LVwG W VGW-031/084/277/2022

VGW-031/084/277/2022Tribunal administratif régional17 mars 2022

Regest

Fahrzeug; Moped; Zulassungsbesitzer; ölige Flüssigkeit; Verschmutzung; Erfrischungsgetränk

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/084/277/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.084.277.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch die RAe KG, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, vom 01.12.2021, Zl. VStV/…/2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 120,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch:

„1. Datum/Zeit: 02.08.2021, 16:20 Uhr

Ort: Wien, D.-straße 9

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Zulassungsbesitzerin nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des/der Motorrades den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Hrn C. B. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeugs maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb wieder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass aus dem Boden des Mopeds eine ölige Flüssigkeit tropfte und eine Lache bildete.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. ) § 103 Abs. 1 Zif. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl NR 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nummer 94/2009.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 600,00

5 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 KFG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 660,00“

Das Straferkenntnis stützt sich auf die umfangreiche und detailliert ausgeführte Anzeige des Meldungslegers.

In der dagegen rechtzeitig durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wird sinngemäß zusammen vorgebracht, dass kein Öl aus dem Motorrad getropft sei, sondern bloß Cola verschüttet worden sei. Beantragt wurde die Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zeuge sowie die Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens. Weiters wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin über kein eigenes Einkommen verfüge und für 2 Kinder sorgepflichtig sei.

Aufgrund der Beschwerde forderte das Verwaltungsgericht Wien die Lichtbilder, die im Zuge der Anzeige vom Meldungsleger angefertigt wurden, an und nahm diese zum Akt. In weiterer Folge wurde am 28.2.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war und ihr Ehegatte sowie der Meldungsleger als Zeugen einvernommen wurden. Dabei wurde folgendes zu Protokoll gegeben:

Zeuge Herr C. B.

Ich stehe mit der Beschwerdeführerin in folgender Beziehung: Ehefrau

Der Zeuge wird vom Verhandlungsleiter auf die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage hingewiesen, über die Entschlagungsmöglichkeiten (§ 49 AVG sowie § 38 VStG) belehrt sowie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) aufmerksam gemacht.

Der Zeuge gibt über Befragen durch den Verhandlungsleiter an:

Ich möchte vor meiner Aussage festhalten, dass zwischen dem Polizisten, der die Anzeige gemacht hat und heute auch als Zeuge geladen ist, ein Problem besteht.

Über Vorhalt der Lichtbilder zur Anzeige vom 2.8.2021 gebe ich an, dass dieser Fleck auf der Straße nicht von mir ist. Der Fleck war vielleicht schon da. Das Moped wurde danach auch nach Simmering gebracht zur Landesfahrzeugprüfstelle. Bei der Landesfahrzeugprüfstelle wurde kein Öl festgestellt.

Bei dem Moped ist auch der Motor hinten und nicht vorne. Der Ölfleck müsste daher hinten sein. Über Vorhalt, dass beim Tankeinfüllstutzen ebenfalls ölige Verschmutzungen zu sehen sind, gebe ich an, dass das nur Benzin sein kann, Öl wird hier keines eingefüllt.

Mit dem Polizisten, der das angezeigt hat, gibt es eine Vorbelastung.

Es ist dann auch die Feuerwehr gekommen und hat den Fleck mit Sand gebunden. Die Feuerwehr hat dann noch kurz mit dem Polizisten geredet und ist dann weggefahren.

Über Befragen durch die BfV:

Ich hätte das Moped zur Überprüfung (Pickerl) bringen sollen. Als der Polizist das Moped gesehen hat, hat er mich gefragt wem das gehört. Ich habe gesagt, dass es mir gehört. Der Polizist hat mich auch gekannt und wollte das Problem großmachen. Er hat dann von mir Führerschein, Zulassung etc. verlangt.

Meine Frau (Zulassungsbesitzerin) war zu dem Zeitpunkt zuhause. Sie wusste, dass ich das Moped zur Überprüfung bringen sollte. Ich wollte das Moped am nächsten Tag zum Pickerl bringen. Das habe ich dann auch gemacht und auch das Pickerl bekommen. Es wurde auch nichts gefunden oder beanstandet.

Der Zeuge legt hierfür ein Prüfprotokoll gemäß § 56 KFG vor. Dieses wurde jedoch erst am 13.12.2021 erstellt. Dazu gibt der Zeuge an, dass er ja vorher schon ein Pickerl hatte und dieses vorgelegte Gutachten über Aufforderung durch die Polizei erstellen hat lassen. Festgehalten wird, dass in diesem Gutachten kein Ölverlust angeführt wird, aber schwere Mängel.

Auf dem vorgelegten Gutachten ist auch das Erstellungsdatum des davor zuletzt erstellten Gutachtens eingetragen. Dieses war am 28.9.2021.

Ich möchte noch festhalten, dass der Polizist die Festplatte von meiner Überwachungskamera vor meinem Geschäft mitgenommen hat. Die habe ich bis jetzt nicht zurückbekommen.

Der Zeuge wird um 10:00 Uhr entlassen.

Der Dolmetscher wird um 10:05 Uhr nach Legen der Kostennote entlassen.

Zeuge Herr Insp. E. F.

Ich bin mit der Beschwerdeführerin weder verwandt noch verschwägert noch mit ihrer Obsorge oder Sachwalterschaft betraut. Es besteht auch keine sonstige Nahebeziehung.

Der Zeuge wird vom Verhandlungsleiter auf die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage hingewiesen, über die Entschlagungsmöglichkeiten (§ 49 AVG sowie § 38 VStG) belehrt sowie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) aufmerksam gemacht.

Der Zeuge gibt über Befragen durch den Verhandlungsleiter an:

Ich kann mich an die Amtshandlung am 2.8.2021 noch erinnern. Ich bin mit einem Kollegen (zumindest zu zweit) mit dem Einsatzfahrzeug Streife gefahren und sind dann drei Mopeds aufgefallen, von denen zwei keine Kennzeichentafeln hatten. Wir sind dann stehen geblieben und haben uns dann die Mopeds genauer angesehen. Die beiden Mopeds ohne Kennzeichen hatten noch eine Begutachtungsplakette. Sie waren aber nicht mehr zugelassen. Das dritte Moped mit Kennzeichen war auch noch zugelassen, darunter war aber eine ölige Flüssigkeit. Was genau das für eine Flüssigkeit war, kann ich nicht angeben. Jedenfalls hat die Flüssigkeit bei Berührung einen öligen Film gebildet und auch Schlieren. Es ist dann aus dem Geschäft, vor dem die Mopeds abgestellt waren Herr B., der heute auch als Zeuge geladen war, herausgekommen. Er hat dann gesagt, dass die beiden Mopeds ohne Kennzeichen ihm gehören und das dritte Moped seiner Frau. Auf den Ölverlust angesprochen, hat er behauptet, dass es sich um Cola handeln würde. Er hat sich dann auch geweigert, die Flüssigkeit zu entfernen. Wir haben das Moped dann auch ein Stück weggeschoben. Es hat sich dann auch sofort wieder ein Ölfleck unter dem Moped gebildet.

Soweit ich mich erinnern kann, war die Begutachtungsplakette noch nicht abgelaufen.

In weiterer Folge haben wir die Feuerwehr verständigt, die dann das Öl mit Ölbindemittel gebunden und entfernt haben. Ich kann mich noch erinnern, dass bei dem Moped der Zündschlüssel gesteckt ist. Herr B. hat uns dann aber gezeigt, dass keine Batterie im Moped war. Diese ist gerade im Geschäft aufgeladen worden. Deswegen wurde dies auch nicht zur Anzeige gebracht.

Ich hatte schon vor der gegenst. Amtshandlung Kontakt mit Herrn B.. Es ging damals aber nicht direkt um ihn, sondern um ein Moped, das vor seinem Geschäft entwendet worden ist.

Über Befragen durch die BfV:

Betreffend die Festplatte von der Überwachungskamera des Geschäfts, gebe ich an, dass diese vermutlich im Zuge der Amtshandlung betreffend den Diebstahl vor dem Geschäft sichergestellt wurde. Ob diese bereits retourniert wurde, weiß ich nicht. Ich kann aber diesbezüglich in der Depositenstelle nachsehen.

Der Zeuge wird um 10:17 Uhr entlassen.

Nach Einvernahme der Zeugen wird die BfV vom Verhandlungsleiter aufgefordert, das Beweisthema bzw. die Sachverhaltselemente, zu denen die Beschwerdeführerin befragt werden soll, bekanntzugeben.

Die Beschwerdeführerin war bei der Amtshandlung selbst nicht anwesend, es geht insbesondere um ihre persönlichen Verhältnisse, Einkommen und finanzielle Leistungsfähigkeit.

Die BfV ersucht um eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Vorlage der Einkommensverhältnisse etc. Auf eine persönliche Einvernahme und Verkündung wird verzichtet, sofern sie nicht gesondert neu beantragt wird.

Die BfV verzichtet auf Schlussausführungen.

Mit Schriftsatz vom 14.3.2022 legte der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen Kontoauszug vom 10.3.2022 der Beschwerdeführerin mit einem Einlagestand von € 48,36, einen Kontoauszug des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 10.3.2022, aus dem hervorgeht, dass dieses Konto schon am 29.12.2021 geschlossen wurde und einen Auszug aus der Ediktsdatei betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin als Schuldner, aus dem hervorgeht, dass über dessen Vermögen im Jahr 2018 Konkurs eröffnet wurde und der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger mit Beschluss vom 10.9.2018 aufgehoben wurde. Eine Fortsetzung der Verhandlung wurde nicht beantragt.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin war unstrittig zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin des Mopeds mit dem Kennzeichen W-1. Dieses Fahrzeug war ebenfalls unstrittig zur Tatzeit am 2.8.2021 um 16:20 Uhr in der D.-straße auf der Höhe der Hausnummer 9 in Wien abgestellt.

Weiters steht fest, dass das genannte Moped am angegebenen Tatort zur angegebenen Tatzeit eine ölige Flüssigkeit verloren hat, sodass diese auf den Boden tropfte und dort eine Lache bildete. Nach einer Ortsveränderung des Mopeds bildete sich unmittelbar danach wiederum eine Lache mit öliger Flüssigkeit unter dem Fahrzeug. Weiters steht fest, dass diese ölige Flüssigkeit von der Feuerwehr mit Ölbindemittel gebunden und entfernt wurde.

Fest steht weiters, dass die Beschwerdeführerin über kein eigenes Einkommen verfügt und für 2 Kinder sorgepflichtig ist.

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Austritt einer öligen Flüssigkeit aus dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin beruhen auf den aktenkundigen Lichtbildern, die eindeutig eine ölige Flüssigkeit unter dem Moped und auf dem Moped selbst zeigen. Dies ist auch für einen Laien leicht erkennbar. Dass es sich bei dieser Flüssigkeit um Cola handeln könnte, ist schon aufgrund dieser Lichtbilder auszuschließen. Weiters wäre es völlig absurd, dass die Feuerwehr Cola mit einem Ölbindemittel binden und entfernen würde. Außerdem ist es einem Polizeibeamten durchaus zuzutrauen, eine ölhaltige Flüssigkeit von einem Erfrischungsgetränk zu unterscheiden. Es konnte daher auch auf die Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen verzichtet werden, zumal auch seit der Tatzeit mehrere Monate verstrichen sind und es daher problemlos möglich gewesen ist, dass Moped zu reparieren und den Flüssigkeitsverlust zu beheben, wodurch ein Sachverständigengutachten zum jetzt aktuellen Zustand des Mopeds nicht aussagekräftig wäre.

Das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Flüssigkeit um Cola gehandelt habe, ist als bloße Schutzbehauptung zu bewerten und kann die Glaubwürdigkeit der Angaben des Meldungslegers in Zusammenschau mit den Lichtbildern und der Tatsache, dass die Feuerwehr in weiterer Folge mit Ölbindemittel die Flüssigkeit gebunden und entfernt hat, nicht erschüttern.

Die Feststellungen betreffend das Einkommen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

Der Zulassungsbesitzer hat gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Wer gemäß § 134 Abs. 1 KFG diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]

Gemäß § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG hat ein Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das auf ihn oder sie zugelassene Fahrzeug den Vorschriften des KFG und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Ein Fahrzeug, das eine ölige Flüssigkeit verliert, die mit Ölbindemittel gebunden werden muss um anschließend entfernt werden zu können, widerspricht eindeutig dem oben zitierten § 4 Abs. 2 KFG, da durch ein solches Fahrzeug vermeidbare Verschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, weiters auch die Straße selbst beschädigt und insbesondere auch die Sicherheit des Straßenbelages für die Benutzung durch andere Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wird. Es ist jedenfalls von einem sorgfältigen Zulassungsbesitzer auch zu erwarten, dass er ein Fahrzeug, das eine ölige Flüssigkeit verliert, nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abstellt bzw. von einer anderen Person auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abstellen lässt.

Einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan kann auch die Beurteilung, ob aus einem Fahrzeug tatsächlich eine ölige Flüssigkeit austritt, oder ob es sich dabei um ein ungefährliches Erfrischungsgetränk handelt, zugetraut werden. Insbesondere ist auch der im Umgang mit Ölen, Schmiermitteln, Treibstoffen etc. den besonders geschulten Mitarbeitern der Feuerwehr, die im gegenständlichen Fall die aus dem Moped austretende Flüssigkeit mit Ölbindemittel gebunden und entfernt haben, zuzutrauen, eine ölige Flüssigkeit als solche zu erkennen und richtig zu behandeln.

Im Gegensatz dazu war das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Flüssigkeit ausschließlich um Cola gehandelt habe, als reine Schutzbehauptung zu werten.

Das vorgelegte Prüfgutachten betreffend das Moped bezieht sich nicht auf den Tatzeitpunkt, sondern wurde erst im Dezember 2021 erstellt und weist auch sonst keinerlei Bezug zum gegenständlichen Vorfall auf. Festgehalten wird jedoch, dass in dem Prüfgutachten auch schwere Mängel festgehalten sind (die jedoch keinen Ölverlust betreffen).

Da die verletzten Rechtsvorschriften über das Verschulden keine Aussage treffen, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge (vgl. beispielsweise VwGH 20.11.2013, 2012/10/0070; 28.3.2006, 2002/03/0264; 24.11.2003, 2001/10/0137). Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG). Schuldausschließende Umstände sind im Verfahren keine hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, den Flüssigkeitsverlust ihres KFZ zu erkennen und dementsprechend zu handeln.

Die Beschwerdeführerin hat daher auch die subjektive Tatseite der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Der im Beschwerdefall gemäß § 134 Abs. 1 KFG maßgebliche gesetzliche Strafrahmen beträgt bis zu 5 000 Euro; bei Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat schädigte das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit in nicht unerheblichem Maße, da mit einem Fahrzeug, das nicht Verkehrs- und betriebssicher gewesen ist, durch Abstellen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr am öffentlichen Verkehr teilgenommen wurde, und durch den Verlust einer öligen Flüssigkeit auch noch potentiell andere Verkehrsteilnehmer durch die Verminderung des Reibwertes des Straßenbelages gefährdet hat. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende potentielle Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten.

Auch das Ausmaß des Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der von der Beschwerdeführerin übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls erkennen können, dass ihr Fahrzeug eine ölige Flüssigkeit verloren hat und daher eine Gefährdung der Verkehrssicherheit für den Lenker und andere Verkehrsteilnehmer darstellte.

Gegen die Beschwerdeführerin liegen drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aus dem Jahr 2019 – alle betreffend Übertretungen nach dem KFG – vor, weshalb ihr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt. Festgehalten wird, dass die bisherigen Strafen gegen die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des KFG mit € 130, € 150 und € 300 betrugen.

Im Beschwerdeverfahren wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin über kein eigenes Einkommen verfüge und für 2 minderjährige Kinder sorgepflichtig sei, sodass von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war. Dafür spricht auch der vorgelegte Kontostand der Beschwerdeführerin sowie das Konkursverfahren ihres Ehegatten aus dem Jahr 2018. Festgehalten wird jedoch, dass schon die belangte Behörde von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen ist und die verhängte Geldstrafe von € 600 lediglich 12 % der möglichen Höchststrafe von € 5000 darstellt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ist die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als jedenfalls angemessen zu bewerten. Die verhängte Geldstrafe erweist sich zudem als erforderlich, um die Beschwerdeführerin – die schon im Jahr 2019 wegen 3 Übertretungen des KFG mit Strafen in Höhe von bis zu € 300 bestraft wurde – in spezialpräventiver Hinsicht in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten.

Hierzu wird auch auf das bereits von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, hingewiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß § 16 VStG in angemessenem Verhältnis festgesetzt.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. § 33a VStG konnte folglich ebenfalls nicht zum Tragen kommen.

Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit, war aus diesem Grund nicht möglich.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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