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VGW-141/043/12430/2021•LVwG W VGW-141/043/12430/2021
VGW-141/043/12430/2021Tribunal administratif régional21 avr. 2022
Prozessfähigkeit; Handlungsfähigkeit; Erwachsenenvertretung; Wirksamkeit einer Zustellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Herrn Mag. D. E., gerichtlicher Erwachsenenvertreter, p.A. F., Wien, G.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 21.06.2021, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 28.12.2020 auf Zustellung des Bescheides der Magistratsabteilung 40 vom 13.08.2019, Zahl ..., gemäß § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 73 Abs. 1 AVG iVm § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG),
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ad I.
Mit dem nunmehr in Anfechtung gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2020 auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 13. August 2019, Zahl ..., abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der im Akt einliegenden medizinischen Untersuchungsergebnisse im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Erwachsenenvertretung in dem Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht H. die Prozessfähigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 13. August 2019 gegeben gewesen wäre. Aus dem Akt erschließe sich zweifelsfrei, dass die Bescheidzustellung rechtswirksam erfolgt wäre.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin nach Darlegung der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin unter Zitierung von Judikatur des Obersten Gerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass diese bei der belangten Behörde Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte auslösen müssen und damit zur amtswegigen Ermittlungspflicht hätte führen müssen. Der Bescheid vom 13. August 2019 sei mangels Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam zugestellt worden.
Die belangte Behörde legte den bezughabenden Verwaltungsakt teilweise rekonstruiert vor.
Das Verwaltungsgericht Wien bestellte Herrn Dr. I. J. zum medizinischen Amtssachverständigen. Dieser erstattete Befund und Gutachten zur Frage der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Februar 2018 und vom 13. August 2019. Das Gutachten vom 18. Jänner 2022 lautet in seiner Beurteilung folgendermaßen:
„Nach den vorliegenden Unterlagen und Befunden ist bei der Betroffenen schon seit mehreren Jahren ein demenzieller Prozess bekannt, weiters finden sich auch diverse ernsthafte somatische Erkrankungen sowie ein 2016 erlittener Insult (Schlaganfall) und rezidivierende depressive Verstimmungszustände.
Die Betroffene wurde bereits im Frühjahr 2015 in stationäre pflegerische Betreuung übernommen, zuerst im Haus K., später dann im Haus L.; das Leben in der eigenen Wohnung sei aufgrund massiver Selbst- und Fremdgefährdung nicht mehr möglich gewesen. Ein vom Januar 2017 erstellter fachärztlicher Befund beschreibt eine anhand des damals erhobenen Mini Mental States leicht- bis mittelgradig ausgeprägte demenzielle Erkrankung, im Weiteren kam es zu einer zunehmenden Verschlechterung des kognitiven Leistungsniveaus.
Im Rahmen der ärztlichen Betreuung des M. wird im Juli 2019 neuerlich die Diagnose einer senilen Demenz gestellt, weiters wird auf eine Depression hingewiesen.
Ein neuropsychiatrisches Gutachten vom Juli 2020 beschreibt erhebliche kognitive Einschränkungen ohne diesbezügliche Einsicht bzw. mit paranoider Interpretation der vorliegenden Beeinträchtigungen.
Zusammenfassend ergibt sich damit das Bild eines fortschreitenden demenziellen Prozesses mit zunehmenden kognitiven Einschränkungen, der bereits im Jahr 2015 deutlich ausgeprägt war. Eine ausreichende Einsichts- und Handlungsfähigkeit zu den Zeitpunkten der Bescheidzustellungen im Februar 2018 und August 2019 ist damit aus fachärztlicher Sicht zu verneinen.“
Das Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnisnahme übermittelt. Gleichzeitig wurden sie um Bekanntgabe ersucht, ob sie auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichten.
Beide Verfahrensparteien verzichteten auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einholung eines medizinischen Gutachtens, Beschwerde- und Parteienvorbringen, Einsichtnahme in den behördlichen Akt) steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführerin wird seit 15. April 2015 eine Förderung des FSW für „Betreutes Wohnen – Allgemeines Wohnen mit Betreuung und Pflege“ gewährt, wobei Anlass für die Übernahme in Betreuung die Annahme einer massiven Selbst- und Fremdgefährdung bei Verbleib in der eigenen Wohnung gewesen ist. Seither ist bei der Beschwerdeführerin ein demenzieller Prozess bekannt, wobei im Jahr 2016 ein Schlaganfall aktenkundig ist. Ein im Jänner 2017 erstellter fachärztlicher Befund weist eine leicht- bis mittelgradig ausgeprägte demenzielle Erkrankung aus, die sich in weiterer Folge zunehmend verschlechterte.
Der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 13. August 2019, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt, als keine Erwachsenenvertretung für sie bestellt war, postalisch übermittelt.
Eine ausreichende Einsichts- und Handlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der postalischen Übermittlung dieses behördlichen Dokuments ist zu verneinen.
Die Feststellungen zur Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin sowie den Beginn und das Ausmaß der Förderung des FSW gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und wurden nicht bestritten. Die Feststellung zur Einsichts- und Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im August 2019 basiert auf dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen. Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Weiters sind die Verfahrensparteien dem Gutachten in keiner Weise entgegengetreten.
In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
Art. 131 Abs. 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 8 AVG 1991 bestimmt, dass Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien sind.
Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gemäß § 9 AVG 1991 von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Gemäß § 56 AVG 1991 hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
Nach § 62 Abs. 1 AVG 1991 können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens lediglich die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Verfahrenshandlung in Form der Erlassung des Bescheides vom 13. August 2019 an die Beschwerdeführerin ist. Parteien dieses formellen Verfahrens sind daher lediglich die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde.
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von subjektiven Rechten oder Pflichten zu sein (VwSlg 11.625 A/1984 verst Sen; vgl auch VwSlg 7409 A/1968 verst Sen). Sie begründet die Rechtssubjektivität, also die Einstufung als physische oder juristische Person. Wenn Rechte oder Pflichten einer Person in einem Verfahren zur Entscheidung stehen, kommt dem Betroffenen Parteistellung zu. Die „prozessuale Rechtsfähigkeit“ (VwGH vom 25. Februar 2002, Zl. 2002/17/0021: „Rechtsfähigkeit im Bereich des Verfahrensrechts“) heißt daher Parteifähigkeit (VwGH vom 14. Dezember 1989, Zl. 89/16/0164). Sie richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften, soweit diese aber keine Regelung enthalten, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Rechtsfähigkeit.
Die Behörde hat die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen (vgl. VwSlg 16.728 A/2005) und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH vom 25. März 1999, Zl. 98/06/0141; vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0012; vom 16. November 2012, Zl. 2012/02/0198; Zierl, ÖJZ 1984, 117). Bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit (insoweit sie „in Frage kommt“), […] hat die Behörde amtswegig zu prüfen, ob der Betreffende (trotz seiner Anhaltung) die erforderlichen geistigen Fähigkeiten aufweist (vgl. VwGH vom 13. Mai 2011, Zl. 2009/10/0108; vom 5. Juli 2012, Zl. 2011/21/0254; vom 14. Dezember 2012, Zl. 2011/02/0053). Es trifft daher nicht zu, dass von der Handlungsfähigkeit der Partei auszugehen ist, bis diese das Gegenteil beweist (VwGH vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0151).
Mangelt es dem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (vgl. VwGH vom 14. Dezember 1987, Zl. 87/12/0149; vom 10. März 1992, Zl. 92/07/0047; vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/1170).
Volljährige, gesunde Menschen sind in aller Regel voll geschäftsfähig. Ausnahmsweise kann es aber auch volljährigen Menschen an der vollen Geschäfts- und damit an der Prozessfähigkeit mangeln. Ist für einen Beteiligten noch kein Sachwalter bestellt, so hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Beteiligte im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrenshandlung in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (vgl VwGH vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0012). Dabei ist zu beachten, dass auch die Unfähigkeit, die Tragweite einer bestimmten Handlung einzusehen (sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit), als ausreichend angesehen wird, die Geschäftsunfähigkeit iSd § 865 ABGB und damit die Prozessunfähigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Verfahren bzw. auf eine bestimmte Verfahrenshandlung zu begründen (vgl VwSlg 10.079 A/1980; VwGH vom 14. Dezember 1994, 93/12/0329; vom 25. März 1999, Zl. 98/06/0141; VfSlg 7699/1975; 11.420/1987; Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 83; Zierl, Sachwalterschaft 61). Gelangt die Behörde bei der Beurteilung dieser Vorfrage zum Ergebnis, dass der Beteiligte prozessunfähig ist und will sie gegen diesen eine Amtshandlung vornehmen, so hat sie gemäß § 11 AVG die Bestellung eines Prozesskurators durch das zuständige Gericht zu veranlassen.
Die Bestellung einer Erwachsenenvertretung wirkt konstitutiv, sodass ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (vgl. VwGH vom 16. November 2012, Zl. 2012/02/0198). Sie wirkt aber weder zurück (VwSlg 16.728 A/2005), noch ist sie in dem Sinn konstitutiv, dass für Zeiträume vor der Bestellung des Erwachsenenvertreters contrario von der Prozessfähigkeit des Beteiligten auszugehen wäre (vgl. VwGH vom 25. März 1999, Zl. 98/06/0141; vgl auch Zierl, Sachwalterschaft 62). Vielmehr ist für diesen vergangenen Zeitraum aus der Bestellung der Erwachsenenvertretung lediglich zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben haben, sodass die vor diese Frage gestellte Behörde das Vorliegen dieser Fähigkeiten – dh der ausreichenden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit – zu den in Betracht kommenden Zeitpunkten zu prüfen hat (vgl. VwGH vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0365; vom 16. November 2012, Zl. 2012/02/0198). Anders gewendet kommt es für die Wirksamkeit einer Zustellung nicht (allein) darauf an, ob für die Partei bereits ein Sachverständiger bestellt war, sondern darauf, ob der Empfänger handlungsfähig war (vgl. VwGH vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0326).
Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 sowie der bereits damals dokumentierten Krankheitsgeschichte vor Setzung einer Verfahrenshandlung das Vorliegen der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin von Amts wegen zu ermitteln.
Wie das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren nunmehr ergeben hat, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der postalischen Übermittlung des „Bescheides“ vom 13. August 2019 handlungsunfähig und damit prozessunfähig. Die ihr gegenüber gesetzte Verfahrenshandlung der belangten Behörde ging sohin ins Leere, als sie der Beschwerdeführerin gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfalten konnte.
Daher erweist sich die Abweisung des Antrags auf Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides als rechtwidrig und war sie in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben. Der genannte Bescheid – um Rechtswirkungen entfalten zu können – ist der Beschwerdeführerin, die nunmehr über eine gerichtlich bestellte Erwachsenenvertretung verfügt, folglich zuzustellen.
Ad II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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