LVwG W VGW-021/047/561/2021

VGW-021/047/561/2021Tribunal administratif régional19 avr. 2022

Regest

Fiakerunternehmen; Standplatz; Aufstellen von Fiakerfahrzeugen außerhalb der Standplätze

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/047/561/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.021.047.561.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 8.1.2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 23.12.2020, Zl. MBA/…/2020, wegen einer Übertretung des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbe-gründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat: „§ 7 Abs. 1 und 2 Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 4 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz“.

In der spruchgemäßen Tatanlastung des Straferkenntnis ist das Wort „abgestellt“ durch das Wort „aufgestellt“ zu ersetzen.

II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker einer Fiakerkutsche am 9.8.2020 um 16:00 Uhr in Wien, C.-platz, insofern gegen die Bestimmungen der Betriebsordnung verstoßen, als er das Fiakerfahrzeug mit der Nummer F… an diesem Standort vorschriftswidrig außerhalb der festgesetzten, für sechs Fiaker besonders gekennzeichneten Stellplätzen abgestellt habe, wobei dieses weder als „außer Dienst“ gekennzeichnet gewesen sei, noch Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes verhängt.

In der dagegen vom Beschuldigten fristgerecht erhobenen Beschwerde wird von diesem der Tatvorwurf bestritten.

Das erkennende Gericht führte in dieser Rechtssache am 7.4.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, welcher der Beschwerdeführer ohne Darlegung ausreichender Hinderungsgründe, somit unentschuldigt, fern geblieben ist, sodass diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden durfte. Anlässlich dieser Verhandlung wurde Herr D. E. als Zeuge einvernommenen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.

Mit Eingabe vom 15.4.2021 stellte der Beschuldigte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, welchem mit Beschluss des VGW vom 8.9.2021 nicht stattgegeben wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000 dürfen Fahrzeuge von Fiakerunternehmen, sofern straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 festgesetzten, für Fiaker besonders gekennzeichneten Standplätzen auffahren.

Nach Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift ist das Aufstellen von Fiakerfahrzeugen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften gestattet, wenn

1. Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, oder

2. die Fahrzeuge deutlich sicht- und lesbar als „außer Dienst„ gekennzeichnet sind.

Übertretungen dieser Norm sind gemäß § 14 Abs. 1 Z. 4 iVm. Abs. 2 mit Geldstrafe von 140 Euro bis zu 3.500 Euro zu bestrafen.

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 9.8.2020 um 16:00 Uhr in Wien, C.-platz, als Lenker der Fiakerkutsche mit der Nummer F-… dieses Fiakerfahrzeug im Fahrdienst verwendet hat und dieses an diesem Standort vorschriftswidrig außerhalb der festgesetzten und für sechs Fiaker besonders gekennzeichneten Stellplätzen aufgestellt hat, wobei dieses weder mit „außer Dienst“ gekennzeichnet war, noch Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt wurden.

Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubhaften und schlüssigen Angaben des einvernommenen Zeugen, welcher noch konkrete Erinnerung an seine Wahrnehmungen hatte und glaubhaft darlegte, dass zum betreffenden Tatzeitpunkt das Fiakerfahrzeug eindeutig außerhalb des erlaubten Bereiches abgestellt und dieses auch nicht mit „außer Dienst“ gekennzeichnet war und auch keine Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt wurden. Überdies wurden vom Zeugen zum Tatzeitpunkt Lichtbilder des betreffenden Fiakerfahrzeuges angefertigt, welche die Abstellposition gleichfalls zeigen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach zur Tatzeit sehr wohl eine Tafel mit der Bezeichnung „außer Dienst“ sichtbar hinterlegt gewesen sei, wird hingegen kein Glaube geschenkt und dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung gewertet, um der drohenden Bestrafung zu entgehen. Durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat sich der Beschwerdeführer überdies selbst der Möglichkeit begeben, ein weiteres Vorbringen zu erstatten bzw. das erkennende Gericht von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen.

Damit ist die objektive Tatseite der angelasteten Übertretung als verwirklicht anzusehen. Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde kein spezifisches Vorbringen erstattet, sodass im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war.

Die spruchgemäßen Änderungen hinsichtlich der Tatanlastung und der verletzten Rechtsvorschrift dienen lediglich der Präzisierung des Tatvorwurfes.

Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung kann nicht als geringfügig angesehen werden, wurde doch das öffentliche Interesse an der gewissenhaften Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Abstellung von Fiakerfahrzeugen an den dafür gekennzeichneten Standplätzen nicht unerheblich geschädigt, wenngleich nachteilige Folgen nicht eingetreten sind.

Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen, als erschwerend waren einschlägige und zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen zu werten.

Der Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt.

Die verhängte Strafe erscheint insgesamt tat- und schuldangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

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