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VGW-102/013/3202/2022•LVwG W VGW-102/013/3202/2022
VGW-102/013/3202/2022Tribunal administratif régional28 juil. 2022
Maßnahmenbeschwerde; Betretung- und Annäherungsverbot; Verhängung; Gefährdung; vorbeugende Maßnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes für ihre Wohnung bzw. ihren Ehemann am 03.02.2021 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.07.2022, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes samt der daran geknüpften Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur aktiven Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung für rechtswidrig erklärt.
II. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand und EUR 922,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 1.659,60 an Aufwandersatz, binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.
III. Die Revision ist unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Schriftsatz vom 11.3.2022, per E-Mail eingebracht während der Amtsstunden am 14.3.2022 und sohin rechtzeitig, erhob die Einschreiterin durch ihre Rechtsfreunde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin sie zum Sachverhalt vorbringt:
„Die Beschwerdeführerin hat am 3.2.2022 gegen 17:22 Uhr das Büro in der C.gasse, Wien, betreten, nachdem sie zuvor ihren Ehemann angerufen hat. Die Beschwerdeführerin wollte mit ihrem Ehemann die Vermietung des im Eigentum des Ehemannes stehenden Hauses im 22. Bezirk, D. … an ihren Sohn besprechen. Das Haus hat die Beschwerdeführerin für EUR 10.000- 15.000,00 renovieren lassen. Zur Hochzeit des Sohnes hat der Ehemann angeboten, das Haus an das junge Ehepaar zu vermieten. Zu diesem Zweck hat die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag aufsetzen lassen und hat diesen am besagten Abend ihren Ehemann übergeben. Zunächst hat der Ehemann seinen Sohn angerufen und ihn mit den Worten „A. ist da, ruf die Polizei“ gebeten, die Polizei zu rufen. Der Ehemann hat daraufhin den Mietvertrag schreiend zerrissen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehemann daraufhin darauf aufmerksam gemacht, dass diese Sache längst besprochen war und sie zumindest wissen wolle, weshalb er das Haus nun doch nicht vermieten möchte.
Daraufhin hat der Streit begonnen. Der Ehemann hat seinen Psychiater Prof. Dr. E. angerufen, bei der er seit längerer Zeit in Behandlung ist. Er hatte das Handy auf Lautsprecher und erklärte dem Psychiater, dass die Beschwerdeführerin nicht Weggehen wolle, woraufhin die Beschwerdeführerin klarstellte, dass dies nicht stimme. Der Psychiater sagte dem Ehemann darauf, dass er ihm nicht helfen könne.
Der Ehemann beendete wutentbrannt das Gespräch und nahm plötzlich die Handtasche der Beschwerdeführerin, in der sich mehrere wichtige Gegenstände, wie die Geldbörse und das Handy befanden, und stellte sie auf einen Kasten, der jedoch so hoch war, dass die Beschwerdeführerin nicht hinkam. Daraufhin hat der Ehemann die Beschwerdeführerin versucht, sie aus dem Zimmer zu drängen und sie aus der Tür zu schieben, mit verschränkten Armen vor der Brust der Beschwerdeführerin. Dabei hat er ihre Armgelenke so festgedrückt, dass sie den Schmerz kaum ertragen konnte. Die Beschwerdeführerin wollte das Büro aber nicht ohne ihre Handtasche verlassen und sagte dies dem Ehemann auch, der jedoch weiterhin versuchte, sie aus dem Büro zu drängen. Die Beschwerdeführerin versuchte sich dann an Gegenständen wie zB dem Schreibtisch festzuhalten, um zu verhindern, dass ihr Ehemann sie wegstößt. Daraufhin hat der Ehemann die Beschwerdeführerin mit voller Kraft auf den Boden geworfen und fixierte sie mit einem Knie auf ihren Rücken auf den Boden, wodurch die Beschwerdeführerin nicht mehr aufstehen konnte. Nach einiger Zeit ist ihr es gelungen, wieder aufzustehen und die Beschwerdeführerin hat abermals versucht, an ihre Tasche zu kommen. Daraufhin hat der Ehemann die Beschwerdeführerin auf die Couch geworfen. Die Beschwerdeführerin fiel dann über die Lehne der Couch auf den Boden. Die Beschwerdeführerin hat in der ganzen Situation immer wieder versucht, ihren Ehemann zu beruhigen und ihm zu sagen, dass er aufhören soll, sie sei doch seine Ehefrau und die Mutter seiner Kinder. Sie ist aber leider nicht zu ihm durchgerungen. Der Ehemann war aber viel zu sehr in Rage.
Als die Polizei kam, war der Büro in sehr verwüsteten Zustand. Das Büro befand sich allerdings schon vor dem Vorfall in einem verwahrlosten Zustand. Die Polizei hat das Ehepaar daraufhin mit auf die Polizeiwache genommen in der F.-straße genommen.
Auf der Polizeiwache angekommen, wurde das Ehepaar einvernommen. Die Beschwerdeführerin erklärte den Polizeibeamten, dass sie zu dem Vorfall keine Angaben ohne ihren Anwalt machen möchte, da sie sich noch in einem Schockzustand befunden habe. Sie teilte den Polizeibeamten somit mit, dass sie ihre Zeugeneinvernahme im Beisein eines Anwaltes machen möchte und hat diesen auch sofort telefonisch kontaktiert.
Der Rechtsvertreter, Herr Dr. G., teilte mit, dass er spätestens um 23:30 Uhr auf der Wache eintreffen werde, was die Beschwerdeführerin den Polizistinnen mittteilte. Die Beschwerdeführerin wurde von den Beamten veranlasst, bis auf weiteres auf der Polizeiwache zu warten und durfte somit diese nicht verlassen. Mit anderen Worten wurde sie „angehalten“. Der Inhalt ihrer gesamten Aussage vor den Exekutivbeamtinnen wurde in der Beschuldigtenvernehmung protokolliert; diese dauerte von 20:58 Uhr bis 21:10 Uhr. Die Unterschrift des Protokolls hat sie aus Angst verweigert.
Beweis: Beschuldigteneinvernahme Frau A. B. vom 3.2.2022, 20:58 Uhr
In der Zwischenzeit wurde ihr Ehemann vernommen. Die Einvernahme des Ehemannes begann um 20:03 und endete um 23:00 Uhr.
Beweis: Beschuldigteneinvernahme Herr H. B. vom 3.2.2022, 20:03 Uhr
Unmittelbar danach, um 23:07 Uhr, somit lediglich 7 Minuten später, sprachen die Polizeibeamten - ohne Möglichkeit zu Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin - ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber ihr aus. Die Beschwerdeführerin wurde - trotz Nachfrage ihrerseits -zu keiner Zeit vom Anlass und Zweck des Einschreitens der Polizeibeamten unterrichtet. Ebenso wenig wurde sie vor Erlassung des Betretungs- und Annäherungsverbotes mit dem wesentlichen Inhalt der Vorwürfe konfrontiert. Sie konnte auch keine Stellung zu den Vorwürfen nehmen. Diese Tatsache wird auch dadurch evident, dass es denkunmöglich ist, dass die Beschwerdeführerin binnen 7 Minuten (23:00 - 23:07 Uhr) über die wesentlichen Inhalte der Vorwürfe einer dreistündigen Einvernahme ihres Ehemannes konfrontiert werden konnte.
Als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Herr Dr. G., um 23:30 Uhr auf der Polizeiwache erschien, haben ihn die Polizeibeamten darüber informiert, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot bereits erlassen wurde und eine Einvernahme nicht mehr notwendig sei. Als der Rechtsvertreter daraufhin nachfragte, ob die Beschwerdeführerin überhaupt vom Anlass und Zweck des Einschreitens unterrichtet wurde und ob sie zumindest mit dem wesentlichen Inhalt der Vorwürfe konfrontiert wurde, negierten die Beamten dies mit der Begründung, dass sich die Beschwerdeführerin zur Einvernahme geweigert habe und ihnen nichts anderes übrigblieb, als die Aussagen ihres Ehegatten als Grundlage für die Verhängung des Betretungsverbotes zu nehmen
Beweis: Zeugenschaftliche Einvernahme des Rechtsvertreters Dr. J. G.
Das verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot wurde vom Polizeijuristen Mag. K. nach § 38a Abs 7 SPG binnen drei Tagen überprüft. In diesem Zusammenhang kam es zu einem längeren Telefonat zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und Herrn Mag. K., in welchem der Rechtsvertreter auf die evidente Rechtswidrigkeit des Betretungsverbotes hingewiesen hat, weil die Beschwerdeführerin nicht mit dem wesentlichen Inhalt der Vorwürfe ihres Ehemannes konfrontiert wurde. Daraufhin hat Herr Mag. K. eine fernmündliche Rücksprache mit Rvl. L. M. gehalten. Aufgrund dieser fernmündlichen Rücksprache wurde nachträglich ein Amtsvermerk vom 4.2.2022 verfasst.
Beweis: Amtsvermerk vom 4.2.2022
Der Amtsvermerk entspricht nicht den Tatsachen und wurde nicht objektiv abgefasst:
Dieser bildet eine verkürzte Version der nach der Erlassung des Betretungs- und Annäherungsverbots vorgenommenen Einvernahme der Beschwerdeführerin (!) dar. Diese Vernehmung der Beschwerdeführerin begann um 00:02 Uhr, wohingegen die Maßnahme bereits um 23:07 Uhr verhängt wurde. Vor der Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Aussage „verweigert“ (gemeint: sie wollte mit der Einvernahme auf ihren Anwalt warten) und lediglich ausgesagt, dass ihr Ehemann regelmäßig Kontakt zu Prostituierten habe und Kokain einnehme, er in laufender psychiatrischer Behandlung sei und vor drei bis vier Jahren ein Betretungsverbot gegen den Ehemann wegen einer Körperverletzung ausgesprochen worden sein. Ansonsten gab sie an, ohne ihren Anwalt keine weiteren Angaben machen zu wollen.
Beweis: Beschuldigteneinvernahme Frau A. B. vom 3.2.2022, 20:58 Uhr, Seite 4
Im gegenständlichen Amtsvermerk finden sich nun plötzlich jene Aussagen wieder, die die Beschwerdeführerin in der Vernehmung am 4.2.2022 beginnend um 0:02 Uhr im Beisein ihres Anwaltes getätigt hat. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich all das Gesagte laut Amtsvermerk vom 4.2.2022 schon vor Erlassung des Betretungsverbotes um 23:07 Uhr gesagt, so wäre die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 4.2.2022 um 00:02 Uhr nicht mehr notwendig gewesen. Darüber hinaus findet sich diese vermeintliche Aussage der Beschwerdeführerin nicht in der Beschuldigteneinvernahme vom-3.2.2022,
20:58 Uhr und wurde auch sonst in keinem Protokoll festgehalten, obwohl dies die Pflicht der Beamten gewesen wäre. Durch diesen Amtsvermerk wollte die belangte Behörde offensichtlich die offenkundig begangene Rechtswidrigkeit „bereinigen“, dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem wesentlichen Inhalt der Vorwürfe konfrontiert wurde.
Beweis: Beschuldigteneinvernahme Frau A. B. vom 3.2.2022, 20:58 Uhr Beschuldigteneinvernahme Frau A. B. vom 4.2.2022, 00:02 Uhr Amtsvermerk vom 4.2.2022
Darüber hinaus gilt es zu erwähnen, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde, obwohl der Ehemann an dieser Adresse gar nicht mehr seinen Hauptwohnsitz hat. Dieser ist nämlich seit Langem in Wien, P.-weg.
Schlussendlich ist festzuhalten, dass es bereits in der Vergangenheit einen polizeilich bekannten Vorfall gab, in dem der Ehemann Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin angewendet hat und auch von der Polizei weggewiesen wurde.“
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die einschreitenden Polizeibeamten hätten sich rechtswidrig nicht vom Gesamtbild leiten lassen. So hätten sie die beiden Eheleute unmittelbar nach dem Vorfall im Büro mit auf die Polizeiwache genommen. Dort angekommen, habe die Beschwerdeführerin den Polizeibeamten erklärt, dass sie zu dem Vorfall keine Angaben ohne ihren Anwalt machen wolle. Der Anlass und Zweck des Einschreitens sei ihr nicht bewusst gewesen und auch auf Nachfrage nicht mitgeteilt worden.
Sie habe den Beamten somit mitgeteilt, dass sie ihre Zeugeneinvernahme im Beisein eines Rechtsvertreters machen wolle und diesen sofort kontaktieren werde. Sie habe auch Herrn Dr. G. unverzüglich angerufen und dieser habe mitgeteilt, spätestens um 23.30 Uhr auf der Wache zu sein, was die Beschwerdeführerin an die Exekutivbeamten weitergegeben habe. Dennoch sei das Betretungs- und Annäherungsverbot unmittelbar nach der Einvernahme ihres Ehemannes, welche um 23.00 Uhr geendet habe, um 23.07 Uhr gegen sie ausgesprochen worden. Dazu habe keine Notwendigkeit bestanden, zumal ihr Anwalt um 23.30 Uhr auf der Polizeiwache eingetroffen sei.
Erst danach, nämlich um 00:02 Uhr, sei sie selbst einvernommen worden. Man habe gegen sie das Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt, ohne dass sie vorher über den Anlass und Zweck des Einschreitens informiert worden sei und darüber, dass die Folge möglicherweise die Verhängung eines solchen Verbotes sein könne. Sie sei vor Erlassung dieses Verbotes zu keiner Zeit mit dem wesentlichen Inhalt der Vorwürfe konfrontiert worden. Auch seien ihr die Ergebnisse der Einvernahme ihres Ehemannes nicht zur Kenntnis gebracht worden, wodurch sie auch keine Möglichkeit gehabt habe, dazu im Beisein ihrer Rechtsvertretung Stellung zu nehmen. Dies sei auch an der äußerst kurzen Zeitspanne zwischen der Beendigung der Vernehmung ihres Ehemannes und des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes ersichtlich, zumal innerhalb dieser sieben Minuten eine Konfrontation mit dem wesentlichen Inhalt der Vorwürfe laut der dreistündigen Einvernahme ihres Ehemannes nicht möglich gewesen wäre. Diese Vorgangsweise widerspreche der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, da trotz der Notwendigkeit, in Fällen wie der vorliegenden eine rasche Entscheidung zu treffen, die vor Ort erforderlichen und in zeitlicher Hinsicht zumutbaren Erhebungstätigkeiten gesetzt werden müssen, die eine Gefährdungsprognose ermöglichen, und der betroffenen Person Gelegenheit gegeben werden müsse, auf die Vorwürfe der - laut Annahme – gefährdeten Person zu replizieren.
Zudem entspreche der Amtsvermerk, laut dem das verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot überprüft worden sei, nicht den Tatsachen, habe doch der Vertreter der Beschwerdeführerin zuvor einem längeren Telefonat mit dem Polizeijuristen auf die angesprochenen Mängel hingewiesen, worauf der Amtsvermerk in Form einer verkürzten Version der nach Erlassung des Betretungs- und Annäherungsverbotes vorgenommenen Einvernahme der Beschwerdeführerin abgefasst worden sei, welcher naturgemäß für das bereits zuvor verhängte Verbot keine Rolle gespielt haben könne. Es ergebe sich aus dem Amtsvermerk vom 4.2.2022 selbst, dass die Beamten das Verbot ohne vorherige Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den wesentlichen gegen sie erhobenen Anschuldigungen erlassen hätten. Die Behörde habe durch einen objektiv falsch abgefassten Amtsvermerk versucht, die begangenen Verfahrensverletzungen zu sanieren.
Im Übrigen wäre auch eine aus den vorhandenen Beweismitteln abgeleitete Gefährdungsprognose nicht nachvollziehbar, zumal schon die Aussagen des vorgeblichen Opfers (des Ehemannes) teilweise widersprüchlich und jedenfalls nicht hinreichend seien, und zwar in einer Weise, die bereits den einschreitenden Beamten hätte auffallen müssen. Wenn überhaupt, hätten die Polizeibeamten das Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin erlassen müssen. Nicht nur sei im vorliegenden Fall nämlich dieser der Gefährder gewesen, sondern es habe bereits in der Vergangenheit einen polizeibekannten Vorfall gegeben, in dem der Ehemann wegen Gewaltanwendung gegenüber der Beschwerdeführerin weggewiesen worden sei. Der Ehemann habe dies bei seiner Einvernahme verschwiegen, aber bei der Polizei hätte dies aktenkundig sein müssen.
Es wird daher beantragt, die Amtshandlung kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
2. Mit Schriftsatz vom 13.4.2022 legte die belangte Behörde den vom Polizeikommissariat Döbling zu GZ: PAD/22/…/004/VW, geführten Verwaltungsakt betreffend das Betretungs- und Annäherungsverbot im Original sowie in den zu GZ: PAD/22/…/KRIM, geführten Akt in Kopie vor.
2.1. Unter einem erstattete die belangte Behörde zu ihrer GZ: PAD/22/…-/1 eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf den im vorgelegten Akt enthaltenen Amtsvermerk der einschreitenden Polizeibeamten vom 3.2.2022 verweist und ergänzt, der Beschwerdeführerin sei am 8.2.2022 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 38a Abs. 9 SPG erteilt worden, mit der ihr das Betreten ihrer an der Schutzadresse etablierten Arztpraxis täglich von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet worden sei. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde sei die Beschwerdeführerin vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes mit den gegen sie erhobenen Anschuldigungen konfrontiert worden und habe auch ausreichend Gelegenheit erhalten, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Sie habe die ihr gebotene Gelegenheit nicht wahrgenommen, sondern den einschreitenden Polizeibeamten in diesem Zusammenhang wiederholt mitgeteilt, dass ihr Anwalt erst am Montag Zeit habe. Weiters verwahrt sich die Behörde gegen die Beschwerdebehauptung, wonach der Amtsvermerk vom 4.2.2022 nicht den Tatsachen entspreche.
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die von den einschreitenden Beamten getroffene Gefährdungsprognose sei anhand der Dokumentation gemäß § 38a SPG nachvollziehbar und jedenfalls vertretbar gewesen. Was die betreffende Wohnung anbelange, so schade es nicht, dass der Ehemann zeitweise an einer anderen Adresse Wohnung nehme; die einschreitenden Polizeibeamten hätten erhoben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte an jener Adresse wohnten, für die das Verbot ausgesprochen worden sei. Es wird daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2.2. Mit Schriftsatz vom 9.5.2022 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsfreunde dazu Stellung und legte nochmals dar, dass sie schon anhand des aktenmäßig dokumentierten Ablaufes nicht mit gegen den sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden sein könne. Außerdem sei es unrichtig, dass die Beschwerdeführerin den Polizeibeamten mitgeteilt hätte, ihr Anwalt habe erst am Montag Zeit. Vielmehr habe sie Herrn Dr. G. um rechtlichen Beistand vor Ort gebeten und dieser habe mitgeteilt, spätestens um 23.30 Uhr auf der Wache zu sein, was die Beschwerdeführerin auch den Exekutivbeamten weitergegeben habe. Sie sei daraufhin von den Beamten veranlasst worden, bis auf weiteres in der Polizeiwache zu warten. Trotz Nachfrage ihrerseits sei die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit von Anlass und Zweck des Einschreitens der Polizeibeamten unterrichtet worden. Insbesondere sei sie von den einschreitenden Exekutivbeamten nicht darüber belehrt worden, dass es neben dem Vorwurf der Sachbeschädigung und Körperverletzung auch noch um die Erlassung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gehe.
Nochmals wird darauf hingewiesen, dass sich in dem in Frage gezogenen Amtsvermerk vom 4.2.2022 plötzlich sämtliche Aussagen wiederfänden, die die Beschwerdeführerin in der Vernehmung am 4.2.2022 beginnend um 0:02 Uhr im Beisein ihres Anwaltes getätigt habe. Es sei somit der unrichtige Eindruck erweckt worden, sie hätte dies bereits vor der Verhängung des Verbotes angegeben. Jedoch finde sich diese vermeintliche Aussage der Beschwerdeführerin nicht in der Beschuldigteneinvernahme vom 3.2.2022 um 20:58 Uhr und sei auch sonst in keinem Protokoll festgehalten worden, obwohl dies die Pflicht der Beamten gewesen wäre. Offenbar habe die belangte Behörde die rechtswidrig erlassene Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den wesentlichen Anschuldigungen auf dieser Art „bereinigen“ wollen.
3. Am 28.7.2022 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die Beschwerdeführerin mit Herrn. Dr. G. als Vertreter, der Zeuge H. B. und die Zeuginnen RvI L. und Insp. R. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde war durch Frau Mag. S. vertreten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet.
3.1. Aufgrund des Akteninhaltes, der Einvernahme der genannten Zeugen und der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Am 3.2.2022 rief der Sohn des Gatten der Beschwerdeführerin gegen dreiviertel sechs Uhr abends die Polizei an und gab an, sein Vater würde im Büro in Wien, T.-ring, dringend Hilfe benötigen. Die kurz darauf dort eintreffenden Beamtinnen RvI L. und Insp. R. fanden vor Ort die Beschwerdeführerin und ihren Gatten vor, welche beide außer Atem waren und den Eindruck vermittelten, es hätte kurz zuvor ein Handgemenge gegeben, zumal das Büro verwüstet aussah und diverse Gegenstände auf dem Boden lagen. Beide Ehepartner wurden räumlich getrennt befragt und gaben an, dass es sich um einen Streit aufgrund eines Mietvertrages gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Gatte habe zunächst versucht, sie mit Gewalt aus dem Raum zu schieben, sie danach zu Boden gebracht und ihr das Knie in den Bauch gedrückt. Sie befände sich unter Schock. Der Gatte gab an, die Beschwerdeführerin habe ihn gebissen und gekratzt, Wasser über seine Tastatur geschüttet und Gemälde von den Wänden gerissen, außerdem habe sie ihm das Mobiltelefon weggenommen, als er seinen Sohn angerufen habe. Die Beschwerdeführerin bestritt zunächst, im Besitz des Mobiltelefons zu sein, als sie jedoch aufgefordert wurde, ihre Jacke durchsuchen zu lassen, warf sie das Mobiltelefon ihres Mannes in den Raum, in dem sich dieser aufhielt.
Die Beamten fanden heraus, dass es bereits öfter Streit zwischen beiden gegeben habe und über den Gatten der Beschwerdeführerin vor etwa drei bis vier Jahren ein Betretungsverbot verhängt worden war. Beide Ehepartner seien an unterschiedlichen Hauptwohnsitzen gemeldet, jedoch wohnten sie (auch) gemeinsam am (einzigen) Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin.
Beide Ehepartner wurden zur Einvernahme in die Polizeiinspektion F.-gasse verbracht, wo die Beschwerdeführerin angab, eine Aussage nur mit ihrem Anwalt machen zu wollen, da sie unter Schock stehe. Da sich herausstellte, dass ihr Anwalt erst nach dem Wochenende Zeit habe, rief sie ihren nunmehrigen Vertreter Dr. G. an, welcher sich bereit erklärte, unverzüglich zu kommen; er werde spätestens um 23.30 Uhr eintreffen. Dies teilte die in der Polizeiinspektion wartende Beschwerdeführerin den Beamtinnen zwischen 22.15 Uhr und 22.30 Uhr mit, während ihr Ehegatte noch bis 23.00 Uhr einvernommen wurde. Dr. G. erschien dann tatsächlich spätestens um 23.30 Uhr in der Polizeiinspektion. Allerdings hatten die Beamtinnen bereits um 23.07 Uhr, sohin sieben Minuten nach Beendigung der Einvernahme des Ehegatten, über die Beschwerdeführerin ein Betretungsverbot für ihre Wohnung und ein Annäherungsverbot an den Ehegatten verhängt, ohne sie vorher mit den Vorwürfen ihres Ehegatten, welcher er gegenüber der einvernehmenden Beamtin geäußert hatte, zu konfrontieren. Die Beschwerdeführerin befand sich sohin nicht nur in Unkenntnis der gegen sie erhobenen Vorwürfe, sondern auch darüber, dass es um die Verhängung eines Betretungsverbotes gegen einen der beiden Ehegatten gehe. Sie war bis zu diesem Zeitpunkt der Ansicht gewesen, es gehe lediglich um die wechselseitigen Anschuldigungen betreffend Körperverletzung und die von ihr begangenen Sachbeschädigungen.
Als ihr Anwalt wie angekündigt eingetroffen war, wurde sie als Beschuldigte einvernommen, wobei sie auch angab, dass ihr Gatte sie, als es ihr gelungen war, trotz der Fixierung mit seinem Knie wieder aufzustehen, über die Couch geworfen und neuerlich mit Armen und Beinen am Boden fixiert habe. Dies änderte jedoch nicht mehr bereits am verkündeten Betretungs- und Annäherungsverbot. Andererseits finden sich einzelne dieser Angaben (Festhalten an Bildern, als der Gatte sie aus den Büroräumlichkeiten hinausbefördern wollte) in der behördlichen Überprüfung gemäß § 38 Abs. 7 SPG, obwohl sie in die Entscheidung noch keinen Eingang gefunden haben konnten.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
Der Ablauf ist in erster Linie dem Verwaltungsakt zu entnehmen, insbesondere dem Amtsvermerk vom 3.2.2022, der Vernehmung des Ehegatten und der abgebrochenen Vernehmung der Beschwerdeführerin gegen 21.00 Uhr bzw. der nach Mitternacht in Beisein des Anwalts fortgesetzten Beschuldigtenvernehmung. Die Zeuginnen Insp. R. und RvI L. drückten sich um eine klare Aussage herum, ob sie die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit eines Betretungsverbotes konfrontiert hätten. Die erstere meinte, dies hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, weil sie erzählt habe, dass ihr Ehegatte einmal ein Betretungsverbot erhalten habe. Gleichzeitig gab die Zeugin Insp. R. an, sie hätte die bereits zu Anfang getätigte Angabe der Beschwerdeführerin, wonach der Ehegatte das Knie in den Bauch gedrückt habe, durchaus als relevant angesehen.
Insgesamt erstand aufgrund der Aussagen der beiden Zeuginnen der Eindruck, sie hätten sich in erster Linie aufgrund des Umstandes, dass sie die Beschwerdeführerin über den Besitz des Mobiltelefons ihres Mannes angelogen hatte, und allenfalls noch aufgrund der offensichtlich von ihr angerichteten Unordnung entschieden, das Betretungsverbot gegen die Beschwerdeführerin und nicht gegen ihren Ehegatten zu verhängen, obwohl ihnen klar war, dass Streitigkeiten zwischen diesen beiden Ehepartnern öfters stattfanden und der Gatte der Beschwerdeführerin durch diese keineswegs mehr gefährdet war als sie durch ihn. Der Gatte der Beschwerdeführerin hatte als Zeuge auch angegeben, er habe nur einen Kratzer davongetragen, habe aber mehr Angst um seine Sachen gehabt bzw. um seine Frau. Er erachte sich als körperlich stark und die Situation, wo er einmal weggewiesen worden sei, sei ähnlich wie die gegenständliche.
Auch wenn die Zeugin RvI L. dies mit dem abstrakt nicht unberechtigten Hinweis abzutun versuchte, dass Männer ungern zugeben würden, sich von einer Frau gefährdet zu fühlen, geht das Gericht davon aus, dass sich die beiden Zeuginnen in erster Linie aufgrund der geringeren Kooperation der Beschwerdeführerin gegen sie, und für ihren Ehegatten, entschieden haben. Sachliche Beweggründe für die Einschätzung, die Gefährdung des Ehegatten durch die Beschwerdeführerin wäre größer als umgekehrt, haben sich im Beweisverfahren nicht ergeben. Festzuhalten ist, dass sich diese Beurteilung nicht nur auf die Parteienvernehmung und die Aussage des Beschwerdevertreters als Zeugen gründet, sondern auch auf die – von den oben erwähnten, wenigen ausweichenden Antworten abgesehen – durchaus offenen und ehrlichen Angaben der einschreitenden Beamtinnen als Zeuginnen. Diese habe auch angegeben, dass ihnen von beiden Parteien die Verhängung eines Betretungsverbotes gegen den Gatten in der Vergangenheit aufgrund einer absolut vergleichbaren Situation zur Kenntnis gebracht worden war.
Der am Folgetag über Aufforderung einer Vorgesetzten erstellte Nachtrag zum Amtsvermerk wird hierbei als wenig beweiskräftig, sondern eher als Versuch einer nachträglichen Korrektur gesehen. Insbesondere aus dem vorgelegten Whatsapp-Kontakt des Beschwerdevertreters ist ersichtlich, dass bereits vor der Verkündung des Betretungsverbotes von einem raschen Erscheinen eines Anwaltes auszugehen war und dass der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nur klar war, dass es um eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie gehe, aber nicht, dass auch die Verhängung eines Betretungsverbotes im Raum stehe.
3.3. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
Die festgestellten Tatsachen erweisen sich als nicht ausreichend, um die angefochtenen Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin zu verhängen. Zum einen deshalb, weil aufgrund der relevanten Fakten die Verhängung gegenüber dem Ehegatten ebenso gut (bzw. ebenso schlecht) möglich gewesen wäre und eher sachfremde Erwägungen dazu geführt haben, dass gegen sie und nicht gegen ihn ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt worden ist. Dabei wäre ein gegen ihn gerichtetes Verbot weniger eingriffsintensiv gewesen, da der Gatte – zum Unterschied von der Beschwerdeführerin – noch eine weitere Wohnung zur Verfügung hatte, in der er sogar hauptgemeldet war. Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer späteren Aussageverweigerung nur von einem strafrechtsrelevanten Vorwurf gegen sie, und nicht von einer Gefährdung ihres Mannes ausgegangen ist, dass sie letztlich sogar einen Anwalt erreicht hat, der zum Kommen bereit gewesen und kurz nach dem Ende der Einvernahme des Gatten tatsächlich erschienen ist, und dass ihr die Vorwürfe ihres Gatten nicht zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden waren.
Was jedoch die teilweise geübte Praxis anbelangt, bei Ehestreitigkeiten ohne klare Gefährdungshinweise und klare Zuweisbarkeit der Veranwortung einfach eine(n) der Partner „zur Beruhigung der Gemüter“ wegzuweisen, so ist seit Inkrafttreten der Novellierung durch das Gewaltschutzgesetz 2019 wesentlich mehr Zurückhaltung geboten. Seither geht es nicht mehr nur um ein Betretungsverbot, welches in bestimmten Situationen gegen die nach dem ersten Anschein mehr verantwortliche der Streitparteien verhängt werden kann, um eine Deeskalierung zu bewirken, sondern ist damit schon einmal ein Annäherungsverbot verbunden, welches etwa in Ansehung gemeinsamer, nicht von einer Gefährdung betroffener Kinder durchaus problematisch ist. Zusätzlich wird seither gegen eine Person, die nach dem ersten Anschein als Gefährderin beurteilt worden ist, aufgrund des Gesetzes (§ 38a Abs. 8 SPG) gleichzeitig eine vorbeugende Maßnahme – wie gegen eine Täterin – verhängt, ohne dass zuvor ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK durchgeführt worden wäre. All dies ist bei der Verhängung eines solchen Verbotes von den einschreitenden Beamtinnen zu berücksichtigen, welche somit zurückhaltender als bisher mit einer Verhängung dieser Maßnahme umgehen müssen. Diese – vom Gesetzgeber zu verantwortende – Überfrachtung einer ursprünglich vorbildhaften Sicherheitsmaßnahme mit anderen Regelungen, insbesondere mit Sanktionscharakter (welcher auch „vorbeugenden Maßnahmen“ eigen ist) wie jene des § 38a Abs. 8 SPG, ist mittlerweile Gegenstand eines beim VfGH zu G 240/22 anhängigen Gesetzesprüfungsantrags.
Unabhängig davon rechtfertigt die von den Beamtinnen vorgefundenen Situation an sich schon nicht die Verhängung der angefochtenen Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin; umso weniger, als ihr nicht Gelegenheit gegeben worden war, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu replizieren und Stellung zu nehmen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VGW-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.
5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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