bzw. war im Jänner 2020 die Wirksamkeit und Sicherheit der im Österreichischen Impfplan 2020 angeführten allgemein empfohlenen Impfungen (mit Ausnahme der im Impfplan angeführten Reiseimpfungen) wissenschaftlich erwiesen?
… Ist bzw. war im Jänner 2020 davon auszugehen, dass in Bezug auf diese Impfungen Nebenwirkungen nur in einem geringen Umfang erfasst sind und es eine hohe Dunkelziffer an Nebenwirkungen gibt?
… Sind die Viren, vor denen die genannten Impfungen schützen sollen, “krankmachend", dh, rufen diese Symptome hervor?
… Entsprach die Indikation des Österreichischen Impfplans 2020 zu den genannten Impfungen im Jänner 2020 dem Stand der Wissenschaft?“
Am 22.06.2021 legte der nichtamtliche Sachverständige ein Gutachten mit folgendem Inhalt vor, welches im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit der anwesenden Partei, nämlich dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter, erörtert wurde.
Das Gutachten hat enthält folgende Ausführungen:
„[…]
Die Fragen von Seiten des Gerichtes können vom SV wie folgt beantwortet werden:
1. Ist bzw. war im Jänner 2020 die Wirksamkeit und Sicherheit der im Österreichischen Impfplan 2020 angeführten allgemein empfohlenen Impfungen (mit Ausnahme der im Impfplan angeführten Reiseimpfungen) wissenschaftlich erwiesen?
Herr Dr. A. B. führt in seiner Beschwerde vom 6.10.2020 detailliert aus, dass namhafte Experten Impfungen in Frage stellen und zitiert kritische Stimmen zur Wirksamkeit und Verträglichkeit von Impfungen. In der Literaturliste der Beschwerde finden sich jedoch nur acht Referenzen, die sich mit unterschiedlichsten Aspekten des Impfens auseinandersetzen.
Die Mehrzahl der zitierten Studien hat keine unmittelbare Relevanz für das Impfen in der Neuzeit. Es wird zum Beispiel eine Feldstudie aus dem Jahr 1968 zur Tuberkuloseimpfung zitiert. Eine Tuberkuloseimpfung findet sich schon mehreren Jahrzehnten nicht mehr in den Impfempfehlungen Österreichs. Dem steht gegenüber eine sehr detaillierte und wissenschaftlich fundierte Aufzählung von Fakten im österreichischen Impfplan 2020 und ebenfalls in der aktuellen Version 2021 über beinahe 200 Seiten. Als Fußnoten sind im Impfplan beinahe 300 Referenzen zu wissenschaftlichen Abhandlungen angeführt, die sehr präzise und detailliert Stellung nehmen zur nachgewiesenen Wirksamkeit von Impfen allgemein und im Speziellen zu jedem Unterkapitel, das nach Pathogenen organisiert ist. Die Wirksamkeit und Sicherheit der im österreichischen Impfplan 2020 angeführten allgemein empfohlenen Impfungen ist daher wissenschaftlich sehr gut abgesichert. Die Referenzierung von Herrn Dr. B. einiger weniger wissenschaftlicher Arbeiten, die darüber hinaus aus dem Kontext herausgerissen und ungenau zitiert wurden, steht in keinem Verhältnis zu der sehr sorgfältigen und detaillierten Abhandlung im österreichischen Impfplan.
Dementsprechend ist bzw. war im Jänner 2020 die Wirksamkeit und Sicherheit der im Österreichischen Impfplan 2020 angeführten allgemein empfohlenen Impfungen wissenschaftlich erwiesen.
2. Ist bzw. war im Jänner 2020 davon auszugehen, dass in Bezug auf diese Impfungen Nebenwirkungen nur in einem geringen Umfang erfasst sind und es eine hohe Dunkelziffer an Nebenwirkungen gibt?
Der österreichische Impfplan diskutiert sehr detailliert über mehrere Seiten das Thema Impfnebenwirkungen. Es werden lokale und allgemeine Reaktionen beschrieben und die Pathogenese soweit bekannt ausführlich diskutiert. Grundsätzlich muss jeder Impfstoff vor Zulassung umfassende vorklinische und klinische Überprüfungen erfolgreich bestehen. Im Zuge dieser Überprüfungen werden umfassende Daten in sehr großen Kohorten gesammelt, sodass Wirkung und Nebenwirkung sehr gut abschätzbar sind bereits zum Zeitpunkt des Markteintritts. Die Erhebung von Impfnebenwirkungen wird in diesen Studien sehr sorgfältig unter besonderer Überprüfung durch die Zulassungsbehörden vorgenommen, sodass Nebenwirkungen, insbesondere bei diesen Zulassungsstudien immer nachgewiesen werden.
Die relevantere Thematik ist es Beschwerden, die Patienten während der Zulassungsstudien angeben auch kausal mit der verabreichten Impfung in Zusammenhang zu bringen, um eine Unterscheidung zwischen Impfnebenwirkung von Beschwerden, die völlig unabhängig von diesem Eingriff sind, differenzieren zu können. Zu diesem Zweck werden immer Placebo-kontrollierte Studien durchgeführt. Das bedeutet eine Gruppe erhält die Impfung und eine zweite Gruppe erhält ein Placebo, sodass die Nebenwirkungen verglichen werden können. In diesen Studien zeigt sich immer, dass auch Menschen, die nicht die tatsächliche Impfung erhalten, sondern ein Placebo, häufig über Nebenwirkungen berichten. Das zeigt wiederum auf, dass Nebenwirkungen lückenlos erfasst werden und auch solche, die nicht unmittelbar mit der Impfung in Zusammenhang stehen.
Die Beobachtungsphase und Erhebung möglicher Nebenwirkungen setzt sich auch nach Markteinführung eines Impfstoffs fort. Der österreichische Impfplan beschreibt dieses Vorgehen detailliert unter der Überschrift „Meldung von vermuteten Nebenwirkungen“. Der Begriff Pharmakovigilanz umfasst Überwachung von Arzneimitteln, die zur Prophylaxe, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten angewendet werden im Zeitraum bereits vor ihrer Zulassung (während der Durchführung klinischer Studien) und solange sie auf dem Markt sind.
Die Aufgabe der Pharmakovigilanz ist es, selbst extrem seltene Nebenwirkungen zu erfassen, die nur in Impfgruppen zu erkennen sind, die wesentlich größer noch sind als diese in den Zulassungsstudien möglich und sinnvoll war. Meldungen vermuteter Nebenwirkungen können nicht nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen, sondern auch Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen erfolgen. Jede einzelne Meldung wird von nationalen und europäischen Expertinnen und Experten überprüft und bewertet. In Österreich wurden im Jahr 2019 bei geschätzten drei bis vier Millionen verimpften Dosen, 562 vermutete
Nebenwirkungen nach Impfungen an das BASG gemeldet. Ein tatsächlicher Impfschaden ist jedoch extrem selten. Aus dem gesamten Geltungszeitraum des 1973 bestehenden Impfschadengesetzes, also seit 46 Jahren, wurden insgesamt 89 Fälle eines Impfschadens nachgewiesen mit einer so schwerwiegenden Ausprägung, dass Rentenleistungen gewährt wurden. Seit dem Jahr 1990 wurden insgesamt 410 Impfschädigungen anerkannt, wovon jedoch die überwiegende Mehrzahl TBC Impfungen zuzuordnen war, die zwischen 1991 und 1994 verabreicht wurden.
Zusammenfassend ist eine hohe Dunkelziffer an Nebenwirkungen auszuschließen und Nebenwirkungen nach Impfungen werden in Österreich lückenlos erfasst und darauf entsprechend reagiert, wie sich ablesen lässt daran, dass Impfungen mit erhöhter Rate von Nebenwirkungen seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr am Markt sind.
3. Sind die Viren, vor denen die genannten Impfungen schützen sollen, "krankmachend", dh, rufen diese Symptome hervor?
Die im österreichischen Impfplan 2020 diskutierten Schutzimpfungen richten sich ausnahmslos gegen Infektionserreger (Bakterien und Viren) die krankmachend sind. In jedem Kapitel des Impfplans wird für die jeweilige Erkrankung, Symptome, Epidemiologie und Bedeutung in einem Unterpunkt angeführt. Beispielsweise wird zum Hepatitis B Virus über eine Seite erwähnt, wie das Virus übertragen wird, wie lange die Inkubationszeit ist und welche klinischen Konsequenzen und Erkrankungen mit dieser Virusinfektion verbunden sind. In den Fußnoten finden sich darüber hinaus Referenzen zu einer Auswahl einschlägiger Studien und Stellungnahmen ausgewiesener internationaler Fachgesellschaften, wie der World Health Organization und dem European Center for Disease Prevention and Control.
4. Entsprach die Indikation des Österreichischen Impfplans 2020 zu den genannten Impfungen im Jänner 2020 dem Stand der Wissenschaft?
Zusammenfassend kann ganz eindeutig festgehalten werden, dass die Indikation des österreichischen Impfplans 2020 dem Stand der Wissenschaft entsprach, wie aus den zahlreichen Literaturzitaten zweifelsfrei belegt ist.“
Abschließend ist anzumerken, dass die mündliche Verhandlung auf Grund von urlaubs- und krankheitsbedingten Vertagungsbitten des Disziplinarbeschuldigten mehrmals vertagt werden musste und schlussendlich erst am 14.06.2022 stattfinden konnte.
II.Feststellungen
1. Der Disziplinarbeschuldigte ist Arzt für Allgemeinmedizin.
2. Der Disziplinarbeschuldigte hat im Zeitraum Jänner 2020 folgenden Text auf seinem Internetauftritt (www…..at) veröffentlicht:
„Impfen
Impfen - ist das alles überprüft?
Oberste WHO-Delegiert wissen nicht, ob Impfungen sicher sind.
1
Die offiziellen Delegierten der WHO (Weltgesundheitsorganisation) bekräftigen in eigenen Worten beim Globalen Impfgipfel am 2.12.2019, dass sie keine Ahnung über die Sicherheit von Impfungen haben bzw. keine Sicherheitsnachweise für Impfungen kennen.
Hier der Link zum Youtube-Video: https://www.youtube.com/watch?v=s21ujhTdCLE
Bitte anschauen! Wenn Sie unsicher sind, ob Sie impfen sollen oder nicht, warten Sie mit dem Impfen bis die Sicherheit der Impfungen sichergestellt ist. Es gibt, wie bereits stark vermutet, keinerlei Sicherheitsnachweise von Impfungen.
Zusammenfassung:
Die Wirksamkeit von Impfungen ist nicht nachgewiesen.
Keine Kontrollversuche. Keine Doppelblindstudien.
Die Zahl der Nebenwirkung von Impfungen ist nur im geringen Umfang erfasst - die Dunkelziffer ist hoch.
Langzeitfolgen sind gar nicht erfasst.
Es konnte bis heute die Natur eines "Virus" nicht näher definiert werden - Was Ist ein Virus? - Es ist kein "Lebewesen". Es ist nicht krankmachend. Es ist Teil der Zelle, an ihrem Aufbau beteiligt und daher ein wichtiger Bestandteil der Zelle.
Keine wissenschaftliche Arbeit weltweit bestätigt das Vorhandensein eines "krankmachenden Virus" (siehe Masernvirusprozess, Dr. Stefan Lanka)
Bakterien stehen in engem Kontakt mit der Funktion des Körpers - sie sind "Gesundheitserreger'’, Folge einer Infektion und nicht deren Ursache
Die wissenschaftliche und juristische Basis fürs Impfen fehlt.
Der Lebensstil / das Milieu ist wichtig für unser Gesundsein und Kranksein: Psychohygiene - Umweltgifte Medikamente/Impfungen
Denken Sie über all das nach! Im Zweifel - nicht impfen. Warten!
Literaturhinweise:
www.youtube.com - Dr. Stefan Lanka, Viren entwirren - Medizin entwickeln, Teil 1 + 2
Buch: Der Viruswahn - Dr. C. Köhnlein, T. Engelbrecht
Buch: Impfen - Das Geschäft mit der Unwissenheit, Dr. J. Loibner
Erbgut in Auflösung, Wochenmagazin Zeit/Online, 16.6.2008
Artikel: Zur Frühgeschichte der Virologie, Prof. Karlheinz Lüdtke, 1999
Anita Petek-Dimmer, Kritische Analyse der Impfproblematik, Teil 1+2“
3. Der Internetauftritt des Disziplinarbeschuldigten enthielt im Tatzeitraum auch eine Bezugnahme auf dessen Praxis und zwar durch Anführung des Namens des Disziplinarbeschuldigten, der Öffnungszeiten, der angebotenen Heilmethoden und die Anführung der Adresse seiner Ordination.
4. Die vom Disziplinarbeschuldigten veröffentlichte Information und ihm angelastete Information entspricht nicht wissenschaftlichen Erkenntnissen.
5. Die festgestellten Aussagen dienen der werbemäßigen Hervorhebung eigener Behandlungsmethoden (etwa Homoöpathie, Nosodentherapie, von Schwermetallen, Eisentherapie, Einnahme von Vitaminen, Spurenelementen, Mineralien, siehe dazu den Internetauftritt des Disziplinarbeschuldigten, Reiter ‚Praxis‘) gegenüber jener, die vom Disziplinarbeschuldigten abgelehnt wird (nämlich das Impfen).
6. Der Beschwerdeführer weist durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.
III.Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen zu Punkt II.1. ergibt sich aus dem Behördenakt und ist unbestritten.
2. Die Feststellung zu II.2. ergibt sich aus dem Behördenakt und ist ebenfalls unbestritten.
3. Die Feststellung zu Punkt II.3. stützt sich auf die Einsichtnahme in den Internetauftritt des Disziplinarbeschuldigten (www.....at) durch die Verhandlungsleiterin und Erörterung der Inhalte im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Sie wurde nicht bestritten.
4. Die Feststellung zu Punkt II.4. gründet auf dem schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen, Herrn Assoc.-Prof. Dr. C. D.. In diesem Gutachten legt der Sachverständige nachvollziehbar und mit näherer Begründung dar, dass im Jänner 2020 die Wirksamkeit der im Österreichischen Impfplan 2020 angeführten allgemein empfohlenen Impfungen – mit Ausnahme der im Impfplan angeführten Reiseimpfungen, welche nicht Gegenstand des Gutachtensauftrages waren – wissenschaftlich erwiesen ist und auch weiterhin ist (Frage 1). Weiters stellt der Sachverständige fest, dass eine hohe Dunkelziffer an Nebenwirkungen auszuschließen ist und Nebenwirkungen nach Impfungen lückenlos erfasst werden und das darauf auch entsprechend reagiert wird (Frage 2). Auch führt der Sachverständige in diesem Gutachten aus, dass jene Infektionserreger, gegen welche sich die Schutzimpfungen richten, krankmachend sind (Frage 3). In seinem Gutachten kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Indikation des Österreichischen Impfplans 2020 dem Stand der Wissenschaft entspricht (Frage 4). Im Rahmen der Erörterung des Gutachtens im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte auch der Beschwerdeführervertreter Fragen an den Sachverständigen, mit welchen das Gutachten des Sachverständigen jedoch weder hinsichtlich seiner Schlüssigkeit substantiiert in Frage gestellt wurde, noch dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem letzten vor der mündlichen Verhandlung erstatteten Schriftsatz (ON 56), dass der veröffentlichte Text die Wirksamkeit von Impfungen in Abrede gestellt habe; dieser sei lediglich undifferenziert und verallgemeinernd gewesen. Diesem Vorbringen kann das Verwaltungsgericht Wien nicht folgen, da die getätigten Aussagen: „Die offiziellen Delegierten der WHO […] bekräftigen […], dass sie keine Sicherheitsnachweise für Impfungen kennen.“, „Wenn Sie unsicher sind, ob Sie impfen sollen oder nicht, warten Sie mit dem Impfen bis die Sicherheit der Impfungen sichergestellt ist. Es gibt, wie bereits stark vermutet, keinerlei Sicherheitsnachweise von Impfungen.“, „Die Wirksamkeit von Impfungen ist nicht nachgewiesen.“ „[Ein Virus] ist nicht krankmachend.“ erkennbar plakativ sind und eine ausschließlich negative Sichtweise auf das Thema Impfen vermitteln. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich der veröffentlichte Text allgemein gegen „Impfungen“ richtete. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher den Gutachtensauftrag auf die gängigen Impfungen im Sinne des Österreichischen Impfplans, mit Ausnahme der Reiseimpfungen, beschränkt.
5. Die Feststellung zu Punkt II.5. ergibt sich aus dem Inhalt der veröffentlichten Information selbst, welcher erkennbar plakativ ist.
6. Die Feststellung zu Punkt II.6. fußt auf eigenen Angaben des Beschwerdeführers (siehe dazu VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155).
IV.Rechtliche Beurteilung
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 65/2022 lauten (auszugsweise):
„Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
...
Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 53. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
(2) ...
(3) ...
(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.
...
Disziplinarvergehen
§ 136. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 schuldig, wenn sie
1. den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 139 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist oder
2. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder zu einer Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro verurteilt worden sind.
Werden in einem oder mehreren Urteilen Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich. Wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammen zu zählen.
(3) ...
[…]
§ 139. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro,
3. die befristete Untersagung der Berufsausübung,
4. die Streichung aus der Ärzteliste.
(2) Die Strafe gemäß Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs. 2 höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe gemäß Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 Z 3 bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
(3) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
[…]
(6) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Abs. 10, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.
(7) Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.
[…]
[…]
§ 163. (1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß der Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens - einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 139 Abs. 10) - zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freien Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Doch sind im Falle, daß sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
[…]
[…]
§ 167d (1) […]
[…]
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.“
Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014), Stammfassung, beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 27. Juni 2014 im Rahmen des 129. Österreichischen Ärztekammertages in der hier noch anzuwenden Fassung der von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen des 132. Österreichischen Ärztekammertages am 14.12.2018 beschlossenen 2. Änderung lautet (auszugsweise):
„Aufgrund des § 53 Abs. 4 in Verbindung mit § 117b Abs. 2 Z 9 lit. b) des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 59/2018, wird verordnet:
§ 1. Der Ärztin (dem Arzt) ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt.
§ 2. (1) Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.
(2) Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.
(3) Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei
1. herabsetzenden Äußerungen über Ärztinnen (Ärzte), ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden;
2. Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität;
3. Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung.
§ 3. Unzulässig ist die Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber. Zulässig ist die sachliche, wahre und das Ansehen der Ärzteschaft nicht beeinträchtigende Information über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige Medizinprodukte sowie über deren Hersteller und Vertreiber in Ausübung des ärztlichen Berufes“.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verstoß gegen die Verordnung Arzt und Öffentlichkeit grundsätzlich geeignet, als ein standeswidriges Verhalten im Sinne des § 136 Abs. 1 Ziffer 1 Ärztegesetz 1998 qualifiziert zu werden (VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140, Rn 17 mwV). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass § 53 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 nur Informationen durch einen Arzt „im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes“ betrifft und daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraussetzt (VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140, Rn 18 mwV). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die auf dem Internetauftritt eines praktizierenden Arztes - welcher auch Angaben zur Ordinationsadresse, angebotenen Heilmethoden und Ordinationsöffnungszeiten enthält - veröffentlichte Information, auch dazu dient, die Aufmerksamkeit auf seine Ordination zu lenken und somit Werbezwecken dient. Ausweislich der Feststellungen dienen die plakativen Aussagen des Disziplinarbeschuldigten erkennbar der werbemäßigen Hervorhebung eigener Behandlungsmethoden gegenüber jenen, die von ihm abgelehnt werden. Ausweislich der Feststellungen entsprechend die inkriminierten Aussagen des Revisionswerbers auch nicht dem Stand der Wissenschaft der Medizin und sind daher unsachlich. Es ist daher eine Verletzung des Standesansehens gegeben (siehe dazu auch VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140, Rn 20 ff).
Unter Berücksichtigung, dass die inkriminierten Aussagen nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen und dass der Internetauftritt des Disziplinarbeschuldigten naturgemäß auch eine Informationsquelle für bestehende Patienten darstellt, erfüllt das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten auch das Vergehen einer Berufspflichtverletzung des § 136 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998. (siehe auch dazu VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140, Rn 23).
Auch ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit durch die Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 12.06.2012, B 811/11) nicht erblickt werden.
Für Disziplinarvergehen reicht grundsätzlich Fahrlässigkeit (§ 136 Abs. 7 Ärztegesetz 1998). Seitens des Beschwerdeführers wurde kein spezifisches Vorbringen hinsichtlich der subjektiven Tatseite erstattet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ist dem Disziplinarbeschuldigten zumindest Fahrlässigkeit anzulasten, da die inkriminierte Information, die auf seinem Internetauftritt veröffentlicht wurde, plakativ und einseitig ist, nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht und es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, deren Richtigkeit bzw. Ausgewogenheit zu überprüfen. Der Umstand, dass ein an den Disziplinarbeschuldigten adressiertes weiteres Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde in der Folge vom Verwaltungsgericht Wien mit nach dem Tatzeitpunkt, nämlich am 03.09.2020 verkündeten, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wiens behoben wurde, vermag schon deshalb daran nichts zu ändern, da diesem Erkenntnis ein anderer Sachverhalt (Einladung zu einem Vortrag „Impfen – das Geschäft mit der Unwissenheit“ per E-Mail) zu Grunde lag bzw. ein Spruchpunkt des Erkenntnisses lediglich aus formellen Gründen behoben wurde.
Abschließend ist zu bemerken, dass der Schuldspruch neu gefasst wurde, um Rechtsgrundlagen und Fundstellen zu ergänzen (siehe zur Zulässigkeit der Ergänzung bzw. Änderung der rechtlichen Qualifikation sogar im Strafverfahren nach dem VStG etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/02/0171, zur Zulässigkeit im Disziplinarstrafverfahren nach dem Ärztegesetz VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111, zur Anführung von Fundstellen im Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG siehe zuletzt VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328; in diesem Erkenntnis ist der Verwaltungsgerichtshof in einem verstärkten Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach Fundstellen im Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG in jedem Fall anzuführen sind, abgewichen).
Gemäß § 139 Abs. 1 Ärztegesetz sind Disziplinarstrafen der schriftliche Verweis (Z 1 leg. cit.), die Geldstrafe bis zum Betrag von € 36.340,-- (Z 3 leg. cit.), die befristete Untersagung der Berufsausübung (Z 4 leg. cit.) und die Streichung aus der Ärzteliste (Z 4 leg. cit.). Ein bloßer Verweis kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht in Betracht, weil weder das Interesse der Ärzteschaft daran, dass sich andere Ärzte unsachlicher Information zu Werbezwecken enthalten noch das Interesse Allgemeinheit, sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen und in Fragen der Impfentscheidung von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen, als gering einzustufen sind. Auch ist das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht als gering einzustufen, da die Aussagen sehr einseitig und plakativ sind. Es war daher (zumindest) eine Geldstrafe zu verhängen. Gemäß § 139 Abs. 7 Ärztegesetz ist bei Bemessung der Strafe insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden. Das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien angesichts der plakativen Aussagen nicht als gering eingestuft werden. Die geschützten Rechtsgüter, nämlich die Gesundheit von Patienten und das Ansehen der Ärzteschaft in der Bevölkerung, welches in Wechselwirkung mit dem Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft und deren Bereitschaft, diese bei gesundheitlichen Problemen oder zur Vorbeugung derselben aufzusuchen, steht, sind als durchaus gewichtige Interessen einzustufen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Disziplinarbeschuldigten sind durchschnittlich. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Die verhängte Geldstrafe, welche gemäß § 139 Abs. 6 Ärztegesetz für beide Disziplinarvergehen als Gesamtstrafe zu verhängen ist, beträgt weniger als 10 % des Strafrahmens. Die verhängte Strafe erweist sich vor dem Hintergrund dieser Ausführungen als angemessen.
4. Zu den Kosten des Disziplinarverfahrens vor der belangten Behörde
Im angefochtenen Erkenntnis wurden die Kosten des Disziplinarverfahrens mit 1.000,-- Euro festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage wurden die Beschlüsse der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer vom 12.12.2014 und vom 11.12.2015 zur Festsetzung der Bearbeitungs- und Sitzungsgebühr sowie der Vergütung der Fahrtkosten, zu Grunde gelegt, welcher folgende Gebühren vorsieht:
Entschädigung pro Verhandlungstag (Vorsitzender, 2 Beisitzer sowie Disziplinaranwalt) je € 173,02
Zwischensumme€ 692,08
Erledigung des Verfahrens mit Erkenntnis der Disziplinarkommission (für Vorsitzenden und Disziplinaranwalt)je € 142,37
Zwischensumme€ 284,74 sowie
Büropauschale für Kanzleigeschäfte des Disziplinaranwaltes und des Disziplinarrates€ 60,--
Summe€ 1.036,82
Diese Beschlüsse wurden an alle Mitglieder der Vollversammlung versendet, sind aber– auch nach Angabe der belangten Behörde - nicht allgemein dauerhaft kundgemacht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien sind diese Beschlüsse daher nicht bindend (VwGH 20.06.2016, Ra 2015/09/0090).
Dennoch ist vor dem Hintergrund, dass gemäß § 163 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 die Verfahrenskosten pauschal (sohin nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch ohne Rücksicht auf das stundenmäßige Ausmaß der durchgeführten Verhandlung oder etwa auf den Umfang des Erkenntnisses) vorgeschrieben werden dürfen, und unter Berücksichtigung des behördlichen Verfahrensaufwandes in Form insbesondere einer durchgeführten Verhandlung in Anwesenheit des Vorsitzenden, zweier Beisitzer und des Disziplinaranwaltes und unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dieser Betrag nicht zu beanstanden.
5. Zu den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtes Wien
Gemäß § 167d Abs. ÄrzteG sind die Regelungen des AVG im Verfahren nach dem ÄrzteG zwar grundsätzlich heranzuziehen, die Anwendung des § 76 AVG ist jedoch ausgeschlossen. Gemäß § 163 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist im Falle eines Schuldspruchs zugleich auszudrücken, dass der Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freien Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen, wobei im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden sind (vgl. auch etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2015/09/0090).
Vor dem Verwaltungsgericht Wien entstanden Barauslagen für die Zuziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Assoc. Prof. Dr. C. D.. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mangels Verfügbarkeit eines Amtssachverständigen ein gerichtlich zertifizierter nichtamtlicher Sachverständiger zur Beantwortung dieser Frage herangezogen wurde, wobei die Heranziehung in Form eines (bloß) verfahrensleitenden Beschlusses zulässig ist (VwGH 23.04.2015, Ro 2014/07/0112).
Gemäß § 163 Abs. 1 Ärztegesetz ist im Falle eines Schuldspruchs in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der Disziplinarbeschuldigte zugleich die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen hat. Zu diesen Kosten zählen auch die Barauslagen für die Zuziehung des nichtamtlichen Sachverständigen und dessen Teilnahme an der Verhandlung, welche nach den Bestimmungen des GebAG, BGBl. 136/1975 idF BGBl. I 135/2020 zu verrechnen ist.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen jedoch als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218).
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