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VGW-042/093/79/2022; VGW-042/V/093/463/2022Tribunal administratif régional7 juin 2022
Baustelle; Bauarbeiten; Vorbereitungsarbeiten; Dämmarbeiten; Arbeitnehmerschutzvorschriften; geeignete Einrichtung; schwer zugänglicher Arbeitsplatz; Absturzgefahr; Absturzsicherung; Kontrollsystem; Arbeitgeber
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Oswald, LL.M. über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. und der C. GmbH Co KG, beide vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 26.11.2021, Zl. MBA/.../2021, betreffend Übertretungen des § 130 Abs. 5 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) iVm § 6 Abs. 7 und iVm § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.5.2022 durch Verkündung des Erkenntnisses
zu Recht e r k a n n t:
I.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 600,-- auf € 450,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser Spruchpunkt lautet wie folgt:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C. GmbH Co KG mit Sitz in Wien, D.-platz, ist, zu verantworten, dass am 19.7.2021 auf der Baustelle in E., F.-Straße, vom Arbeitnehmer der C. GmbH Co KG, Herrn G. H., bei der Durchführung von Sanierungsarbeiten (Dämmung der Decke des in der Lagerhalle befindlichen Containerbauwerkes) ein provisorisch errichteter erhöhter Standplatz verwendet wurde, welcher errichtet worden war, indem zwei aneinander gereihte Europoolpaletten mit den Gabelzinken des Frontgabelstaplers der Marke J. aufgenommen und über die Decke des Büros gehoben wurden, obwohl zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen geeignete Einrichtungen verwendet werden müssen, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern oder Anlegeleitern, und der von Herrn H. verwendete provisorisch errichtete Standplatz keine geeignete Einrichtung zum Erreichen des schwer zugänglichen Bereiches in der Mitte der Decke des Containers und zur Durchführung von Arbeiten an diesem Platz darstellte.
Dadurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 130 Abs. 5 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012, iVm § 6 Abs. 7 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 17/2005, iVm § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 130 Abs. 5 erster Strafsatz AschG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012, eine Geldstrafe in Höhe von € 450,-- bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Stunden verhängt.“
II.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 600,-- auf € 450,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser Spruchpunkt lautet wie folgt:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C. GmbH Co KG mit Sitz in Wien, D.-platz, ist, zu verantworten, dass am 19.7.2021 auf der Baustelle in E., F.-Straße, vom Arbeitnehmer der C. GmbH Co KG, Herrn G. H., bei der Durchführung von Sanierungsarbeiten (Dämmung der Decke des in der Lagerhalle befindlichen Containerbauwerkes) ein provisorisch errichteter erhöhter Standplatz verwendet wurde, von welchem aus eine Absturzhöhe von jedenfalls mehr als 2m auf das Terrain bestand und an welchem keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen gegen Absturz angebracht waren, obwohl bei Absturzgefahr, welche an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2m Absturzhöhe vorliegt, Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind.
Dadurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 130 Abs. 5 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012, iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, iVm § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 130 Abs. 5 erster Strafsatz AschG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012, eine Geldstrafe in Höhe von € 450,-- bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Stunden verhängt.“
III.Der Ausspruch über den zu leistenden Verfahrenskostenbeitrag nach § 64 VStG im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass er lautet wie folgt: „Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens hinsichtlich der unter Spruchpunkt. 1. verhängten Geldstrafe € 45,-- und hinsichtlich der unter Spruchpunkt 2. verhängten Geldstrafe € 45,-- (das sind jeweils 10% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.“
IV.Der Ausspruch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses „Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.320,00“ entfällt.
V.Der Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG im angefochtenen Straferkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass er lautet wie folgt: „Die C. GmbH Co KG haftet für die mit diesem Straferkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen der C. GmbH, Herrn Mag. A. B., verhängten Geldstrafen in Höhe von € 450,-- und € 450,--und die Verfahrenskosten in Höhe von € 45,-- und € 45,--sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand“.
VI.Der Beschuldigte hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
VII.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.11.2021, Zl. MBA/.../2021, (den Beschwerdeführern jeweils zugestellt am 30.11.2021) wurden über Herrn Mag. A. B. (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) als handelsrechtlichen Geschäftsführer der C. GmbH, der unbeschränkt haftenden Gesellschaft der C. GmbH Co KG (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin), wegen einer Übertretung des § 130 Abs. 5 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG iVm § 6 Abs. 7 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses) und wegen einer Übertretung des § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 BauV (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils € 600,-- bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 12 Stunden verhängt.
Dem Erstbeschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, es als zur Vertretung nach außen Berufener der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Zweitbeschwerdeführerin zu verantworten zu haben, dass am 19.7.2021 auf einer Baustelle in einer Arbeitsstätte der Zweitbeschwerdeführerin ein Arbeitnehmer der Zweitbeschwerdeführerin einen aus zwei auf den Gabelzinken eines Gabelstaplers nach oben gehobenen Europoolpaletten errichteten provisorischen Standplatz zur Durchführung von Sanierungsarbeiten auf dem Dach eines Containers verwendete, obwohl dieser Standplatz keine geeignete Einrichtung zum Erreichen eines schwer zugänglichen Arbeitsplatzes und zur Durchführung von Arbeiten an diesem Platz darstelle, was den Vorgaben des § 6 Abs. 7 BauV widerspreche (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses). Weiters habe er es zu verantworten, dass dieser in mehr als 2m Höhe errichtete provisorische Standplatz keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen zum Schutz gegen Absturz aufgewiesen habe, was den Vorgaben des § 7 BauV widerspreche (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses).
2. Gegen dieses Straferkenntnis brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.12.2021 (Postaufgabe am selben Tag) eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
Darin bringen sie auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der in Rede stehende Arbeitnehmer nicht über Auftrag des Arbeitgebers, sondern eigeninitiativ tätig geworden sei und die von ihm durchgeführten Arbeiten auch nicht zu dessen arbeitsvertraglichen Pflichten gehören würden. Die Erbringung von Bauarbeiten gehöre auch nicht zum Geschäftsgegenstand der Zweitbeschwerdeführerin. Daher sei die BauV gar nicht anzuwenden. Dem Erstbeschwerdeführer sei es nicht zumutbar, die Verhütung von Gefahren zu gewährleisten, die außerhalb der typischerweise mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers in einer Verkaufsniederlassung verbundenen Gefahren liegen würden. Weiters habe die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern beantragten Zeugeneinvernahmen in rechtswidriger Weise unterlassen.
3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien machte gemäß § 10 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG dem Arbeitsinspektorat Q. Mitteilung von der Beschwerde und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen.
5. Mit Schreiben vom 18.2.2022 erstatte das Arbeitsinspektorat Q. eine Stellungnahme, in der es dem Beschwerdevorbringen entgegentrat.
6. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 12.5.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Erstbeschwerdeführer, der rechtsfreundlicher Vertreter der Beschwerdeführer und ein Vertreter des Arbeitsinspektorats Q. teilnahmen und die Arbeitnehmer der Zweitbeschwerdeführerin, Herr G. H., Herr K. L. und Herr M. N., sowie der Mitarbeiter des Arbeitsinspektorats Q., Herr O. P., MSc., als Zeugen einvernommen wurden.
Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Das Verhandlungsprotokoll samt Niederschrift der Verkündung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer und dem anwesenden Vertreter des Arbeitsinspektorats Q. ausgefolgt und der belangten Behörde sowie dem Bundesminister für Arbeit zugestellt.
7. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.5.2022 (eingebracht am selben Tag) beantragten die Beschwerdeführer die Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses.
II.Feststellungen
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Der Erstbeschwerdeführer war von 1.7.2015 bis 30.12.2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, welche seit 1993 unbeschränkt haftende Gesellschaft der Zweitbeschwerdeführerin mit Sitz in Wien ist. Nunmehr arbeitet er als Manager bei einer anderen Gesellschaft im Konzern. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe Gas- und Wasserinstallateure, Zentralheizungsbauer (eingeschränkt auf bestimmte Anlagen und bestimmte Programme), Herstellung von Rohren, Formteilen, Behältern und anderen Artikeln aus Kunststoff in der Form eines Industriebetriebes (mit u.a. einer Betriebsstätte in E., F.-Straße, wobei dort eine Einschränkung auf ein Verkaufslager besteht) und Werbeagentur.
2. Ein Arbeitnehmer der Zweitbeschwerdeführerin, Herr G. H., führte am 16.7.2021 und am 19.7.2021 in einer Lagerhalle der Verkaufsniederlassung der Zweitbeschwerdeführerin in E., F.-Straße, Dämmungsarbeiten am Dach des sich in der Lagerhalle befindlichen Containerbauwerks durch. Die grundsätzlichen Arbeitsaufgaben von Herrn H. als Lagerarbeiter beinhalten im Wesentlichen das Kommissionieren und das Ein- und Ausladen von Waren.
Die Idee zur Dämmung des Daches des (Büro-)Containers hatte der Verkaufsniederlassungsleiter, Herr K. L., weil der Container im Winter zu kalt und im Sommer zu heiß war. Er besprach die Notwendigkeit der Dämmarbeiten nicht mit seinen Vorgesetzten oder der Geschäftsleitung. Er ging zunächst davon aus, dass die Arbeiten durch betriebseigene Arbeitnehmer durchgeführt werden würden und bestellte auf Kosten der Zweitbeschwerdeführerin Dämmmaterial, welches am 15.7.2021 geliefert wurde. Herr L. war es in seiner langjährigen Tätigkeit im Unternehmen gewohnt, dass seine (ehemaligen) Vorgesetzten anfallende Sanierungs- und Reparaturarbeiten durch eigene Arbeitskräfte erledigt wissen wollten.
Am Freitag, den 16.7.2021 besprach Herr L. mit Herrn H. die Dämmarbeiten. Herr H. sah sich in Anwesenheit von Herrn L. unter Zuhilfenahme von Leitern das Dach des Containers an. Herr L. und schlug vor, zur Durchführung der Arbeiten Spannplatten auf das Dach des Containers zu legen. Herr H. war der Auffassung, dass das im Hinblick auf einen möglichen Durchbruch zu unsicher sei. Daraufhin ersuchte Herr L. Herrn H., sich das am darauffolgenden Montag noch einmal gemeinsam mit Herrn M. N., einem anderen Lagerarbeiter, der am 16.7.2021 auf Urlaub war, anzusehen, um zu prüfen, ob bzw. wie die Dämmarbeiten durchführbar seien. Eine Anweisung, vor dem tatsächlichem Arbeitsbeginn noch einmal mit Herrn L. Rücksprache zu halten, sprach Herr L. nicht aus. Herr H. verstand das Verhalten von Herrn L. insgesamt dahingehend, dass eine Durchführung der Dämmarbeiten durch ihn und Herrn N. grundsätzlich erwünscht sei.
Herr H. begann aus eigenem Entschluss bereits am Freitag, den 16.7.2021 mit den Dämmarbeiten (Verlegung des Dämmmaterials auf dem Containerdach), weil er an diesem Tag sonst nicht stark ausgelastet war und dachte, dass am Montag, den 19.7.2021 möglicherweise mehr zu tun sein werde. Dabei wurde er von Herrn L. nicht gesehen. An diesem Tag dämmte er die Ränder des Daches des Containers unter Zuhilfenahme von Leitern. Die Mitte des Daches konnte er mit den Leitern nicht erreichen.
Am Montag, den 19.7.2021 überlegte Herr H. gemeinsam mit Herrn N., wie man die Mitte des Daches dämmen könnte. Die beiden Arbeiter legten zwei Europoolpaletten aneinander, spannten sie in die Gabelzinken eines Frontgabelstaplers ein und hoben sie mit dem Gabelstapler so über das Dach des Containers, dass sie knapp über dem Dach schwebten. Diese Konstruktion dachten sich die beiden aus, weil sie ein direktes Auflegen von Paletten auf dem Dach des Containers für zu unsicher im Hinblick auf die Gefahr eines Durchbruches durch das Dach hielten. Herrn H. und Herrn N. war bewusst, dass diese Konstruktion eine nicht professionelle Behelfskonstruktion darstellte. Es erschien ihnen aber als die einzige Lösung, um die Dämmarbeiten durchzuführen.
Auf diesen Standplatz kletterte Herr H. mit einer Leiter und arbeitete von dort aus auf den Paletten kniend in der Mitte des Daches des Containers. Beim Standplatz, der sich in einer Höhe von ca. 2,40-2,80m über dem Boden der Lagerhalle befand, wurden keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht und Herr H. trug auch keine persönliche Schutzausrüstung.
Vor dem Beginn der Arbeit auf diesem Standplatz hielt Herr H. nicht noch einmal Rücksprache mit Herrn L.. Herr L. wusste nichts von der Errichtung des provisorischen Standplatzes.
Bei der Arbeit kippte Herr H. vorne über und stürzte ins Innere des Containers. Er zog sich eine Schulterluxation zu.
3. Im Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin finden immer wieder Unterweisungen der Mitarbeiter statt, welche auch den korrekten Umgang mit Arbeitsmitteln wie Staplern, elektrischen Hubwagen und Aufstiegshilfen sowie Leitern thematisieren. Herr L. wurde vor dem gegenständlichen Vorfall zuletzt am 9.9.2015 von der Sicherheitsfachkraft, Herrn R. S., unterwiesen. Am 22.10.2020 wurde Herr H. durch Herrn L. zuletzt unterwiesen.
Herr S. hat eine Reihe an Betriebsanweisungen verfasst, die im Unternehmen elektronisch abrufbar sind und in der Verkaufsniederlassung in einem Ordner eingesehen werden können. Die (undatierte) schriftliche Betriebsanweisung „Verkauf, Lagern und Bereitstellen“ enthält u.a. die Anweisung, dass Stühle, Kisten, Paletten usw. nicht als Steighilfe benutzt werden dürfen, dass das Besteigen von Regalen verboten ist, und dass nur unbeschädigte Leitern oder Tritte als Steighilfe benützt werden dürfen. Weiters findet sich darin die Anordnung, dass Instandhaltungsarbeiten nur von qualifizierten und beauftragten Personen durchgeführt werden dürfen. Die (undatierte) schriftliche Betriebsanweisung „Stapler“ enthält u.a. die Anweisung, dass Personen nicht mit Staplern transportiert werden dürfen, und dass nur für Stapler zugelassene Arbeitskörbe verwendet werden dürfen. Die (undatierte) schriftliche Betriebsanweisung „Elektrischer Hubwagen“ enthält u.a. die Anweisung, dass Gabelhubwagen nur dem Aufnehmen, Verfahren und Abstellen von Lasten dienen. Die (undatierte) schriftliche Betriebsanweisung „Leiter/Aufstiegshilfe/Tritte“ enthält u.a. die Anweisung, dass nur geprüfte Leitern verwendet werden dürfen, und dass umfangreiche Arbeiten von Leitern aus nicht durchgeführt werden dürfen. Eine schriftliche Arbeitsanweisung vom 12.8.2014 enthält Vorgaben in Bezug auf Arbeiten in der Höhe. Darin wird u.a. die korrekte Verwendung von Leitern beschrieben und angeordnet, dass Arbeiten in großer Höhe nur nach entsprechender Unterweisung durchgeführt werden dürfen.
Einmal im Jahr finden Schulungen aller Verkaufsniederlassungsmitarbeiter statt, bei welchen auch die genannten Betriebsanweisungen thematisiert werden. Herr H. und Herr N. wussten von diesen Betriebsanweisungen, kannten ihren spezifischen Inhalt aber nicht im Detail.
Herr S. führt in zweijährigen Abständen gemeinsam mit den Niederlassungsleitern Begehungen in den Verkaufsniederlassungen durch, bei welchen er u.a. Unterweisungsnachweise durchsieht und Arbeitsmittel, wie z.B. Stapler, überprüft. Zuletzt fand in der gegenständlichen Verkaufsniederlassung eine solche Begehung am 15.10.2020 im Beisein von Herrn L. statt. Dabei wurden keine groben Mängel festgestellt.
Herr L. führt in mehrmonatigen Abständen Begehungen der gegenständlichen Verkaufsniederlassung durch. Dabei werden gemeinsam mit Außendienstmitarbeiten Aspekte der Produktqualität, des Umweltschutzes und der Sicherheit überprüft und in einer Checkliste der jeweilige Zustand vermerkt. Die unter dem Titel „Sicherheit und Gesundheit“ durchgeführten Kontrollen betreffen die (nicht näher spezifizierte) Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung, den Zustand von Staplern, den Zustand von Leitern, die Ausgestaltung von Beschilderungen und Fluchtwegen, den Zustand von Regalen, den Ort der Lagerung schwerer Lasten, den Zustand von Toren, die Erkennbarkeit von Stolper- und Rutschgefahren, Feuerschutzaspekte sowie das Vorhandensein von Erste-Hilfe-Kästen. Solche Begehungen fanden vor dem gegenständlichen Vorfall etwa am 5.10.2020 und am 9.6.2021 statt. Mängel wurden dabei keine festgehalten.
Im Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin gibt es ein ISO-zertifiziertes Managementsystem u.a. für den Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz (ISO 45001). Zur Überprüfung der Einhaltung der Normvorgaben finden externe Audits durch die T. GmbH statt, so beispielsweise am 29.10.2020. Dieses Audit betraf das Managementsystem des Unternehmens insgesamt, nicht nur im Hinblick auf die Sicherheit der Arbeitnehmer, sondern auch hinsichtlich produktionstechnischer und umwelttechnischer Aspekte sowie im Hinblick auf die Geschäftspolitik und das Marketing des Unternehmens. Dabei wurden etwa die Themenbereiche „Führung/Messung“, „Dienstleistungsrealisierung“ und „Produktrealisierung“ kontrolliert. Das Managementsystem nach ISO 45001 wurde von den Auditoren mit Herrn S. evaluiert. Die im Jahr 2020 neu gegründete gegenständliche Verkaufsniederlassung in E. wurde im Hinblick auf Erscheinungsbild, Ordnung und Sauberkeit für gut befunden. Die Einführung einer „Gefährdungs-/Unfall-App“, über welche Beinaheunfälle und Gefahren betriebsintern gemeldet werden können, sowie des Grundsatzes „Safety Non-NegotiableS“ im Managementsystem wurde ebenfalls positiv beurteilt. Unter „Arbeitssicherheit“ werden im Auditbericht ein Rückgang von Krankenständen, ein Rückgang von Betriebsunfällen mit Ausfällen, ein Rückgang der Ausfallszeiten nach Betriebsunfällen und ein Anstieg an Gesundenuntersuchungen hervorgehoben. Weiters wurde eine arbeitsplatzspezifische Evaluierung vorgenommen, wobei u.a. eine Bewertung der Außendienstmitarbeiter und intern formulierte Maßnahmen betreffend Gefährdungen, wie etwa Verbrennungen oder Gehörschädigungen, eingesehen wurden. Eingesehen wurden auch Meldungen von Unfällen und Sitzungsprotokolle des Arbeitssicherheitsausschusses. Im Auditbericht wird dargelegt, dass „ein funktionierendes System der Analyse klar erkennbar“ ist. Als Ergebnis des Audits wurden die ISO-Zertifizierungen, u.a. auch ISO 45001, verlängert. Als nächster Audittermin wurde September/November 2021 festgelegt.
Unter dem Titel „Safety Non-NegotiableS“ wurden durch das Management der Zweitbeschwerdeführerin bestimmte Themenbereiche definiert, denen erhöhte Aufmerksamkeit zukommen soll, damit Risiken schwerer Arbeitsunfälle reduziert werden. Dazu zählt auch das Thema „Arbeiten in der Höhe“. Die Einführung dieses Managementgrundsatzes wurde von Herrn S. im März 2020 gegenüber den Verkaufsniederlassungsleitern der Zweitbeschwerdeführerin mit einer Power Point-Präsentation vorgestellt. Herrn L. ist der Begriff „Safety Non-NegotiableS“ nicht bekannt.
Im Nachhang des gegenständlichen Arbeitsunfalles wurden Herr H. und Herr L. auf die Notwendigkeit der Einhaltung der arbeitnehmerschutzspezifischen Anweisungen hingewiesen. Herr S. besprach mit ihnen, wie hinkünftig Arbeitsunfälle besser vermieden werden können, und erteilte die Anweisung, Instandsetzungsarbeiten nur mehr durch externe Unternehmen durchführen zu lassen.
Herr L. ist bereits seit über 20 Jahren im Unternehmen der Zweitbeschwerdeführerin tätig. Bis zum gegenständlichen Vorfall wurden dem Erstbeschwerdeführer keine Beanstandungen in Bezug auf weisungswidriges Verhalten von Herrn L. zur Kenntnis gebracht.
Der Erstbeschwerdeführer war seit der Eröffnung der gegenständlichen Verkaufsniederlassung im Jahr 2020 ca. zweimal jährlich vor Ort, um einen Rundgang zu machen. Von den von Herrn L. geplanten Dämmarbeiten erfuhr der Erstbeschwerdeführer erst, nachdem der Arbeitsunfall passiert war. Von dem Unfall erfuhr der Erstbeschwerdeführer telefonisch durch einen Mitarbeiter. In den darauffolgenden Tagen besuchte er die Verkaufsniederlassung in E., ließ sich von den involvierten Arbeitern den Unfall schildern und sprach u.a. auch mit Herrn H. persönlich über den Unfall.
4. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde wegen des in Rede stehenden Arbeitsunfalles durch die Staatsanwaltschaft E. kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Gegen Herrn L. wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitet und gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.
5. Der Erstbeschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er ist verheiratet, verdient netto ca. € 4.500,-- im Monat, hat Vermögen im Gesamtwert von € 900.000,-- und keine Sorgepflichten.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt (Gerichts- und Behördenakt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit kein Zweifel entstanden ist, sowie auf die Erörterung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 12.5.2022, in welcher der Beschuldigte und die Arbeitnehmer der Zweitbeschwerdeführerin, Herr G. H., Herr K. L. und Herr M. N., sowie der Mitarbeiter des Arbeitsinspektorats Q., Herr O. P., MSc., als Zeugen einvernommen wurden.
Im Einzelnen:
1. Die Geschäftsführereigenschaft des Erstbeschwerdeführers, die Eigenschaft der C. GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Zweitbeschwerdeführerin und die Gewerbeberechtigungen der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus eingeholten Firmenbuchauszügen und einer Abfrage aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Dass der Erstbeschwerdeführer nun eine andere Führungsposition innerhalb des Konzerns innehat, gab er in der mündlichen Verhandlung an (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 5).
2. Dass Herr G. H. Arbeitnehmer der Zweitbeschwerdeführerin ist und zum Tatzeitpunkt war wurde zu keinem Zeitpunkt bestritten und ergibt sich aus einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-Web). Seinen Aufgabenbereich beschrieb Herr H. in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 6).
Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Lagerarbeiter, Herrn H. und Herrn N., und des als Zeugen einvernommenen Verkaufsniederlassungsleiters, Herrn L., ergibt sich ein plausibles und nachvollziehbares Bild der Geschehnisse am 19.7.2021 und in den Tagen davor.
Die Zeugen H. und L. gaben in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und glaubwürdig an, dass die Dämmarbeiten aufgrund einer Idee von Herrn L. geplant worden seien (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 7, S. 9). Der Zeuge L. gab auch an, dass er die Idee der Dämmung des Containers mit keinem seiner Vorgesetzten besprochen habe (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 9 f.) und führte glaubwürdig aus, dass er es von früheren Vorgesetzten im Unternehmen gewohnt gewesen sei, dass Reparaturen und dergleichen aus Gründen der Kostenersparnis durch unternehmenseigene Arbeitnehmer durchzuführen seien (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 10).
Die Zeugen H. und L. schilderten übereinstimmend, dass sie bereits am Freitag, den 16.7.2021 darüber sprachen, wie die Dämmarbeiten realisierbar sein könnten (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 7, S. 9). Herr L. gab damit übereinstimmend bereits in seiner Einvernahme als Beschuldigter im von der Staatsanwaltschaft E. zur Zl. … geführten Ermittlungsverfahren am 23.11.2021 an, mit Herrn H. darüber gesprochen zu haben, „ob das möglich ist und wie es gemacht werden könnte“.
Soweit der Zeuge L., übereinstimmend mit dem Beschwerdevorbringen, ausführte, keine dezidierte Anweisung zur Durchführung der Dämmarbeiten erteilt zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 9 f), ist darin kein Widerspruch zur Aussage des Zeugen H., wonach er die Arbeiten auftragsgemäß durchgeführt habe (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 8, Einvernahme durch die Landespolizeidirektion am 28.9.2021) zu sehen. Denn der Zeuge L. räumte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ein, dass seine Anweisungen nicht klar darauf gerichtet waren, nicht mit den Arbeiten zu beginnen, bzw. dass er die Entscheidung darüber, ob die Arbeiten nun durchgeführt werden oder nicht, den Herren H. und N. überlassen habe (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 10, S. 11). Der Zeuge L. gab auch an, dass er ursprünglich schon davon ausgegangen sei, dass Herr H. und Herr N. die Dämmarbeiten durchführen sollten (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 7, S. 9, S. 11). Schon aus dem Umstand, dass Herr L. schon vor der ersten Besprechung mit Herrn H. Dämmmaterial bestellt hatte, welches am 15.7.2021, sohin einen Tag vor dieser Besprechung, geliefert wurde (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 7, S. 9), ist der Schluss zu ziehen, dass Herr L. an und für sich eine Durchführung der Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer und nicht durch ein externes Unternehmen plante. Es erscheint somit durchaus plausibel, dass Herr H. das Verhalten von Herrn L. insgesamt dahingehend verstand, dass von ihm erwartet werde, die Dämmarbeiten durchzuführen. Dies folgt auch aus dem vom Zeugen H. und – auf Vorhalt von dessen Aussage – vom Zeugen L. glaubwürdig dargelegten Umstand, dass Herr L. selbst zunächst eine andere Konstruktion eines Standplatzes unter Verwendung von direkt auf dem Dach des Containers aufzulegenden Spannplatten vorgeschlagen hatte (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 7, S. 9) und aus der Angabe der Zeugen H. und N., wonach ihnen die Behelfsartigkeit des von ihnen errichteten Standplatzes bewusst gewesen sei, sie aber nicht gewusst hätten, wie sie die Arbeiten sonst durchführen hätten sollen (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 8, S. 13). Es erscheint nicht plausibel, dass sich Arbeiter aus völlig eigenem Entschluss eine provisorische Konstruktion wie die gegenständliche ausdenken und sie im Bewusstsein darüber, dass es sich dabei um keine professionelle, sichere Einrichtung handelt, auch verwenden, wenn sie nicht davon ausgehen, dass von ihnen grundsätzlich erwartet wird, die Dämmarbeiten, zu deren Durchführung die Konstruktion benötigt wird, auch tatsächlich selbst durchzuführen.
Dass Herr H. entgegen dem Ersuchen von Herrn L., mit weiteren Schritten bis zum 19.7.2021 zu warten, bereits am 16.7.2021 eigenständig mit den Dämmarbeiten begann, ergibt sich aus dessen glaubwürdigen Angaben (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 7), die auch der Aussage des Zeugen L. entsprechen, der überdies glaubwürdig angab, Herrn H. nach dem vorbereitenden Gespräch am 16.7.2021 bis zum in Rede stehenden Unfall nicht mehr gesehen zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 9-10).
Der Zeuge H. schilderte nachvollziehbar, wie er bei den Dämmarbeiten vorging, und dass er mit den Leitern die Mitte des Daches nicht erreichen konnte (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 7).
Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Mitarbeiter des Arbeitsinspektorats, Herr O. P., BSc, und der Zeuge L. gaben an, keine eigenen Wahrnehmungen zum von Herrn H. und Herrn N. errichteten provisorischen Standplatz oder zum Unfallhergang zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 5-6, S. 10), weshalb die diesbezüglichen Feststellungen ausschließlich auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen H. und N. getroffen wurden. Die Angaben dieser beiden Zeugen über den mit dem Gabelstapler und den Europoolpaletten konstruierten Standplatz stimmen – auch hinsichtlich der Höhe des Standplatzes und des Umstandes, dass keine Absturzsicherungen angebracht waren und Herr H. auch keine persönliche Schutzausrüstung trug – miteinander überein (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 7, S. 12; siehe auch die vom Zeugen H. auf Foto b), Beilage ./3 vorgenommenen Markierungen). Die Beschwerdeführer bestritten diese nachvollziehbaren und glaubwürdigen Darstellungen der Zeugen nicht.
Die festgestellten Verletzungsfolgen des Sturzes von Herrn H. ergeben sich aus dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 7) und aus dem im Akt der Staatsanwaltschaft E. zur Zl. … inliegenden unfallchirurgischen Erstbericht des Universitätsklinikums E., Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 19.7.2021.
3. Die Feststellungen zu im Unternehmen der Zweitbeschwerdeführerin vorgenommenen Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Begehungen und Audits gründen sich auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage./2 zum Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022) sowie die entsprechenden, glaubwürdigen und im Wesentlichen nachvollziehbaren, Erläuterungen durch den Erstbeschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 3 ff.) und den Zeugen L. (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 11). Der Erstbeschwerdeführer gab auch an, dass es sich bei der Unterlage „IMS – Integrierte Managementsysteme – VKN Meeting 2020“ um eine Power Point-Präsentation, welche Herr S. gegenüber Verkaufsniederlassungsleitern im Jahr 2020 hielt, handle (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 5).
Vom Erstbeschwerdeführer wurde in der Verhandlung auch erläutert, dass es sich bei „Safety Non-NegotiableS“ um die unternehmensinterne Definierung von vom Management als besonders relevant erachteten Sicherheitsaspekten handle (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 5). Der Zeige L. sagte dazu befragt aus, dass ihm der Begriff „Safety Non-NegotiableS“ nicht bekannt sei (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 11).
Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass bei Schulungen der Mitarbeiter die Betriebsanweisungen in Erinnerung gerufen werden (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 3). Die Zeugen H. und N. gaben allerdings glaubwürdig an, von der Existenz der Betriebsanweisungen zu wissen sie sich auch „sicher einmal“ bzw. „normalerweise“ durchgelesen zu haben bzw. sich ihren Inhalt aber nicht genau zu merken (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 8, S. 12). Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass sie den Inhalt der Betriebsanweisungen nicht im Detail kannten.
Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er selbst vor dem Unfall nur zweimal in der 2020 gegründeten Verkaufsniederlassung in E. gewesen sei und nichts von den anstehenden Dämmarbeiten am Container gewusst habe (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 4). Es ist nichts hervorgekommen, was an der Richtigkeit dieser Angabe zweifeln ließe.
Die Zeugen H. und L. gaben übereinstimmend und glaubwürdig an, dass nach dem Unfall mit ihnen über den Unfall gesprochen worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 8). Herr L. schilderte auch, dass über zukünftige Unfallvermeidung gesprochen worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 11).
Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach er nach dem Unfall auch mit Herrn H. persönlich über diesen gesprochen habe (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 4-5), ist Glauben zu schenken, zumal sich dies auch aus der Aussage des Zeugen H. ergibt (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 8). Dass der Erstbeschwerdeführer, wie er vorbrachte, Herrn H. persönlich nachdrücklich verwarnt habe kann vor dem Hintergrund der Zeugenaussage von Herrn H., wonach die (einzige) Konsequenz des Unfalles eine Schonung bei der Arbeit gewesen sei (Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022, S. 8) allerdings nicht festgestellt werden.
4. Dass gegen den Erstbeschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft E. kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, gründet sich auf eine entsprechende Anfragebeantwortung durch die Staatsanwaltschaft E. (OZ 6). Die Staatsanwaltschaft E. übermittelte weiters eine Aktenkopie des zur Zl. … geführten Ermittlungsverfahren gegen Herrn L., aus welcher sich die diesbezüglichen Feststellungen ergeben.
5. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Erstbeschwerdeführers konnten auf Grundlage von dessen Angaben (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2022) festgestellt werden. Seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus entsprechenden Anfragebeantwortungen verschiedener Strafbehörden (OZ 19, OZ 20).
IV.Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012, begeht Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt des ASchG weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. Nach § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, als Verordnung nach dem ASchG.
2. Die BauV gilt gemäß ihrem § 1 Abs. 1 für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.
Nach dieser Bestimmung sind Baustellen zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen nach dem vierten Satz des § 2 Abs. 3 ASchG insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
Nach § 2 Abs. 1 BauV sind Bauarbeiten Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
2.1. Die vom Arbeitnehmer der Zweitbeschwerdeführerin, Herrn H., zum inkriminierten Zeitpunkt durchgeführten Dämmarbeiten auf der Decke eines Containers stellen jedenfalls Bauarbeiten iSd § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG und iSd § 2 Abs. 1 BauV dar, entsprechen sie doch ihrem Wesen nach den dort demonstrativ aufgezählten Bauarbeiten, insb. Renovierungs-, Ausstattungs-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Sanierungsarbeiten (vgl. zu Dachdeckerarbeiten etwa VwSlg. 18.895 A/2014). Dass die Dämmarbeiten nur über einen Zeitraum von zwei Tagen stattfanden, verschlägt aufgrund des Charakters von Baustellen als zeitlich begrenzte Arbeitsstätten nicht. Auch ein bestimmter Mindestumfang der Tätigkeit wird bei der Qualifikation einer Arbeitsstätte als Baustelle nicht vorausgesetzt (VwSlg. 18.895 A/2014).
2.2. Auch bloße Vorbereitungsarbeiten für Bauarbeiten fallen nach § 2 Abs. 1 BauV in den Anwendungsbereich der BauV. Darunter ist jede andere Tätigkeit, die erforderlich ist, um – später – Bauarbeiten durchführen zu können, zu verstehen (vgl. VwSlg. 17.457 A/2008 zu einer Besichtigung einer Baustelle, ohne dass noch eine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Bauarbeiten bestand).
Nicht nur die von Herrn H. durchgeführten Dämmarbeiten an sich fallen somit in den Anwendungsbereich der BauV, sondern bereits die vorbereitende Besichtigung der Stelle, an der die Dämmarbeiten durchzuführen waren, im Beisein von Herrn L. am 16.7.2021.
2.3. Das Vorliegen einer Baustelle ist gegenständlich auch nicht aus dem Grund zu verneinen, weil Herr H. mit den eigentlichen Dämmarbeiten eigenständig bereits am Freitag, den 16.7.2021 begonnen hatte, obwohl die Anweisung seines Vorgesetzten dahingehend lautete, am 19.7.2021 die Durchführung bzw. Durchführbarkeit der Arbeiten gemeinsam mit einem zweiten Arbeitnehmer zu prüfen.
Adressat für die Einhaltung der Schutzvorschriften der BauV ist der Arbeitgeber, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass der Strafanspruch nach der BauV nicht gegen den Arbeitnehmer, sondern gegen den Arbeitgeber geltend gemacht wird (VwGH 5.8.2009, 2008/02/0127). Der Arbeitgeber ist dann für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (VwSlg. 17.457 A/2008 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich die Verpflichtungen der BauV im Übrigen auf all jene Bereiche einer Baustelle, von welchen nicht ausgeschlossen werden kann, dass in ihnen Arbeiten durchgeführt werden (vgl. VwGH 24.5.2017, Ra 2016/02/0157 mwN; vgl. etwa auch VwGH 14.12.2007, 2007/02/0290; siehe auch VwGH 23.7.2004, 2004/02/0002), und richten sich nicht nur an denjenigen Unternehmer, der die Bauarbeiten durchführt, sondern auch an Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine etwa von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen (VwSlg. 17.457 A/2008 mwN).
Nach dem festgestellten Sachverhalt kann nicht die Rede davon sein, dass die von Herrn H. durchgeführten Dämmarbeiten außerhalb des Einflussbereiches der Zweitbeschwerdeführerin stattfanden. Die Anweisungen des Verkaufsniederlassungsleiters, Herrn L., waren jedenfalls (zumindest) auch darauf gerichtet, am 19.7.2021 vorbereitende Besichtigungsarbeiten im Zusammenhang mit den (möglicherweise) durchzuführenden Dämmarbeiten gemeinsam mit Herrn N. durchzuführen. Schon vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass zwischen Herrn H. und Herrn L. gerade auch die Erreichbarkeit des Daches des Containers besprochen wurde (und von diesem sogar Vorschläge gemacht wurden, wie ein Standplatz auf dem Dach ausgestaltet sein könnte), war es sohin keinesfalls auszuschließen, dass Herr H. in weiterer Folge auch Einrichtungen zum Erreichen des Daches des Containers und zum Zweck, dort Arbeiten durchzuführen, betreten würde (vgl. idZ wiederum VwGH 24.5.2017, Ra 2016/02/0157 mwN; VwGH 14.12.2007, 2007/02/0290; 23.7.2004, 2004/02/0002). Die Anweisungen von Herrn L. waren zudem so unklar, dass sie durchaus auch als Arbeitsauftrag zur Durchführung der Dämmungsarbeiten verstanden werden konnten.
Selbst wenn die ganz konkret von Herrn H. durchgeführten Arbeiten bzw. die Errichtung des provisorischen Standplatzes nicht in jeder Hinsicht mit seinem Vorgesetzten abgesprochen waren, führt ein etwaiges den Arbeitsauftrag überschießendes Verhalten des Arbeitnehmers nicht zur Nichtanwendbarkeit der BauV. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Vorgesetzte als Leiter der in Rede stehenden Verkaufsniederlassung die Planung der Durchführung von Dämmarbeiten seinerseits nicht mit seinen Vorgesetzten oder der Geschäftsleitung besprochen hatte, zumal es bei der mit der Leitung einer Verkaufsniederlassung einhergehenden Leitungsfunktion nicht als unüblich erscheint, solche Entscheidungen eigenständig zu treffen.
Schon aufgrund des Umstandes, dass Herr H. im Wissen seines Vorgesetzten, der die Dämmarbeiten plante sowie bereits dafür notwendiges Dämmmaterial bestellt hatte, zumindest Vorbereitungshandlungen für Bauarbeiten am gegenständlichen Container durchführte, war die Zweitbeschwerdeführerin daher für die Einhaltung der BauV verantwortlich. Auf die abstrakten Aufgaben des in Rede stehenden Arbeitnehmers kommt es dabei ebensowenig an, wie auf den Geschäftsgegenstand der Zweitbeschwerdeführerin.
3. Gemäß § 6 Abs. 7 BauV müssen zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern oder Anlegeleitern. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die Arbeit sicher durchgeführt werden kann und die Verwendung anderer Einrichtungen im Sinne des ersten Satzes des § 6 Abs. 7 erster Satz BauV nicht gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Arbeitssitz mit angemessenem Zubehör zur Verfügung zu stellen.
Die von den beiden in Rede stehenden Arbeitnehmern zur Durchführung von Dämmarbeiten an der mit Leitern nicht erreichbaren Mitte der Containerdecke hergestellte Hilfskonstruktion stellt keinesfalls eine geeignete Einrichtung zum Erreichen des schwer zugänglichen Arbeitsplatzes und zur Durchführung von Arbeiten an diesem Platz iSd § 6 Abs. 7 BauV dar. In § 6 Abs. 7 erster Satz BauV werden als geeignete Einrichtungen etwa Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern oder Anlegeleitern genannt. Bei der gegenständlichen Konstruktion wurden zwei (miteinander technisch nicht verbundene) Europoolpaletten in die Gabelzinken eines Gabelstaplers eingespannt und über die Containerdecke gehoben. Eine solche improvisierte Verwendung von an und für sich für den Transport und die Lagerung von Waren zu verwendenden Paletten als erhöhter, auf den Gabelzinken eines Gabelstaplers errichteter Standplatz zur Durchführung von Bauarbeiten kann in Bezug auf Sicherheit, Standfestigkeit und Ergonomie den Anforderungen, wie sie die Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr. 21/2010, an die Beschaffenheit und den Einsatz von Arbeitskörben, Hubarbeitsbühnen, mechanischen Leitern, Anlegeleitern oder ähnlichen Arbeitsmitteln stellt, von vorneherein nicht genügen (siehe nur §§ 7 f., 22, 36, 38, 52 Abs. 2 und 3 AM-VO und den 4. Abschnitt der AM-VO). Die in Rede stehende improvisierte Behelfskonstruktion entspricht schon mangels vergleichbarer Standfestigkeit nicht den in § 6 Abs. 7 erster Satz BauV demonstrativ aufgezählten Einrichtungen und ist nicht als geeignet im Sinne des § 6 Abs. 7 BauV anzusehen.
Der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung ist somit erfüllt.
4. Gemäß § 7 Abs. 1 BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen iSd § 8 BauV, Abgrenzungen iSd § 9 BauV oder Schutzeinrichtungen iSd § 10 BauV anzubringen. Absturzgefahr liegt gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 BauV etwa an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2m Absturzhöhe vor.
Nach § 7 Abs. 3 BauV sind im Fall, dass zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen entfernt werden müssen, geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, dass diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Gemäß § 7 Abs. 4 BauV kann die Anbringung von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist (§ 7 Abs. 4 Z 1 BauV) und die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind (§ 7 Abs. 4 Z 2 BauV).
Wie festgestellt wurde, befand sich der von Herrn H. und Herrn N. errichtete provisorische Standplatz in einer Höhe von ca. 2,40m-2,80m über dem Terrain. Da eine Absturzhöhe von mehr als 2m vorlag, wären Maßnahmen iSd § 7 Abs. 1 BauV anzubringen gewesen. Da Herr H. auch nicht durch eine persönliche Schutzausrüstung abgesichert war, erübrigt sich eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme von (kurzfristigen) Arbeiten ohne Anbringung von Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen iSd § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 BauV.
Auch der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.
5. Gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit zur Vertretung nach außen Berufener der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Arbeitgeberin, ist der Erstbeschwerdeführer für die gegenständlichen, der Arbeitgeberin zuzurechnenden Verwaltungsübertretungen daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH 29.5.2006, 2005/09/0066).
6. Beim vorliegenden Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, zumal zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Somit ist, da über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist, nach der in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 mwN; siehe etwa auch VwGH 23.11.2001, 2000/02/0022).
Bei einer Verantwortlichkeit nach § 9 VStG kann das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften das Verschulden der gemäß § 9 VStG verantwortlichen Person zwar ausschließen, allerdings obliegt es dem Beschuldigten, dieses System im Einzelnen darzulegen (vgl. nur VwGH 31.3.2000, 96/02/0052; 29.1.2004, 2003/11/0289; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; uva). Ein effektives Kontrollsystem in diesem Sinne liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Rechtsnormen jederzeit sichergestellt werden kann. Entscheidend ist (zusammengefasst), ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (siehe nur VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 mwN). Im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutzvorschriften soll das darzulegende Kontrollsystem der wirksamen Sicherstellung der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen dienen (VwGH 26.9.2008, 2007/02/0317).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die maßgeblichen (hier: arbeitnehmerschutzrechtlichen) Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Hierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, also sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (stRspr. des VwGH, siehe nur etwa VwGH 9.9.2005, 2005/02/0018; 26.9.2008, 2007/02/0317; 5.8.2009, 2008/02/0127; 5.8.2009, 2008/02/0128; VwSlg. 18.941 A/2014; VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030; 9.6.2017, Ra 2017/02/0068; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; jeweils mwN; uva). Der nach § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche muss dabei auch aufzeigen, inwiefern er selbst, obwohl an der Spitze des Kontrollsystems stehend, in dieses auch entsprechend eingebunden war (vgl. VwGH 31.3.2000, 96/02/0052).
Die Beschwerdeführer haben zwar dargelegt, dass im Unternehmen Schulungen und Weisungen auch hinsichtlich der korrekten Verwendung von Arbeitsmitteln und hinsichtlich der korrekten Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen erteilt wurden, eine Sicherheitsfachkraft in die Abläufe eingebunden war, externe Audits zur Überprüfung des Managementsystems u.a. im Hinblick auf sicherheitsrelevante Themen stattfanden, die Sicherheitsfachkraft in mehrjährigen und der Verkaufsniederlassungsleiter in mehrmonatigen Abständen Begehungen der Verkaufsniederlassung durchführten und im Anschluss an den gegenständlichen Vorfall – nicht näher spezifizierte – Verwarnungen bzw. Hinweise auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ausgesprochen wurden.
Ein effektives Kontrollsystem zur Gewährleistung der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vermochten die Beschwerdeführer damit in Bezug auf die dem Erstbeschwerdeführer angelasteten Übertretungen allerdings nicht aufzuzeigen:
6.1. So wurde nicht aufgezeigt, welche Personen innerhalb der im Unternehmen bestehenden Weisungskette in systematischer Weise konkret zur Vornahme welcher spezifischen präventiven Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sicherheit der Arbeitnehmer zu welchen Zeitpunkten und zur Vornahme welcher konkreten Kontrollmaßnahmen zu welchen Zeitpunkten verpflichtet waren und welche konkrete Rolle dem Erstbeschwerdeführer in diesem System (abgesehen von seiner Stellung an der Spitze der Weisungskette) zukam (vgl. idZ VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 mwN; siehe auch VwGH 22.10.1992, 92/18/0342).
Auch wenn die Arbeitnehmer mehr oder weniger regelmäßig (die letzte Unterweisung von Herrn L. fand im Jahr 2015 statt) unterwiesen wurden und eine auch auf die korrekte Verwendung von Staplern und die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen nur durch geschultes Personal gerichtete Betriebsanweisung im Unternehmen auflag, wird damit noch kein effektives Kontrollsystem aufgezeigt. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermögen Belehrungen, (laufende) Schulungen, Arbeitsanweisungen oder Betriebsanweisungen einschließlich deren Dokumentation für sich genommen ein effektives Kontrollsystem nicht darzustellen (siehe VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; mwN; siehe etwa auch VwGH 26.9.2008, 2007/02/0317), selbst wenn die Arbeitnehmer entsprechende Verpflichtungen unterzeichnet haben (vgl. VwGH 23.11.2001, 2000/02/0022) und wenn kontinuierlich auf die Arbeitnehmerschutzvorschriften hingewiesen wird und entsprechende Weisungen erteilt werden (VwGH 31.3.2000, 96/02/0052).
6.2. Die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, entschuldigt den Arbeitgeber bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen oder verantwortlichen Beauftragten im Übrigen nur dann, wenn er glaubhaft macht, dass er auch Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten, insbesondere auch welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (z.B. VwGH 5.9.1997, 97/02/0182).
Zwar brachte der Erstbeschwerdeführer in dieser Hinsicht vor, dass die Betriebsanweisungen bei jährlichen Schulungen in Erinnerung gerufen werden; die Einvernahme der beiden in den Vorfall involvierten Arbeiter, Herr H. und Herr N., ergab aber, dass diese die Betriebsanweisungen nicht im Detail zu kennen schienen, was darauf hinweist, dass die entsprechenden Hinweise in den Schulungen nicht effektiv (genug) waren.
Die Beschwerdeführer brachten weiters vor, dass in mehrmonatigen Abständen Begehungen durch Herrn L. gemeinsam mit Außendienstmitarbeitern und durch die Sicherheitsfachkraft, Herrn S., stattfinden, legten aber abgesehen vom Umstand, dass Begehungen stattfanden, nicht dar, worin ganz konkret diese Kontrollen bestanden haben bzw. auf welche systematische Art und Weise bei ihnen gerade die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliert wurde (vgl. VwGH 26.9.2008, 2007/02/0317; vgl. auch VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030 zur Notwendigkeit eines hinter den Kontrollen erkennbaren „Systems“). Aus den vorgelegten, bei den Begehungen ausgefüllten Checklisten lässt sich bis auf die nicht substantiierte Angabe, dass Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente eingehalten würden, in Bezug auf die gegenständlichen Tatvorwürfe keine konkrete Kontrolltätigkeit ableiten. Überdies ist es im Hinblick auf ein wirksames Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht ausreichend, wenn bei einer Arbeitsstätte unternehmensintern Verantwortliche, wie etwa Vorarbeiter, mit der Überwachung an Ort und Stelle betraut sind oder auch vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen selbst wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden (zu Baustellen siehe VwGH 26.9.2008, 2007/02/0317; 5.8.2009, 2008/02/0127; 5.8.2009, 2008/02/0128; jeweils mwN).
Im Übrigen ist auch die Einsetzung einer Sicherheitsfachkraft nicht ausreichend, um ein effektives Kontrollsystem zu etablieren. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht auch die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben für sich genommen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (vgl. etwa VwGH 23.11.2001, 2000/02/0022; 20.12.2002, 99/02/0220; siehe idZ etwa auch die den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.6.2017, Ra 2017/02/0068, und vom 5.8.2009, 2008/02/0127, zugrundeliegenden Sachverhalte, in denen externe Sicherheitsfachkräfte eingesetzt wurden).
6.3. Soweit sich die Beschwerdeführer darauf stützten, ein zertifiziertes Managementsystem etabliert zu haben, ist darauf zu verweisen, dass es an den Beschwerdeführern gelegen wäre, das eingesetzte Managementsystem im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der Durchführung von Bauarbeiten durch eigene Mitarbeiter bezogen auf die in Rede stehende Verkaufsniederlassung konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl. idZ VwGH 23.11.2009, 2008/03/0176). Den vorgelegten Unterlagen betreffend ein externes Audit aus dem Jahr 2020 ist zwar zu entnehmen, dass die externe Begutachtung zu dem Ergebnis kam, dass die Vorgaben der entsprechenden, auch auf Arbeitnehmerschutzaspekte bezogenen, ISO-Normen damals eingehalten wurden. Das externe Audit 2020 hatte die Prüfung des Managementsystems der Zweitbeschwerdeführerin zu unterschiedlichen, nicht nur arbeitnehmerschutztechnischen, Aspekten zum Inhalt. Aus dem überwiegend stichwortartig und knapp formulierten Auditbericht lässt sich aber nicht ableiten, welche Eigenschaften ein Managementsystem konkret aufweisen musste, um den qualitativen Anforderungen des externen Audits hinsichtlich Arbeitnehmerschutzvorschriften zu entsprechen und welche konkreten Präventiv, Kontroll- und Sanktionssysteme in Bezug auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften unter Einbindung welcher bestimmten verantwortlichen Personen konkret bezogen auf die hier in Rede stehende Verkaufsniederlassung der Zweitbeschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen haben. Auch in der vorgelegten Power Point-Präsentation aus dem Jahr 2020 finden sich nur stichwortartige allgemeine Beschreibungen, etwa des festgestellten Managementgrundsatzes „Safety Non-NegotiableS“ oder einer App zur Meldung von Gefahren, ohne dass die konkrete Umsetzung und effektive Einhaltung dieser Maßnahmen bezogen auf die Arbeit in der in Rede stehenden Verkaufsniederlassung in E. näher dargelegt werden. Aus dem vorgelegten Auditbegutachtungsbericht für das Jahr 2020 ergibt sich im Übrigen nur – als Ergebnis – die Einhaltung der entsprechenden ISO-Normen im Jahr 2020. Das Ergebnis einer nachfolgenden Evaluierung, die auch den Tatzeitpunkt zeitlich erfasst, wurde nicht vorgelegt.
6.4. Der Umstand, dass Herr L. die Planung der Dämmarbeiten ohne Rücksprache mit seinen Vorgesetzten durchführte, und dass Herr H. eigenständig mit den Dämmarbeiten begonnen hat, ohne davor noch einmal Rücksprache mit Herrn L. zu halten, und den in Rede stehenden provisorischen Standplatz eigenmächtig errichtet hat, vermag das Verschulden des Erstbeschwerdeführers ebenfalls nicht auszuschließen. Denn das im Unternehmen einzurichtende Kontrollsystem hat gerade auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (siehe z.B. VwGH 5.9.1997, 97/02/0182; 20.12.2002, 99/02/0220; 5.8.2009, 2008/02/0127; VwSlg. 18.895 A/2014; jeweils mwN) und auch der Hinweis auf bisher tadellos arbeitende Mitarbeiter ersetzt nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems (VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240 mwN). Dabei vermag auch das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers am Verschulden des nach § 9 VStG Verantwortlichen nichts zu ändern (siehe wiederum VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0068; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; jeweils mwH auf die stRSp. des VwGH). Auf das Motiv des weisungswidrig handelnden Arbeitnehmers kommt es nicht an (VwGH 5.8.2009, 2008/02/0127). Der Umstand, dass Herr H. mit den Dämmarbeiten auf dem Containerdach eigenständig begann, ohne dass dies von einem Vorgesetzten bemerkt wurde, und dass die Anweisungen von Herrn L. zumindest so zweideutig waren, dass Herr H. davon ausging, dass er die Dämmarbeiten durchführen sollte, zeigt geradezu auf, dass kein effektives Kontrollsystem zur Hintanhaltung eines weisungswidrigen Verhaltens der Arbeitnehmer eingerichtet war (vgl. idZ VwGH 20.12.2002, 99/02/0220).
6.5. Das Verschulden des Erstbeschwerdeführers kann auch nicht aus dem Grund verneint werden, weil – wie er vorbringt – das eigenmächtige Handeln von Herrn H. außerhalb der typischerweise mit der Tätigkeit in einer Verkehrsniederlassung verbundenen Gefahren gelegen wäre. Dass das eigenmächtige Handeln von Herrn H. in keinerlei Zusammenhang mit seinen Aufgaben gestanden wäre, kann schon aufgrund des festgestellten Vorbereitungsgespräches betreffend die anstehenden Dämmarbeiten zwischen ihm und dem Verkaufsniederlassungsleiter und aufgrund des Umstandes, dass dieser bereits Tage zuvor Dämmmaterial bestellt hatte, nicht behauptet werden. Auf dem Boden der Feststellungen ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Vorfall um einen unglücklichen Einzelfall in einem ansonsten effektiven Präventions- und Kontrollsystem handelte. So ergibt sich aus der Aussage des Verkaufsniederlassungsleiters, dass es zumindest in der Vergangenheit im Unternehmen üblich war, sämtliche Instandsetzungsmaßnahmen selbst durchzuführen. Ein effektives Kontrollsystem hätte – selbst wenn sich die Sicherheitsstandards der Geschäftsleitung in der Zwischenzeit geändert haben – gerade auf die Beseitigung dieses Missstandes hinwirken müssen.
6.6. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört schließlich, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (siehe VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 mwN). Verwarnungen nach einem erstmaligen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften reichen dafür nicht aus (vgl. VwGH 9.9.2005, 2005/02/0018; 5.8.2009, 2008/02/0127; VwSlg. 18.941 A/2014).
Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpfte sich in allgemeinen Hinweisen auf eine Verwarnung und Gespräche über den Unfallhergang und darüber, dass die Einhaltung der Anweisungen in Erinnerung gerufen worden sei. Ein effektives System an strukturell vorgesehenen Reaktionsmaßnahmen im Fall von Missachtungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften einschließlich entsprechender Aufgabenaufteilungen bzw. klar zugeordneter Pflichten innerhalb der Hierarchie, welches im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lässt, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften in Zukunft gewährleistet ist, konnte damit noch nicht aufgezeigt werden. Abgesehen davon lässt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Sanktionssystem das Erfordernis der Dartuung effektiver präventiver Kontrollmaßnahmen nicht entbehrlich erscheinen und können Sanktionen wie Verwarnungen oder Nachschulungen die Durchführung tatsächlich wirksamer Kontrollen bloß ergänzen, nicht aber ersetzen (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 mwN).
6.7. In einer Gesamtbeurteilung des festgestellten Sachverhaltes haben die Beschwerdeführer im Ergebnis mit ihrem Vorbringen zwar das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, jedoch nicht ausreichend dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen konkret funktionieren sollte bzw. funktioniert hat (vgl. idZ VwGH 18.2.1991, 90/19/0177).
Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der Beschwerdeführer ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (siehe nur VwGH 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005 mwN; weiters etwa VwSlg. 18.941 A/2014; VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
7. Da hinsichtlich beider der dem Erstbeschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite erfüllt ist, ist für jede der beiden Taten jeweils eine Strafe zu verhängen (§ 22 Abs. 2 VStG).
Ein Fall der Scheinkonkurrenz liegt nicht vor. Die beiden Tatbilder stehen zueinander insbesondere nicht in einem Verhältnis der Konsumption. Denn die Delikte stehen nicht in einem typischen Zusammenhang bzw. ist das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden (vgl. idZ die Hinweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei VwGH 25.6.2020, Ra 2020/02/0046; siehe etwa auch VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028). Vor dem Hintergrund der konkreten Tatumstände ist nicht davon auszugehen, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der beiden in Rede stehenden Tatbestände der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123; 3.3.2020, Ro 2019/04/0012, und die dort jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Fallkonstellationen). So ist das durch § 7 Abs. 1 BauV geschützte Rechtsgut der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Vermeidung von Abstürzen. § 6 Abs. 7 BauV soll die Arbeitnehmer demgegenüber davor schützen, bei Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit an sich ungeeignete Einrichtungen verwenden zu müssen; dabei geht es etwa um die Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit mangelnder Standsicherheit oder Ergometrie oder von Gefahren in Zusammenhang mit der Verwendung der Einrichtung selbst oder auch von Gefahren, die bei den Arbeiten an schwer erreichbaren Stellen dadurch entstehen können, dass die Einrichtung ungeeignet ist, diese zu erreichen. Fallbezogen erweist sich der improvisierte Standplatz nicht erst aufgrund mangelnder Absturzsicherungen, sondern aufgrund seiner Beschaffenheit an und für sich als ungeeignete Einrichtung zur Durchführung von Arbeiten an der in Rede stehenden Decke (siehe bereits oben Pkt. IV.3.). Eine solche Konstruktion wäre auch bei einer Höhe des provisorischen Standplatzes von weniger als 2m nicht als geeignet iSd § 6 Abs. 7 BauV anzusehen. Umgekehrt könnte eine Einrichtung (etwa eine Hubarbeitsbühne) grundsätzlich eine geeignete Einrichtung iSd § 6 Abs. 7 BauV darstellen, bei einer Einsatzhöhe wie im vorliegenden Fall aber, wenn Absturzsicherungen iSd § 7 Abs. 1 BauV fehlen und – wie im vorliegenden Fall – auch keine persönliche Schutzausrüstung getragen wird, den Anforderungen des § 7 BauV nicht entsprechen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Erstbeschwerdeführer für die angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 600,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt.
Der gesetzliche Strafrahmen sieht nach dem hier anzuwendenden ersten Strafsatz des § 130 Abs. 5 Z 1 AschG die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 166 bis € 8 324 vor.
Für beide angelasteten Verwaltungsübertretungen sind zur Bemessung der jeweils verhängten Strafe die folgenden Erwägungen ausschlaggebend:
8.1. Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei der Durchführung von Bauarbeiten (vgl. VwGH 5.8.2009,2008/02/0127; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061).
8.2. Das Ausmaß des Verschuldens ist im vorliegenden Fall nicht als geringfügig einzuschätzen, zumal ein funktionierendes Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht festgestellt wurde (siehe zB VwGH 22.10.1992, 92/18/0342; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061 mwN). Aufgrund der aufgezeigten Betriebsanweisungen und des eingerichteten Managementsystems ist das Verschulden im konkreten Fall aber auch nicht aus besonders schwerwiegend anzusehen.
8.3. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht als unterdurchschnittlich zu bewerten.
8.4. Als Milderungsgrund ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
8.5. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen
8.6. Fallbezogen erscheint unter Berücksichtigung aller Strafbemessungsgründe und des persönlichen Eindruckes, den sich die erkennende Richterin vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte, auch aus spezialpräventiven Erwägungen die Verhängung von jeweils etwa der dreifachen Mindeststrafe ausreichend, um den Erstbeschwerdeführer dazu anzuhalten, hinkünftig effektiver für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen. Auch wenn ein das Verschulden ausschließendes effektives Kontrollsystem nicht aufgezeigt wurde, erweckte der Erstbeschwerdeführer den Eindruck, dass ihm und dem Unternehmen der Zweitbeschwerdeführerin insgesamt die Sicherheit der Arbeitnehmer im Betrieb durchaus wichtig ist und auch das Bestreben besteht, Verbesserungen vorzunehmen. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer der C. GmbH ist, stellt im Übrigen kein Hindernis dafür dar, bei der Strafzumessung auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, weil ein künftiges Tätigwerden des Beschwerdeführers in ähnlicher Funktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (VwGH 17.2.1992, 91/19/0316).
Die Verhängung der Mindeststrafe kommt indes schon aufgrund des eingetretenen Arbeitsunfalles und aufgrund des nicht nur geringfügigen Verschuldens nicht in Betracht (vgl. VwGH 18.4.2017, Ra 2016/02/0061).
8.7. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG liegen mangels Geringfügigkeit der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und der Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sowie mangels Geringfügigkeit des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht vor (dazu, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hierfür kumulativ vorliegen müssten siehe etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244).
8.8. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend der Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ebenfalls herabzusetzen.
9. Im Ergebnis waren daher die verhängten Strafen aus den genannten Gründen herabzusetzen und die Beschwerde im Übrigen mit der Maßgabe der vorgenommenen Spruchkorrekturen abzuweisen. Die Spruchkorrekturen betreffen eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ohne Austausch des Tatvorwurfes (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0086 mwN; vgl. auch VwGH 28.5.2021, Ra 2021/02/0092), eine Präzisierung beider Tatvorwürfe innerhalb des durch die erste Verfolgungshandlung in Form der Strafverfügung vom 16.9.2021 gesteckten Rahmens (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033) und die Angabe der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften (siehe etwa VwGH 19.4.2022, Ra 2022/02/0024 mwN).
Da es sich bei den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses um Einzelstrafen und nicht um eine Gesamtstrafe handelt, hat auch der Ausspruch des insgesamt zu bezahlenden Betrages im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entfallen. Die Summe der verhängten Strafen und vorgeschriebenen Kosten nunmehr € 990,--.
10. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 VStG und § 52 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021.
11. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungswesentlichen Rechtsfragen, insbesondere zum Anwendungsbereich der BauV und zu den Maßstäben der Beurteilung eines effektiven Kontrollsystems ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen unterliegen betriebliche Kontrollsysteme, die einander in der Regel nicht gleichen, einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, die als solche keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (siehe VwGH 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; 16.3.2021, Ra 2021/05/0039; jeweils mwN), was gegenständlich im Hinblick darauf, dass das erkennende Verwaltungsgericht seine einzelfallbezogene Beurteilung an den oben zitierten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, nicht der Fall ist. Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den durch die – nicht uneinheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und wirft daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018). Auch sonst liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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