projets
VGW-112/024/6263/2021•LVwG W VGW-112/024/6263/2021
VGW-112/024/6263/2021Tribunal administratif régional17 janv. 2022
Ausbreitung von Feuer; OIB-Richtlinie 2; Abstand des Bauwerks; Öffnungen; Brandriegel
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, Bauinspektion, vom 29.12.2020, Aktenzahl MA37/…-2020-1, mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) ein Auftrag erteilt wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Auftrag, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides das vorschriftswidrige angebrachte Wärmedämmverbundsystem an der Feuermauer des hofseitig gelegenen Gebäudeteils auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft entfernen zu lassen und die Erfüllung dieses Auftrages der MA 37 unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte folgende Beschwerdegründe vor: Das Nachbarhaus B.-gasse 6 schließe nicht unmittelbar an das Haus B.-gasse 8 an. Es gebe auf der gesamten Mauerfläche keine Fenster oder sonstige Öffnungen. Die geschlossene Mauer ende oben in einem Flachdach. Die zulässige Gebäudehöhe sei nicht ausgenutzt worden und es handle sich bei der Mauer um keine Feuermauer. Es werde um Sanierungsmöglichkeit, zB den Einbau von Branddämmriegeln ersucht. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.
Am 03.11.2021 fand in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin nicht erschienen ist.
II.Feststellungen
1. An der brandabschnittsbildenden Mauer des hofseitig gelegenen Gebäudeteils auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist ein Wärmedämmverbundsystem aus „EPS-F plus Dämmplatten“ („Styropor“) angebracht.
2. Bei EPS-F plus Dämmplatten handelt es sich nicht um ein nicht brennbares Dämmmaterial iSd Punkt 4.4. OIB-RL („A2“).
3. Der Abstand des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zur Grundstücksgrenze der Nachbarliegenschaft beträgt weniger als 2 m. Das verfahrensgegenständliche Gebäude weist eine Gebäudehöhe von mehr als 7 m auf. Es verfügt über mehr als drei oberirdische Geschosse.
4. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sowie die Nachbarliegenschaft, zu der hin die Wärmedämmung angebracht wurde, ist als geschlossene Bauweise gewidmet. Hofseitig ist die gärtnerische Ausgestaltung vorgesehen.
III.Beweiswürdigung
1. Die Feststellung zu Punkt II.1. ergibt sich aus dem Behördenakt. Die Beschwerdeführerin ist dieser Feststellung in ihrer Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
2. Die Feststellung zu Punkt II.2. ergibt sich daraus, dass allgemein bekannt ist, dass EPS-F plus Dämmplatten („Styropor“) nicht „nicht brennbar“ sind, wenngleich dieses Material in einer bestimmten Zusammensetzung nur schwer entflammbar sein mag (siehe dazu auch die Klassifizierung dieses Dämmstoffs in der EN 13501; Abbildung der Klassifizierung unter https://mit-sicherheit-eps.de/eps-brand-pruefungen-klassifizierungen). (Anmerkung: Als nicht brennbares Dämmmaterial wäre beispielsweise Stein- oder Glaswolle zu betrachten.) Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin dieser Feststellung in ihrer Beschwerde auch nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr selbst vorgeschlagen, „Brandriegel“ – sohin Unterbrechungen der brennbaren Dämmung aus EPS-F plus mit nicht brennbarem Material - anzubringen.
3. Die Feststellungen zu Punkt II.3. ergeben sich aus der angeforderten Hauseinlage, die Teil des Gerichtsaktes ist. Die Feststellung in Punkt II.3. erster Satz beruht darüber hinaus aus Einsichtnahme in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien, welcher über www.wien.gv.at abrufbar ist.
4. Die Feststellungen zu Punkt II.4. ergeben sich ebenso aus der Einsichtnahme in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien.
IV.Rechtliche Erwägungen
1. Gemäß § 94 Bauordnung für Wien, LGBl. 11/1930 idF 17/2021 müssen Bauwerke so geplant sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird. Gemäß § 1 Bautechnik-VO wird den im neunten Teil der Bauordnung festgelegten bautechnischen Vorschriften, dazu gehört auch § 94 Bauordnung für Wien, entsprochen, wenn die OIB-RL eingehalten werden. Sämtliche OIB-RL sind im Internet unter https://www.oib.or.at/de/oib-richtlinien abrufbar.
2. Abschnitt 4 der OIB-RL Nr. 2 – Brandschutz, OIB-330.2-012/19 sieht zur Verhinderung der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke Folgendes vor: Beträgt der Abstand eines Bauwerks von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze weniger als 2 m, so ist die zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerkes mit einer brandabschnittsbildenden Wand (früher: „Feuermauer“) abzuschließen. Eine brandabschnittsbildende Wand im Sinne des Punkt 4.1. ist nicht erforderlich, wenn das angrenzende Nachbargrundstück auf Grund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände (gänzlich) von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist (Punkt 4.2. der OIB-RL Nr. 2). Dieser Ausnahmegrund, der von der Beschwerdeführerin im Übrigen gar nicht releviert wurde, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht erfüllt: Die Nachbarliegenschaft ist ebenfalls als geschlossene Bauweise gewidmet. Punkt 4.2. der OIB-RL Nr. 2 nennt als Beispiel für Ausnahmen etwa öffentliche Parkanlagen, Gewässer oder Verkehrsflächen.
3. Gemäß Punkt 4.4. OIB-RL Nr. 2 müssen bei brandabschnittsbildenden Wände im Sinne des Punkt 4.1. Wandbeläge und Wandbekleidungen („z.B. Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme“) in A 2 (das sind nicht brennbare Baumaterialien) ausgeführt werden. Ausweislich der Feststellungen handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wärmedämmung jedoch nicht um eine Ausführung in A 2.
Punkt 4.4. der OIB-RL Nr. 2 sieht ebenfalls Ausnahmen vor, deren Vorliegen im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin nicht releviert wurde: Die Anforderung des Punkt 4.4. gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 (Punkt 4.4. lit. a OIB-RL Nr. 2). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur OIB-RL Nr. 2 handelt es sich dabei um Gebäude mit einer Gebäudehöhe von weniger als 7 m und weniger als drei Geschossen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist auch dieser Ausnahmetatbestand nicht erfüllt.
Die Anforderung des Punkt 4.4. der OIB-RL Nr. 2 gilt auch dann nicht, wenn an diese Wand gar nicht angebaut werden darf (Punkt 4.4. lit. b OIB-RL Nr. 2). Dass im Innenhofbereich, nämlich dort, wo die Dämmung angebracht wurde, die gärtnerische Ausgestaltung vorgesehen ist, steht jedoch - anders als beispielsweise ein einzuhaltender Abstand, der etwa nach den Bauordnungen anderer Bundesländer von jeglicher Bebauung freizuhalten ist - nicht jeglicher Bebauung entgegen (siehe nur § 82 Abs. 4 Bauordnung für Wien, welcher Nebengebäude einer bestimmten Größe auch in den Abstandsflächen zulässt). Insofern ist auch dieser Ausnahmetatbestand nicht erfüllt.
4. Der von der belangten Behörde herangezogene dritte Abschnitt der OIB-RL Nr. 2 ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht einschlägig, weil es sich bei der in Rede stehenden Mauer nicht um eine Fassade, sondern um eine brandabschnittsbildende Mauer handelt.
5. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, das Nachbarhaus schließe nicht unmittelbar an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an, ist festzuhalten, dass gemäß Punkt 4.1. der OIB-RL Nr. 2 lediglich der Abstand des Bauwerks von der Nachbargrundstücksgrenze relevant ist. Auf das Vorhandensein von Öffnungen stellt Abschnitt 4 der OIB-RL Nr. 2 ebenfalls nicht ab; ebensowenig, ob das (Nachbar)Gebäude derzeit ein Flach- oder anders ausgestaltetes Dach aufweist und ob durch das verfahrensgegenständliche Gebäude die mögliche Bauhöhe ausgenutzt werde. Mangels grundsätzlicher Zulässigkeit des verwendeten Dämmmaterials kommt auch eine Sanierung in Form des Einbaus von Brandriegeln nicht in Betracht.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen jedoch als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.