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VGW-162/017/1570/2022•LVwG W VGW-162/017/1570/2022
VGW-162/017/1570/2022Tribunal administratif régional27 juin 2022
Versorgungseinrichtung; Altersversorgung; Anspruch; Rechtsanwälte; Satzung; Änderung; Antragsstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 16.11.2021, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO), nach am 30.05.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, im Vorstellungsweg ergangenen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, GZ. ..., wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 26.01.2021 auf Zuerkennung einer Altersrente ab 20.05.2005 gemäß § 27 Abs. 1 der Satzung Teil A 2018 (i.d.F. v. 17.11.2017) abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt wie folgt:
„Herr Dr. A. B. war von 03.04.1973 bis 05.09.1985 in der Liste der
Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen und erwarb in diesem Zeitraum 149 Beitragsmonate in der Versorgungseinrichtung Teil A. Mit Schreiben vom 15.01.2021, in der Rechtsanwaltskammer Wien eingelangt am 25.01.2021, suchte der Vorstellungswerber um Auszahlung der geleisteten Umlagebeiträge an. Da weder die Satzung noch die Leistungsordnung eine Auszahlung der Umlagebeiträge vorsehen, wurde das Ansuchen vom 15.01.2021 als Antrag auf Zuerkennung der Altersrente gewertet. Mit Schreiben vom 22.02.2021, eingelangt am 26.02.2021, legte der Vorstellungswerber ein ausgefülltes Antragsformular mit Datum der Zuerkennung der Altersrente per 20.05.2005, zur Vollendung seines 65. Lebensjahres, vor. Im Spruchpunkt 2.) des Bescheides vom 22.03.2021 wurde die Zuerkennung der Altersrente ab 20.05.2005 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 27 Abs. 1 der Satzung Teil A 2018 der Anspruch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten entsteht.
§ 18 Abs. 4 des Anhangs zu § 61 Punkt 9. der Satzung Teil A 2018 sieht vor, dass für Rechtsanwälte gem. § 1 Abs. 1 RAO, deren Berufsbefugnis gem. § 34 Abs. 1 RAO vor dem 1.1.2004 und vor Erreichen der Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente und vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit erloschen ist, sowie für deren Witwen und Waisen hinsichtlich der Erfüllung der Wartezeit die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Berufsbefugnis in Kraft stehenden Bestimmungen und im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung gelten. Zum Zeitpunkt des Erlöschens der Berufsbefugnis – Verzicht des Vorstellungswerbers auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zum 05.09.1985 – stand die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A-ALT in Kraft.
Außer Streit gestellt wird, dass die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A-ALT im § 3 Abs. 1 als Voraussetzung für eine Zuerkennung der Leistung der Altersversorgung eine ununterbrochene Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte von 5 Jahren unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles normiert und die diesbezüglich gegebene Auskunft in den Jahren 2001/2002 rechtlich korrekt war. Die Satzung Teil A-ALT wurde durch die Satzung Teil A-NEU i. d. F. v. 30.12.2003 ersetzt, die als Wartezeit nur mehr 12 Monate ohne dem Erfordernis der Eintragung über 5 Jahre in die Liste der Rechtsanwalte unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles festlegt (§ 5 Abs. 2 der Satzung Tell A-NEU i. d. F. v. 30.12.2003).“
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Änderungen der Satzung Teil A ordentlich kundgemacht worden seien und kein Rechtsanspruch auf Verständigung des einzelnen im Falle einer etwaigen ihn betreffenden Rechtsänderung abgeleitet werden könne.
In der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Rechtsanwaltskammer gemäß § 23 Rechtsanwaltsordnung aktiv die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und fördern habe. Er hätte jedenfalls informiert werden müssen und wiege dies in seinem Fall schwerer, als er sich kurz vor Pensionsantritt über seine Ansprüche erkundigt hätte. Die Übergangsbestimmungen im neuen Statut A seien offenbar unvollständig und durch Analogie dahingehend zu schließen, dass seinem Antrag auf Zuerkennung einer Altersrente ab 20.5.2005 stattgegeben werde. Sein Anspruch auf Altersrente ab 1.1.2005 sei ex lege entstanden und sei daher die Rente ab 2005 nachzuzahlen.
Diese Beschwerde wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde hat von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht.
Der Beschwerde fand am 30.5.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist. Seitens der belangten Behörde ist niemand erschienen.
Sachverhalt und Verfahrensstand:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, Einsichtnahme in den bezughabenden Akt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 3.4.1973 bis 5.9.1985 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien und leistete in diesem Zeitraum Beiträge zur Versorgungseinrichtung. Vor Antritt der Alterspension erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob er auch als nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Person Anspruch auf Alterspension hätte. Es wurde dem Beschwerdeführer die Auskunft erteilt, dass er, zumal er in den letzten fünf Jahren vor Antritt der Alterspension nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war, keinen Anspruch auf Pensionszahlung habe. Diese Auskunft wurde korrekt auf Basis des damals geltenden § 3 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A-Alt erteilt. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der ihm erteilten Auskunft im Jahr 2005 keinen Antrag auf Alterspension gestellt. Am 26.01.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Auszahlung der von ihm 14 Jahre lang einbezahlten Beiträge.
Mit Schreiben vom 8.2.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass weder die Satzung noch die Leistungsordnung eine Auszahlung der Umlagenbeiträge vorsehe. Es bestehe jedoch gemäß § 18 Abs. 4 des Anhanges zu § 61 Punkt 9 der Satzung Teil A 2018 ein Anspruch auf Altersrente und werde das Ansuchen als Antrag auf Altersrente gewertet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein entsprechendes, an ihn übermitteltes Antragsformular auszufüllen, welches vom Beschwerdeführer am 26.2.2021 ausgefüllt an die Rechtsanwaltskammer retourniert wurde.
Daraufhin erging der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22.3.2021 mit dem unter Spruchpunkt 1 der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung der geleisteten Umlagenbeiträge zurückgewiesen, unter Punkt 2 der Antrag auf Zuerkennung einer Altersrente ab 20.5.2005 abgewiesen und schließlich dem Antrag auf Zuerkennung einer Altersrente ab 1.2.2021 stattgegeben wurde. Unter Spruchpunkt 4 wurde der Anspruch der Altersrente mit monatlich brutto 933,02 Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Spruchpunkt 2 eine Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt sind unstrittig.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A – Alt, in der Fassung vor 30.12.2003, erhalten Rechtsanwälte eine Leistung der Versorgungseinrichtung nur dann, wenn sie bis zum Eintritt des Versorgungsfalles insgesamt 10 Jahre, eine Leistung aus der Altersversorgung überdies nur, wenn sie davon die letzten fünf Jahre ohne Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles in die Liste der Rechtsanwälte bei einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen waren. Die Frist von 10 Jahren erhöht sich auf 15 Jahre, wenn die erstmalige Eintragung des Rechtsanwaltes in die Liste nach Vollendung seines 50. Lebensjahres erfolgt ist.
§ 18 Abs. 4 des Anhangs zu § 61 Punkt 9 der Satzung Teil A Neu, lautet wie folgt:
§ 18 (4) Für Rechtsanwälte gem § 1 Abs 1 RAO, deren Berufsbefugnis gem § 34 Abs 1 RAO vor dem 1.1.2004 und vor Erreichen der Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente und vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit erloschen ist sowie für deren Witwen und Waisen gelten hinsichtlich der Erfüllung der Wartezeit die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Berufsbefugnis in Kraft stehenden Bestimmungen und im übrigen die Bestimmungen dieser Satzung.
Gemäß § 27 Abs. 1 der Satzung Teil A 2018 idF vom 17.11.2017 entsteht der Anspruch auf Altersrente bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnis geltenden Rechtslage anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, auf das anhängige Verfahren noch das bisher geltende Recht anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (vgl. VwGH vom 25.6.2019, Ra 2018/10/0120 und weitere Nachweise). Die Verordnung der Vertreterversammlung des österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtung Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammer (Satzung Teil A 2018) ist am 01.01.2018 in Kraft getreten und regelt das Leistungs-, Organisations- und Verfahrensrecht der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammer neu.
Unstrittig ist im Verfahren, dass für Rechtsanwälte gemäß § 1 Abs. 1 RAO, deren Berufsbefugnis gemäß § 34 Abs. 1 RAO vor dem 1.1.2004 und vor dem Erreichen der Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erloschen (§ 18 Abs. 4 des Anhanges zu § 61 Punkt 9 der Satzung Teil A 2018) ist sowie für deren Witwen und Waisen hinsichtlich der Erfüllung der Wartezeit die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Berufsbefugnis in Kraft stehenden Bestimmungen und im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung gelten. Der Beschwerdeführer hat somit gemäß § 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A und §§ 26 und 27 der Satzung Teil A 2018 erfüllt.
Gemäß § 27 Abs. 1 der Satzung Teil A 2018 entsteht der Anspruch auf Altersrente bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Der Antrag wurde vom Beschwerdeführer am 25.1.2021 gestellt, weshalb die belangte Behörde in Entsprechung der Gesetzeslage die Altersrente ab 1.2.2021 zuerkannt hat. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers sei es eine Serviceleistung der Kammer, ihre Mitglieder entsprechend über Satzungsänderungen zu informieren, insbesondere wenn ein Mitglied kurz vor Änderung der Satzung Erkundigungen betreffend seines Pensionsanspruches einholt, ist auszuführen, dass es sich bei der Satzung um eine Verordnung handelt und wurde diese ordnungsgemäß kundgemacht. Eine darüber hinaus gehende Serviceleistung der Rechtsanwaltskammer, ihre Mitglieder im einzelnen Fall zu informieren, stellt eine wünschenswerte Serviceleistung dar, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen vor Antritt der Pension im Jahr 2005 neuerliche Erkundigungen einzuholen, was er jedoch unterlassen hat.
Entsprechend der klaren Rechtslage entsteht der Anspruch auf Altersrente erst mit der auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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