LVwG W VGW-031/024/2698/2022

VGW-031/024/2698/2022Tribunal administratif régional22 mars 2022

Regest

Pflichten des Zulassungsbesitzers; Lenkerauskunft; juristische Person als Zulassungsbesitzer; Konkurseröffnung; Masseverwalter

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/024/2698/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.024.2698.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK C., vom 24.01.2022, GZ: VStV/…/2021, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG),

z u R e c h t:

I.Das Straferkenntnis wird gemäß § 50 VwGVG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II.Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Mit 24.04.2021 erging eine Anonymverfügung an die D. KG, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anonymverfügung war. In der Anonymverfügung wird dem Lenker eines auf die D. KG zugelassenen KFZ mit dem Kennzeichen W-…TX die Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO am 06.03.2021, um 03:30 in Wien angelastet. Nachdem der mit Anonymverfügung vorgeschriebene Betrag nicht beglichen wurde, wurde am 14.06.2021 eine Lenkererhebung mit Bezug auf das im Spruch der Anonymverfügung angeführte KFZ, Tatort und Tatzeit an die D. KG übermittelt, welche am 23.06.2021 übernommen wurde.

2. Über die D. KG wurde mit Beschluss vom 10.05.2021 GZ … der Konkurs eröffnet.

3. Am 26.07.2021 erging eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D. KG wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in welchem er unter anderem geltend machte, dass die Lenkererhebung an den Masseverwalter der Konkursmasse der D. KG zu richten sei.

4. Am 23.09.2021 erging eine neuerliche Lenkererhebung, welche an den Beschwerdeführer persönlich adressiert war („Trotz Konkurs zuzustellen.“), welche sich jedoch auf eine andere Tatzeit, einen anderen Tatort und ein anderes Kennzeichen, nämlich das Kennzeichen DO-…, bezog.

5. Diese Lenkererhebung wurde nicht beantwortet. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung erging das angefochtene Straferkenntnis an den Beschwerdeführer „als letzten Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen DO-…“. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er abermals den Umstand hervorhebt, dass über die D. KG der Konkurs eröffnet worden sei und dass das KFZ DO-… nicht auf ihn zugelassen sei.

II.Feststellungen

1. Zum Zeitpunkt der ersten Lenkererhebung war über die D. KG bereits der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt worden.

2. Weder der Beschwerdeführer noch die D. KG sind bzw. waren Zulassungsbesitzer eines KFZ mit dem Kennzeichen DO-….

III.Beweiswürdigung

Die Feststellung zu Punkt II.1. ergibt sich aus dem im Behördenakt aufliegenden Firmenbuchauszug. Die Feststellung zu Punkt II.2. ergibt sich aus der zum Gerichtsakt genommenen KZR Auskunft.

IV.Rechtliche Beurteilung

Das angefochtene Straferkenntnis ist aus zweierlei Gründen zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen:

1. § 103 Abs. 2 KFG verpflichtet den Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung. Der Beschwerdeführer war jedoch ausweislich der Feststellungen zu keinem Zeitpunkt Zulassungsbesitzer des in der neuerlichen Lenkererhebung und im Straferkenntnis angeführten KFZ. Auch die D. KG war zu keinem Zeitpunkt Zulassungsbesitzerin dieses KFZ (zum Adressaten der Lenkererhebung bei Eröffnung des Konkurses über eine juristische Person siehe sogleich.). Auch kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien das Kennzeichen des KFZ nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgetauscht werden, da es sich dabei um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt (siehe etwa VwGH 19.09.1996, 96/07/0002).

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in dem Fall, dass der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges eine juristische Person ist, die Lenkererhebung direkt an diese juristische Person als Zulassungsbesitzerin zu richten. Wurde über eine juristische Person der Konkurs eröffnet, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab seiner Einführung zur Erteilung einer Lenkerauskunft nur der Masseverwalter zuständig (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0193). Lenkerauskünfte sind dann eben nicht an den ehemaligen Geschäftsführer einer im Konkurs befindlichen GmbH zu richten (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0193).

3. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 2 VwGVG verzichtet werden. Zudem hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Teilnahme an derselben verzichtet (siehe Beschwerdevorlage).

4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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