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VGW-031/068/5918/2021•LVwG W VGW-031/068/5918/2021
VGW-031/068/5918/2021Tribunal administratif régional15 juil. 2022
Benützung von Mautstrecken; zeitabhängige Maut; Befreiung; Vignettenevidenz; Abfrage; Kennzeichen; Überspannung der Sorgfaltspflichten
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19.03.2021, Zl. MBA/.../2020, betreffend Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG),
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
1. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Frau A. B. (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, MBA ... (im Folgenden: belangte Behörde) mit Straferkenntnis vom 19.03.2021 Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:03.10.2020, 07:46 Uhr
Ort:1220 Wien, A22 (Abschnitt KN Wien Kaisermühlen-Kaisermühlen, KM: 0,744, Richtungsfahrbahn Knoten Stockerau/West)
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-... (A)
Sie haben am 03.10.2020 um 07:46 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle im Bereich 1220 Wien, A22 (Abschnitt KN Wien Kaisermühlen-Kaisermühlen, KM: 0,744, Richtungsfahrbahn Knoten Stockerau/West) festgestellt wurde, als Lenkerin des auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuges Marke C., versehen mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., die mautpflichtige Bundesstraße A22 durch Befahren benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen- Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft (Digitale Vignette), entrichtet zu haben, da am Fahrzeug weder eine Klebevignette angebracht, noch für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert war, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 in der derzeit geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 300,000 Tage(n) 8 Stunde(n)§ 20 Abs. 1 BStMG
0 Minute(n)
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 330,00
Zahlungsfrist
Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses entweder zu überweisen oder einzuzahlen. Bitte beachten Sie, dass die Einzahlung nur bei korrekter Angabe der Zahlungsreferenz zugeordnet werden kann.
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. Erfolgt dennoch keine Zahlung wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
Begründung
Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.
Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH zur Kenntnis.
In Ihrem Einspruch haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung bestritten und Folgendes vorgebracht:
Aufgrund meiner Behinderung beziehe ich, seit Jahrzehnten, die Vignette vom Bundessozialamt, nunmehr Sozialministeriumservice. Vormals als Klebevignette, in den letzten Jahren digital. Mein Wohnsitz war in D., Autokennzeichen BN.... Im August 2020 bin ich nach Wien übersiedelt, da leider ein Umzug in eine barrierefreie Wohnung, gesundheitsbedingt, erforderlich war. Die Ummeldung erfolgte ein wenig zeitverzögert, Coronabedingt, da ich auf einen Termin beim Meldeamt warten musste.
Unmittelbar danach habe ich mit meinem Versicherer, Herrn E. F. (X.) telefoniert, ihn darüber informiert und um Unterstützung gebeten, siehe obigen Whatsappverlauf vom
Mir wurde von meinem Versicherer schriftlich mitgeteilt, dass die Änderung bearbeitet wird. Ich habe dann noch, glaube ich, zwei bis drei Tage abgewartet, bevor ich das Autobahnnetz genutzt habe. Zuvor lies ich mir telefonisch von Herrn F. versichern, dass ich dies unbedenklich tun könne. Aufgrund der Freisprechanlage war meine Beifahrerin, Frau G. H., Ohrenzeugin.
Ich habe also für das Jahr 2020 eine gültige Jahresvignette vom Sozialministeriumservice erhalten und die Veränderung durch die Ummeldung unverzüglich meiner Versicherung gemeldet. Zuallererst hatte ich mich an den ÖAMTC und die Asfinag gewandt um diese Meldung zu machen. Beide haben mir mitgeteilt, dass dies über die Versicherung gemeldet werden müsse.
Ich habe also für das gesamte Jahr 2020 eine gültige Vignette besessen, sollten Sie dies wünschen, so ersuche ich das SMS um eine entsprechende Erhaltsbestätigung.
Ich ersuche daher um Einstellung des Verfahrens und Stornierung des Strafbetrages.
Dem ist folgende Stellungnahme der ASFINAG Maut Service GmbH entqeqenzuhalten:
Im gegenständlichen Fall wurde das Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt ohne eine gültige Klebevignette angebracht oder das Kennzeichen ordnungsgemäß im Mautsystem registriert zu haben (Digitale Vignette). Dies wurde von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und registriert.
Der alleinige Erwerb oder Besitz einer Vignette erfüllt nicht die gesetzlichen Bestimmungen zur korrekten Entrichtung der Maut.
Weiters ergab die Abfrage in der Vignettenevidenz, dass es zum Tatzeitpunkt keine gültige Digitale Vignette für das gegenständliche KFZ-Kennzeichen gab.
Es liegt alleine im Verantwortungsbereich des Lenkers, vor Fahrtantritt die Gültigkeit der Vignette zu überprüfen.
Über ein öffentlich zugängliches Register (Vignettenevidenz) kann von jeder Person kostenlos selbst überprüft werden, ob ein Fahrzeug über eine Digitale Vignette verfügt (maximal drei Abfragen pro Tag und Endgerät möglich).
Es wurde eine digitale Jahresvignette 2020 für das Kennzeichen BN-... (AT) gekauft, jedoch nicht auf das tatgegenständliche Kennzeichen geändert. Am 02.11.2020 wurde eine digitale Jahresvignette für das Kennzeichen W-... (AT) gekauft (Tatzeitpunkt: 03.10.2020).
Ab dem 1. Dezember 2019 gilt sowohl für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer als auch und für die Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderung eine neue Rechtslage. Um den Zugang zu erleichtern, werden die Verfahren für beide Begünstigungen bei den Zulassungsstellen gebündelt. Über diese neue Vorgehensweise wurden die möglichen Anspruchsberechtigten mit einem Schreiben vom Sozialministeriumservice informiert.
Dies bedeutet Menschen mit Behinderung („Anspruchsberechtigte“) haben unter den Voraussetzungen des § 13 BStMG in Verbindung mit dem Versicherungssteuergesetz 1953 sowie der dazu ergangenen Verordnung (ANB-V idgF) Anspruch auf eine kostenlose Digitale Vignette.
Hierzu hat sich der Anspruchsberechtigte an die für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständige Zulassungsstelle zu wenden. Nach positivem Abschluss der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen veranlasst die Gemeinschaftseinrichtung die Registrierung des Kraftfahrzeugkennzeichens des befreiten Kraftfahrzeuges im Mautsystem der ASFINAG. Gleiches gilt für Änderungen des Kraftfahrzeugkennzeichens des befreiten Kraftfahrzeuges eines Anspruchsberechtigten.
Wurde die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch die automatische Überwachung festgestellt, ohne dass es zu einer Betretung des Kraftfahrzeuglenkers kommt, kann dem/der Zulassungsbesitzer/Zulassungsbesitzerin gemäß der derzeit gültigen Mautordnung eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt werden.
Der Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut wird entsprochen, wenn diese binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automatisationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Rechnungsnummer enthält. Da der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde, musste - wie gesetzlich vorgesehen - eine Anzeige eingeleitet werden.
Insgesamt entstanden zwei Delikte zum tatgegenständlichen Kennzeichen:
Weder zur tatgegenständlichen Ersatzmautforderung mit der Rechnungsnummern RE ..., noch zur weiteren Ersatzmautforderung vom 21.10.2020, RE ..., ID ..., Tatzeitpunkt 16.10.2020 konnte ein Zahlungseingang festgestellt werden. Da der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde, musste in beiden Fällen eine Anzeige eingeleitet werden.
Die erkennende Behörde schließt sich den Ausführungen der ASFINAG Maut Service GmbH an. Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.
Zur Bemessung der Strafhöhe:
Gemäß § 20 Abs.1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300,-- bis zu € 3000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut. Der Unrechtsgehalt der Übertretung war daher nicht gering.
Die Strafe konnte spruchgemäß auf die Mindeststrafe herabgesetzt werden, da in der Strafverfügung der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit noch keine Berücksichtigung fand.
Ihre Einkommensverhältnisse haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen.
Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, Ihr Verschulden sowie des von € 300,00 bis € 3.000,00 bestehenden gesetzlichen Strafrahmens ist die gewählte Geldstrafe als angemessen zu betrachten und aus spezialpräventiven Gründen keinesfalls zu hoch, da diese vornehmlich durch ihr Ausmaß den Zweck zu erfüllen hat, Sie von der Begehung künftiger gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Eine Ausfertigung dieses Straferkenntnisses wurde ab 25.3.2021 an der für die Abgabestelle der Beschwerdeführerin zuständigen Geschäftsstelle der Post zur Abholung bereitgehalten. Mit Schreiben vom 19.04.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Beschwerde:
„[…] Ich erhalte, seit ich im Berufsleben stehe und aufgrund meiner Behinderung ein Kraftfahrzeug benötige um den Weg in die Arbeit zu bewältigen, seit Einführung der Vignette in Österreich die Vignette kostenfrei über das Bundessozialamt, nunmehr Sozialministeriumservice. Zu Beginn waren jährliche Anträge erforderlich, seit geraumer Zeit erfolgt die Zuweisung/Zusendung automatisch.
Mit meinem Auto fahre ausschließlich ich, da es auf Handbetrieb umgebaut ist und von mir täglich genutzt wird und auch genutzt werden muss, da ich die Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigen kann.
Aufgrund zunehmender körperlicher Einschränkung war ich gezwungen, meine Wohnung in D. (NÖ) aufzugeben (Treppen nicht rollstuhlgerecht) und in eine barrierefrei zugängliche Wohnung nach Wien zu übersiedeln. Ich habe nicht das Auto gewechselt, sondern nur den Wohnort, sodass eine Ab- und Anmeldung notwendig war. Hätte ich mich nicht für die digitale Version der Vignette entschieden gehabt, hätte die vorhandene und ordnungsgemäß verwendete Vignette einfach an der Windschutzscheibe geklebt und das Problem wäre nie aufgetreten. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum durch die Entscheidung für die digitale Vignette ein derartiger finanzieller Schaden für mich entstehen kann.
Ich bin Mitte August 2020 übersiedelt und habe erst Anfang September, coronabedingt, einen Termin zum Anmelden bekommen. Sofort am nächsten Tag habe ich persönlich bei der Versicherungsstelle vorgesprochen und angegeben, dass ich die digitale Vignette habe und auch die motorbezogene Verkehrssteuer erlassen wird, aufgrund meiner Behinderung.
Auch mit meinem Versicherer habe ich persönlich Kontakt aufgenommen und auch schriftlich, am 3. September die Mitteilung erhalten, dass Adressen und Vignettenänderung erledigt wird. Ich habe dann, bevor ich weiterhin Autobahn gefahren bin, mich telefonisch im Auto über Lautsprecher, nochmals rückversichert, ob ich bedenkenlos fahren kann und bekam ein ja von meinem Versicherer, Herrn F. E.. Erst dann habe ich, mit neuem Kennzeichen, wieder die Autobahn benutzt.
Ich habe Alles gemeldet und mich mehrmals rückversichert, ich habe keine Unterlassung begangen. Diese Vorgänge sind belegbar und weiters habe ich es so verstanden, dass die Vignette über das SMS personenbezogen vergeben wird und an den Besitzverhältnissen meines, behindertengerecht umgebauten Autos hat sich nichts verändert.
Ich kann die Veränderungen, die durch die Übersiedlung nötig waren, nicht selbst vornehmen, ich bin darauf angewiesen, dass die Versicherung und mein Versicherungsvertreter vertrauenswürdig ihre Arbeit erledigen.
Da ich zu keinem Zeitpunkt nicht in Besitz der gültigen Vignette war, ist die Straferkenntnis unberechtigt und daher aufzuheben.
Auf Wunsch kann ich den Schriftverkehr vorlegen und auch eine Bestätigung des SMS anfordern.“
Am 22.4.2021 langte am Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt Behördenakt ein.
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) gab mit Schreiben vom 2.6.2021 eine Stellungnahme ab, derzufolge das Fahrzeug der Beschwerdeführerin vollautomatischen Vignettenkontrolle erkannt und registriert worden sei. Warum eine Gratisvignette zum gegenständlichen Kennzeichen erst am 2.11.2020 von der Gemeinschaftseinrichtung in das Mautsystem der ASFINAG eingespielt worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Ob zum Tatzeitpunkt 3.10.2020 grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Gratisvignette für dieses Kennzeichen bestanden habe, bitten sie beim Sozialministerium zu erfragen. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls gegen eine Mitwirkungspflicht - geregelt in der Mautordnung - verstoßen, derzufolge sie bei Verwendung der digitalen Vignette eine Abfrage des Kraftfahrzeugkennzeichens in der Vignettenevidenz unmittelbar vor Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes zu tätigen habe (VGW – ON 7).
Mit E-Mail vom 14.6.2021 gab die Beschwerdeführerin an, am 17.8.2020 übersiedelt zu sein und coronabedingt erst am 2. September einen Termin am Meldeamt erhalten zu haben. Am 3. September sei sie bei der Ummeldestelle der X. gewesen. Im Anhang übermittelte sie WhatsApp Screenshots von ihrer Kommunikation mit ihrem Sachberater bei der X. vom 3.9.2020. Aus den Screenshots geht hervor, dass der Sachbearbeiter zusagte, sich um die Änderung und die Vignette zu kümmern. In einer späteren Kommunikation vom 29.12.2020 sicherte er zu, alles richtig gemacht und weitergeleitet zu haben (VGW - ON 10).
Mit Schreiben vom 2.7.2021 teilte das Sozialministeriumservice mit, dass die Beschwerdeführerin einen Behindertenpass mit dem Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels“ besitze und die Voraussetzungen für die Befreiung auch für das Jahr 2020 und 2021 vorliegen. Es sei zuletzt eine Vignette für das Jahr 2019 ausgestellt worden und sie habe auch bereits die Jahre zuvor die Vignette erhalten. Seit dem Jahr 2020 können die Gratisvignette nicht mehr über das Sozialministerium bezogen werden. Die digitale Jahresvignette werde nunmehr von der ASFINAG freigeschalteten. Die Aktivierung erfolge nach der Meldung durch die Zulassungsstelle automatisch.
Am 12.8.2021 teilte Herr I. J. von der Stabsstelle im Sozialministerium telefonisch mit, dass er davon ausgehe, dass die ASFINAG keinen Ersatz für die Ausstellung der elektronischen Gratisvignette erhalte, weil in der Vergangenheit das Sozialministerium die Gratisvignetten physisch an die Berechtigten versendet habe und damals auch keine Zahlungen des Ministeriums an die ASFINAG geflossen seien. Die Berechtigten haben für den Erhalt der Vignette nichts machen müssen, da sie ihnen zugesandt worden seien. Nunmehr werden vom Sozialministerium die Daten der Berechtigten an den VVO (Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs) gesendet, wo sie mit den Zulassungsdaten abgeglichen und danach an die ASFINAG zur Ausstellung einer elektronischen Gratisvignette übermittelt werden. Das System gebe es erst seit zwei Jahren. Allenfalls könne man seiner Meinung nach der BF vorwerfen, dass sie vor ihrem ersten Fahrtantritt auf der Autobahn die ASFINAG hätte fragen sollen, ob die elektronische Vignette bereits ausgestellt sei oder nicht. Eine derartige Aufforderung oder Information habe es jedoch von Seiten des Sozialministeriums nie gegeben. Man habe nur bei Anfragen im Zuge von Problemen bzw. wenn Berechtigte wissen wollten, warum sie keine Vignette zugesandt bekommen haben, diese Auskunft erteilt (VGW - ON 16).
Mit E-Mail vom selben Tag ergänzte Herr J., dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung einer kostenlosen digitalen Vignette vorliegen. Die Dame habe auch in den Jahren vor der Umstellung (Zeitpunkt: 2019 für die Jahresvignette 2020) eine Gratis-Klebevignette durch das Sozialministeriumservice erhalten.
Eine anonymisierte Weiterleitung, dass die Voraussetzungen gegeben seien, sei seitens des Sozialministeriumserve an die Datenbank der VVO (Verband der Versicherungsträger) Österreichs mit 12.08.2019 erfolgt.
Ob und warum eine Verknüpfung mit den Daten der Zulassungsstellen, die zu einer Freigabe der digitalen Vignette für ihr Fahrzeug durch die ASFINAG führen sollte, nicht zu Stande gekommen sei, könne seinerseits nicht nachvollzogen werden (VGW – ON 17).
2. Festgestellter Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin an 03.10.2020, gegen 07:46 Uhr in 1220 Wien, die A22 (Abschnitt KN Wien Kaisermühlen-Kaisermühlen, KM: 0,744, Richtungsfahrbahn Knoten Stockerau/West) mit dem auf sie zugelassenen Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... (A) befahren hat, ohne dass die automatischen Vignettenkontrolle im Bereich 1220 Wien, A22 (Abschnitt KN Wien Kaisermühlen-Kaisermühlen, KM: 0,744, Richtungsfahrbahn Knoten Stockerau/West) feststellen konnte, dass die nach § 10 Bundesstraßen- Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft (Digitale Vignette), entrichtet war, da am Fahrzeug weder eine Klebevignette angebracht, noch für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert war.
Grund dafür war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche im Besitz eines Behindertenausweises ist wegen Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln und daher bereits seit Jahren von der Entrichtung der Mautabgaben befreit ist, am 2.9.2020 ihren Wohnsitz ummeldete und unverzüglich am 3.9.2020 sich an die Zulassungsstelle der X. wandte, um ihr Fahrzeug umzumelden. In diesem Zusammenhang sagte ihr am 3.9.2020 ein Angestellter der X. zu, sich um die Änderung und die Vignette zu kümmern (VGW – ON 10).
Bis zum Jahr 2019 sind die Gratisvignetten vom Sozialministerium direkt ausgegeben worden. Seit dem Jahr 2020 wird die digitale Jahresvignette von der ASFINAG freigeschalten. Die Aktivierung erfolgt nach der Meldung durch die Zulassungsstelle, welcher wiederum ein Abgleich mit den Daten vom Sozialministerium vorausgeht, automatisch.
Warum trotz Ummeldung bei der Zulassungsstelle am 3.9.2020 und expliziter Zusage seitens der X. sich um die Vignette zu kümmern, der Antrag für die Gratisvignette zum gegenständlichen Kennzeichen der Beschwerdeführerin erst zwei Monate später, nämlich am 2.11.2020, ins Mautsystem der ASFINAG eingespielt wurde, entzieht sich der Kenntnis der ASFINAG (VGW – ON 7) und kann auch von Seiten des Sozialministeriums nicht nachvollzogen werden (VGW – ON 17).
Soweit die Feststellungen sich auf den Akteninhalt stützen, sind die entsprechenden Fundstellen in den Akten bereits in den Feststellungen direkt in Klammer beigesetzt, wobei ‚VGW‘ den Gerichtsakt und ‚MBA‘ den Akt der belangten Behörde bezeichnet. Soweit es sich um Urkundenbeweise handelt, werden diese im konkreten Verfahren als unbedenklich eingestuft.
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Lenkerin des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken […] mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Gemäß § 11. Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.
Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung („Mautprellerei“) und sind mit Geldstrafen von € 300 bis zu € 3.000 zu bestrafen.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat, da sie zwar, wie ihr zur Last gelegt, keine zeitabhängige Maut für das zugelassene mehrspurige KFZ, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, entrichtet hat, aber dies aufgrund ihrer Befreiung von den Mautabgaben keine Mautprellerei ist. Allein aus diesen Grund ist das Verfahren bereits einzustellen.
Die in der Mautordnung geregelte Mitwirkungspflicht, welche darin besteht, dass bei Verwendung der digitalen Vignette eine Abfrage des KFZ-Kennzeichens in der Vignettenevidenz unmittelbar vor Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes erfolgen solle, ist lediglich eine Nebenpflicht, deren Verletzung - bei einer grundsätzlichen Verpflichtung zur Entrichtung der Maut, welche im Falle der BF gar nicht besteht - allenfalls eine Ermahnung zur Folge hätte, doch im gegenständlichen Fall fehlt es selbst dafür an einem Verschulden der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat nachweislich bei der Zulassungsstelle die Ummeldung veranlasst und in diesem Zusammenhang auch die Änderung der Vignette veranlasst, welche ihr zugesagt wurde. Auch der ASFINAG und dem Sozialministerium ist nicht erklärlich, warum erst 2 Monate nach der Ummeldung bei der Zulassungsstelle der Antrag ins Mautsystem eingespielt wurde – allerdings ist dazu festzuhalten, dass ein Systemfehler – immerhin muss eine anonymisierte Weiterleitung von Daten, dass die Voraussetzungen gegeben sind seitens des Sozialministeriumsserver an den Verband der Versicherungsträger Österreichs erfolgen und nach einer Verknüpfung mit den Daten der Zulassungsstellen eine Freigabe der digitalen Vignette durch die ASFINAG erfolgen, nicht auszuschließen ist.
Vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführerin einen Sorgfaltsverstoß vorzuhalten, weil sie sich vor der Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes, welche immerhin 1 Monat nach der Ummeldung lag, nicht auch noch eine Abfrage ihres Kennzeichens in der Vignettenevidenz gemacht hatte, wäre angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer – zum Tatzeitpunkt bereits langjährigen Befreiung – eine Mautprellerei gar nicht begehen kann, eine unzulässige Überspannung ihrer Sorgfaltspflichten – auch weil der Vertreter des Sozialministeriums zugestand, zwar – wie die belangte Behörde in ihrer Begründung auch ausführt - über das neue System informiert zu haben, aber nur in Ausnahmefällen (lediglich wenn Probleme auftraten) die Anspruchsberechtigten auf die Möglichkeit dieser Abfrage in der Vignettenevidenz überhaupt hingewiesen zu haben (VGW – ON 16).
Dementsprechend ist spruchgemäß zu entscheiden.
Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
II. Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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