LVwG W VGW-031/077/14571/2021

VGW-031/077/14571/2021Tribunal administratif régional17 juin 2022

Regest

Halte- und Parkverbot; Einfahrt; alleiniges Nutzungsrecht; Absicht des Gesetzgebers; Zickzacklinie

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/077/14571/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.077.14571.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 09.09.2021, Zl. ..., betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 VwGVG wird das Straferkenntnis insoweit abgeändert, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 50,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden sowie die verletzte Rechtsvorschrift anstatt „§ 24 Abs. 3 lit. a StVO“ richtigerweise „§ 24 Abs. 3 lit. m StVO“ zu lauten hat. Der gemäß § 64 VStG zu entrichtende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens beträgt Euro 10,00. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der Aktenlage und dem als glaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hat den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen W-..., am 28.5.2021 in Wien, C.-gasse, auf einer Straßenstelle geparkt, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet war.

Bei dieser Straßenstelle handelt es sich um die Einfahrt in die Garage der Liegenschaft Wien, C.-gasse. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Gattin Eigentümer dieser Liegenschaft und gemeinsam mit seiner Gattin verfügungsberechtigt über diese Garage. Die Zickzacklinie, die sich vor dieser Garage befindet, hat den Zweck, die Zufahrt zu dieser Garage und der Abfahrt aus dieser Garage zu gewährleisten.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Pkw auch bereits früher, unter anderem am 18.07.2019, 18:35 Uhr, an dieser Stelle geparkt und dies in seinem Beschwerdevorbringen auch näher ausgeführt. Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, dass er als „alleinig Verfügungsbefugter“ über die betreffende Garage berechtigt sei, im gegenständlichen Bereich zu parken. Unter anderem wurde, wie der Beschwerdeführer ausdrücklich vorgebracht hat, aufgrund dieser Argumentation des Beschwerdeführers ein Strafverfahren gegen ihn betreffend den Tatzeitpunkt 18.07.2019, 18:35 Uhr, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4.6.2020, VGW-031/048/2812/2020-3, eingestellt.

Für die Strafbemessung wurde von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers und von dessen verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit ausgegangen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen entsprechend bisher mit seiner Rechtfertigung, als „alleinig Verfügungsberechtigter“ über die gegenständliche Garage berechtigt sei, seinem Pkw in diesem Zufahrtsbereich zu parken.

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass entscheidungswesentliche Sachverhalt zum einen im Akt eindeutig und nachvollziehbar dokumentiert ist sowie vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen nicht in Zweifel gezogen wird. Zum anderen erscheint dem Verwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt überzeugend und glaubwürdig und besteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des Sachverhaltsvorbringens des Beschwerdeführers zu zweifeln.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO verboten.

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. m StVO ist das Halten und Parken auf Sperrflächen verboten.

Gemäß § 55 Abs. 4 zweiter Satz StVO können Parkverbote mit einer Zickzacklinie kundgemacht werden.

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO lautet:

„§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

  1. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, […]“

Wie der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen zutreffend ausgeführt hat, hielt der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den vormaligen § 23 Abs. 3 lit a StVO, wonach das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten ist, fest, dass dieses Parkverbot für diejenigen Personen keine Geltung hat, die hinsichtlich der Haus- und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind bzw. diese Einfahrt ausschließlich benützen und sie alleinige Eigentümer des dazugehörigen Hauses sind. Straffällig nach dieser Gesetzesstelle kann nur derjenige werden, der das vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtete Rechtsgut - nämlich die Sicherung der freien Aus- und Einfahrt für den Benützungsberechtigten – verletzt (vgl. VwGH 24.4.1981, 3276/80; VwGH 9.11.1978, 1901/77 sowie VwGH 12.5.1964, 2261/63).

Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof insbesondere im Erkenntnis vom 12.5.1964, 2261/63 ausführlich auf den Sinn und Zweck der Bestimmung des vormaligen § 24 Abs. 3 lit a StVO ein:

„(…) Anders muß die Rechtslage jedoch beurteilt werden, wenn bezüglich einer Einfahrt eine einzige bestimmte Person verfügungsberechtigt und diese tatsächlich nachgewiesen ist. Für diesen Fall würde es als mit der Absicht des Gesetzgebers unvereinbar empfunden werden müssen, wollte man auch von der hinsichtlich einer Einfahrt einzig benützungsberechtigten Personen verlange, diese Einfahrt unter allen Umständen freizuhalten. Denn hier kommt ja das vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtete Rechtsgut - nämlich die Sicherung der freien Aus- und Einfahrt für den Verfügungsberechtigten - völlig in Wegfall und straffällig kann grundsätzlich nur derjenige werden, der ein Rechtsgut, sohin rechtlich geschützte Lebensinteressen des einzelnen oder der Gesellschaft verletzt. Mit Recht hat der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, daß er durch das Abstellen seines Wagens vor der ihm allein zukommenden Einfahrt das ihm von der Rechtsordnung als schutzwürdig erkannte Rechtsgut sogar besser und wesentlich ausreichender geschützt hat, als durch die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. a StVO, deren Befolgung durch ein rechtswidriges Vorgehen anderer Personen immerhin gefährdet und in Frage gestellt werden kann. (…)

Wenn die belangte Behörde noch meint, bei Unterscheidung zwischen solchen Fahrzeuglenkern, die sodann vor bestimmten Haus- oder Grundstückseinfahrten ihren Wagen abstellen dürfen, weil sie hinsichtlich dieser Einfahrten allein verfügungsberechtigt sind, und anderen, sohin hinsichtlich dieser Einfahrten fremden Personen, könnte die Überwachung der Einhaltung des Verbotes des § 24 Abs. 3 lit. a StVO den Sicherheitsorganen nicht zugemutet werden, so ist auch diese Ansicht nicht haltbar. Denn auch bezüglich anderer Verkehrsverhältnisse bzw. Verkehrsübertretungen wird sich eben wiederholt erst im Einzelfall im Zuge der auf Grund einer Anzeige durchgeführten Ermittlungen ergeben, ob den Angezeigten ein subjektives Verschulden trifft und er sich daher strafbar gemacht hat oder nicht; in letzterem Falle wird es eben nachträglich zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens kommen müssen.

Der Wortlaut eines Gesetzes kann und darf aber, wie schon oben hervorgehoben, nicht in einer dem Sinn des Gesetzes und der klaren Absicht des Gesetzesgebers widersprechenden Weise ausgelegt werden. Wie der Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, geht es nicht an, bei der Beurteilung eines Rechtsfalles sich nur an den Wortlaut einer Gesetzesstelle allein zu klammern, wenn das Festhalten am Buchstaben des Gesetzes zu überspitzten Ergebnissen führen würde. Die buchstabengetreue Auslegung des Gesetzes muß in solchen Fällen besserer Einsicht und besserem Verständnis für den erkennbar erklärten Willen des Gesetzgebers weichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1955, Zl. 3102/53). (…)“

Die Behörde hat den Rechtsvorbringen des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis sinngemäß entgegengehalten, dem Beschwerdeführer sei nicht das Parken vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt, sondern das Parken in einem Halte- und Parkverbot angelastet worden. Im Fall der - gegenständlich nicht gegebenen - Anlastung des Parkens vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt wäre tatsächlich im Sinne der Rechtsprechung des VwGH die Frage der alleinigen Nutzungsberechtigung zu prüfen gewesen. Im Gegensatz dazu richte sich das Parkverbot, das mit einer Zickzacklinie kundgemacht wurde, an jedermann und damit auch an einen etwaigen alleinigen Nutzungsberechtigten.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal alleinige Nutzungsberechtigter ist. Wie aus seinem Vorbringen eindeutig hervorgeht und als Entscheidung wesentliche Sachverhalt festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin nutzungsberechtigt. Gemeinsame Nutzungsrechte von mehreren Personen kommen in unterschiedlichen Konstellationen vor. Allen diesen gemeinsamen Nutzungsrechten ist gemeinsam, dass der einzelne bereits begrifflich kein alleiniges Nutzungsrecht hat. Warum ein gemeinsames Nutzungsrecht von zwei Personen dann ausnahmsweise als alleiniges Nutzungsrecht zu werten sein soll, wenn die beiden Personen miteinander verheiratet sind, erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar. Insbesondere verleiht das Gesetz der Ehegemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb die Ehegemeinschaft als alleinige Nutzungsberechtigte nicht in Betracht gezogen werden kann. Das Rechtsvorbringen des Beschwerdeführers geht daher allein deshalb bereits ins Leere, weil er seinem eigenen Vorbringen zufolge gerade nicht alleiniger Nutzungsberechtigter ist, sondern ihm dieses Nutzungsrecht gemeinsam mit einer anderen Person, nämlich mit seiner Gattin, zukommt.

Darüber hinaus erscheint dem Verwaltungsgericht jedoch auch die Differenzierung der Behörde zwischen dem hier gegenständlichen Parkverbot, das durch eine Zickzacklinie kundgemacht worden ist und für jedermann gilt, und dem Verbot des Parkens vor Haus- und Grundstückseinfahrten, das für einen etwaigen alleinigen Nutzungsberechtigten nicht gilt, rechtlich zutreffend. Befindet sich eine Zickzacklinie vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt, so gilt das damit kundgemachte Parkverbot für jedermann und damit auch für einen etwaigen alleinigen Nutzungsberechtigten.

Dem Beschwerdeführer wurde im Straferkenntnis angelastet, dass er unzulässiger Weise auf einer Fläche geparkt hat, die durch eine Zickzacklinie gekennzeichnet ist. Die im beschwerdegegenständlichen Erkenntnis angelastete Strafnorm betrifft Flächen, die mit der Verkehrstafel „Halten und Parken verboten“ gemäß § 52 Z 13b StVO gekennzeichnet sind. § 52 Abs. 1 lit. m StVO betrifft hingegen das Parken auf Sperrflächen. Aus der Tatanlastung war jedoch für den Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, dass ihm das Parken auf einer durch eine Zickzacklinie gekennzeichneten Fläche und damit im Bereich eines Parkverbotes angelastet wurde. Die übertretene Rechtsnorm war daher spruchgemäß richtigzustellen.

Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm angelastete Tat begangen.

Zu Erkennbarkeit des Unrechts ist auszuführen, dass zunächst für jeden Fahrzeuglenker erkennbar ist, dass er auf einer durch eine Zickzacklinie gekennzeichneten Fläche nicht parken darf. Eine Relativierung dieses mit absoluter Geltung kundgemachten Parkverbotes dahingehend, dass man als vermeintlich alleiniger Nutzungsberechtigter der Haus- und Grundstückseinfahrt auf der Fläche, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet ist, parken dürfe, entbehrt insoweit eine ausreichende Grundlage.

Der Beschwerdeführer findet sich als Jurist und Rechtsanwalt in einer etwas anderen Ausgangslage als der durchschnittliche Lenker eines Kraftfahrzeuges, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Qualifikation einschlägige Kommentare und Entscheidungen liest und Gesetzesbestimmungen wesentlich differenzierter auslegt als der durchschnittliche Lenker eines Kraftfahrzeuges. Von dieser Ausgangslage ausgehend hat der Beschwerdeführer Rechtsprechung des VwGH und auch des Verwaltungsgerichtes betreffend das Parken von alleinigen Nutzungsberechtigten vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt auf den gegenständlichen Anlassfall übertragen. Doch auch bei dieser Ausgangslage hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er erstens nicht alleinig nutzungsberechtigt, sondern lediglich gemeinsam mit einer anderen Person nutzungsberechtigt ist, und dass zweitens das Parkverbot nicht durch die Kennzeichnung einer Haus- und Grundstückseinfahrt, sondern durch eine Zickzacklinie kundgemacht worden ist und diese beiden Formen von Parkverboten nicht gleichgesetzt werden können.

Das Verschulden des Beschwerdeführers war daher gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wenn auch in einem durch eine Zickzacklinie kundgemachten und damit für jeden Kraftfahrzeuglenker geltenden Parkverbot, so doch lediglich vor der eigenen Haus- und Grundstückseinfahrt geparkt hat. Die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes war daher in inhaltlicher Hinsicht geringer, wobei jedoch die Nichteinhaltung einer verbindlichen Rechtsvorschrift jedenfalls übrigblieb. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Argumentation offenbar bei früheren Beanstandungen durch die Behörde Erfolg gehabt hat. Das Verwaltungsgericht geht insoweit jeweils von Milderungsgründen aus. Dennoch erschien es angemessen, die gegenständlich vorliegende Ordnungswidrigkeit mit einer herabgesetzten Strafe zu ahnden.

Aus diesen Gründen waren die verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens entspricht dem gesetzlichen Mindestbeitrag gemäß § 64 VStG.

Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Hinblick auf die erfolgte Strafherabsetzung zum Teil erfolgreich war, war ihm gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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