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VGW-031/090/7708/2021•LVwG W VGW-031/090/7708/2021
VGW-031/090/7708/2021Tribunal administratif régional13 avr. 2022
Gesetzlicher Vertreter; Erwachsenenvertreter; Zustellmangel; Heilung
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Chmielewski über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 27. April 2021, Zl. MBA/…/2021,) den
BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
1. Einer Urkunde des Bezirksgerichtes vom 29. Jänner 2007 zufolge, wurde für den Beschwerdeführer sein Vater, Herr C. D., gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hatte dieser Urkunde zufolge unter anderem die Vertretung des Beschwerdeführers vor Behörden-Ämtern und Gerichten zu besorgen.
2. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 27. April 2021 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 80 Euro wegen der Verletzung näher genannter Vorschriften des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) i.V.m. 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, wobei dieser auch in der Zustellverfügung als Adressat bezeichnet ist. Der Beschwerdeführer hat am 29 April 2021 die Sendung mit dem Straferkenntnis übernommen.
3. Mit E-Mail vom 6. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei diese in der Ich-Form formuliert ist und von einer E-Mail-Adresse versandt wurde, die namentlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist.
4. Am 21. Mai 2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor.
5. Am 11. März 2022 langte beim Verwaltungsgericht eine Urkundenvorlage des nunmehrigen Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers ein. Aus dieser geht hervor, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 4. November 2021 der Verein E. gemäß § 271 ABGB zum Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt und mit Urkunde vom 9. November 2021 eine näher genannte Person mit der Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers betraut wurde. Vor Bestellung des gegenwärtigen einstweiligen Erwachsenenvertreters sei der mit Oktober 2021 verstorbene Vater des Beschwerdeführers als gerichtlicher Erwachsenenvertreter tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei somit auch während des Verfahrens, das zum gegenständlichen Straferkenntnis geführt habe, vertreten gewesen.
Der nunmehrige Erwachsenenvertreter führte dabei näher aus, dass ihm vom Beschwerdeführer am 2. März 2022 eine Ladung für eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien übergeben wurde und er bis dahin keine Kenntnis vom Verfahren, das zum gegenständlichen Straferkenntnis geführt hat, gehabt habe. Er vermute, ohne es konkret wissen zu können, dass auch der Verstorbene vorherige Erwachsenenvertreter keine Kenntnis davon gehabt habe, weil dies in mehreren anderen ähnlich gelagerten Verfahren ebenso der Fall gewesen sei.
6. Der nunmehrige Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers wurde mit E-Mail des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. April 2022 ersucht, mitzuteilen, ob und wenn ja, wann, das vom Beschwerdeführer am 29. April 2021 übernommene Straferkenntnis vom 27. April 2021, GZ: MBA/…/2021 seinem damaligen Erwachsenenvertreter und Vater, Herrn C. D. tatsächlich (körperlich) zugekommen ist.
7. E-Mail vom 12. April 2022 teilte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers folgendes mit: „ich habe in der Sache mit meinem Klienten Rücksprache gehalten. Er gibt an, dieses Straferkenntnis zwar übernommen, es allerdings nie seinem Vater gezeigt zu haben. Mein Klient habe Rechtsmittel generell während der früheren Vertretung stets selbst eingebracht. Ich kann bestätigen, dass dies in allen mir bekannten ähnlich gelagerte Verfahren meines Klienten der Fall war.“
Feststellungen:
Spätestens am 29. Jänner 2007 wurde für den Beschwerdeführer als Sachwalter (bzw. später Erwachsenenvertreter) sein Vater, Herr C. D., bestellt. Dieser war bis zu seinem Tod am … Oktober 2021 als gerichtlicher Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer tätig. Der Sachwalter/Erwachsenenvertreter hatte unter anderem die Vertretung des Beschwerdeführers vor Behörden-Ämtern und Gerichten zu besorgen.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 27. April 2021 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 80 Euro wegen der Verletzung näher genannter Vorschriften des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) i.V.m. 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, wobei dieser auch in der Zustellverfügung als Adressat bezeichnet ist. Der Beschwerdeführer hat am 29. April 2021 die Sendung mit dem Straferkenntnis übernommen.
Mit E-Mail vom 6. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das angefochtene Straferkenntnis kam dem Vater und damaligen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers nicht zu.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass das angefochtene Straferkenntnis dem Vater und damaligen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers nicht zugekommen ist, beruht auf dem glaubhaften Vorbringen seines nunmehrigen Erwachsenenvertreters, welches mit E-Mail vom 12. April 2022 erstattet wurde. Das Vorbringen des nunmehrigen Erwachsenenvertreters, wonach der Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis seinem damaligen Erwachsenenvertreter nicht gezeigt hat, ist nicht zuletzt deshalb glaubhaft, weil der nunmehrige Erwachsenenvertreter bereits in der am 11. März 2022 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Urkundenvorlage vorgebracht hat, dass er bisher keine Kenntnis vom gegenständlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer hatte und vermute, „ohne es konkret wissen zu können, dass auch der verstorbene Erwachsenenvertreter keine Kenntnis davon hatte, da dies in mehreren anderen ähnlich gelagerten Verfahren ebenso der Fall war.“
Hinzu kommt, dass die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis von einer E-Mail-Adresse, die namentlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist, abgesendet wurde und auch die Schreibweise in der E-Mail darauf hindeutet, dass diese nicht vom damals bestellten Erwachsenenvertreter sondern vom Beschwerdeführer selbst verfasst wurde.
Überdies besteht für den erkennenden Richter kein Grund, im allgemeinen an den Angaben des nunmehrigen Erwachsenenvertreters, eines Juristen der diese Vertretung berufsmäßig ausübt und mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt ist, zu zweifeln. Insbesondere seine unzweifelhafte Angabe, dass in allen ihm bekannten, ähnlich gelagerten, Verfahren der Beschwerdeführer selbst die Beschwerden verfasst hat, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer auch hier eigenmächtig, unter Umgehung seines jeweiligen Erwachsenenvertreters, gehandelt hat.
Die sonstigen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde, insbesondere dem darin enthaltenen Zustellnachweis, sowie auf der Urkundenvorlage des nunmehrigen Erwachsenenvertreters vom 11. März 2022.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG (idF BGBl. I Nr. 2008/5) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter (Hinweis E vom 8. Mai 1998, 97/19/1271). Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2009/08/0069). (VwGH 11. 12. 2013, 2012/08/0221)
Für die Arbeitslose ist nach einem Beschluss des Bezirksgerichts eine bestimmte Person als einstweilige Sachwalterin für (unter anderem) die "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern" bestellt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren Zustellungen an die Arbeitslose persönlich unwirksam (vgl das hg Erkenntnis vom 18. März 2013, Zl 2011/05/0084). (VwGH 11. 12. 2013, 2012/08/0221)
Feststellungsgemäß war für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung am 29. April 2021 als Erwachsenenvertreter sein Vater C. D. bestellt. Der Erwachsenenvertreter hatte unter anderem die Vertretung des Beschwerdeführers vor Behörden-Ämtern und Gerichten zu besorgen.
Daher war die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer unwirksam.
Der Zustellmangel hätte nur dann heilen können, wenn das Straferkenntnis dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers tatsächlich (körperlich) zugekommen wäre. Dies ist jedoch feststellungsgemäß nicht geschehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt, wenn in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht wirksam zugestellt worden ist, mangels Erlassung kein anfechtbarer Bescheid vor. Die Erhebung einer Berufung nach §§ 63 ff AVG setzt nämlich zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1987, Zl. 86/02/0198, mwN). Nichts anderes kann für die Erhebung eines Einspruches gemäß § 194 GSVG iVm § 412 ASVG gelten. Die Zurückweisung des Einspruches durch die belangte Behörde erfolgte somit jedenfalls zu Recht. (VwGH 29. 10. 2008, 2008/08/0097)
Somit wurde das angefochtene Straferkenntnis nicht wirksam zugestellt und liegt daher hier auch kein anfechtbarer Bescheid (Straferkenntnis) vor.
Da mangels Erlassung kein anfechtbarer Bescheid vorliegt, was jedoch zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist, erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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