LVwG W VGW-031/072/4620/2022

VGW-031/072/4620/2022Tribunal administratif régional22 avr. 2022

Regest

Mautpflicht; zeitabhängige Maut; Benützung von Mautstrecken; Entrichtung; Klebevignette; Ersatzmaut; Mautprellerei

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/072/4620/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.072.4620.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 25.03.2022, GZ: MBA/…/2020, wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Über Herrn Dr. A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MBA für den 22. Bezirk, vom 25.3.2022, Zahl MBA/…/2020, eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt, weil er am 6.9.2020 um 13 Uhr 46 in Wien, Schnellstraße S2, 0,662, Hirschstetten, Abschnitt Gewerbepark Stadlau-Hirschstetten, ein Fahrzeug auf einer mautpflichtigen Straße gelenkt hat, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die am Fahrzeug angebrachte Klebevignette war nicht gültig, da sie nicht entsprechend den Vorgaben der Mautordnung angebracht war. Bei der Klebevignette wurde die Trägerfolie nicht vollständig entfernt (das „X“ war sichtbar).

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer laut dem aktenkundigen Rückschein ordnungsgemäß zugestellt. Er erhob mit Schreiben, bei der Behörde eingelangt am 7.4.2022, Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis. Die Beschwerde ist rechtzeitig.

Er führt darin aus, dass seine bisherigen Schreiben an die Behörde nicht genügend zur Kenntnis genommen worden seien, wodurch es zu einer falschen Interpretation der Ereignisse gekommen sei, die zum angefochtenen Straferkenntnis geführt habe.

Er habe mit Schreiben vom 17.9.2020 eine Zahlungsaufforderung über eine Ersatzmaut von 120,-- Euro erhalten, weil angeblich keine gültige Vignette am Fahrzeug angebracht gewesen sei. In seiner Erwiderung habe er belegt, dass eine gültige Vignette vorhanden gewesen sei und darum gebeten, die Zahlungsaufforderung aufzuheben. Mit Schreiben vom 12.11.2020 sei er darüber informiert worden, dass die Rechnung storniert und ein Verwaltungsstraf-verfahren eingeleitet worden sei.

Am 7.1.2021 habe er eine Strafverfügung über 550,-- Euro erhalten. In seinem Schreiben vom 12.1.2021 habe er nochmals den gesamten Sachverhalt erklärt und seine Verwunderung darüber ausgedrückt, dass ein Einspruch gegen eine Rechnung ohne weiteres in eine Strafverfügung übergehe, die mit einer Erhöhung der Strafe um das Vierfache einhergehe. Über 15 Monate später habe er das Straferkenntnis in Höhe von 330,-- Euro erhalten.

Dieses Vorgehen erscheine ihm nicht korrekt oder rechtens. Er habe inzwischen verstanden, dass die Vignette ursprünglich nicht richtig befestigt gewesen sei, was seiner Ansicht nach nicht zu einer fast 10-fachen Ersatzmaut führen sollte. Er erachte es noch als einigermaßen gerecht, für dieses Vergehen die ursprüngliche Strafe von 120,-- Euro anzusetzen und zu akzeptieren.

Er ersuche, das Straferkenntnis auf dieser Basis zu prüfen und ihn über das Ergebnis dieser Prüfung zu informieren.

Aus dem Behördenakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der o.a. Verwaltungsübertretung angezeigt wurde. Diese wurde laut Anzeige mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt. In der Anzeige wird weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges am 17.9.2020 mittels Rechnungsnummer … schriftlich zur Bezahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden sei. Dieser Aufforderung sei er aber nicht nachgekommen. Die Ersatzmaut sei nicht fristgerecht auf dem dafür vorgesehenen Konto eingelangt.

Die Behörde stellte in der Folge den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges fest. Dabei handelte es sich unbestritten um den Beschwerdeführer. In der Folge erging an den Beschwerdeführer eine Strafverfügung, mit der über ihn wegen der o.a. Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 550,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Einspruch. Er brachte vor, dass er ordnungsgemäß eine Vignette erworben habe und diese an der Frontscheibe angebracht worden sei. Er habe ein diesbezügliches Schreiben an die ASFINAG gerichtet, nachdem er von dieser die Zahlungsaufforderung erhalten habe. Dem Einspruch ist eine Kopie des Schreibens an die ASFINAG angeschlossen.

Die Behörde hat in der Folge die Fotos des automatischen Überwachungssystems der ASFINAG beigeschafft. Daraus geht hervor, dass sich an der Frontscheibe des Fahrzeuges eine Mautvignette befand, auf der aber ein schwarzes „X“ sichtbar ist. Dies bedeutet, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht und daher ungültig war. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.5.2021 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Es erging daher das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Aufgrund des Akteninhalts steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug mit dem Kennzeichen H-... am 6.9.2020 um 13 Uhr 46 in Wien, Schnellstraße S2, km 0,662 Hirschstetten, Abschnitt Gewerbepark Stadlau – Hirschstetten gelenkt. Dieser Sachverhalt ist durch die Fotos des automatischen Überwachungssystems der ASFINAG belegt und blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Bei diesem Straßenabschnitt handelt es sich um eine Mautstraße, für dessen Benutzung gemäß Bundesstraßen-Mautgesetz eine zeitabhängige Maut zu entrichten ist. Diese Maut ist vor Benutzung des Straßenabschnittes durch Aufkleben einer Vignette oder Benützung einer digitalen Vignette zu entrichten.

An dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug war an der Frontscheibe eine Klebevignette angebracht, die allerdings nicht ordnungsgemäß aufgeklebt war, wodurch ein schwarzer „X“ sichtbar war. Die Klebevignette war daher ungültig. Eine digitale Vignette bestand nicht. Der Beschwerdeführer hat somit die für die Benützung der Straße angefallene Maut nicht entrichtet.

Den Umstand, dass die Vignette ungültig war, da sie nicht ordnungsgemäß aufgeklebt war, bestritt der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren, gestand dies jedoch in seiner Beschwerde zu.

Der Beschwerdeführer hat der Aufforderung der ASFINAG zur Entrichtung der Ersatzmaut keine Folge geleistet, sondern in einem Schreiben ausgeführt, dass er die Vignette ordnungsgemäß erworben und platziert habe.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 44 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht u.a. dann von einer Verhandlung absehen, wenn in einer Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird bzw. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 idF BGBl I Nr. 155/2021 unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Gemäß § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.

Gemäß § 11 Abs. 6 Bundesstraßen-Mautgesetz sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Klebevignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen, über das Mitführen der Klebevignetten an Stelle der Anbringung, über Ersatzklebevignetten, über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem und über die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten in der Mautordnung zu treffen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

Gemäß § 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

In der Mautordnung der ASFINAG ist in Punkt 1.9.3.2 die Höhe der Ersatzmaut für die Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 120,-- Euro festgesetzt. In Punkt 2.2 ist u.a. Art und Ort der Anbringung der Klebevignette näher geregelt.

Dort wird insbesondere Folgendes festgehalten:

„Die Klebevignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von vorne außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z. B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen, kein Ankleben bei Panoramascheiben an nach hinten gewölbten Teilen der Windschutzscheibe, kein Ankleben an der Seitenscheibe). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (z. B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) kann der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 1.9) verwirklicht werden. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Rückseite der Klebevignette wird hingewiesen.“

Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:

Der Beschwerdeführer hat unbestritten zur Tatzeit am Tatort mit einem mehrspurigen Fahrzeug eine mautpflichtige Straße benützt, ohne die Maut entrichtet zu haben, da die von ihm erworbene Klebevignette nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht war.

Er wurde daher von der ASFINAG zur Entrichtung einer Ersatzmaut in der Höhe von 120,-- Euro aufgefordert. Diese Höhe ist in der Mautordnung der ASFINAG festgelegt. Es handelt sich dabei nicht um eine Verwaltungsstrafe.

Der Beschwerdeführer hat die Ersatzmaut nicht entrichtet, sondern ein Schreiben an die ASFINAG gerichtet, in dem er ausgeführt hat, dass er die Mautvignette ordnungsgemäß erworben und aufgeklebt hat. Diese Vorgangsweise ist jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr steht es dem Adressaten einer Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut frei, diese zu entrichten oder nicht. Entrichtet er sie nicht, wird ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Mautprellerei eingeleitet, in dem eine Rechtfertigung möglich ist und von der Behörde geprüft wird, ob die Voraussetzungen der Strafbarkeit vorliegen.

In der Folge erging an den Beschwerdeführer wegen der verfahrensgegen- ständlichen Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung, mit der über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 550,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch.

Da der Beschwerdeführer angab, er habe die Maut ordnungsgemäß entrichtet, wurden von der Behörde die Fotos der automatischen Überwachungsanlage der ASFINAG beigeschafft, aus denen erkennbar ist, dass die Vignette zwar an der Windschutzscheibe angebracht war, dies jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt war, da die Klebefolie nicht vollständig abgezogen wurde und daher ein schwarzes „X“ sichtbar war. Die Behörde gelangte daher zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Behörde hat weiters, wie in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt wird, die Strafzumessungsgründe geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass mit einer Geldstrafe in der Höhe von 330,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) das Auslangen gefunden werden konnte. Dabei wurde insbesondere die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt.

Damit wurde über den Beschwerdeführer die im Bundesstraßen-Mautgesetz vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Eine weitere Herabsetzung der Strafhöhe scheidet damit aus. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG liegen nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht jugendlich ist und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen.

Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht mehr bestritten hat, sondern lediglich die Vorgangsweise der Behörde und die Höhe der verhängten Strafe in Zweifel gezogen hat, von der Behörde jedoch im angefochtenen Straferkenntnis nur die Mindeststrafe verhängt wurde, war das Straferkenntnis aus den o.a. Erwägungen zu bestätigen.

Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG entfallen.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der im Spruch ersichtlichen Höhe aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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