LVwG W VGW-109/007/17214/2021

VGW-109/007/17214/2021Tribunal administratif régional12 janv. 2022

Regest

Absonderung; nachträgliche Festlegung des Absonderungszeitraums; Mandatsbescheid; Begründung; wesentlicher Mangel

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-109/007/17214/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.109.007.17214.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. B. sen. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 15) vom 10.10.2021, Zl. MA 15-…-2021-2, betreffend Absonderung nach dem Epidemiegesetz, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 7a Epidemiegesetz iVm § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid vom 10.10.2021 wird für rechtswidrig erklärt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdegegenstand und Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 10.10.2021 wurde (unter anderem) angeordnet, dass A. B. sen. (geboren am …; in der Folge auch: der Beschwerdeführer) vom 01.10.2021 bis 09.10.2021 an seinem Aufenthaltsort in Wien, C.-gasse abgesondert wird. Begründend wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein Kontakt zu einer an SARS-CoV-2/COVID-19 erkrankten Person in einem Ausmaß festgestellt worden sei, dass nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ein hinreichender Ansteckungsverdacht bezüglich SARS-CoV-2/COVID-19 angenommen werden müsse bzw. stehe hinsichtlich der betreffenden Person aus sonstigen Gründen fest oder sei erfahrungsgemäß anzunehmen, dass sie der Ansteckung ausgesetzt gewesen sei und die Weiterverbreitung vermitteln könne.

Mit Eingabe vom 22.10.2021 erhob der Beschwerdeführer das ordentliche Rechtsmittel der Vorstellung gegen diesen Bescheid (explizite Bezeichnung im Betreff der E-Mail).

Die belangte Behörde leitete den Bescheid vom 10.10.2021 und die Eingabe vom 22.10.2021 dem Verwaltungsgericht zur Prüfung im Hinblick auf § 7a Epidemiegesetz zuständigkeitshalber weiter.

Das Verwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 09.12.2021 um Übermittlung sämtlicher Aufzeichnungen (insbesondere Quarantäne-Bescheid, Contact-Tracing-Informationen usw.) und lud zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und zur Konkretisierung der kranken/infektiösen/ ansteckungsverdächtigen Person ein.

Das Verwaltungsgericht räumte mit Schreiben vom 09.12.2021 dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein.

Die belangte Behörde übermittelte mit E-Mail vom 27.12.2021 ein Konvolut aus EMails samt Attachments und sonstige Dateien.

Mit E-Mail vom 10.01.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und E-Mails von/an die Behörde bzw. von dieser beigezogene/n Stellen. Im Wesentlichen wendet sich der Beschwerdeführer erneut gegen die Begründung des Bescheides und abstrakt angesprochene Tatbestandsfeststellungen.

Feststellungen

A. B. sen. (geboren am …) ist wohnhaft in Wien, C.-gasse. Der Beschwerdeführer ist laut ZMR Unterkunftgeber der D. E. (geboren am …). Weiters sind an dieser Anschrift A. B. jun. (geboren am …) und F. B. (geboren am …) gemeldet.

Ein Corona-Test der D. E. am 01.10.2021 ergab das Ergebnis positiv, Ct-Wert 34.

Ein Mitarbeiter des „Stadtservice Wien“ bzw. des „Team Contact Tracing“ informierte D. E. mit einer E-Mail vom 07.10.2021, 14:47 Uhr, an die Adresse a.b.@...at über das Testergebnis und forderte dazu auf, die Wohnung/Unterkunft nicht zu verlassen.

In einer an den Beschwerdeführer gerichteten E-Mail vom 09.10.2021 (11:51 Uhr) vom „Stadtservice Wien“ bzw. „Team Contact Tracing“ wird ausgeführt, dass die behördliche Absonderung (auch des Beschwerdeführers) mit Wirkung vom 09.10.2021 aufgehoben wurde.

In einer E-Mail vom 12.10.2021 vom „Stadtservice Wien“ bzw. „Team Contact Tracing“ an D. E., E-Mail-Adresse a.b.@...at, wurde „Ihr Kind A. B.“ als „K1-Kontaktperson“ angesprochen.

Bezüglich D. E. gab es weitere E-Mails des „Stadtservice Wien“ bzw. „Team Contact Tracing“ vom 06., 09. und 11.10.2021, jeweils an die E-Mail-Adresse a.b.@...at. In einer der E-Mails wird „Ihr Kind F. B.“ angesprochen.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Parteienvorbringen sowie einem vorgelegten E-Mail und Dateienkonvolut. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig; es wurde kein entgegenstehendes Sachverhaltsvorbringen erstattet.

Rechtliche Beurteilung

§ 7 Abs. 1 Epidemiegesetz normiert, dass Absonderungsmaßnahmen gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen verfügt werden können. Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gemäß § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz abgesondert werden.

Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39/1915 idF BGBl. II Nr. 21/2020 (in der Folge: Absonderungsverordnung), sieht zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen vor. Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird. Bei einer Infektion mit 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen (§§ 3 und 4 Absonderungsverordnung).

Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird. Die Absonderung besteht in der Unterbringung der Person in gesonderten Räumen. Welche der vorstehenden Verfügungen zu treffen sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes anzuordnen (§ 2 Absonderungsverordnung).

Gegen eine Absonderung kann gemäß § 7a Abs. 1 Epidemiegesetz das Verwaltungsgericht angerufen werden. Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung gemäß § 7a Abs. 2 Epidemiegesetz nicht zulässig. Gemäß § 7a Abs. 3 Epidemiegesetz gelten für Absonderungsbeschwerden die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (= Maßnahmenbeschwerden) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Ist eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Akt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

Mit der am 22.10.2021 kundgemachten und am darauffolgenden Tag in Kraft getretenen Novelle zum Epidemiegesetz BGBl. I Nr. 183/2021 hat der Gesetzgeber eine Neuregelung für den Rechtsschutz bei Absonderungen getroffen. Dabei wurde in § 7a Abs. 2 Epidemiegesetz auch angeordnet, dass gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) eine Vorstellung nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber erachtete diese Änderung als geboten, da nach der vor dieser Novelle geltenden Rechtslage Absonderungsbescheide, die als Mandatsbescheide erlassen wurden, im Wege der Vorstellung nach § 57 AVG an die Bezirksverwaltungsbehörde zu bekämpfen waren (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005, Rz 17-20).

Die gegenständliche Eingabe vom 22.10.2021 war als Beschwerde zu behandeln.

Der Bescheid vom 10.10.2021 ist bereits aus folgendem Grund rechtswidrig:

Eine nachträgliche Festlegung des Absonderungszeitraumes ist nicht zulässig. Für eine abgesonderte Person ist von eminentem Interesse, den genauen Absonderungszeitraum bekanntgegeben zu bekommen. Aber auch wegen der gebotenen Belehrung über Rechtsschutzmöglichkeiten sowie den mit einer Absonderung in Zusammenhang stehenden Verhaltenspflichten und Verboten besteht aus Sicht des Betroffenen Bedarf an einer möglichst frühzeitigen, nachvollziehbaren und nachweisbaren Anordnung. Somit besteht keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein, d.h. rückwirkend eine Absonderung auszusprechen (VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, insb. Rz 15 und 33). Es kann entsprechend dieses Erkenntnisses in einem Bescheid der Absonderungszeitraum frühestens mit der Ausstellung des Bescheides beginnen.

Zur in der Beschwerde weitschweifig ausgeführten Tatsachen- und Aktenwidrigkeit ist grundsätzlich Folgendes anzumerken:

Auch Mandatsbescheide sind zu begründen. Allerdings bewirkt nicht jeder Begründungsmangel die Rechtswidrigkeit des Absonderungsbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel (vgl. zur Schubhaft VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Auch wenn für einen Mandatsbescheid zur Absonderung einer Person kein (weitergehendes) Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, sind gewisse Grundinformationen zur Beurteilung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Behörde erforderlich. Wird eine Person positiv auf den Corona-Virus getestet, sind gewisse Personen als Kontaktpersonen abzusondern. Aus Sicht des Rechtsschutzes scheint es geboten, die Identität der infizierten Person gegenüber einer Kontaktperson offenzulegen. Warum aus Sicht der Behörde die Voraussetzungen für eine Absonderung vorliegen, sollte für eine abgesonderte Person noch vor Beschwerdeerhebung erkennbar sein. Ein Adressat einer Absonderungsmaßnahme sollte nachvollziehen und hinterfragen können, ob und warum er krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig iSd § 7 Epidemiegesetz ist. Dies setzt voraus, dass man zumindest weiß, welche Person positiv auf den Corona-Virus getestet wurde. Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der infizierten Person ist einerseits wegen des Gesundheitsschutzes, d.h. wegen des Interesses einer Kontaktperson, die infiziert sein könnte, und andererseits wegen des Rechtsverfolgungsinteresses zu verneinen. Ein Absonderungsbescheid einer Kontaktperson kann nur dann denkmöglich erfolgreich bekämpft werden, wenn die infizierte Person bzw. die Ursache des Verdachts der Ansteckungsverdächtigung, Infektion o.Ä. bekannt ist (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 60 Rz 35 f zum tragender Teil einer Bescheidbegründung und der Wesentlichkeit eines solchen Verfahrensmangels). In einer Beschwerde können dann als Beschwerdegründe unter anderem Ausführungen zur Art des Kontaktes (Dauer, Zeitpunkt, Ort etc.) sowie zum Impf- und Gesundheitsstatus (Symptome) usw. getätigt werden.

Ob im Einzelfall eine Nachvollziehbarkeit aus der im Vorfeld der Bescheiderfassung geführten Kommunikation konstruiert werden kann, die eine Begründung im Bescheid selbst ersetzen könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 60 Rz 14), kann im Beschwerdefall dahinstehen.

Inwiefern aufgrund des konkreten Testergebnisses (Nachweis des Virus einerseits, Ct-Wert andererseits) sowie sonstiger einzelfallbezogener Umstände (Wohn- und Familienkonstellation) eine Absonderung geboten war, kann infolge des ohnehin rechtswidrigen Bescheides ebenfalls dahinstehen.

Der Bescheid vom 10.10.2021 war somit gemäß § 7a Epidemiegesetz iVm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären. Für eine Abänderung des Bescheides oder Zurückverweisung an die Behörde besteht keine Grundlage. Für eine Aufhebung der gegenständlichen Absonderung bestand in der gegenständlichen Konstellation ebenfalls keine Grundlage.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Bestimmungen klar (§§ 7 und 7a Epidemiegesetz und § 28 Abs. 6 VwGVG) und durch einschlägige Rechtsprechung geklärt (siehe insbesondere VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173). Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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