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VGW-031/069/16674/2021•LVwG W VGW-031/069/16674/2021
VGW-031/069/16674/2021Tribunal administratif régional22 mars 2022
Höchstgeschwindigkeit; Scheinwerfer; Zulassungsbesitzer; Lenkerhebung; Auskunftspflicht; Aufforderung; falsche Angaben
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Hillisch über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 15.10.2021, Zl. VStV/…/2021, betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO) und Kraftfahrgesetz (KFG), zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 84,– (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Angefochtener Bescheid, Beschwerde und Verfahrensgang
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit:05.03.2021, 10:35 Uhr
Ort:1230 Wien, Gregorygasse 16, Richtung F.-Straße
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten.
2. Datum/Zeit:05.03.2021, 10:35 Uhr
Ort:1230 Wien, Gregorygasse 16, Richtung F.-Straße
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben bei Regen nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten, obwohl bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Neben und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden sind.
3. Datum/Zeit:05.03.2021, 10:35 Uhr
Ort:1230 Wien, Gregorygasse 16, Richtung F.-Straße
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie wurden als Zulassungsbesitzer/in des PKW mit dem Kennzeichen W-1 mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 29.03.2021 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 05.03.2021 um 10:35 Uhr in 1230 Wien, Gregorygasse 16 gelenkt hat.
Sie haben eine falsche Auskunft erteilt.
Sie haben eine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Diese von Ihnen genannte auskunftspflichtige Person ist aufgrund der von Ihnen genannten persönlichen Daten nicht auszuforschen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
3. § 103 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 90,000 Tage(n) 22 Stunde(n)§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
0 Minute(n)
2. € 80,000 Tage(n) 20 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG
0 Minute(n)
3. € 250,002 Tage(n) 12 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl.
0 Minute(n)Nr. 267/1967, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 19/2019
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 45,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 465,00“
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die von ihm erteilte Lenkerauskunft entspreche der Wahrheit. Der bereits von ihm genannte Mitarbeiter der Werkstatt, welcher seinen Wagen nach einem Werkstattaufenthalt zu ihm zurückgebracht und daher zum angeführten Zeitpunkt gelenkt habe, sei offensichtlich mittlerweile dort nicht mehr beschäftigt. Er vermute, dass es deswegen zu diesem unschönen Missverständnis gekommen sei. Der Beschwerdeführer ersuche, ihn von der zu zahlenden Strafe zu befreien, da ihn keinerlei Schuld treffe.
2. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.
3. Das Verwaltungsgericht Wien forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Beweismittel für sein Vorbringen vorzulegen sowie mittels beigelegtem Vordruck seine persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben.
4. Mit Faxnachricht vom 11. Jänner 2022 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular betreffend seine persönlichen Verhältnisse.
5. Mit weiterem Schreiben vom 21. Jänner 2022 forderte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Namen und die Adresse der Werkstatt sowie eine Rechnung und allfällige sonstige Unterlagen zum behaupteten Werkstattaufenthalt sowie den Namen und die Adresse des Fahrers zum Tatzeitpunkt vorzulegen. Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Aufforderung bis zum heutigen Tag nicht.
II. Feststellungen
1. Der Beschwerdeführer lenkte am 5. März 2021 um 10:35 in 1230 Wien, Gregorygasse 16, Richtung F.-Straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1, wobei er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritt. Gleichzeitig hatte er trotz Regens nicht die Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet.
2. Mit „Lenkererhebung“ vom 8. März 2021 wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W1 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am 5. März 2021 um 10:35 das Kraftfahrzeug in 1230 Wien, Gregorygasse 16, Richtung F.-Straße gelenkt hat.
3. Mit am 22. März 2021 übermitteltem Formular zur Lenkerauskunft teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Auskunft nicht erteilen könne, die Auskunftspflicht treffe D. E., geboren am … in Iran, Anschrift F.-Straße 120/1, 1230 Wien. Eine Person mit diesen Daten ist jedoch im Zentralen Melderegister sowie den Datenbanken VStV und Pad nicht auffindbar. Die Adresse F.-Straße 120/1, 1230 Wien ist zudem unvollständig.
4. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten; er ist bereits wegen Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG sowie des § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO vorgemerkt, welche zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftig waren und noch nicht verjährt sind.
5. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Einkommen von ca. € 2.500,– netto monatlich. Er hat für 3 Personen gesetzliche Sorgepflichten.
III. Beweiswürdigung
1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Geschwindigkeitsübertretung und zur Nichtverwendung der Scheinwerfer und Leuchten ergeben sich aus der Anzeige vom 7. März 2021.
2. Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerde lediglich, das Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt gelenkt zu haben, und brachte erstmals vor, die in der Lenkerauskunft genannte Person sei ein Mitarbeiter der Werkstatt, welcher seinen Wagen nach einem Werkstattaufenthalt zu ihm zurückbrachte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitwirkte (vgl. zur Mitwirkungspflicht VwGH 20.9.1999, 98/21/0137) und trotz der Aufforderung vom 10. Dezember 2021 auf, Beweismittel für sein Vorbringen vorzulegen, und der Aufforderung vom 21. Jänner 2022, den Namen und die Adresse der Werkstatt sowie eine Rechnung und allfällige sonstige Unterlagen zum behaupteten Werkstattaufenthalt sowie den Namen und die Adresse des Fahrers zum Tatzeitpunkt vorzulegen, keinerlei nähere Angaben zu diesem Vorbringen machte, ist dieses als bloße Schutzbehauptung zu werten.
3. Die festgestellten Einkommensverhältnisse ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Indem der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritt und – trotz Regens – die vorgeschriebenen Schweinwerfer und Leuchten nicht eingeschaltet hatte, hat er objektiv den Tatbestand des § 52 lit. a Z 11 StVO sowie den Tatbestand des § 99 Abs. 5 KFG erfüllt.
2. Nach § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.
Nach den getroffenen Feststellungen hat nicht die vom Beschwerdeführer angegebene Person, sondern der Beschwerdeführer selbst zum angefragten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt. Vor diesem Hintergrund war die Angabe des Beschwerdeführers, er könnte die Auskunft nicht erteilen, die Auskunftspflicht treffe Herrn „D. E.“, falsch. Damit ist der objektive Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG erfüllt. Im Übrigen ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG bereits dadurch erfüllt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu der Person, welche die Auskunftspflicht treffe, nach den getroffenen Feststellungen nicht richtig und vollständig waren (vgl. etwa VwGH 3.11.2000, 2000/02/0194), und zwar schon deswegen, weil die Adresse nicht vollständig war und die genannte Person mit den angegebenen Daten auch nicht ausgeforscht werden konnte.
3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen.
4. Der Strafrahmen für die Übertretung des § 52 lit. a Z 11a StVO beträgt gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO bis zu € 726,–; für die vorgeworfenen Übertretungen des KFG beträgt der Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis € 5.000,–.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten die als bedeutend einzustufenden öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit (Spruchpunkte 1. und 2.) sowie an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die ua. im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben (Spruchpunkt 3.). Die Intensität der Beeinträchtigung dieser öffentlichen Interessen durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten.
Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Im gegenständlichen Fall waren die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht gegeben, da – wie bereits ausgeführt – einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und andererseits das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden konnten.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten; im Hinblick auf die Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG war eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu berücksichtigen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind aufgrund seiner Angaben – auch unter Berücksichtigung der angegebenen Sorgepflichten – nicht als unterdurchschnittlich zu bewerten.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sind die jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens bemessenen Geldstrafen als jedenfalls angemessen zu bewerten. Die von der Behörde verhängten Geldstrafen erweisen sich zudem als erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten.
5. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.
6. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil die Verfahrensparteien dies nicht beantragt haben und im angefochtenen Straferkenntnis keine € 500,– übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
7. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG ist vorliegenden Fall, soweit mit dem vorliegenden Erkenntnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen wurde, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als € 750,– verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von € 90,– verhängt wurde. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).
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