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VGW-031/007/17676/2021•LVwG W VGW-031/007/17676/2021
VGW-031/007/17676/2021Tribunal administratif régional17 févr. 2022
Parkplatz; Bodenmarkierung; schräge Parkposition; parallele Abstellung; geringes Verschulden
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde der A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) vom 15.11.2021, Zl. MA67/…/2021, betreffend Übertretung der StVO zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 19 VStG sowie § 23 und § 99 StVO Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 55,– Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Stunden herabgesetzt.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof, soweit diese nicht bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist, nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Beschwerdegegenstand
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 15.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wegen einer Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO am 04.07.2021, um 12:20 Uhr in Wien, C.-Gasse gegenüber 5 bestraft, weil sie als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... das Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel zum Fahrbahnrand zum Halten aufgestellt habe, obwohl sich dies aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nicht ergeben habe. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 68,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
Feststellungen
Die Beschwerdeführerin stellte als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... – das ist ein VW Polo – am 04.07.2021 in Wien, C.-Gasse gegenüber 5 nicht parallel zum Fahrbahnrand ab, sodass es jedenfalls um 12:20 Uhr dort abgestellt war. Der Fahrbahnrand war als Gehsteigkante zweifelsfrei erkennbar. Das Fahrzeug stand in einem Winkel von etwa 75 ° zwischen Beifahrerseite und Fahrbahnrand schräg zum Fahrbahnrand. An der Beifahrerseite befindet sich hier eine Baumscheibe (Einfassung mit Randsteinen). Auf der Fahrerseite befindet sich keinerlei straßenbauliche Maßnahme/Einrichtung oder verkehrsrechtliche Markierung. Bodenmarkierungen in Form von aufgebrachter Farbe waren und sind nicht vorhanden. Fugen oder sonstige straßenbauliche Besonderheiten, die als Bodenmarkierungen gedeutet werden könnten, sind nicht vorhanden. Es ist in der C.-Gasse für die gegenständliche Fläche auch nicht durch Verkehrszeichen eine Parkordnung oder Auf- bzw. Abstellrichtung verordnet worden.
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und mittels Durchführung eines Ortsaugenscheines am 14.01.2022, zu dem die Beschwerdeführerin einen Vertreter entsandte. Es wurden dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Richter belehrte über Beschuldigtenrechte und erläuterte den Verfahrensgang sowie verfahrensrechtliche Möglichkeiten. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin zuletzt verzichtet. Der Sachverhalt ist unstrittig, es stellten sich lediglich Rechtsfragen. Schließlich befinden sich im Akt auch Lichtbilder vom Fahrzeug, die zum Tatzeitpunkt aufgenommen wurden, und die Ausrichtung zum Gehsteig bzw. Fahrbahnrand zweifelsfrei erkennen lassen. Die Art der Abstellung wird auch nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung
§ 23 Abs. 2 StVO enthält für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich – unabhängig von ihrer Länge – zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Schon deshalb ist die Norm keiner weiteren Interpretation zugänglich (VwGH 30.01.2004, 2003/02/0234, zu einem „Smart“, der in einem Winkel von 90 Grad zum Fahrbahnrand abgestellt war). Diese Rechtsprechung zu einem Smart zeigt auch, dass es selbst bei geringeren Fahrzeugdimensionen eine klare Parkordnung gibt.
„Parkplatz“ in § 23 Abs. 2 StVO sowie in der Tathandlungsumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses meint eine größere, dem Zweck der Fahrzeugabstellung gewidmete Fläche wie etwa bei Supermarkt etc., wo nach der jeweiligen Parkordnung in einer von mehreren zulässig anordenbaren Mustern (parallel, rechtwinkelig oder schräg zu Außenkanten) geparkt werden kann und nicht (nur) parallel zum Rand geparkt werden kann/soll. „Parkplatz“ in diesem Sinn meint nicht eine einzelne, für einen einzigen PKW bestimmte Abstellfläche (vgl. auch § 19 Abs. 6 und 6b, § 46 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 Z 1a und 1b StVO). Die Wendung „außerhalb eines Parkplatzes“ ist damit auch nicht in der Form zu verstehen, dass die Bestimmung zur Anwendung käme, wenn an einer bestimmten Stelle generell nicht geparkt werden dürfte. Insofern ist auch die vorgeworfene Tathandlung nicht zu beanstanden.
An der verfahrensgegenständlichen Stelle war und ist das Halten und Parken grundsätzlich erlaubt. Gemäß § 23 Abs. 2 StVO hat dies eben parallel zum Fahrbahnrand (Gehsteigkante) zu erfolgen.
Zu Bodenmarkierungen ist grundsätzlich festzuhalten, dass durch Bodenmarkierungen das Halten und/oder Parken von Fahrzeugen geregelt werden kann (§ 9 Abs. 7 StVO). § 44 Abs. 1 StVO definiert als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von in § 43 StVO bezeichneten Verordnungen „Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen“. § 55 Abs. 1 StVO normiert, dass zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden können; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole udgl. ausgeführt werden. Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, sind gemäß § 55 Abs. 6 StVO in weißer Farbe auszuführen. Bodenmarkierungen können gemäß § 55 Abs. 7 StVO dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Beschichten der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen von Fahrstreifenbegrenzern udgl. dargestellt werden.
An der gegenständlichen Stelle besteht keine Bodenmarkierung, die entsprechend § 23 Abs. 2 StVO eine schräge Parkposition erlauben würde. Es bestand insbesondere keine Beschichtung durch Farbe. Auch aus den Randsteinen/Umfassungssteinen einer Baumscheibe, die sich in der tatgegenständlichen Fahrzeugposition rechts der Beifahrerseite befindet, kann man eine solche Position bzw. Anordnung nicht ableiten. Eine Bodenmarkierung müsste in der vorliegenden Konstellation die Stellposition oder Stellfläche für die entsprechende Ausrichtung eindeutig erkennen lassen und umfassen (etwa Außenkanten links und rechts schräg oder die gesamte Stellfläche „eingekastelt“). Es war und ist – weder für die einzelne Stelle, noch einen größeren Bereich – auch kein Verkehrszeichen zur Anordnung eines von § 23 Abs. 2 StVO abweichenden Parkverhaltens vorhanden.
Inwiefern andere Vorschriften wie insbesondere das Freihaltebedürfnis innerhalb von fünf Metern vom nächsten Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder (§ 24 Abs. 1 lit. d StVO; hier zwischen C.-Gasse und D.) bei einem Abstellen parallel zum Fahrbahnrand an der gegenständlichen Stelle (neben § 23 Abs. 2 StVO) eingehalten werden können, kann dahinstehen. Insbesondere ist diese Frage nicht Verfahrensgegenstand (kein entsprechender Tatvorwurf). Abstrakte Rechtsfragen wie etwa auch nach der Parkordnung an dem Tatort naheliegenden Stellen im weiteren Straßenverlauf sind (ebenfalls) nicht zu beantworten. Freilich fiele dort jedenfalls auch eine andere Bepflasterung zwischen zwei Baumscheiben, die eine komplette Fahrzeuglänge und nicht bloß eine Kanaldeckelbreite umfasst, ins Auge, sodass eine andere rechtliche Beurteilung dort möglich scheint. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Fahrzeug nicht innerhalb eines solchen Bereiches ab, der sich vom übrigen Fahrbahnverlauf abheben würde.
Der Regelfall der parallelen Abstellung galt aus all diesen Gründen auch im Beschwerdefall für die gegenständliche Stelle/Fläche. Die Beschwerdeführerin hat ihr Fahrzeug am Tatort zum Tatzeitpunkt nicht parallel zum Gehsteig, sondern schräg zum Fahrbahnrand abgestellt. Die Tathandlung ist im angefochtenen Straferkenntnis richtig und zutreffend umschrieben. Der Tatvorwurf wurde korrekt und zu Recht erhoben. Die Beschwerdeführerin hat die vorgeworfene/angelastete Übertretung gesetzt.
Dem Beschwerdevorbringen ist lediglich insofern zuzustimmen, als ein geringeres Verschulden vorlag.
Bei der Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG (VwGH 30.09.1999, 98/02/0114). Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 StVO beträgt bis 726,– Euro.
Die Beschwerdeführerin verfügt über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen (jeweils einmal) Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. n StVO sowie des Parkometergesetzes 2006. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Berufsunfähigkeitspension samt Pflegegeld in Höhe von insgesamt 1.182,11 Euro. Das sind unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse.
Die Einkommensverhältnisse waren schon im Behördenverfahren bekannt gegeben worden. Die schließlich im Straferkenntnis festgesetzte Strafe war jedoch genauso hoch, wie die zuvor in der Strafverfügung noch ohne diese Bekanntgabe festgesetzte Strafe. Gemäß § 49 Abs. 2 VStG darf mit einem Straferkenntnis aber ohnehin keine höhere Strafe, als mit einer zuvor ergangenen Strafverfügung vorgeschrieben, verhängt werden. Dass es zu einer Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse im Straferkenntnis gekommen wäre, ist somit nicht nachvollziehbar. Die Begründung des Straferkenntnisses enthält einen allgemeinen Textbaustein („soweit bekannt“); eine Berücksichtigung ist in Zahlen jedenfalls nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Verschuldens ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin offenbar fehlgeleitet war durch ein Parkverhalten auf weiteren Flächen jenseits der unmittelbar angrenzenden Baumscheibe im weiteren Straßenverlauf. Ob dieses dort in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse (Bepflasterung statt Asphaltierung sowie argumentierbare Einfassung durch schräg verlaufende Konten an beiden seitlichen Enden) rechtmäßig gesetzt wird, kann dahinstehen. Zweckmäßig scheint bei Gesamtbetrachtung der C.-Gasse eine Klarstellung durch Markierungen und/oder Schilder an einzelnen Stellen am rechten Fahrbahnrand. Eine subjektiv empfundene uneinheitliche Vollzugspraxis bezüglich der Tathandlung im wesentlichen identischen Handlungen ist grundsätzlich unbeachtlich; ein Recht auf Gleichbehandlung besteht in dieser Relation nicht.
Dass es zu einem Schaden oder Nachteil oder einer Gefährdung kommen muss, ist für den gegenständlichen Tatbestand unbeachtlich. Grundsätzlich ist jedoch der Einbiegewinkel für Fahrzeuge, die aus der Einbahn in der C.-Gasse kommend in bzw. auf die D. einlenken, dadurch beeinflusst, ob und wie ein Fahrzeug an der konkreten Stelle unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich abgestellt ist. Auch wenn die D. ebenfalls eine Einbahn ist, besteht ein Fußgängerverkehr in beide Richtungen und ist die Erkennbarkeit von Fußgängern, die von rechts kommen, bei dem genannten Einbiegen, durch ein solches Abstellen am rechten Fahrbahnrand der C.-Gasse ebenfalls beeinflusst. Es ist jedoch auch anzumerken, dass die konkrete Fahrzeuglänge mit der Tiefe der Baumscheibe insofern im Wesentlichen übereistimmte, als durch das Heck des Fahrzeuges zumindest nicht in die Fahrbahn hinein (für den Fließverkehr in der C.-Gasse) ein Hindernis bestanden hätte.
Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in Höhe von 68,– Euro wird im Ergebnis auf tat- und schuldangemessene 55,– Euro herabgesetzt, die Ersatzfreiheitstrafe wird analog (knapp 20 %) auf 13 Stunden (statt 16) herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung und die Erteilung einer Ermahnung schieden aus. Es ist aus spezialpräventiven Gründen keine höhere Strafe erforderlich; es soll freilich auch aus generalpräventiven Gründen von vergleichbaren Handlungen wirksam abgehalten werden. Die Ersatzfreiheitstrafe wird im gleichen Verhältnis reduziert wie die Geldstrafe; maßgeblich sind nicht alleine die Einkommensverhältnisse, sondern eine Gesamtbemessung von Schuld und Tatumständen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen (keine Herabsetzung des Kostenbeitrags für das behördliche Strafverfahren wegen bereits erreichtem Mindestbetrag; kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens bei Beschwerdeerfolg).
Dieses Erkenntnis konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beschwerdeführerin hierauf zuletzt verzichtete (Schreiben vom 01.02.2022). Es wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt und mit einem Vertreter der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage erörtert. Eine weitere Klärung des Falles wäre nicht zu erwarten gewesen.
Aufgrund der Strafdrohung des § 99 Abs. 3 StVO sowie der verhängten/bestätigten Strafe ist die Revision an den VwGH im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen. Die ordentliche Revision ist im Übrigen nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der (zitierten) Gesetzeslage klar und durch die (angeführte) Rechtsprechung geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung (insbesondere Verschuldens- und Strafbemessung) kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Eine (weitere) Klärung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen durch den VwGH ist nicht erforderlich; es besteht eine einheitliche und ständige Rechtsprechung.
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