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VGW-001/049/5586/2022•LVwG W VGW-001/049/5586/2022
VGW-001/049/5586/2022Tribunal administratif régional9 mai 2022
Hundehalter; Haftpflichtversicherung; Havaneser; Unterlassungsdelikt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 28.12.2021, Zl. MA58/…/2021, betreffend Wiener Tierhaltegsetz
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10 (das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Aufgrund einer Anzeige der MA 6 vom 03.03.2020 wurde der belangten Behörde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin zwar im August 2019 einen Hund, Rasse Havaneser, geboren am … (Chipnummer: …), angemeldet, für diesen jedoch noch nicht den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nach dem Wiener Tierhaltegesetz bekanntgegeben habe.
Mit Jänner 2021 erging von Seiten der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben an die Beschwerdeführerin in dem diese auf die Notwendigkeit des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für den von ihr gehaltenen Hund hingewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 12.05.2021 erging von Seiten der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Rechtfertigung in der ihr vorgehalten wurde, sie habe dadurch, dass sie für den von ihr gehaltenen Hund entgegen § 5 Abs. 11 Wiener Tierhaltegesetz keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 11 iVm. § 13 Abs. 1 Z 2 leg. cit. begangen und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde sich hierzu zu äußern.
Die Beschwerdeführerin repliziert hierauf mit E-Mail vom 10.06.2021 und gab bekannt an diesem Tag eine entsprechende Haftpflichtversicherung für den Hund abgeschlossen zu haben. Mit E-Mail vom 17.06.2021 wurde von der Beschwerdeführerin die mit 10.06.2021 datierende Polizze nachgereicht.
Die belangte Behörde erließ in der Folge ein mit 28.12.2021 datierendes Straferkenntnis mit dem die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 11 iVm. § 13 Abs. 1 Z 2 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Geldstrafe von EUR 50,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden verpflichtet wurde. Dieses wurde der Beschwerdeführerin am 30.12.2021 durch Hinterlegung zugestellt, von dieser am 31.12.2021 behoben und von dieser mit E-Mail vom 04.01.2021, sohin fristgerecht, Beschwerde erhoben und in dieser auf den Abschluss der Haftpflichtversicherung am 10.06.2021 verwiesen und ersucht das Straferkenntnis vor diesem Hintergrund zu beheben.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Halterin des am … geborenen Hundes der Rasse Havaneser mit der Chipnummer: … und hat diese Haltereigenschaft der MA 6 am 08.08.2019 bekanntgegeben. Es wurde von der Beschwerdeführerin jedoch erst am 10.06.2021 eine § 5 Abs. 11 Wiener Tierhaltegesetz entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
III.Beweiswürdigung:
Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Das Wiener Tierhaltegesetz differenziert zwischen den Begrifflichkeiten „Halter“ und „Verwahrer“ und knüpft an diese verschiedene rechtliche Verpflichtungen. Halter ist dabei nach § 2 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist. Den Halter eines Hundes, welcher im Bundesland Wien gehalten wird, trifft dabei nach § 5 Abs. 11 leg. cit. die Pflicht eine Haftpflichtversicherung von mindestens EUR 725.000,- zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Diese Verpflichtung setzt, wie sich bereits aus dem Normtext selbst ergibt, dabei bereits mit dem Beginn der Haltung ein und erlischt erst mit deren Ende. Die Beschwerdeführerin ist Halterin des Hundes der Rasse Havaneser, geboren am …, Chipnummer: ..., und hat dies auch nicht bestritten. Sie brachte zwar in ihrer Beschwerde vom 04.01.2022 vor am 10.06.2021 eine Haftpflichtversicherung für den von ihr gehaltenen Hund abgeschlossen zu haben, übersieht hierbei jedoch, dass diese Verpflichtung bereits mit Aufnahme der Haltung, somit bereits ab dem Jahr 2019, bestanden hat und die gegenwärtige Haftpflichtversicherung somit zu spät abgeschlossen wurde. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 11 iVm. § 13 Abs. 1 Z 2 Wiener Tierhaltegesetz ist somit verwirklicht.
Auch handelt es sich beim nicht erfolgten Abschluss der Haftpflichtversicherung bzw. bei der nicht erfolgten Aufrechterhaltung dieser während der Haltung des Hundes um ein Unterlassungsdelikt, da die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns (arg. der Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung während der Dauer der Haltung) unter Strafe gestellt wird. Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 1 und 2 VstG setzt demgemäß, da das Wiener Tierhaltegesetz keine absolute Frist vorsieht innerhalb derer spätestens der Abschluss der Haftpflichtversicherung erfolgen müsste, erst mit Beendigung der Unterlassung ein (Vgl. auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 31 Rz 10; VwGH 14.12.1995, 94/18/0307; VwGH 27.06.2002, 2000/10/0162). Da der Abschluss der Haftpflichtversicherung erst am 10.06.2021 erfolgt ist, begannen die entsprechenden Verjährungsfristen erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, wobei die gegenständliche Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt und somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl § 5 Abs. 1 VStG). Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Die Beschwerdeführerin hat kein substantiiertes, entlastendes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Sie hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung demnach auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Im Beschwerdefall ist gemäß § 13 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz ein Strafrahmen bis zu EUR 5000,- heranzuziehen. Bei der Beschwerdeführerin sind mangels Angaben durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und das Verschulden ist im Beschwerdefall als durchschnittlich anzusehen, da es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre sich in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 11 Wiener Tierhaltegesetz zu verhalten. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin wurde in durchschnittlichem Maße das öffentliche Interesse am Bestehen einer einen etwaigen von Seiten des gehaltenen Hundes verursachten Schadens abdeckenden Versicherung beeinträchtigt.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens erweist sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und war der Beschwerde auch in diesem Punkt kein Folge zu geben.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid nur eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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