LVwG W VGW-031/021/7213/2021

VGW-031/021/7213/2021Tribunal administratif régional9 févr. 2022

Regest

Geschwindigkeit; Geschwindigkeitsüberschreitung; Laser-Messgerät; Funktionstüchtigkeit; Eichung; Fahrzeug; Anhänger; Lärm; Luftverunreinigung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/021/7213/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.021.7213.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 30.4.2021, Zl. ..., betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO), Kraftfahrgesetz (KFG) sowie Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG),

zu Recht e r k a n n t:

A

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage zu den Punkten 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass zu 1) als verletzte Rechtsvorschrift § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idF BGBl. I Nr. 52/2005 und als Strafsanktionsnorm § 99 Abs. 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idF BGBl. I Nr. 39/2013 und zu 2) als verletzte Rechtsvorschrift § 102 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idF BGBl I Nr. 134/2020 und als Strafsanktionsnorm § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idF BGBl. I Nr. 134/2020 heranzuziehen sind.

In der Straffrage wird der Beschwerde zu Punkt 1) Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von EUR 726,00 auf EUR 300,00 und die im Falle der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf 5 Tage herabgesetzt.

Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag zu 1) von EUR 72,60 auf EUR 30,00.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu 1) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu 2) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu den Punkten 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnis Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu den Punkten 3) und 4) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

„1. Datum/Zeit:28.03.2021, 22:53 Uhr

Ort:1090 Wien, Währinger Gürtel 14

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2. Datum/Zeit:28.03.2021, 22:53 Uhr

Ort:1090 Wien, Währinger Gürtel 14

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1

Sie haben als Lenkerln des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da Sie beim Wegfahren die Räder quietschten und den Motor aufheulen ließen.

3. Datum/Zeit:28.03.2021, 22:53 Uhr

Ort:1090 Wien, Währinger Gürtel 14

Sie haben den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie den Satz „Weiters melde ich Sie bei einem Kriminalbeamten, der Sie ficken wird." Laut geschrien haben und dadurch die Autorität eines Polizeibeamten zu untergraben suchten.

4. Datum/Zeit:28.03.2021, 22:53 Uhr

Ort:1090 Wien, Währinger Gürtel 14

Sie haben in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, indem Sie den Satz „Ihr Polizisten könnt ja immer machen, was ihr wollt“ laut geschrien haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. §20 Abs. 2 StVO

2. § 102 Abs. 4 KFG

3. § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG

4. § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 726,00

14Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

2. € 300,00

2 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 KFG

3. € 500,00

4. € 500,00

5 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

5 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minuten

§ 1 Abs. 1 WLSG

§ 1 WLSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 202,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.228,60“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, dass ihm vorgeworfen worden sei, dass er mit 75 km/H geblitzt worden sei. Er habe das nicht glauben können, er sei an diesem Tag mit einem Probefahrtkennzeichen unterwegs gewesen, weshalb er da nicht so wirklich aufs Gas gestiegen sei. Am Gürtel fuhren ca. 500 Meter bevor sie aufgehalten worden sind, 3-4 Autos ein Rennen. Dies habe er dem Beamten vor Ort geschildert. Vielleicht habe dieser ihn mit den anderen verwechselt. Er habe versucht sachlich zu bleiben. Die Strafe zu Schnellfahren tue ihm nicht weh, vielleicht habe er in diesem Moment unbewusst nicht auf seinen Tacho geschaut. Da sei er bereit die Strafe zu zahlen, ersuche aber um eine Strafminderung. Das Wegfahren mit aufheulendem Motor und quietschenden Reifen gebe er zu. Er und sein Beifahrer seien so provoziert und erniedrigt worden. Er wolle sich dafür entschuldigen, sowas komme nie wieder vor. Die Übertretungen nach dem WLSG werden vom Bf. bestritten. Er meint, es müsse ein Missverständnis vorliegen; geschrien hätte er sicher nicht.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 3.11.2021 und am 25.1.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der jeweils der Bf. persönlich teilnahm. Zum Verhandlungstermin 3.11.2021 wurden der Meldungsleger, GrI D., RevI E., der die Geschwindigkeitsmessung durchführte und Asp. F. als Zeugen einvernommen. Zum Verhandlungstermin 25.1.2022 erfolgte die zeugenschaftliche Einvernahme des Beifahrers des Bf., Herrn G. H..

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Unbestritten ist, dass der Bf. zur Tatzeit am Tatort das im Spruch des Straferkenntisses näher umschriebene KFZ lenkte. Beifahrer war Herr G. H.. Der Bf. missachtete die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h, wobei von diesem Wert bereits die Messtoleranz zu Gunsten des Bf. abgezogen wurde. Die Geschwindigkeit wurde von RevI E. mit einem transportablen Lasergeschwindigkeitsmessgerät der Bauart: TruSpeed HG-LTI 20/20 durchgeführt, Nummer des Messgeräts: 4574, letzte Eichung des Messgerätes: 6.2.2020. Der Bf. wurde in Folge angehalten. Vom Meldungsleger, GrI D., wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Der Bf. wurde über den Grund der Anhaltung informiert, nämlich, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Der Bf. vermeinte, es müsse eine Verwechslung vorliegen, er sei nicht zu schnell gefahren, er möchte als Beweis das Foto des Messgerätes sehen. Es ergab sich eine lautstarke Diskussion zwischen dem Bf., dem Meldungsleger, RevI E. und dem ebenfalls aus dem Auto ausgestiegenen Beifahrer G. H.. Der Bf. hat zwar lautstark diskutiert, geschrien hat er aber nicht. Das Wort „ficken“ fiel mehrmals, es kann aber nicht mehr zugeordnet werden, ob der Bf. das „ficken“ in Richtung der einschreitenden Polizisten verwendete oder gegenüber seinem Beifahrer. Herr H. hat vom „ficken“ aber sehr wohl gesprochen. Schlussendlich wurde der Bf. von der Erstattung der Anzeige in Kenntnis gesetzt. Der Bf. und sein Beifahrer stiegen wieder ins Auto ein und der Bf. fuhr mit aufheulendem Motor und quietschenden Reifen weg.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich insb. aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung iVm den Angaben in der Anzeige. Fehler des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes sind nicht zutage getreten und werden im Übrigen auch nicht vom Bf. behauptet. Auch Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor. Auch konnte es nicht erwiesen werden, dass RevI E. einen anderen KFZ-Lenker gemessen und versehentlich den Bf. angehalten hätte. Des Weiteren hat der Bf. in seiner schriftlichen Beschwerde durchaus eingeräumt, dass er vielleicht „unbewusst nicht auf seinen Tacho geschaut“ hätte. Das Aufheulen des Motors und das Wegfahren mit quietschenden Reifen wird vom Bf. zugestanden; dieser gibt in der mündlichen Verhandlung an, er sei nach Ende der Amtshandlung mit Vollgas losgefahren, weil er sich so geärgert hätte. Hinsichtlich der Bestrafungen nach dem WLSG ergibt sich nach der mündlichen Verhandlung, dass ein Schreien dem Bf. nicht nachgewiesen werden kann. Auch der Meldungsleger gab nur an, dass der Bf. „lauter“ gesprochen hätte, er sei sich aber nicht sicher, ob man das als Schreien bezeichnen könne. Auch der Zeuge RevI E. spricht nur von einer „lauteren Gesprächslautstärke“ und davon, dass der Bf. „nicht unbedingt geschrien“ hätte.

Rechtliche Beurteilung:

Zu 1)

§ 20 Abs. 2 StVO lautet:

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Da der Bf. zur Tatzeit am Tatort mit seinem von ihm gelenkten KFZ mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (Messtoleranz bereits abgezogen) gefahren ist, hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Konkrete Mängel und mangelnde Funktionstüchtigkeit des verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes werden nicht behauptet und gibt es dazu auch keine sonstigen Anhaltspunkte im Akt. Auch eine Fehlleistung des die Geschwindigkeit messenden RevI E. haben sich nicht herausgestellt. Der Bf. ist weiters auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, das einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. VwGH vom 23.2.2017, Ra 2017/07/0008 u.a.). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass bei Vorhandensein eines das Messgerät betreffenden Eichscheines, der die vorschriftsgemäße Eichung dieses Messgerätes belegt, die erfolgte Messung als zuverlässig angesehen werden kann (vgl. VwGH vom 29.6.2016, Ra 2016/02/0099 u.a.).

Zu 2)

Gemäß § 102 Abs. 4 KFG darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch noch andere Maschinen betrieben werden, und unverzüglich abzustellen. …

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit der im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993 zuwiderhandelt.

Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen ist der Bf. mit Vollgas, aufheulendem Motor und quietschenden Reifen losgefahren. Der Bf. hat damit ungebührlichen Lärm und mehr schädliche Luftverunreinigungen verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeuges unvermeidbar ist. Der Bf. hat damit den Tatbestand des § 102 Abs. 4 KFG in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zu 3) und 4):

Gemäß § 1 des Wiener Landessicherheitsgesetzes – WLSG, LGBl. Nr. 51/1993 WLSG, begeht, wer

1. den öffentlichen Anstand verletzt oder

2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Das Ermittlungsverfahren, insb. das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, haben nicht ergeben, dass der Bf. geschrien hat. Der Bf. hat daher nicht in ungebührlicher Weise Lärm erregt. Ebenso hat er nicht in Richtung eines Polizeibeamten „ficken“ geschrien, weshalb eine Anstandsverletzung dem Bf. mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachzuweisen ist.

Zur Strafbemessung (Zu 1) und 2):

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat zu 1) schädigte in nicht unerheblicher Weise das strafrechtlich geschützte Rechtsgut an der Verkehrssicherheit. Die Tat zu 2) schädigte in ebenso nicht unerheblichem Ausmaß das rechtlich geschützte Interesse an der Vermeidung von Schädigungen der Umwelt. Der Unrechtsgehalt der Taten war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht geringfügig.

Das Verschulden des Bf. zu 1) konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Zu 2) hat der Bf. vorsätzlich gehandelt.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zu Gute. Erschwerend mussten zu 1) mehrere einschlägige Vormerkungen gewertet werden.

Auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit sowie auf die Sorgepflichten für zwei Kinder wurde bei der Strafbemessung Bedacht genommen.

Trotzdem konnte die Strafe zu 1) spruchgemäß herabgesetzt werden; der Bf. ist zwar mehrfach einschlägig wegen Schnellfahrens vorgemerkt, doch hat die höchste bisher verhängte Geldstrafe EUR 140,00 betragen. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet die Verhängung der Höchststrafe für überzogen, zumal im konkreten Fall keine eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag.

Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam aber nicht in Betracht, soll doch auch der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass es sich hier um keine Bagatelldelikte handelt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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